Mandantenzeitung 04 / 2009 - HILLIG Rechtsanwälte
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Serie – ausländisches GmbH - Recht<br />
Im Zuge der zunehmenden Globalisierung wird es immer bedeutsamer, sich auch mit dem Gesellschaftsrecht unserer<br />
Nachbar-, EU-Mitglieds-, aber auch international wichtiger Handelsstaaten, vertraut zu machen. Insbesondere die rechtlichen<br />
Gegebenheiten in unseren europäischen Nachbarstaaten erlangen für ihre tägliche Arbeit immer größere Bedeutung.<br />
Deshalb möchten wir Ihnen in dieser Ausgabe einen kurzen Überblick zum GmbH – Recht in England geben.<br />
GmbH – Recht in England<br />
Das englische Gesellschaftsrecht umfasst viele<br />
einzelne Rechtsformen, einschließlich Sonder- und<br />
Mischformen. Die einfachste wirtschaftliche und<br />
rechtliche Einheit, ist der sogenannte sole trader<br />
(Einzelkaufmann). Er führt ein Gewerbe, entweder<br />
ganz allein oder mit Angestellten, muss für seine<br />
Geschäfte mit seinem gesamten Privatvermögen<br />
einstehen und trägt das wirtschaftliche Risiko.<br />
Daneben gibt es Personenhandelsgesellschaften,<br />
Vereinigungen, private Sondervermögen sowie<br />
unterschiedliche Körperschaften. Die wohl bekannteste<br />
Rechtsform des englischen GmbH – Rechts<br />
stellt die sogenannte Private Limited Company<br />
(LTD) dar.<br />
Etwa 1,8 Millionen in England und Wales registrierte<br />
Limiteds machen 99,0 % aller in England und<br />
Wales registrierten Gesellschaften aus.<br />
Gründung einer Limited<br />
Zur Gründung müssen mindestens ein Gründungsgesellschafter,<br />
ein Geschäftsführer und ein Gesellschaftssekretär<br />
zur Verfügung stehen, der nicht<br />
zugleich der alleinige Geschäftsführer sein kann. Es<br />
besteht kein gesetzlich vorgeschriebenes Gesellschaftskapital.<br />
Es muss jedoch an jeden Gründungsgesellschafter<br />
mindestens 1 Anteil mit einem<br />
zugeordneten Nominalwert ausgegeben werden.<br />
Nicht erforderlich ist dabei, die Eröffnung eines<br />
Bankkontos in England.<br />
Die Unternehmensgründer müssen die Gesellschaft<br />
anmelden, die Gesellschaftsverträge vorlegen<br />
und eine Gründungsgebühr i. H. v. 20,00 Pfund<br />
zahlen. Der Gesellschaftsvertrag muss grundsätzlich<br />
in englischer Sprache abgefasst sein. Anderssprachige<br />
Gesellschaftsverträge können dem<br />
Register nicht vorgelegt werden. Zuständiges Handelsregister<br />
ist der sogenannte registrar of compa-<br />
nies beim companies house Die Gründung wird<br />
sodann vom Registrator bekannt gemacht. Die<br />
Gesellschaft ist rechtsfähig und kann sofort tätig<br />
werden, wenn der Registrator die Gründungsurkunde<br />
ausgestellt hat.<br />
Organe einer Limited<br />
Der Geschäftsführer (Director) hat Treue und Loyalitätspflichten.<br />
Er hat eine allgemeine Sorgfaltspflicht<br />
gegenüber der Gesellschaft bei der Wahrnehmung<br />
deren Interessen. Auch die rechtzeitige<br />
Stellung eines etwaigen Insolvenzantrages gehört<br />
zu seinen Pflichten.<br />
Der Gesellschaftssekretär (Company secretary) ist<br />
im Wesentlichen für die Überwachung der Einhaltung<br />
aller vorgeschriebenen Formalien (z. Bsp. die<br />
Unterzeichnung von Formularen des Gesellschaftsregisters)<br />
verantwortlich.<br />
Gesellschafter<br />
Eine Limited kann durch mehrere natürliche oder<br />
juristische Personen, aber auch als Einpersonengesellschaft,<br />
gegründet werden. Die Gesellschafter<br />
können sowohl In- als auch- Ausländer und im<br />
Ausland ansässig sein.<br />
Sitz der Gesellschaft<br />
Jede englische Gesellschaft muss einen Satzungssitz<br />
in England haben (registered office). Davon zu<br />
unterscheiden ist, der sogenannte Ort der Geschäftsleitung.<br />
Dieser kann sich auch außerhalb<br />
Englands befinden. Der Satzungssitz muss mit Anschrift<br />
und Registrierungsnummer der Gesellschaft<br />
auf allen Geschäftsbriefen genannt werden. Als<br />
Mindestanforderung für jenen Sitz, müssen an<br />
dessen Ort Büroräume vorhanden seien, da das<br />
Gesetz ausdrücklich verlangt, dass am Sitz die Ge-<br />
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