GlüStV und Sozialkonzepte - Landesstelle Glücksspielsucht Bayern
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<strong>GlüStV</strong> <strong>und</strong> <strong>Sozialkonzepte</strong>: weitere Bestimmungen<br />
§ 27<br />
Evaluierung<br />
Die Auswirkungen dieses Staatsvertrages sind von den<br />
Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder unter Mitwirkung des<br />
Fachbeirats zu evaluieren. Das Ergebnis ist drei Jahre nach<br />
Inkrafttreten des Staatsvertrages vorzulegen.<br />
09.07.2009 19