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GlüStV und Sozialkonzepte - Landesstelle Glücksspielsucht Bayern

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<strong>GlüStV</strong> <strong>und</strong> <strong>Sozialkonzepte</strong>: weitere Bestimmungen<br />

§ 27<br />

Evaluierung<br />

Die Auswirkungen dieses Staatsvertrages sind von den<br />

Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder unter Mitwirkung des<br />

Fachbeirats zu evaluieren. Das Ergebnis ist drei Jahre nach<br />

Inkrafttreten des Staatsvertrages vorzulegen.<br />

09.07.2009 19

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