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Das Schulleben mitgestalten Sich um die SEELE - Schule und ...

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„<strong>die</strong>s können z.B. seelsorgerische Aufgaben (wie <strong>die</strong> Erteilung der Seelsorgest<strong>und</strong>en)<br />

sein“.<br />

Selbstverständlich sind <strong>die</strong> von der <strong>Schule</strong> überlassenen Daten vertraulich zu behandeln<br />

<strong>und</strong> nur zur Erfüllung der o.g. seelsorgerischen Aufgaben zu nutzen.<br />

Eltern, deren Kinder an der Seelsorgest<strong>und</strong>e nicht teilnehmen sollen, müssen ihre<br />

Kinder abmelden. Die Seelsorgest<strong>und</strong>e ist eine eigene außerunterrichtliche Schulveranstaltung,<br />

<strong>die</strong> nicht auf den lehrplanmäßigen Religionsunterricht angerechnet wird,<br />

<strong>und</strong> <strong>die</strong> auch nicht an <strong>die</strong> Stelle des Schulgottes<strong>die</strong>nstes tritt. Der Versicherungsschutz<br />

ist über den Schulträger gewährleistet.<br />

Es ist darauf zu achten, dass <strong>die</strong> Seelsorgest<strong>und</strong>e regelmäßig, d. h. einmal wöchentlich<br />

stattfindet. Hinsichtlich der Inhalte der Seelsorgest<strong>und</strong>e ist eine Abstimmung zwischen<br />

den Geistlichen bzw. pastoralen Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeitern der Gemeinde<br />

<strong>und</strong> den Religionslehrkräften der <strong>Schule</strong> dringend geboten. 9<br />

Die Geistlichen bzw. <strong>die</strong> pastoralen Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter üben <strong>die</strong> Aufsicht<br />

in der Seelsorgest<strong>und</strong>e gemäß BASS 12-08 Nr. 1 – Aufsicht - , aus. Die Seelsorgest<strong>und</strong>e<br />

steht - ebenso wie der Schulgottes<strong>die</strong>nst - nicht zur Disposition der Schulmitwirkungsorgane.<br />

Von Unterrichtsgängen, <strong>die</strong> im Rahmen der Seelsorgest<strong>und</strong>e durchgeführt werden, ist<br />

<strong>die</strong> Schulleitung vorher mündlich zu informieren.<br />

„Leistungen“, <strong>die</strong> in der Seelsorgest<strong>und</strong>e erbracht bzw. nicht erbracht werden, fließen<br />

nicht in <strong>die</strong> Festschreibung der Zensur in Katholischer Religionslehre ein.<br />

Der aktuelle Lehrplan Katholische Religionslehre für <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>schulen in Nordrhein-<br />

Westfalen (01.08.2008) erneuert <strong>und</strong> konkretisiert:<br />

„Den Geistlichen der Pfarrgemeinde oder den anderen für den Religionsunterricht ausgebildeten<br />

Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeitern im pastoralen Dienst ist Gelegenheit gegeben, Schülerinnen<br />

<strong>und</strong> Schüler im Rahmen der Richtlinien <strong>und</strong> des Lehrplans an das Gemeindeleben heranzuführen.<br />

Diesem Anliegen <strong>die</strong>nt <strong>die</strong> Seelsorgest<strong>und</strong>e. Eine Seelsorgest<strong>und</strong>e soll in den<br />

Klassen 3 <strong>und</strong> 4 auch über <strong>die</strong> in der St<strong>und</strong>entafel vorgesehenen Religionsst<strong>und</strong>en hinaus<br />

angeboten werden. Die Teilnahme an der Seelsorgest<strong>und</strong>e ist – unabhängig von der Teilnahme<br />

am Religionsunterricht – freiwillig (siehe auch Nr. 3.12. VV zu AO-GS).“<br />

(Lehrplan Katholische Religionslehre, Gr<strong>und</strong>schulen NW, 2008)<br />

Auch 2008 wird an der „Soll-Bestimmung“ festgehalten.<br />

9 vgl. dazu Kapitel 1.3 „Organisations- <strong>und</strong> Gestaltungsformen“<br />

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