mutprobe - Gerhart Hauptmann-Theater Görlitz-Zittau GHT
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JUGENDSTRAFRECHT<br />
Jugendstrafrecht<br />
„Nach §17 Abs. 1 JGG ist die Jugendstrafe Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt. Sie ist im Jugendstrafrecht das letzte Mittel<br />
zur Ahndung einer Straftat, die ein Jugendlicher begangen hat. Sie wird nur bei besonderer Schwere der Schuld (z.B. Raub, gefährliche<br />
Körperverletzung, Mord) verhängt oder bei ‚schädlichen Neigungen’ des Jugendlichen, wobei damit gemeint ist, dass er<br />
schon zuvor Straftaten von einigem Ausmaß begangen hatte. Jugendstrafe dauert mindestens sechs Monate und höchstens fünf<br />
Jahre, bei schweren Verbrechen bis zehn Jahren. Jugendstrafe bis zu zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden“(Terpitz<br />
2000, S.112)<br />
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