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13349 Berlin · Telefon (030) 45 79 78-0 - Wohnen - Betreuen - Pflegen

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Rundfunk- und Fernsehgebühren<br />

In Deutschland gibt es eine gesetzliche Gebührenpflicht. Diese ergibt sich aus §2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag.<br />

Nach der gesetzlichen Definition ist derjenige Rundfunkteilnehmer oder<br />

Fernsehteilnehmer, der ein Rundfunkgerät oder Fernseher zum Empfang bereit hält. Rundfunkgeräte<br />

und Fernsehgeräte werden dann zum Empfang bereitgehalten, wenn der Empfang ohne erheblichen<br />

technischen Aufwand möglich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang<br />

Sie Ihr Gerät tatsächlich nutzen. Es spielt auch keine Rolle, auf welche Art der Empfang der Sendungen<br />

zu Stande kommt (Antenne, Kabel, Satellit, DVB-T oder aus dem Internet) und ob Leistungen öffentlichrechtlicher<br />

oder privater Programmanbieter genutzt werden. Die Tatsache an sich, dass der Empfang<br />

möglich ist, verpflichtet Sie dazu Rundfunk- und Fernsehgebühren zu zahlen. Grundsätzlich gilt auch,<br />

dass Sie in einem Pflegeheim Rundfunk- und Fernsehgeräte anmelden, und Gebühren bezahlen müssen.<br />

Bei bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich eine Befreiung der Gebühren zu erlangen.<br />

Bitte beachten Sie, dass eine Befreiung auf keinen Fall automatisch, sondern nur auf Antrag erfolgt.<br />

Möglichkeiten der Befreiung:<br />

● Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt<br />

● Empfänger von Grundsicherung im Alter<br />

oder Empfänger von Grundsicherung bei<br />

Erwerbsminderung<br />

● Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld<br />

II<br />

● Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz<br />

l● Empfänger von Ausbildungsförderung,<br />

Wer sich als Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe zur Pflege von den Gebührenzahlungen<br />

an die GEZ befreien lassen möchte sollte zeitgleich mit dem Sozialhilfeantrag einen Antrag auf<br />

Befreiung der Rundfunkgebührenpflicht stellen. Wenn die Sozialhilfe bewilligt wurde dann einfach<br />

eine beglaubigte Kopie vom Bescheid an die GEZ schicken.<br />

Die Befreiung würde dann rückwir- kend ab dem Datum der Antragstellung<br />

gelten. Wer sich als Schwerbe- hinderter von der Gebührenzahlung<br />

befreien lassen möchte muss zunächst einen Antrag auf Zuerkennung<br />

des RF-Merkzeichens im Schwerbeschädigtenausweis stellen. Hier gilt auch: zeitgleich mit dem<br />

Schwerbehindertenantrag einen Antrag auf Befreiung der Rundfunkgebührenpflicht stellen.<br />

Schwerbehinderte die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen<br />

können und mit wenigstens 80% Grad der Behinderung erhalten die Zuerkennung des RF-Merkzeichens<br />

auf dem Schwerbehindertenausweis. Wenn das Merkzeichen auf dem Ausweis eingetragen ist,<br />

dann eine beglaubigte Kopie des Ausweises an die GEZ schicken. Antragsformulare zur Befreiung<br />

erhalten Sie im Internet unter www.gez.de oder bei den Bürgerämtern.<br />

Gottesdienste<br />

Ostermontag 5. April, 16.00 Uhr Katholischer Gottesdienst<br />

Dienstag 4. Mai, 16.00 Uhr Evangelischer Gottesdienst<br />

Dienstag 1. Juni, 16.00 Uhr Katholischer Gottesdienst<br />

21<br />

● Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe,<br />

● Empfänger von Ausbildungsgeld<br />

● Sonderfürsorgeberechtigte<br />

● blinde oder sehbehinderte Menschen,<br />

hörgeschädigte Menschen<br />

● behinderte Menschen<br />

● Empfänger von Hilfe zur Pflege<br />

● Empfänger von Pflegezulagen<br />

● Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in<br />

einer stationären Einrichtung.

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