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Mandantenzeitung 04 / 2009 - HILLIG Rechtsanwälte

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Serie – ausländisches GmbH - Recht<br />

Im Zuge der zunehmenden Globalisierung wird es immer bedeutsamer, sich auch mit dem Gesellschaftsrecht unserer<br />

Nachbar-, EU-Mitglieds-, aber auch international wichtiger Handelsstaaten, vertraut zu machen. Insbesondere die rechtlichen<br />

Gegebenheiten in unseren europäischen Nachbarstaaten erlangen für ihre tägliche Arbeit immer größere Bedeutung.<br />

Deshalb möchten wir Ihnen in dieser Ausgabe einen kurzen Überblick zum GmbH – Recht in England geben.<br />

GmbH – Recht in England<br />

Das englische Gesellschaftsrecht umfasst viele<br />

einzelne Rechtsformen, einschließlich Sonder- und<br />

Mischformen. Die einfachste wirtschaftliche und<br />

rechtliche Einheit, ist der sogenannte sole trader<br />

(Einzelkaufmann). Er führt ein Gewerbe, entweder<br />

ganz allein oder mit Angestellten, muss für seine<br />

Geschäfte mit seinem gesamten Privatvermögen<br />

einstehen und trägt das wirtschaftliche Risiko.<br />

Daneben gibt es Personenhandelsgesellschaften,<br />

Vereinigungen, private Sondervermögen sowie<br />

unterschiedliche Körperschaften. Die wohl bekannteste<br />

Rechtsform des englischen GmbH – Rechts<br />

stellt die sogenannte Private Limited Company<br />

(LTD) dar.<br />

Etwa 1,8 Millionen in England und Wales registrierte<br />

Limiteds machen 99,0 % aller in England und<br />

Wales registrierten Gesellschaften aus.<br />

Gründung einer Limited<br />

Zur Gründung müssen mindestens ein Gründungsgesellschafter,<br />

ein Geschäftsführer und ein Gesellschaftssekretär<br />

zur Verfügung stehen, der nicht<br />

zugleich der alleinige Geschäftsführer sein kann. Es<br />

besteht kein gesetzlich vorgeschriebenes Gesellschaftskapital.<br />

Es muss jedoch an jeden Gründungsgesellschafter<br />

mindestens 1 Anteil mit einem<br />

zugeordneten Nominalwert ausgegeben werden.<br />

Nicht erforderlich ist dabei, die Eröffnung eines<br />

Bankkontos in England.<br />

Die Unternehmensgründer müssen die Gesellschaft<br />

anmelden, die Gesellschaftsverträge vorlegen<br />

und eine Gründungsgebühr i. H. v. 20,00 Pfund<br />

zahlen. Der Gesellschaftsvertrag muss grundsätzlich<br />

in englischer Sprache abgefasst sein. Anderssprachige<br />

Gesellschaftsverträge können dem<br />

Register nicht vorgelegt werden. Zuständiges Handelsregister<br />

ist der sogenannte registrar of compa-<br />

nies beim companies house Die Gründung wird<br />

sodann vom Registrator bekannt gemacht. Die<br />

Gesellschaft ist rechtsfähig und kann sofort tätig<br />

werden, wenn der Registrator die Gründungsurkunde<br />

ausgestellt hat.<br />

Organe einer Limited<br />

Der Geschäftsführer (Director) hat Treue und Loyalitätspflichten.<br />

Er hat eine allgemeine Sorgfaltspflicht<br />

gegenüber der Gesellschaft bei der Wahrnehmung<br />

deren Interessen. Auch die rechtzeitige<br />

Stellung eines etwaigen Insolvenzantrages gehört<br />

zu seinen Pflichten.<br />

Der Gesellschaftssekretär (Company secretary) ist<br />

im Wesentlichen für die Überwachung der Einhaltung<br />

aller vorgeschriebenen Formalien (z. Bsp. die<br />

Unterzeichnung von Formularen des Gesellschaftsregisters)<br />

verantwortlich.<br />

Gesellschafter<br />

Eine Limited kann durch mehrere natürliche oder<br />

juristische Personen, aber auch als Einpersonengesellschaft,<br />

gegründet werden. Die Gesellschafter<br />

können sowohl In- als auch- Ausländer und im<br />

Ausland ansässig sein.<br />

Sitz der Gesellschaft<br />

Jede englische Gesellschaft muss einen Satzungssitz<br />

in England haben (registered office). Davon zu<br />

unterscheiden ist, der sogenannte Ort der Geschäftsleitung.<br />

Dieser kann sich auch außerhalb<br />

Englands befinden. Der Satzungssitz muss mit Anschrift<br />

und Registrierungsnummer der Gesellschaft<br />

auf allen Geschäftsbriefen genannt werden. Als<br />

Mindestanforderung für jenen Sitz, müssen an<br />

dessen Ort Büroräume vorhanden seien, da das<br />

Gesetz ausdrücklich verlangt, dass am Sitz die Ge-<br />

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