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4 Das Nachweisverfahren - SAM

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4 <strong>Das</strong> <strong>Nachweisverfahren</strong><br />

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Überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung:<br />

Für diese Abfälle ...<br />

muss nur bei Mengen von mehr als 5 t je Abfallart und<br />

Jahr vom Abfallerzeuger ein vereinfachter Entsorgungsnachweis<br />

für überwachungsbedürftige Abfälle geführt<br />

werden (vgl. <strong>SAM</strong>-Merkblatt zur Nachweisführung unter<br />

www.sam-rlp.de). Der Transporteur stellt Ihnen bei<br />

Abholung des Abfalls einen Übernahmeschein (Ausfertigung<br />

weiß) aus, der im Nachweisbuch aufbewahrt wird.<br />

kann aber auch ein Einsammler beauftragt werden, der<br />

einen vereinfachten Sammelnachweis führt (kopieren und<br />

Tabelle 3: Überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung<br />

12<br />

Übliche Bezeichnung<br />

Strahlsand (gering belastet)<br />

Altreifen<br />

Hinweis<br />

Werte kleiner Z2 (Feststoff<br />

Boden) nach LAGA M20<br />

Verwertung ist möglich<br />

Verwertung stofflich oder energetisch<br />

AVV-<br />

Schlüssel<br />

12 01 17<br />

16 01 03<br />

Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit!<br />

(Siehe auch: Anlage der Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung, BestüVAbfV).<br />

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Falls diese Abfälle verwertet werden,<br />

handelt es sich um "nicht überwachungsbedürftige<br />

Abfälle zur Verwertung". Dann ist kein <strong>Nachweisverfahren</strong><br />

notwendig. Sie sollten sich vom Entsorger aber eine<br />

Verwertungsbestätigung geben lassen.<br />

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zu den Unterlagen nehmen). Der Einsammler stellt Ihnen<br />

bei Abholung des Abfalls einen Übernahmeschein<br />

(Ausfertigung weiß) oder einen Wiege-/Lieferschein aus,<br />

der im Nachweisbuch aufbewahrt wird.<br />

ist bei Mengen unter 5 t je Abfallart und Jahr kein abfallrechtliches<br />

<strong>Nachweisverfahren</strong> notwendig, jedoch sollte<br />

der Verbleib durch sonstige Dokumente (z. B. Lieferscheine)<br />

dokumentiert werden können.<br />

besteht ab 2000 t pro Abfallart und Jahr die Verpflichtung,<br />

eine Abfallbilanz und ein Abfallkonzept zu erstellen.<br />

Bezeichnung nach AVV<br />

Strahlmittelabfälle<br />

(außer 12 01 16*)<br />

Altreifen<br />

Nicht überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung und überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung:<br />

Falls diese Abfälle beseitigt werden,<br />

sind sie überwachungsbedürftig und müssen dem öffentlich-rechtlichen<br />

Entsorger (ÖrE) (Landkreis oder kreisfreie<br />

Stadt) überlassen werden, soweit es in deren Satzung<br />

geregelt ist.<br />

gelten die vereinfachten Nachweispflichten (siehe vorheriger<br />

Abschnitt).<br />

sind diese Abfälle in den Abfallbilanzen und -konzepten<br />

aufzuführen. Für Baubetriebe gelten bei bestimmten Abfallarten<br />

Ausnahmeregelungen. Die <strong>SAM</strong> berät Sie hierzu<br />

gerne.

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