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Schule aktuell - Die Regierung von Niederbayern

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52 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 02/2009<br />

4.7 Zahl und Größe der Gruppen richten sich nach dem vorhandenen Personal- und Raumangebot.<br />

5. Art und Umfang der Förderung<br />

5.1 <strong>Die</strong> staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung gewährt. Für die Förderung ist die Zahl der<br />

Plätze maßgeblich, die sich aus den zum Stichtag am 1. Oktober angemeldeten Schülerinnen und Schülern<br />

und deren wöchentlichen Betreuungszeiten ergibt.<br />

<strong>Die</strong> staatliche Förderung beträgt bei einer durchschnittlichen Betreuungszeit <strong>von</strong> mindestens 15 Wochenstunden<br />

753,80 Euro je Betreuungsplatz. Bei weniger als 15, aber mindestens zehn Wochenstunden<br />

vermindert sich die jährliche Zuwendung auf 75 % des Förderbetrages. Für behinderte oder <strong>von</strong> wesentlicher<br />

Behinderung bedrohte Kinder im Sinne <strong>von</strong> § 53 SGB XII oder <strong>von</strong> § 35a SGB VIII erhöht sich<br />

die Zuwendung auf den 4,5-fachen Satz des Förderbetrages, wenn die Voraussetzungen durch einen<br />

Eingliederungshilfebescheid oder eine ärztliche Bescheinigung über den Eingliederungshilfebedarf<br />

nachgewiesen werden. Dabei ist eine entsprechende Förderung des Kindes durch qualifiziertes Fachpersonal<br />

nachweislich sicherzustellen.<br />

Veränderungen nach dem Stichtag 1. Oktober werden zeitanteilig nur dann berücksichtigt, wenn sich<br />

dadurch der Gesamtumfang der Zuwendung um mehr als 20 % erhöht oder vermindert.<br />

5.2 Soweit Lehrkräfte staatlicher <strong>Schule</strong>n im Rahmen ihrer Unterrichtspflichtzeit bei einer offenen Ganztagsschule<br />

für eine bestimmte Zeit Aufsichts- und Betreuungsaufgaben übernehmen, für die ansonsten anderes<br />

Personal eingesetzt werden müsste, vermindert sich die staatliche Zuwendung um, den entsprechenden<br />

Anteil des Lehrergehalts. Dabei wird der Einsatz <strong>von</strong> 100 Minuten in der Ganztagsbetreuung<br />

als äquivalent für eine Stunde der Unterrichtspflichtzeit gewertet.<br />

5.3 Miet- und Betriebskosten für die Bereitstellung <strong>von</strong> außerschulischen Räumen können angerechnet werden,<br />

soweit sie beim Träger tatsächlich anfallen. Eine Anrechnung scheidet aus, soweit für Räume bereits<br />

eine staatliche Förderung gewährt wird.<br />

5.4 <strong>Die</strong> Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bei <strong>Schule</strong>n in privater oder kommunaler<br />

Trägerschaft können auch Ganztagsschulen in rhythmisierter Form im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel<br />

nach den Bestimmungen dieser Bekanntmachung gefördert werden.<br />

6. Ausnahmeregelung<br />

In begründeten Einzelfällen, insbesondere hinsichtlich der Nutzungszeit oder des pädagogischen Konzepts,<br />

kann die <strong>Regierung</strong> Abweichungen <strong>von</strong> einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinien zulassen.<br />

7. Antragsverfahren<br />

7.1 Der Antrag auf staatliche Förderung ist vom Träger zu stellen und <strong>von</strong> der Schulleitung zu unterzeichnen.<br />

Dem Antrag sind neben der Erklärung zur Übernahme der Mitfinanzierung eine Beschreibung und<br />

Konzeption der offenen Ganztagsschule, eine Stellungnahme der beteiligten <strong>Schule</strong>n und ein Kosten-<br />

und Finanzierungsplan beizufügen.<br />

7.2 Für offene Ganztagsschulen, die im folgenden Schuljahr beginnen oder fortgeführt werden sollen, sind<br />

die Anträge auf staatliche Förderung jeweils bis zum 1. Juni über die Schulleitungen und bei Volksschulen<br />

über die Staatlichen Schulämter bzw. bei Realschulen und Gymnasien über die MB- <strong>Die</strong>nststellen<br />

bei der zuständigen <strong>Regierung</strong> einzureichen. Bis 15. Oktober sind die für die Zuschussberechnung<br />

maßgeblichen Teilnehmerzahlen zum Stichtag 1. Oktober nachzumeiden. Dabei sind die teilnehmenden<br />

Schülerinnen und Schüler jeweils mit Jahrgangsstufen und Betreuungszeiten anzugeben.<br />

<strong>Die</strong> Bewilligung und Zuweisung der Mittel übernimmt die zuständige <strong>Regierung</strong>. Das Staatsministerium<br />

weist der <strong>Regierung</strong> entsprechend des festgestellten Bedarfs nach Maßgabe des Haushalts die Mittel<br />

zu.<br />

Soweit Mittel zur Verfügung stehen, ist eine spätere Antragstellung nicht ausgeschlossen.<br />

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