Vergabekammer Südbayern Vorlage an BayObLG Beschluss 43-10 ...
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<strong>Vergabekammer</strong> <strong>Südbayern</strong> <strong>Vorlage</strong> <strong>an</strong> <strong>BayObLG</strong><br />
<strong>Beschluss</strong> <strong>43</strong>-<strong>10</strong>/02 Verg 30/02 vom 24.01.2003<br />
vom 20.11.2002 VK-<strong>Beschluss</strong> bestätigt<br />
Leitsatz:<br />
1. Benötigt ein Bieter zur vollständigen Ausführung eines Auftrags Nachunternehmer und unterlässt<br />
er die geforderte Angabe der <strong>an</strong> Nachunternehmer zu vergebenden Leistungen in seinem<br />
Angebot, so muss dieses Angebot nach § 25 Nr. 1 Buchst. b) i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz<br />
3 VOB/A von der Wertung ausgeschlossen werden.<br />
2. Das Angebot eines Bieters ist ebenfalls nach § 25 Nr. 1 Buchst. b) i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 1<br />
Satz 3 VOB/A von der Wertung auszuschließen, wenn der Nachweis der Gleichwertigkeit (hier:<br />
Produkt<strong>an</strong>gabe) nicht mit der Angebotsabgabe geführt wurde, sondern erst nach Eröffnung<br />
der Angebote im Rahmen der Aufklärung über den Angebotsinhalt erfolgt ist.<br />
Vollzug der Bayer. Nachprüfungsverordnung (BayNpV)<br />
Nachprüfungsverfahren<br />
Leistung: Neubau Studentenwohnheim A; Tischlerarbeiten und Innentüren<br />
Vergabeart: Offenes Verfahren nach VOB/A<br />
Vergabestelle: Studentenwerk A<br />
<strong>Vergabekammer</strong>: <strong>Südbayern</strong><br />
Vorsitzender: Günter Maier<br />
Hauptamtlicher Beisitzer: Wolfg<strong>an</strong>g Friedl<br />
Ehrenamtlicher Beisitzer: Alex<strong>an</strong>der Müller-Kühnel<br />
Beigeladene: Firma S<br />
Nachprüfungs<strong>an</strong>trag der Rechts<strong>an</strong>wälte R vom 09.<strong>10</strong>.2002<br />
Die Regierung von Oberbayern - <strong>Vergabekammer</strong> <strong>Südbayern</strong> - erlässt folgenden<br />
<strong>Beschluss</strong>:<br />
1. Der Nachprüfungs<strong>an</strong>trag einschließlich der Hilfs<strong>an</strong>träge wird abgelehnt.<br />
2. Die Antragsgegnerin wird <strong>an</strong>gewiesen den Auftrag nicht <strong>an</strong> die Beigeladene zu erteilen, sondern<br />
entsprechend der Rechtsauffassung der <strong>Vergabekammer</strong> die Angebote erneut zu prüfen und zu<br />
werten.<br />
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin wird für notwendig erklärt.<br />
4. Antragsgegnerin und Antragstellerin sind im Nachprüfungsverfahren zu gleichen Teilen unterlegen.<br />
Sie tragen deshalb die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen<br />
selbst und die Verfahrensgebühr je zur Hälfte.<br />
5. Für das Verfahren wird eine Gebühr i.H.v. 2.500.- EURO festgesetzt. Auslagen sind nicht <strong>an</strong>gefallen.<br />
Gründe:
- 2 -<br />
I. Sachverhalt:<br />
Die Antragsgegnerin, das Studentenwerk A, schrieb das Gewerk Schreinerarbeiten für die Bauleistung<br />
zum Neubau eines Studentenwohnheimes in A im Supplement zum Amtsblatt der EG (...), im XX<br />
und in regionalen Tageszeitungen als offenes Verfahren nach VOB/A aus. Als Submissionstermin war<br />
der ..... um <strong>10</strong>.00 Uhr gen<strong>an</strong>nt.<br />
In der Bek<strong>an</strong>ntmachung (Nr. 11 „Mindestbedingungen“) waren von den Bietern Nachweise zur Fachkunde<br />
und Zuverlässigkeit gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A (Buchstaben a, b, c, d, e und f) verl<strong>an</strong>gt.<br />
Mit Schreiben vom 20.08.2002 rügte die F GmbH & Co. KG, nachfolgend Antragstellerin gen<strong>an</strong>nt, bei<br />
der Antragsgegnerin den Aufbau und diverse Positionsbeschreibungen des Leistungsverzeichnisses<br />
als Verstoß gegen § 9 VOB/A und forderte die Antragsgegnerin auf die Positionen zu korrigieren.<br />
Mit Schreiben vom 21.08.2002 stellte die Antragstellerin bei der <strong>Vergabekammer</strong> einen Nachprüfungs<strong>an</strong>trag,<br />
da seitens der Antragsgegnerin keine Reaktion auf die Rüge erfolgt war.<br />
Mit Schreiben vom 22.08.2002 leitete die <strong>Vergabekammer</strong> ein Nachprüfungsverfahren (Az 120.3-<br />
3194.1-39-08/02) ein, untersagte die Zuschlagserteilung und wies die Antragsgegnerin <strong>an</strong>, die Angebote<br />
zum Submissionstermin nicht zu öffnen.<br />
Mit Schreiben vom 05.09.2002 teilte die Antragsgegnerin der <strong>Vergabekammer</strong> und der Antragstellerin<br />
mit, dass sie, nach Rücksprache mit der VOB-Stelle der Regierung von ..., das Leistungsverzeichnis<br />
entsprechend den Forderungen der Antragstellerin ändern und das geänderte Leistungsverzeichnis<br />
erneut <strong>an</strong> alle Bieter versenden und einen neuen Submissionstermin festlegen werde. Sie bat die<br />
Antragstellerin deshalb den Nachprüfungs<strong>an</strong>trag zurückzunehmen.<br />
Mit Schreiben vom 06.09.2002 nahm die Antragstellerin ihren Nachprüfungs<strong>an</strong>trag zurück. Die <strong>Vergabekammer</strong><br />
stellte daraufhin mit <strong>Beschluss</strong> vom 09.09.2002 das Nachprüfungsverfahren (Az 120.3-<br />
3194.1-39-08/02) ein.<br />
Mit Schreiben vom 04.09.2002 vers<strong>an</strong>dte die Antragsgegnerin erneut das überarbeitete Leistungsverzeichnis<br />
(Tischlerarbeiten nach DIN 18355) <strong>an</strong> die Bieter und legte als Abgabetermin den 20.09.2002<br />
um 12.00 Uhr fest.<br />
Gemäß Niederschrift zur Verdingungsverh<strong>an</strong>dlung gingen am 20.09.2002 Angebote von sieben Bietern,<br />
darunter das Angebot der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin ein. Nach rechnerischer Prüfung<br />
lag das Angebot der Antragstellerin, als preislich günstigstes Angebot, <strong>an</strong> erster Stelle der abgegebenen<br />
Angebote.<br />
Mit Schreiben vom 23.9.2002 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, die in der Bek<strong>an</strong>ntmachung<br />
geforderten Nachweise gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A (Buchstaben a, b, c, d, e und f)<br />
vorzulegen.<br />
Mit Schreiben vom 30.09.2002 teilte die Antragsgegnerin, gemäß § 13 Vergabeverordnung (VgV) den<br />
Bietern mit, dass sie beabsichtige, den Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin am 14.<strong>10</strong>.2002<br />
zu erteilen.<br />
Mit Schreiben vom 02.<strong>10</strong>.2002 be<strong>an</strong>tragte die Firma S, nachfolgend Beigeladene gen<strong>an</strong>nt, den Ausschluss<br />
des Angebots der Antragstellerin, da diese zur Ausführung von Tischlerarbeiten, nach Auskunft<br />
der H<strong>an</strong>dwerkskammer ..., nicht berechtigt sei.<br />
Mit Schreiben vom 04.<strong>10</strong>.2002 teilte die Antragstellerin, ver<strong>an</strong>lasst durch ein Telefonat mit der Antragsgegnerin<br />
mit, dass sie alle benötigten Elemente, entweder über die Industrie oder durch einen<br />
Schreinermeister-Betrieb liefern werde.<br />
Mit Schreiben vom 09.<strong>10</strong>.2002 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass nach Rücksprache<br />
mit der VOB-Stelle bei einer nochmaligen Überprüfung des Angebots der Antragstellerin<br />
festgestellt wurde, dass nach Auskunft der H<strong>an</strong>dwerkskammer ... die Antragstellerin zur Ausführung<br />
von Schreinerarbeiten nicht zugelassen sei. Außerdem sei die Erklärung über den Einsatz von Nach-
- 3 -<br />
unternehmern nicht ausgefüllt worden und eine Bietergemeinschaft nicht <strong>an</strong>gegeben wurde (Nr. 5.1<br />
EVM(B) Ang in Verbindung mit der Nachunternehmererklärung Erg Ang VOB Nr. 2.1. Aus vorstehenden<br />
Gründen könne das Angebot der Antragstellerin nicht gewertet werden. Eine Begründung würde<br />
von der VOB-Stelle nachgereicht werden.<br />
Mit Schreiben vom 09.<strong>10</strong>.2002 rügte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin den Ausschluss ihres<br />
Angebots und teilte mit, dass ihr Betrieb zur Lieferung von Baufertigteilen, Fenstern, Türen, Zargen<br />
und Regalen gemäß H<strong>an</strong>dwerksordnung berechtigt sei und dass alle zu liefernden Teile und Elemente<br />
der Ausschreibung ausnahmslos industriegefertigt seien und durch qualifiziertes Personal der Antragstellerin<br />
montiert würden. Eine Erklärung über den Einsatz von Nachunternehmern sei somit nicht<br />
erforderlich. Die Antragstellerin teilte mit, dass sie gleichzeitig bei der <strong>Vergabekammer</strong> ein Nachprüfungsverfahren<br />
be<strong>an</strong>tragen wird.<br />
Mit Schreiben vom 09.<strong>10</strong>.2002 <strong>an</strong> die <strong>Vergabekammer</strong> <strong>Südbayern</strong> be<strong>an</strong>tragte die Antragstellerin wegen<br />
der Nichtwertung ihres Angebots ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten. Sie begründete ihren<br />
Nachprüfungs<strong>an</strong>trag wie folgt:<br />
Gemäß H<strong>an</strong>dwerksordnung sei die Antragstellerin als h<strong>an</strong>dwerksähnlicher Betrieb bei der H<strong>an</strong>dwerkskammer<br />
... eingetragen und folglich berechtigt den Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B.<br />
Fenster, Türen, Zargen, Regalen usw.) vorzunehmen. Auf die vorliegende Ausschreibung treffe dies<br />
ausnahmslos zu. Die Antragstellerin führte aus, dass in ihrem Betrieb keinerlei Produkte im Sinne des<br />
H<strong>an</strong>dwerks hergestellt würden und alle Baufertigteile über Zulieferer bestellt und nach deren Vorgaben<br />
montiert würden.<br />
Stahlzargen<br />
Lieferung durch die Firma B<br />
Einbau durch qualifiziertes Personal der Antragstellerin<br />
Innentüren<br />
Lieferung durch die Firma W - Türen<br />
Einbau durch qualifiziertes Personal der Antragstellerin<br />
Beschläge<br />
Lieferung durch die V<br />
Einbau durch qualifiziertes Personal der Antragstellerin<br />
WC-Trennwände<br />
Lieferung durch den Hersteller Firma W Trennwände aus N<br />
Einbau durch qualifiziertes Personal der Antragstellerin<br />
Kellerboxen<br />
Lieferung als Fertigelemente<br />
Einbau nach Herstellervorgaben<br />
Regalböden<br />
Lieferung durch Holzfachmarkt<br />
Einbau gemäß Zulassung, z. B. Regale, mit eigenem Personal/Schreiner<br />
Fensterbänke<br />
Lieferung durch Firma P<br />
Einbau gemäß Zulassung, z. B. Fensterbänke, mit eigenem Personal/Schreiner<br />
Mit Schreiben vom <strong>10</strong>.<strong>10</strong>.2002 leitete die <strong>Vergabekammer</strong> ein Nachprüfungsverfahren ein und stellte<br />
der Antragsgegnerin den Nachprüfungs<strong>an</strong>trag zu.<br />
Mit Schreiben vom 11.<strong>10</strong>.2002 legte die Antragsgegnerin die <strong>an</strong>geforderten Vergabeunterlagen bei<br />
der <strong>Vergabekammer</strong> vor.
- 4 -<br />
Mit Telefax vom 15.<strong>10</strong>.2002 legte die VOB-Stelle, auf telefonische Anforderung der <strong>Vergabekammer</strong>,<br />
den „Prüfvermerk“ vom 15.<strong>10</strong>.2002 über eine Besprechung am 09.<strong>10</strong>.2002, mit den von der Antragsgegnerin<br />
beauftragten Architekten, vor. Im „Prüfvermerk“ wurden u. a. folgende Feststellungen seitens<br />
der VOB-Stelle getroffen:<br />
Aus der Sicht der VOB-Stelle ist es unstrittig, dass im gegenständlichen Leistungsverzeichnis<br />
wesentliche Leistungen enthalten sind, die nicht industriell gefertigt werden, sondern dem<br />
Tischlerh<strong>an</strong>dwerk zuzuordnen sind. Voraussetzung für die Leistungserbringung ist die Eintragung<br />
in die H<strong>an</strong>dwerksrolle des Bieters bei der zuständigen H<strong>an</strong>dwerkskammer oder bei der<br />
Industrie- und H<strong>an</strong>delskammer (bei Industriebetrieb) entsprechend der H<strong>an</strong>dwerksordnung.<br />
Sowohl in den Schreiben vom 25.09. und 04.<strong>10</strong>.2002 als auch im Schreiben vom 09.<strong>10</strong>.2002<br />
führt die Firma aus, dass sie alle benötigten Elemente entweder über die Industrie oder durch<br />
einen Schreinermeister-Betrieb beziehe und lediglich entsprechend der h<strong>an</strong>dwerksrechtlichen<br />
Zulassung Einbau und Montage vornehme.<br />
Lt. EVM(B) Ang Nr. 5 - Erklärung zur Ausführung der Leistung - hat die Fa. F Nr. 5.1 <strong>an</strong>gekreuzt,<br />
sie werde nach § 4.8 VOB/B die Leistung im eigenen Betrieb ausführen.<br />
Nachweislich bestätigt aber die Firma im Schriftverkehr, dass sie nur die Montage, nicht jedoch<br />
das Herstellen und Liefern der Leistungen selbst erbringt. Zur Vertragserfüllung muss sie sich<br />
insoweit Nachunternehmern bedienen, die für sie diese Leistungen erbringen. Die Firma wäre<br />
somit verpflichtet gewesen, Leistungen, auf die der Betrieb nicht eingerichtet ist, in einer dem<br />
Angebot beiliegenden Liste zu benennen.<br />
Das Angebot war insoweit i. S. des § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht vollständig. Nach dem <strong>Beschluss</strong><br />
des <strong>BayObLG</strong> München vom 19.03.2002 - Az.: Verg. 2/02 h<strong>an</strong>delt es sich bei § 21 Nr. 1<br />
Abs. 1 Satz 3 VOB/A um eine Mussvorschrift. D. h., dass die Fa. F, die im o. a. Schriftverkehr<br />
nach Öffnen der Angebote nachgen<strong>an</strong>nte Nachunternehmer-Leistungen „Sonderfertigung<br />
Schreinerarbeiten und nachgen<strong>an</strong>nte Nachunternehmer“ bereits mit Abgabe des Angebots hätte<br />
<strong>an</strong>geben müssen. Das Fehlen der Nachunternehmererklärung hat zwingend den Angebotsausschluss<br />
nach § 25 Nr. 1b) VOB/A zur Folge.<br />
Nach dem Hinweis der Fa. S, dass es sich bei den ausgeschriebenen Leistungen im Wesentlichen<br />
um h<strong>an</strong>dwerkliche Leistungen h<strong>an</strong>dle, für die die Fa. F nicht die h<strong>an</strong>dwerksrechtlichen<br />
Voraussetzungen erfülle für einzelne Gewerksteile, hat sich die Vergabestelle nicht darauf beschränkt,<br />
Informationen zur Leistungsfähigkeit der Fa. F (vgl. § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A) einzuholen.<br />
Vielmehr hat die Firma die Möglichkeit erhalten, ihr Angebot zu ändern. Entgegen ihrer bindenden<br />
Erklärung im Angebot k<strong>an</strong>n sie die Fensterbänke, Durchreiche mit Schiebetüre,<br />
Schr<strong>an</strong>kw<strong>an</strong>d und Kellerboxen und Weiteres nicht im eigenen Betrieb ausführen, sondern muss<br />
diese von einem Nachunternehmer ausführen lassen. Die gen<strong>an</strong>nten Änderungen würden<br />
Nachverh<strong>an</strong>dlungen voraussetzen, die unstatthaft i. S. des § 24 Nr. 3 VOB/A sind, da der<br />
Wechsel von einer Ausführung ausschließlich im Bieterbetrieb zum Teileinsatz von Nachunternehmern<br />
einen tiefgreifenden Eingriff in die Angebotsgestaltung darstellt und somit auch die<br />
Wettbewerbsstellung des Bieters ändert (vgl. <strong>BayObLG</strong> München vom 13.03.2001 - Az.: Verg<br />
1/01).<br />
Anerk<strong>an</strong>nt werden k<strong>an</strong>n auch nicht, wenn die Fa. F im Schreiben vom 25.09.2002 u. a. erklärt,<br />
sie werde Sonder<strong>an</strong>fertigungen in ARGE mit dem Schreinerbetrieb G ausführen. Den Verdingungsunterlagen<br />
der Vergabestelle war das EVM(B) BWB/E - Bewerbungsbedingungen - beigelegen.<br />
Darin ist unter Nr. 5 - Bietergemeinschaften - festgelegt, dass das Angebot eine von<br />
allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben enthalten müsse<br />
- in der die Bildung einer ARGE im Auftragsfalle erklärt ist,<br />
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und ein bevollmächtigter Vertreter ben<strong>an</strong>nt ist,<br />
- dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.<br />
Weder das Angebot selbst entspricht diesen Anforderungen, noch lag eine entsprechende Bietererklärung<br />
dem Angebot bei. Das Angebot bleibt ausschließlich auf die Fa. F beschränkt.<br />
Als Weiteres ist zu be<strong>an</strong>st<strong>an</strong>den, dass in Position 1.0003 - Türdichtung für rauchdichte Türen -<br />
ein Einheitspreis nicht <strong>an</strong>geboten wurde. In der Position hat die Firma vermerkt : „bereits in die<br />
Schallschutztüren eingerechnet“. Das Unterlassen von Preis<strong>an</strong>gaben in dieser Position führt<br />
dazu, dass das Angebot preislich unvollständig abgegeben wurde. Ein Nachreichen des Preises<br />
k<strong>an</strong>n nicht in Betracht kommen, da das vollständige Angebot bereits beim Eröffnungstermin vorliegen<br />
muss. Die Unvollständigkeit ergibt deshalb den Ausschlussgrund nach § 25 Nr. 1 Abs. 1b
- 5 -<br />
VOB/A i. V. m. § 21 Nr. 1 VOB/A. Das Ersetzen und Vermischen von durch den Auftraggeber<br />
vorgegebenen Einheitspreispositionen mit vom Bieter gebildeten „Sammel-Positionen“ stellt eine<br />
unzulässige Änderung der Verdingungsunterlagen nach § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A dar. Die<br />
Vermischung von Leistungspositionen mit den dazugehörigen Preisen beseitigt die Vergleichbarkeit<br />
mit den Angeboten <strong>an</strong>derer Bieter. Es wird z. B. nicht mehr nachvollziehbar, welche<br />
Preise und Preisgrundlagen für eine einzelne Leistung gelten sollen. Beispielsweise erschwert<br />
das Vermischen mehrerer vormaliger Einzelpreise die zutreffende Bildung von Nachtragspreisen,<br />
da insoweit verbindliche Einzelpreisgrundlagen fehlen. Auch wird die Prüfung der Angemessenheit<br />
der Angebotspreise erschwert (vgl. VÜA Bayern vom 17.11.1999 - Az.: VÜA 3/99,<br />
<strong>an</strong>alog <strong>BayObLG</strong> vom 13.08.2001 - Az.: Verg <strong>10</strong>/01).<br />
Nach vorstehenden Erläuterungen ist das Angebot der Fa. F GmbH + Co. KG nicht zuschlagsfähig.<br />
Mit Schreiben vom 15.<strong>10</strong>.2002 übers<strong>an</strong>dte die <strong>Vergabekammer</strong> vorstehende Ausführungen der VOB-<br />
Stelle <strong>an</strong> die Antragstellerin und setzte gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GWB Frist zur Stellungnahme bis<br />
zum 18.<strong>10</strong>.2002.<br />
Mit Schreiben 16.<strong>10</strong>.2002 zeigten die Rechts<strong>an</strong>wälte R <strong>an</strong>, dass sie die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren<br />
vertreten, und be<strong>an</strong>tragten Fristverlängerung zur Stellungnahme bis zum 23.<strong>10</strong>.2002.<br />
Mit Schreiben vom 16.<strong>10</strong>.2002 gewährte die <strong>Vergabekammer</strong> die be<strong>an</strong>tragte Fristverlängerung zur<br />
Stellungnahme und verlängerte, mit Hinweis auf § 113 Abs. 1 Satz 2 GWB, die Entscheidungsfrist bis<br />
zum 18.11.2002.<br />
Mit <strong>Beschluss</strong> vom 16.<strong>10</strong>.2002 hat die <strong>Vergabekammer</strong> die Firma S im Nachprüfungsverfahren beigeladen.<br />
Mit Schreiben vom 23.<strong>10</strong>.2002 nahm die Antragstellerin zum Prüfvermerk der VOB-Stelle Stellung<br />
und be<strong>an</strong>tragte<br />
1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Zuschlagserteilung zu Gunsten der Beigeladenen zu unterlassen;<br />
2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin zu erteilen;<br />
3. hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Angebot der Antragstellerin als Neben<strong>an</strong>gebot<br />
zu werten;<br />
4. hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Zuschlag auf das Neben<strong>an</strong>gebot der Antragstellerin<br />
zu erteilen;<br />
5. hilfsweise für die Fälle des § 114 Abs. 2 GWB festzustellen, dass die Antragstellerin in ihren Bieterrechten<br />
nach § 97 Abs. 7 verletzt wurde;<br />
6. die <strong>an</strong>waltliche Vertretung der Antragstellerin gemäß § 128 Abs. 4 GWB für notwendig zu erklären;<br />
7. die Kosten des Nachprüfungsverfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.<br />
Die Antragstellerin begründete ihre vorgen<strong>an</strong>nten Anträge sinngemäß wie folgt:<br />
Der von der von der Antragsgegnerin vorgetragene Ausschlussgrund nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b<br />
VOB/A i. V. m. § 21 Nr. 1 VOB/A wegen der fehlenden Angabe eines erforderlichen Nachunternehmereinsatzes<br />
bzw. fehlender Angabe einer Bietergemeinschaft läge nicht vor. Einer solchen Angabe<br />
bedürfe es nicht, da die ausgeschriebenen Leistungen von der Antragstellerin im eigenen Betrieb (§ 4<br />
Nr. 8 VOB/B) ausgeführt würden. Die Beigeladene und die VOB-Stelle gingen irrigerweise davon aus,<br />
dass das Leistungsverzeichnis die Erbringung von Schreinerarbeiten verl<strong>an</strong>ge und würden hieraus<br />
die unzutreffende Schlussfolgerung ziehen. Nämlich, dass die Antragstellerin entgegen der H<strong>an</strong>dwerksordnung<br />
Leistungen <strong>an</strong>biete, zu denen sie nicht berechtigt ist, da sie keinen h<strong>an</strong>dwerksrechtlichen<br />
<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Schreinereibetrieb ausübt. Richtig wäre, dass die Antragstellerin seit dem<br />
20.01.1999 im Verzeichnis der h<strong>an</strong>dwerksähnlichen Gewerbe mit dem Einbau von genormten Baufertigteilen<br />
(z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale) gemäß § 18 Abs. 2 H<strong>an</strong>dwO i. V. m. Anlage B Gruppe<br />
III Nr. 24 eingetragen sei, was die H<strong>an</strong>dwerkskammer ... mit Schreiben vom <strong>10</strong>.<strong>10</strong>.2002 ausdrücklich<br />
bestätigt habe. Das vorliegende Leistungsverzeichnis beinhalte keine Leistungen, das der Antragstellerin<br />
unzulässige Arbeiten abverl<strong>an</strong>ge. Die im Prüfvermerk der VOB-Stelle bezeichneten Arbeiten im
- 6 -<br />
Leistungsverzeichnis würden keine Schreinerarbeiten darstellen, die von der Antragstellerin entgegen<br />
der H<strong>an</strong>dwerksordnung ausgeführt werden. Beispielsweise seien die Kellerboxen, Fensterbänke und<br />
Regale nicht als „Schreinerarbeiten“ zu qualifizieren, da diese vorgefertigt <strong>an</strong>geliefert und lediglich<br />
durch die Antragstellerin vor Ort auf der Baustelle montiert und ggf. <strong>an</strong>gepasst würden. Die H<strong>an</strong>dwerkskammer<br />
... habe der Antragstellerin ausdrücklich und mit Bezug auf das hier streitgegenständliche<br />
Bauvorhaben mit Schreiben vom 17.<strong>10</strong>.2002 bestätigt, dass die im Leistungsverzeichnis der Antragsgegnerin<br />
geforderten Leistungen von der Antragstellerin erbracht werden dürften. Wörtlich führe<br />
die H<strong>an</strong>dwerkskammer folgendes aus:<br />
Gegen die Ausführung der im Leistungsverzeichnis gen<strong>an</strong>nten Montagearbeiten vorgefertigter Bauelemente<br />
bestehen keine h<strong>an</strong>dwerksrechtlichen Bedenken.<br />
Entgegen der Rechtsauffassung der VOB-Stelle sei es unerheblich, ob die von der Antragstellerin<br />
bezogenen und zu montierenden Bauprodukte und -elemente industriell oder h<strong>an</strong>dwerklich vorgefertigt<br />
sind. Die Wahl des Vorliefer<strong>an</strong>ten stehe dem Auftragnehmer bzw. der Antragstellerin frei. Ob die<br />
Antragstellerin die Bauteile, seien es die Innentüren, Zargen, Fensterbänke, Trennwände usw. von<br />
der Holzindustrie oder einem Schreinerbetrieb geliefert bekommt, bleibt im Ergebnis gleich, da auf der<br />
Baustelle allein die Antragstellerin mit Montagearbeiten beschäftigt sei. Nachunternehmer habe und<br />
werde die Antragstellerin nicht <strong>an</strong> sich binden. Mit Hinweis auf die <strong>Vergabekammer</strong> Sachsen (VK<br />
Sachsen, Beschl. v. 03.04.2002 - 1/SVK/020-02) führte die Antragstellerin aus, dass Vorliefer<strong>an</strong>ten<br />
schon begrifflich keine Subunternehmer (bzw. Nachunternehmer) seien. Eine Subunternehmerleistung<br />
i. S. der VOB sei „eine ausgekoppelte Bauleistung, die eigentlich der Bieter zu erbringen habe,<br />
diese aber <strong>an</strong> einen Dritten übertrage. Begrifflich nicht erfasst von dieser Definition sei die Zulieferung<br />
von Baustoffen - wie es hier der Fall sei. Die von der Antragstellerin für die Leistungserfüllung benötigten<br />
Bauelemente und -produkte würden entweder über die Holz- bzw. Bauelementeindustrie oder<br />
über einen Schreinereibetrieb bezogen. Die Art der Fertigung (industriell oder h<strong>an</strong>dwerklich) spiele<br />
dabei keine Rolle. Aber selbst wenn m<strong>an</strong> unterstelle, dass die Fertigung und Lieferung diverser Leistungen<br />
als Nachunternehmerleistungen zu klassifizieren wären, müsste das Angebot der Antragstellerin<br />
nicht zwingend nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A ausgeschlossen<br />
werden, sondern könnte von der Antragsgegnerin, da nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A Angebote<br />
nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten sollen. Ein Ausschluss sei nicht zwingend,<br />
sondern setze die Prüfung voraus, ob das Angebot sich deswegen nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen<br />
Wertung eigne (vgl. VK Sachsen vom 03.04.2002 - 1/SVK/020-02). Zudem führe die Unterlassung<br />
geforderter Angaben und Erklärungen nur d<strong>an</strong>n zum Ausschluss eines Angebotes, wenn die<br />
Ergänzung der fehlenden Angaben die Wettbewerbsstellung des betreffenden Bieters ändern würde<br />
(vgl. <strong>BayObLG</strong>, Beschl. V. 28.12.1999 - Verg 7/99; OLG Celle, Beschl. V. 08.11.2001 - 13 Verg<br />
12/01; OLG Thüringen, Beschl. V. 05.12.2001 - 6 Verg 4/01; VK Sachsen, Beschl. V. 03.04.2002 -<br />
1/SVK/020-02). Dies sei hier nicht der Fall, da die von der VOB-Stelle gen<strong>an</strong>nten „Schreinerarbeiten“<br />
lediglich 17 % des Gesamtauftrags und bei Nichtberücksichtigung der Kellerabteile, Fensterbänke<br />
und Regale lediglich 3 % des Gesamtauftrags ausmachen würden. Es sei nicht ersichtlich, dass sich<br />
die Antragstellerin in irgendeiner Hinsicht einen kalkulatorischen Wettbewerbsvorteil gegenüber den<br />
Mitbietern verschaffe. Die Antragstellerin habe das wirtschaftlichste Angebot abgegeben und ein Ausschluss<br />
wegen einer <strong>an</strong>geblich fehlenden Nachunternehmererklärung verletze sie in ihren Rechten<br />
nach § 97 Abs. 5 GWB, weshalb ihr der Zuschlag zu erteilen sei.<br />
Ferner beabsichtige die Antragstellerin vorliegend auch nicht, wie von der VOB-Stelle aufgrund einer<br />
vorgelegten Referenzliste unterstellt, eine Bietergemeinschaft zu begründen. Aus einer verg<strong>an</strong>genheitsbezogenen<br />
Liste von Referenzen könnten keine Rückschlüsse auf zukünftige Leistungen gezogen<br />
werden. Die unterstellte Verpflichtung der Antragstellerin zur Bildung einer Bietergemeinschaft<br />
verletze sie in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB.<br />
Der Ausschluss des Angebots der Antragstellerin wegen der fehlenden Preis<strong>an</strong>gabe in Pos. 4.0003<br />
(Türdichtung für rauchdichte Türen) sei ungerechtfertigt, da diese absenkbaren Schallschutz-<br />
Lippendichtungen bereits in den Preisen der Positionen der jeweiligen Schallschutztüren enthalten<br />
seien. Die Antragstellerin habe sowohl beim Einheits-, wie auch beim Gesamtpreis der Position<br />
4.0003 durch den Eintrag „./.“, gleichbedeutend mit „0 Euro“ i. V. m. mit ihrem h<strong>an</strong>dschriftlichen Eintrag<br />
„bereits in die Schallschutztüren eingerechnet“ sehr wohl eine Preis<strong>an</strong>gabe gemacht. Folgt m<strong>an</strong><br />
der Argumentation der VOB-Stelle, hätte die Antragstellerin den Einheitspreis der absenkbaren<br />
Schallschutz-Lippendichtungen aus den Einheitspreisen der Schallschutztüren errechnen müssen,<br />
was der Antragstellerin m<strong>an</strong>gels Kenntnis der Preiszusammensetzung des jeweiligen Vorliefer<strong>an</strong>ten<br />
der Schallschutztüren nicht abverl<strong>an</strong>gt werden könne.
- 7 -<br />
Das Angebot der Antragstellerin hätte jedoch zumindest als Neben<strong>an</strong>gebot gewertet werden müssen.<br />
Die Auswirkungen der hier <strong>an</strong>geblich fehlenden Einheitspreis<strong>an</strong>gabe auf die Wettbewerbsstellung des<br />
Angebots der Antragstellerin seien gering und nebensächlich. Die Position 4.0003 sei im Vergleich<br />
zur Gesamtleistung eine untergeordnete Position, so dass die von der Antragstellerin <strong>an</strong>gebotene<br />
Leistung als in sich abgeschlossen <strong>an</strong>gesehen werden könne. Jedenfalls wäre das Angebot der Antragstellerin<br />
auch bei einer fiktiven Hinzurechnung des Einheitspreises der Position 4.0003 in der Reihenfolge<br />
des Submissionsergebnisses immer noch das preisgünstigste Angebot, da die Differenz<br />
zum Angebot der Beigeladenen mit <strong>an</strong> Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht durch diese<br />
Position wettgemacht würde. Der Ausschluss gemäß § 25 Nr. 1 lit. b VOB/A i. V. m. § 21 Nr. 1 VOB/A<br />
verletze die Rechte der Antragstellerin, da sie gemäß § 97 Abs. 5 GWB das wirtschaftlichste Angebot<br />
abgegeben habe und ihr der Zuschlag erteilt werden müsse.<br />
Mit Schreiben vom 30.<strong>10</strong>.2002 wurden die Beteiligten zur mündlichen Verh<strong>an</strong>dlung am 11.11.2002<br />
geladen. Auf die diesbezügliche Niederschrift der Geschäftsstelle wird verwiesen.<br />
Nach erfolgter Akteneinsicht teilte die Antragstellerin mit Schreiben vom 05.11.2002 mit, dass es die<br />
Antragsgegnerin versäumt habe, wichtige Verfahrensschritte zu dokumentieren. Vor allem sei die<br />
Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich des Ausschlusses der Antragstellerin nicht nachvollziehbar<br />
begründet. Zudem habe die Antragsgegnerin die Ausschlussentscheidung nicht in eigener<br />
Ver<strong>an</strong>twortung getroffen, sondern die Entscheidungskompetenz über den nach § 7 Nr. 1 VOB/A zulässigen<br />
Rahmen hinaus dem von ihr mit der Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung beauftragten<br />
Architekturbüro überlassen. Die Antragstellerin sei daher i. S. d. §§ 97 Abs. 7, 114 Abs. 1<br />
GWB in ihren Rechten verletzt, weil die Antragsgegnerin gegen das Tr<strong>an</strong>sparenzgebot des § 97<br />
Abs. 1 GWB verstoßen habe, indem sie zwingende Verfahrensvorschriften der VOB/A missachte.<br />
Mit Schreiben vom 18.11.2002 führte die Antragstellerin hinsichtlich der Pos. 5.0008 „Kellerboxen<br />
UG“ aus, dass das Trennw<strong>an</strong>dsystem der Fa. B, wie bereits in der mündlichen Verh<strong>an</strong>dlung vorgetragen,<br />
grundsätzlich ausschreibungskonform und die Antragstellerin zur Montage berechtigt sei. Die<br />
Antragstellerin legte diesbezüglich entsprechende Prospektunterlagen des Trennw<strong>an</strong>dsystem „xx“ der<br />
Firma B bei der <strong>Vergabekammer</strong> vor.<br />
Hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Tür<strong>an</strong>lagen (Titel 01) vertrat die Antragstellerin die Auffassung,<br />
dass die Gleichwertigkeit nicht mit dem Angebot nachzuweisen war, sondern im Rahmen der Angebotsaufklärung<br />
(§ 24 VOB/A) entsprechende Nachweise nachträglich hätten eingeholt werden können.<br />
Auch die Nachunternehmererklärung der Antragstellerin sei objektiv so auszulegen, dass sie die Leistungen,<br />
auf die ihr Betrieb eingerichtet ist im eigenen Betrieb ausführen werde. Art und Umf<strong>an</strong>g des<br />
Nachunternehmereinsatzes seien klar und vollständig festgelegt. Hinsichtlich der Zulieferung von<br />
Bauteilen, die von der Antragstellerin lediglich montiert würden, lägen kauf- und nicht werkvertragliche<br />
Regelungen zu Grunde. Es bestünden keine Zweifel, dass die Antragstellerin i. S. der H<strong>an</strong>dwO berechtigt<br />
sei, die Kellerboxen (Pos. 5.0008) der Firma B zu montieren.<br />
Eine fehlende Preis<strong>an</strong>gabe in Pos. 4.0003 liege, mit Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf<br />
(Beschl. V. 24.05.2002 - Verg 3/02), ebenfalls nicht vor.<br />
Mit Schreiben vom 18.11.2002 teilte die Antragsgegnerin mit, dass hinsichtlich der Pos. 4.0003 das<br />
Angebot der Antragstellerin nicht die geforderte Preis<strong>an</strong>gabe enthalte und somit gegen die in § 21<br />
Nr. 1 Satz 1 VOB/A normierte Verpflichtung verstoße. Das Angebot sei daher zwingend nach § 25<br />
Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A aus der Wertung auszuschließen.<br />
Nach mehrfacher Auskunft der H<strong>an</strong>dwerkskammer ... sei die Antragstellerin im Verzeichnis der<br />
h<strong>an</strong>dwerksähnlichen Betriebe mit dem Einbau von genormten Baufertigteilen eingetragen. Der Einbau<br />
von Fertigteilen nach individuellen Vorgaben scheide demnach aus. Die Kellerboxen der Firma B erforderten<br />
Anpassungsarbeiten vor Ort, die nicht mehr als reine Montagearbeiten bezeichnet werden<br />
könnten. Zudem entspreche das <strong>an</strong>gebotene System nicht den Anforderungen der Ausschreibung.<br />
Die Ausschreibung fordere eine komplette Holzkonstruktion mit <strong>an</strong> Decke und Boden verschraubten<br />
Dachlatten, die wiederum mit Dachlatten zu bepl<strong>an</strong>ken seien. Angeboten würde eine Konstruktion<br />
aus verzinkten Teleskopstützen und Winkeleisen mit <strong>an</strong>geschraubten Holzprofilen.<br />
Die Gleichwertigkeit der <strong>an</strong>gebotenen Türen des Herstellers Fa. W sei nicht mit Angebotsabgabe<br />
dargelegt worden.
- 8 -<br />
Die Beteiligten wurden durch Austausch der jeweiligen Schriftsätze informiert, auf die insoweit Bezug<br />
genommen wird.<br />
1. Zuständigkeit der <strong>Vergabekammer</strong><br />
II. Begründung:<br />
Die <strong>Vergabekammer</strong> ist für die Überprüfung des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens sachlich<br />
und örtlich zuständig.<br />
1.1<br />
Die sachliche Zuständigkeit der <strong>Vergabekammer</strong> <strong>Südbayern</strong> ergibt sich aus § <strong>10</strong>4 Abs. 1 des Gesetzes<br />
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 der Verordnung zur<br />
Regelung von Org<strong>an</strong>isation und Zuständigkeiten im Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge<br />
(BayNpV).<br />
1.2<br />
Die Vergabestelle ist den Auftraggebern zuzuordnen, welche gemäß § 98 Nr. 2 GWB in Verbindung<br />
mit § 6 der Vergabeverordnung (VgV) vom 09.01.2001 den 2. Abschnitt der VOB/A <strong>an</strong>zuwenden haben.<br />
Gegenst<strong>an</strong>d der Vergabe ist ein Bauauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1 und 3 GWB.<br />
Nach § 98 Nr. 2 GWB erfasst das Vergaberecht die juristischen Personen des öffentlichen und des<br />
privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende<br />
Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter § 98 Nr. 1 oder 3 fallen, sie durch<br />
Beteiligung oder auf sonstige Weise fin<strong>an</strong>zieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder<br />
mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Org<strong>an</strong>s<br />
bestimmt haben. Das Gleiche gilt d<strong>an</strong>n, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit <strong>an</strong>deren<br />
die überwiegende Fin<strong>an</strong>zierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung<br />
oder Aufsicht berufenen Org<strong>an</strong>s bestimmt hat, unter § 98 Nr. 2 Satz 1 GWB fällt.<br />
Das Studentenwerk A ist als Anstalt des öffentlichen Rechts eine juristische Person des öffentlichen<br />
Rechts (Art. <strong>10</strong>1 Abs. 1 BayHSchG), zu deren Aufgaben die wirtschaftliche Förderung und soziale<br />
Betreuung der Studenten der staatlichen Hochschulen gehört, insbesondere u. a. auch der Bau und<br />
Betrieb von Studentenwohnheimen (Art. 99 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Hochschulgesetz). Die Studentenwerke<br />
erfüllen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit (Art. 99 Abs. 3<br />
BayHSchG i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Bayerischen Studentenwerke<br />
(StudWV). Die Antragsgegnerin erfüllt daher im Allgemeininteresse liegende Aufgaben. Die Nichtgewerblichkeit<br />
der Antragsgegnerin ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 StudWV, wonach<br />
sie nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt und etwaige Mehrerlöse nur für ihre<br />
in § 2 Abs. 1 gen<strong>an</strong>nten Zwecke verwenden darf. Auf Grund des Art. 89 Abs. 3 Satz 2 (BayHSchG) i.<br />
V. m. § 1 der Verordnung über die Festsetzung von Studentenwerksbeiträgen erheben die Studentenwerke<br />
Beiträge zur Durchführung der Aufgaben nach Art. 99 Abs. 1 Satz 1 (BayHSchG), die von<br />
Stellen nach Nummer 1 des § 98 GWB durch Rechtsverordnung festgesetzt werden. Diese „staatlich<br />
abgesicherte Fin<strong>an</strong>zierung“ (vgl. Motzke/Pietzcker/Prieß, Beck'scher VOB-Kommentar, Ausgabe<br />
2001, zu § 98 GWB, Rn 27) stellt nach Auffassung der <strong>Vergabekammer</strong> eine „Fin<strong>an</strong>zierung in sonstiger<br />
Weise“ i. S. d. § 98 Nr. 2 GWB dar.<br />
Im übrigen werden in der Baukoordinierungsrichtlinie des Rates vom 14. Juni 1993 im Anh<strong>an</strong>g I unter<br />
Ziffer III. Deutschl<strong>an</strong>d, Nr. 1.2 die Studentenwerke als juristische Personen des öffentlichen Rechts<br />
aufgeführt.<br />
Aus den gen<strong>an</strong>nten Gründen ist die Antragsgegnerin als öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 98<br />
Nr. 2 GWB <strong>an</strong>zusehen.<br />
1.3<br />
Die <strong>Vergabekammer</strong> <strong>Südbayern</strong> ist für den Nachprüfungs<strong>an</strong>trag nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen<br />
Nachprüfungsverordnung (BayNpV) örtlich zuständig, da die Vergabestelle ihren Sitz im Regierungsbezirk<br />
... hat.<br />
1.4
- 9 -<br />
Der Gesamtauftragswert der Baumaßnahme übersteigt mit ca. 20 Mio. Euro den Schwellenwert nach<br />
§ 2 Nr. 4 VgV von 5 Mio. Euro. Der Einzelauftrag „Tischlerarbeiten“ erreicht den Los-Schwellenwert<br />
von 1 Mio. Euro nicht, jedoch wurde der Einzelauftrag offensichtlich dem sog. 80 % Kontingent des §<br />
2 Nr. 7 VgV zugeordnet. Zumindest hat die Antragsgegnerin nichts Gegenteiliges vorgetragen.<br />
Eine Ausnahme nach § <strong>10</strong>0 Abs. 2 GWB liegt nicht vor.<br />
2. Zulässigkeit des Nachprüfungs<strong>an</strong>trags<br />
Der Nachprüfungs<strong>an</strong>trag der Antragstellerin ist zulässig.<br />
2.1 Antragsbefugnis<br />
Die Antragstellerin ist nach § <strong>10</strong>7 Abs. 2 GWB <strong>an</strong>tragsbefugt.<br />
Die Antragstellerin hat ihr Interesse am Erhalt des Auftrages durch die Abgabe eines Angebots nachgewiesen.<br />
Sie gibt <strong>an</strong>, durch den Ausschluss ihres Angebots in ihren Rechten verletzt zu sein. Durch<br />
den möglichen Verlust dieses Auftrags droht ihr ein Vermögensschaden.<br />
2.2 Rüge<br />
Die Antragstellerin hat die vermeintlichen Vergabeverstöße auch unverzüglich gerügt.<br />
Mit Schreiben vom 09.<strong>10</strong>.2002 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass das Angebot<br />
der Antragstellerin ausgeschlossen werde, da die Antragstellerin für die Ausführung von Schreinerarbeiten<br />
nach Auskunft der H<strong>an</strong>dwerkskammer nicht zugelassen sei und im Angebot weder die Vergabe<br />
von Leistungen <strong>an</strong> Nachunternehmer, noch die Bildung einer Bietergemeinschaft erklärt worden<br />
sei. Mit Schreiben vom 09.<strong>10</strong>.2002 rügte die Antragstellerin den Ausschluss ihres Angebots und teilte<br />
mit, dass sie zur Ausführung der im Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen berechtigt sei.<br />
Nach Auffassung der <strong>Vergabekammer</strong> hat die Antragstellerin hat den vermeintlichen Vergabeverstoß<br />
unverzüglich gerügt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.04.1999; Verg 1/99, BauR 1999, 751; NJW<br />
2000, 145).<br />
3. Begründetheit des Nachprüfungs<strong>an</strong>trags<br />
Der Nachprüfungs<strong>an</strong>trag ist unbegründet. Der Auftrag umfasst zu einem erheblichen Teil Schreinerarbeiten<br />
(Tischlerarbeiten nach DIN 18355), zu denen die Antragstellerin nicht berechtigt ist. Obwohl<br />
sie zur vollständigen Ausführung des Auftrags Nachunternehmer benötigt, hat sie in ihrem Angebot<br />
die geforderte Angabe der <strong>an</strong> Nachunternehmer zu vergebenden Leistungen unterlassen. Ihr Angebot<br />
muss deshalb nach § 25 Nr. 1 Buchst. b) i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A von der Wertung<br />
ausgeschlossen werden. Außerdem wurde in dem Angebot die Forderung in der Positionsbeschreibung<br />
der Position 1.0001 „Tür<strong>an</strong>lagen“ nicht erfüllt, dass die Gleichwertigkeit eines von dem Leitfabrikat<br />
abweichenden <strong>an</strong>gebotenen Produkts mit der Abgabe des Angebots nachzuweisen ist. Auch aus<br />
diesem Grund k<strong>an</strong>n das Angebot nicht <strong>an</strong>genommen werden.<br />
3.1 Notwendiger Einsatz von Nachunternehmern/fehlende Nachunternehmererklärung<br />
Die <strong>Vergabekammer</strong> hält die in der Stellungnahme der VOB-Stelle der Regierung von ... vorgenommene<br />
Bewertung einzelner Leistungen des Leistungsverzeichnisses als Schreinerarbeiten für zutreffend.<br />
Es h<strong>an</strong>delt sich hier z. B. nicht um die Beschaffung genormter Bauteile oder Baustoffe, sondern<br />
um Bauleistungen, die speziell für das von der Antragsgegnerin zu errichtende Studentenwohnheim<br />
erbracht werden.<br />
So sind etwa die Kellerboxen (Pos. 5.0008.01) eigens für das Studentenwohnheim nach den Maßgaben<br />
des Leistungsverzeichnisses zu fertigen. Das von der Antragstellerin hierfür erst nach der Angebotseröffnung<br />
ins Spiel gebrachte Trennw<strong>an</strong>dsystem S der Fa. B entspricht nicht der Ausschreibung.<br />
Dort wird eine komplette Holzkonstruktion mit <strong>an</strong> Decke und Boden verschraubten Dachlatten 30x50<br />
mm bepl<strong>an</strong>kt mit Dachlatten 24x48 mm gefordert. Das System der Fa. B sieht dagegen eine Konstruktion<br />
aus verzinkten Teleskopstützen und Winkeleisen mit <strong>an</strong>geschraubten Holzprofilen 19x55<br />
mm vor. Es k<strong>an</strong>n auch dahinstehen, ob bei einer Verwendung diese Systems von einem bloßen Bezug<br />
genormter Bauteile gesprochen werden könnte, weil das Angebot der Antragstellerin dieses System<br />
nicht benennt und eine derartige Ausführung auch nicht als Neben<strong>an</strong>gebot gewertet werden<br />
könnte.
- <strong>10</strong> -<br />
Über die von der VOB-Stelle getroffene Bewertung hinaus hält die <strong>Vergabekammer</strong> auch die Herstellung<br />
von Türblättern, die z. B. gem. 1.0001 Unterposition 02) des Leistungsverzeichnisses wegen der<br />
notwendigen Anpassung <strong>an</strong> Blockzargen kein St<strong>an</strong>dardmaß aufweisen und deshalb speziell für das<br />
Studentenwohnheim hergestellt werden müssen, für Bauleistungen. Die Fa. P GmbH & Co. KG würde<br />
die Türen auf der Grundlage eines Werkvertrags in der Form eines Werklieferungsvertrags nach §<br />
651 BGB nach den Angaben der Antragstellerin herstellen und liefern.<br />
Die Antragstellerin darf diese Bauleistungen nicht selbst erbringen, weil sie lediglich mit dem Gewerbe<br />
Einbau von genormten Baufertigteilen in das Verzeichnis der h<strong>an</strong>dwerksähnlichen Gewerbe eingetragen<br />
ist und nur in diesem Rahmen Montagen ausführen darf (s. Schreiben der H<strong>an</strong>dwerkskammer<br />
... vom <strong>10</strong>.<strong>10</strong>.2002 <strong>an</strong> die Antragstellerin). Aus dem Schreiben der H<strong>an</strong>dwerkskammer vom<br />
17.<strong>10</strong>.2002, ebenfalls <strong>an</strong> die Antragstellerin, ergibt sich nichts <strong>an</strong>deres, weil d<strong>an</strong>ach auch nur gegen<br />
die im Leistungsverzeichnis gen<strong>an</strong>nten Montagearbeiten keine h<strong>an</strong>dwerksrechtlichen Bedenken bestehen.<br />
Zur Herstellung der gen<strong>an</strong>nten Türblätter, Kellerboxen usw. benötigt die Antragstellerin daher Nachunternehmer,<br />
die berechtigt sind, derartige Bauleistungen auszuführen, wie etwa Schreinerbetriebe.<br />
Die mit der Ausschreibung geforderte Angabe der vorgesehenen Nachunternehmer hat sie aber unterlassen.<br />
Das Angebot ist damit unvollständig und k<strong>an</strong>n so nicht <strong>an</strong>genommen werden. Eine Festlegung<br />
des Nachunternehmereinsatzes nach der Angebotseröffnung wäre eine nach § 24 VOB/A unzulässige<br />
Nachverh<strong>an</strong>dlung, weil sie den nach dem Willen der Vergabestelle zu vereinbarenden Vertragsinhalt<br />
vervollständigen würde. Dem steht nicht entgegen, dass der Auftraggeber nach § 4 Nr. 8<br />
Abs. 1 Satz 2 VOB/B auch nachträglich die Zustimmung zum Einsatz von Nachunternehmern erteilen<br />
k<strong>an</strong>n, weil es im vorliegenden Fall darum geht, den Umf<strong>an</strong>g des Nachunternehmereinsatzes von vorneherein<br />
vertraglich festzulegen.<br />
Das Unterlassen der geforderten Nachunternehmererklärung führt auch nach Auffassung des OLG<br />
Fr<strong>an</strong>kfurt (<strong>Beschluss</strong> 11 Verg 1/99, Fundstelle: Internet OLG Fr<strong>an</strong>kfurt) notwendig zum Ausschluss<br />
des betreffenden Angebots jedenfalls für die Fälle, in denen ein Nachunternehmereinsatz in erheblicher<br />
Größenordnung vorgesehen ist. Bei dem Angebot der Antragstellerin wäre auch das der Fall,<br />
weil nach der eigenen Berechnung der Antragstellerin rd. 17 %, bei Berücksichtigung auch der nach<br />
Sondermaßen <strong>an</strong>zufertigenden Türblätter ein wesentlich höherer Anteil der Arbeiten <strong>an</strong> Nachunternehmer<br />
zu vergeben wäre.<br />
3.2 Nachreichen von Angaben und Erklärungen<br />
Die Antragstellerin hat in der Position 1.0002 Unterposition 02 hat für die Eing<strong>an</strong>gstüren zu den Studentenzimmern<br />
das Türblatt Fabrikat „W “ <strong>an</strong>geboten. Im Leistungsverzeichnis S.1 unter der Position<br />
1.0001 „Tür<strong>an</strong>lagen“ wird beschrieben, dass den Tür<strong>an</strong>lagen die Qualität der Firma H zugrunde liegt<br />
und es dem Bieter frei steht, ein gleichwertiges Produkt eines <strong>an</strong>deren Herstellers <strong>an</strong>zubieten. Der<br />
Nachweis der Gleichwertigkeit ist jedoch, ausweislich der Positionsbeschreibung, mit Abgabe des<br />
Angebots zu führen. Unter der Position 1.0002 (Eing<strong>an</strong>gstüren für Studentenzimmer - Türblatt) werden<br />
die technischen Eckdaten des hier gewünschten Türblatts aufgeführt und als vergleichbares Produkt<br />
zur Beurteilung der Gleichwertigkeit das Produkt „A“ gen<strong>an</strong>nt. Die Antragstellerin hat hier die<br />
Eintragung „W“ vorgenommen. Im Zuge der Prüfung und Wertung der Angebote hat die Antragstellerin<br />
d<strong>an</strong>n am 25.09.2002 ergänzende Angaben (Sozialversicherungsnachweise, H<strong>an</strong>delsregistereintrag,<br />
diverse Produkt<strong>an</strong>gaben) zu ihrem Angebot vorgelegt und erläutert, dass sie u. a. die Produkte<br />
S... und O... (Schallschutztüren) einsetzen will. Nach den aber von der Antragsgegnerin selbst gesetzten<br />
Bestimmungen über das Vergabeverfahren, auf deren Einhaltung alle Bieter Anspruch haben<br />
(§ 97 Abs. 7 GWB), ist das Angebot der Antragstellerin auszuschließen, da der Nachweis der Gleichwertigkeit<br />
(hier: Produkt<strong>an</strong>gabe) nicht mit Angebotsabgabe geführt wurde, sondern erst nach Eröffnung<br />
der Angebote im Rahmen der Aufklärung über den Angebotsinhalt erfolgte. Es k<strong>an</strong>n daher dahinstehen,<br />
ob bei abweichenden technischen Spezifikationen der Nachweis der Gleichwertigkeit entgegen<br />
der Bestimmung des § 21 Nr. 2 VOB/A u. U. auch erst nach Angebotseröffnung erbracht werden<br />
k<strong>an</strong>n. Im vorliegenden Fall geht es nämlich nicht um abweichende technische Spezifikationen,<br />
sondern um einen nach den Bewerbungsbedingungen bereits mit dem Angebot zu erbringenden<br />
Nachweis.<br />
4. Angebot der Beigeladenen<br />
Die Beigeladene hat ebenso wie die Antragstellerin in der Position 1.0002 Unterposition 02 für die<br />
Eing<strong>an</strong>gstüren zu den Studentenzimmern ein Türblatt des Herstellers „W“ <strong>an</strong>geboten.
- 11 -<br />
Von der Beigeladenen liegen hierzu keine weiteren Angaben in den Vergabeunterlagen vor.<br />
Das Angebot der Beigeladenen ist deshalb ebenfalls aus den bereits unter 3.1 und 3.2 gen<strong>an</strong>nten<br />
Gründen auszuscheiden.<br />
5. Kosten des Verfahrens<br />
5.1<br />
Die Kosten des Verfahrens vor der <strong>Vergabekammer</strong> <strong>Südbayern</strong> hat gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB<br />
derjenige zu tragen, der im Verfahren vor der <strong>Vergabekammer</strong> unterlegen ist. Nach Auffassung der<br />
<strong>Vergabekammer</strong> sind Antragstellerin und Antragsgegnerin zu gleichen Teilen unterlegen, da einerseits<br />
die Antragstellerin mit ihren Anträgen nicht durchdringen konnte und <strong>an</strong>dererseits die Antragsgegnerin<br />
verpflichtet wird, den Auftrag nicht <strong>an</strong> die Beigeladene zu erteilen und erneut die Prüfung<br />
und Wertung der Angebote durchzuführen.<br />
5.2<br />
Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 128 Abs. 2 GWB.<br />
In § 128 Abs. 2 Satz 2 GWB wird ein Gebührenrahmen zwischen 2.500.- Euro und 25.000.- Euro bestimmt,<br />
der aus Gründen der Billigkeit auf ein Zehntel der Gebühr ermäßigt werden k<strong>an</strong>n und im Einzelfall<br />
auf 50.000.- Euro erhöht werden k<strong>an</strong>n. Die <strong>Vergabekammer</strong> erkennt weder Gründe für eine<br />
Ermäßigung, noch für eine Erhöhung.<br />
In § 128 Absatz 2 Satz 1 GWB wird bestimmt, dass sich die Höhe der Gebühr nach dem personellen<br />
und sachlichen Aufw<strong>an</strong>d der <strong>Vergabekammer</strong> unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung<br />
des Gegenst<strong>an</strong>ds des Nachprüfungsverfahrens richtet. Bei der Beurteilung der „wirtschaftlichen Bedeutung<br />
des Gegenst<strong>an</strong>des des Nachprüfungsverfahrens“ orientiert sich die <strong>Vergabekammer</strong> <strong>an</strong> der<br />
rechnerisch geprüften Angebotssumme des von der Antragstellerin abgegebenen Netto<strong>an</strong>gebotes.<br />
Demnach ist eine Gebühr in Höhe der Mindestgebühr <strong>an</strong>zusetzen.<br />
5.3<br />
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin<br />
beruht auf § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i. V. m. Art. 80 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG.<br />
Die <strong>an</strong>waltliche Vertretung der Antragstellerin war erforderlich, da eine umfassende Rechtskenntnis<br />
und damit eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens<br />
nach GWB von ihr nicht erwartet werden k<strong>an</strong>n. Von einem verständigen Bieter können Kenntnisse<br />
der VOB/A nur insoweit erwartet werden, wie m<strong>an</strong> sie z. B. zur Abgabe eines VOB- konformen Angebots<br />
benötigt. Detaillierteres Wissen zum Vergaberecht, insbesondere auch über das Nachprüfungsverfahren<br />
nach §§ <strong>10</strong>2 ff GWB und das Feststellungsverfahren nach § 114 GWB, können nicht vorausgesetzt<br />
werden. Zur Durchsetzung ihrer Rechte ist die Antragstellerin aufgrund der komplexen<br />
Rechtsmaterie auf <strong>an</strong>waltliche Vertretung <strong>an</strong>gewiesen.<br />
5.6<br />
Von der Antragstellerin wurde bei Einleitung des Verfahrens ein Kostenvorschuss i.H.v. 2500.- Euro<br />
erhoben. Dieser Kostenvorschuss wird mit der Gebühr verrechnet.<br />
München, 20.11.2002<br />
Maier, Ltd. RD<br />
Vorsitzender<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
.....<br />
Hinweis<br />
.....