mutprobe - Gerhart Hauptmann-Theater Görlitz-Zittau GHT
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SCHULD<br />
Schuld<br />
Im deutschen Strafrecht ist Schuld neben dem Unrecht eine weitere Voraussetzung für die Bestrafung des Täters. Der Zustand<br />
von Schuld entsteht, wenn jemand für einen Verstoß gegenüber einer sittlichen, ethisch-moralischen oder gesetzlichen Wertvorstellung<br />
verantwortlich ist. In der Regel wird davon ausgegangen, dass nur eine einzelne Person für ihre Schuld einzustehen<br />
hat und ihr die Schuld anderer nicht zurechenbar ist. So wird sowohl das Einstehenmüssen einer Gruppe für die Schuld anderer<br />
(Kollektivschuld, Sippenhaft) also auch die Vererbbarkeit von Schuld (Erbschuld, Erbsünde) häufig abgelehnt. Schuld ist demnach<br />
höchstpersönlich. Als Voraussetzung für die Schuld wird meistens angenommen, dass der Schuldige die Wahlmöglichkeit hatte,<br />
die als schlecht definierte Tat zu unterlassen.<br />
Die folgenden Darstellungen befassen sich mit den Themen Schuldfähigkeit und Strafbarkeit von Jugendlichen im deutschen<br />
Strafrecht.<br />
Schuldfähigkeit<br />
„Wird dagegen die Strafe als eine Reaktion auf Schuld und damit als Sühne für die begangene Tat betrachtet, dann muss nach der<br />
intellektuellen und sittlichen Einsichtsfähigkeit gefragt werden, die zumindest im frühen Kindesalter noch gar nicht vorhanden<br />
sein kann“(Terpitz 2000, S.163).<br />
Kinder bis 14 Jahre sind nach § 19 StGB schuldunfähig. Die Schuldfähigkeit bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren hängt von<br />
deren Einsichtsfähigkeit ab (§3 JGG). Heranwachsende (18-21 Jährige) sind uneingeschränkt schuldfähig, können aber gegebenenfalls<br />
nach dem Jugendstrafrecht bestraft werden (§105 JGG), wenn sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung einen<br />
Jugendlichen gleichstehen oder eine jugendtümliche Tat nachgewiesen werden kann. Das Jugendstrafrecht berücksichtigt die<br />
Tatsache, dass Jugendliche im Entwicklungsprozess stehen und deshalb nicht mit den Mitteln des Erwachsenenstrafrechts zur<br />
Verantwortung gezogen werden können. Das Strafverfahren liegt in den Händen des zuständigen Jugendrichters, der Maßnahmen<br />
ergreifen kann, die eher erziehenden als strafenden Charakter haben.<br />
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