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Rundfunk- und Fernsehgebühren<br />
In Deutschland gibt es eine gesetzliche Gebührenpflicht. Diese ergibt sich aus §2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag.<br />
Nach der gesetzlichen Definition ist derjenige Rundfunkteilnehmer oder<br />
Fernsehteilnehmer, der ein Rundfunkgerät oder Fernseher zum Empfang bereit hält. Rundfunkgeräte<br />
und Fernsehgeräte werden dann zum Empfang bereitgehalten, wenn der Empfang ohne erheblichen<br />
technischen Aufwand möglich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang<br />
Sie Ihr Gerät tatsächlich nutzen. Es spielt auch keine Rolle, auf welche Art der Empfang der Sendungen<br />
zu Stande kommt (Antenne, Kabel, Satellit, DVB-T oder aus dem Internet) und ob Leistungen öffentlichrechtlicher<br />
oder privater Programmanbieter genutzt werden. Die Tatsache an sich, dass der Empfang<br />
möglich ist, verpflichtet Sie dazu Rundfunk- und Fernsehgebühren zu zahlen. Grundsätzlich gilt auch,<br />
dass Sie in einem Pflegeheim Rundfunk- und Fernsehgeräte anmelden, und Gebühren bezahlen müssen.<br />
Bei bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich eine Befreiung der Gebühren zu erlangen.<br />
Bitte beachten Sie, dass eine Befreiung auf keinen Fall automatisch, sondern nur auf Antrag erfolgt.<br />
Möglichkeiten der Befreiung:<br />
● Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt<br />
● Empfänger von Grundsicherung im Alter<br />
oder Empfänger von Grundsicherung bei<br />
Erwerbsminderung<br />
● Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld<br />
II<br />
● Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz<br />
l● Empfänger von Ausbildungsförderung,<br />
Wer sich als Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe zur Pflege von den Gebührenzahlungen<br />
an die GEZ befreien lassen möchte sollte zeitgleich mit dem Sozialhilfeantrag einen Antrag auf<br />
Befreiung der Rundfunkgebührenpflicht stellen. Wenn die Sozialhilfe bewilligt wurde dann einfach<br />
eine beglaubigte Kopie vom Bescheid an die GEZ schicken.<br />
Die Befreiung würde dann rückwir- kend ab dem Datum der Antragstellung<br />
gelten. Wer sich als Schwerbe- hinderter von der Gebührenzahlung<br />
befreien lassen möchte muss zunächst einen Antrag auf Zuerkennung<br />
des RF-Merkzeichens im Schwerbeschädigtenausweis stellen. Hier gilt auch: zeitgleich mit dem<br />
Schwerbehindertenantrag einen Antrag auf Befreiung der Rundfunkgebührenpflicht stellen.<br />
Schwerbehinderte die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen<br />
können und mit wenigstens 80% Grad der Behinderung erhalten die Zuerkennung des RF-Merkzeichens<br />
auf dem Schwerbehindertenausweis. Wenn das Merkzeichen auf dem Ausweis eingetragen ist,<br />
dann eine beglaubigte Kopie des Ausweises an die GEZ schicken. Antragsformulare zur Befreiung<br />
erhalten Sie im Internet unter www.gez.de oder bei den Bürgerämtern.<br />
Gottesdienste<br />
Ostermontag 5. April, 16.00 Uhr Katholischer Gottesdienst<br />
Dienstag 4. Mai, 16.00 Uhr Evangelischer Gottesdienst<br />
Dienstag 1. Juni, 16.00 Uhr Katholischer Gottesdienst<br />
21<br />
● Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe,<br />
● Empfänger von Ausbildungsgeld<br />
● Sonderfürsorgeberechtigte<br />
● blinde oder sehbehinderte Menschen,<br />
hörgeschädigte Menschen<br />
● behinderte Menschen<br />
● Empfänger von Hilfe zur Pflege<br />
● Empfänger von Pflegezulagen<br />
● Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in<br />
einer stationären Einrichtung.