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GlüStV und Sozialkonzepte - Landesstelle Glücksspielsucht Bayern

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Lotteriestaatsvertrag (aufgehoben)<br />

§ 4<br />

(3) Art <strong>und</strong> Umfang der Werbemaßnahmen für Glücksspiele<br />

müssen angemessen sein <strong>und</strong> dürfen nicht in Widerspruch<br />

zu den Zielen des § 1 stehen. Die Werbung darf nicht<br />

irreführend sein, insbesondere nicht darauf abzielen,<br />

unzutreffende Vorstellungen über die Gewinnchancen<br />

hervorzurufen.<br />

(4) Die Veranstalter, Durchführer <strong>und</strong> die<br />

gewerblichen Spielvermittler haben Informationen<br />

über Spielsucht, Prävention <strong>und</strong><br />

Behandlungsmöglichkeiten bereitzuhalten.<br />

09.07.2009 9

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