4 Das Nachweisverfahren - SAM
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4 <strong>Das</strong> <strong>Nachweisverfahren</strong><br />
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Überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung:<br />
Für diese Abfälle ...<br />
muss nur bei Mengen von mehr als 5 t je Abfallart und<br />
Jahr vom Abfallerzeuger ein vereinfachter Entsorgungsnachweis<br />
für überwachungsbedürftige Abfälle geführt<br />
werden (vgl. <strong>SAM</strong>-Merkblatt zur Nachweisführung unter<br />
www.sam-rlp.de). Der Transporteur stellt Ihnen bei<br />
Abholung des Abfalls einen Übernahmeschein (Ausfertigung<br />
weiß) aus, der im Nachweisbuch aufbewahrt wird.<br />
kann aber auch ein Einsammler beauftragt werden, der<br />
einen vereinfachten Sammelnachweis führt (kopieren und<br />
Tabelle 3: Überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung<br />
12<br />
Übliche Bezeichnung<br />
Strahlsand (gering belastet)<br />
Altreifen<br />
Hinweis<br />
Werte kleiner Z2 (Feststoff<br />
Boden) nach LAGA M20<br />
Verwertung ist möglich<br />
Verwertung stofflich oder energetisch<br />
AVV-<br />
Schlüssel<br />
12 01 17<br />
16 01 03<br />
Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit!<br />
(Siehe auch: Anlage der Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung, BestüVAbfV).<br />
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Falls diese Abfälle verwertet werden,<br />
handelt es sich um "nicht überwachungsbedürftige<br />
Abfälle zur Verwertung". Dann ist kein <strong>Nachweisverfahren</strong><br />
notwendig. Sie sollten sich vom Entsorger aber eine<br />
Verwertungsbestätigung geben lassen.<br />
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zu den Unterlagen nehmen). Der Einsammler stellt Ihnen<br />
bei Abholung des Abfalls einen Übernahmeschein<br />
(Ausfertigung weiß) oder einen Wiege-/Lieferschein aus,<br />
der im Nachweisbuch aufbewahrt wird.<br />
ist bei Mengen unter 5 t je Abfallart und Jahr kein abfallrechtliches<br />
<strong>Nachweisverfahren</strong> notwendig, jedoch sollte<br />
der Verbleib durch sonstige Dokumente (z. B. Lieferscheine)<br />
dokumentiert werden können.<br />
besteht ab 2000 t pro Abfallart und Jahr die Verpflichtung,<br />
eine Abfallbilanz und ein Abfallkonzept zu erstellen.<br />
Bezeichnung nach AVV<br />
Strahlmittelabfälle<br />
(außer 12 01 16*)<br />
Altreifen<br />
Nicht überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung und überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung:<br />
Falls diese Abfälle beseitigt werden,<br />
sind sie überwachungsbedürftig und müssen dem öffentlich-rechtlichen<br />
Entsorger (ÖrE) (Landkreis oder kreisfreie<br />
Stadt) überlassen werden, soweit es in deren Satzung<br />
geregelt ist.<br />
gelten die vereinfachten Nachweispflichten (siehe vorheriger<br />
Abschnitt).<br />
sind diese Abfälle in den Abfallbilanzen und -konzepten<br />
aufzuführen. Für Baubetriebe gelten bei bestimmten Abfallarten<br />
Ausnahmeregelungen. Die <strong>SAM</strong> berät Sie hierzu<br />
gerne.