Schule aktuell - Die Regierung von Niederbayern
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52 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 02/2009<br />
4.7 Zahl und Größe der Gruppen richten sich nach dem vorhandenen Personal- und Raumangebot.<br />
5. Art und Umfang der Förderung<br />
5.1 <strong>Die</strong> staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung gewährt. Für die Förderung ist die Zahl der<br />
Plätze maßgeblich, die sich aus den zum Stichtag am 1. Oktober angemeldeten Schülerinnen und Schülern<br />
und deren wöchentlichen Betreuungszeiten ergibt.<br />
<strong>Die</strong> staatliche Förderung beträgt bei einer durchschnittlichen Betreuungszeit <strong>von</strong> mindestens 15 Wochenstunden<br />
753,80 Euro je Betreuungsplatz. Bei weniger als 15, aber mindestens zehn Wochenstunden<br />
vermindert sich die jährliche Zuwendung auf 75 % des Förderbetrages. Für behinderte oder <strong>von</strong> wesentlicher<br />
Behinderung bedrohte Kinder im Sinne <strong>von</strong> § 53 SGB XII oder <strong>von</strong> § 35a SGB VIII erhöht sich<br />
die Zuwendung auf den 4,5-fachen Satz des Förderbetrages, wenn die Voraussetzungen durch einen<br />
Eingliederungshilfebescheid oder eine ärztliche Bescheinigung über den Eingliederungshilfebedarf<br />
nachgewiesen werden. Dabei ist eine entsprechende Förderung des Kindes durch qualifiziertes Fachpersonal<br />
nachweislich sicherzustellen.<br />
Veränderungen nach dem Stichtag 1. Oktober werden zeitanteilig nur dann berücksichtigt, wenn sich<br />
dadurch der Gesamtumfang der Zuwendung um mehr als 20 % erhöht oder vermindert.<br />
5.2 Soweit Lehrkräfte staatlicher <strong>Schule</strong>n im Rahmen ihrer Unterrichtspflichtzeit bei einer offenen Ganztagsschule<br />
für eine bestimmte Zeit Aufsichts- und Betreuungsaufgaben übernehmen, für die ansonsten anderes<br />
Personal eingesetzt werden müsste, vermindert sich die staatliche Zuwendung um, den entsprechenden<br />
Anteil des Lehrergehalts. Dabei wird der Einsatz <strong>von</strong> 100 Minuten in der Ganztagsbetreuung<br />
als äquivalent für eine Stunde der Unterrichtspflichtzeit gewertet.<br />
5.3 Miet- und Betriebskosten für die Bereitstellung <strong>von</strong> außerschulischen Räumen können angerechnet werden,<br />
soweit sie beim Träger tatsächlich anfallen. Eine Anrechnung scheidet aus, soweit für Räume bereits<br />
eine staatliche Förderung gewährt wird.<br />
5.4 <strong>Die</strong> Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bei <strong>Schule</strong>n in privater oder kommunaler<br />
Trägerschaft können auch Ganztagsschulen in rhythmisierter Form im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel<br />
nach den Bestimmungen dieser Bekanntmachung gefördert werden.<br />
6. Ausnahmeregelung<br />
In begründeten Einzelfällen, insbesondere hinsichtlich der Nutzungszeit oder des pädagogischen Konzepts,<br />
kann die <strong>Regierung</strong> Abweichungen <strong>von</strong> einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinien zulassen.<br />
7. Antragsverfahren<br />
7.1 Der Antrag auf staatliche Förderung ist vom Träger zu stellen und <strong>von</strong> der Schulleitung zu unterzeichnen.<br />
Dem Antrag sind neben der Erklärung zur Übernahme der Mitfinanzierung eine Beschreibung und<br />
Konzeption der offenen Ganztagsschule, eine Stellungnahme der beteiligten <strong>Schule</strong>n und ein Kosten-<br />
und Finanzierungsplan beizufügen.<br />
7.2 Für offene Ganztagsschulen, die im folgenden Schuljahr beginnen oder fortgeführt werden sollen, sind<br />
die Anträge auf staatliche Förderung jeweils bis zum 1. Juni über die Schulleitungen und bei Volksschulen<br />
über die Staatlichen Schulämter bzw. bei Realschulen und Gymnasien über die MB- <strong>Die</strong>nststellen<br />
bei der zuständigen <strong>Regierung</strong> einzureichen. Bis 15. Oktober sind die für die Zuschussberechnung<br />
maßgeblichen Teilnehmerzahlen zum Stichtag 1. Oktober nachzumeiden. Dabei sind die teilnehmenden<br />
Schülerinnen und Schüler jeweils mit Jahrgangsstufen und Betreuungszeiten anzugeben.<br />
<strong>Die</strong> Bewilligung und Zuweisung der Mittel übernimmt die zuständige <strong>Regierung</strong>. Das Staatsministerium<br />
weist der <strong>Regierung</strong> entsprechend des festgestellten Bedarfs nach Maßgabe des Haushalts die Mittel<br />
zu.<br />
Soweit Mittel zur Verfügung stehen, ist eine spätere Antragstellung nicht ausgeschlossen.<br />
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