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Das Schulleben mitgestalten Sich um die SEELE - Schule und ...

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Stelle einer der in den St<strong>und</strong>entafeln vorgesehenen Unterrichtsst<strong>und</strong>en. Er darf einmal<br />

wöchentlich stattfinden.<br />

1. Für berufsbildende Teilzeitschulen, Abendrealschulen <strong>und</strong> Abendgymnasien<br />

kann bis zu 3mal im Jahr Gelegenheit z<strong>um</strong> Schulgottes<strong>die</strong>nst gegeben werden.<br />

Er findet während der Unterrichtszeit statt.<br />

2. Der Schulgottes<strong>die</strong>nst ist demnach eine Schulveranstaltung, <strong>die</strong> nicht zur Disposition<br />

der <strong>Schule</strong> oder einzelner Mitwirkungsorgane steht. Dennoch ist es<br />

notwendig, <strong>die</strong> Modalitäten <strong>und</strong> <strong>die</strong> Durchführung in den Mitwirkungsgremien zu<br />

beraten, <strong>um</strong> den Schulgottes<strong>die</strong>nst in das Gesamtkonzept schulischer Veranstaltungen<br />

sinnvoll einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn darüber<br />

entschieden wird, in welcher Form an der einzelnen <strong>Schule</strong> künftig <strong>die</strong> 5-Tage-<br />

Woche organisiert werden kann. Es ist unzulässig, den Schulgottes<strong>die</strong>nst zur<br />

Disposition zu stellen, <strong>um</strong> eine volle 5-Tage-Woche zu ermöglichen. Es ist auch<br />

nicht zulässig, für eine Klasse oder einen Kurs in der St<strong>und</strong>e Unterricht durchzuführen,<br />

in der für <strong>die</strong>se Jahrgangsstufe Schulgottes<strong>die</strong>nst angesetzt ist.<br />

3. Beim Schulgottes<strong>die</strong>nst handelt es sich <strong>um</strong> eine religiöse Veranstaltung; daher<br />

dürfen staatliche Aufsichtsmaßnahmen in <strong>die</strong> Gestaltung des Gottes<strong>die</strong>nstes<br />

nicht einwirken. Es muss ein Leiter des Gottes<strong>die</strong>nstes vorhanden sein, der <strong>die</strong><br />

inhaltliche Gestaltung des Gottes<strong>die</strong>nstes gegenüber den kirchlichen Oberbehörden<br />

verantwortet. (vgl. auch <strong>die</strong> Richtlinien der einzelnen Schulformen für<br />

<strong>die</strong> Fächer Ev. <strong>und</strong> Kath. Religionslehre). Der Schulleiter legt <strong>die</strong> Zeiten für <strong>die</strong><br />

Schulgottes<strong>die</strong>nste nach Rücksprache mit den Religionslehrern <strong>und</strong> im Einvernehmen<br />

mit den zuständigen<br />

kirchlichen Stellen fest. Der Schulleiter sorgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen<br />

kirchlichen Stellen auch dafür, dass für <strong>die</strong> unterschiedlichen Gottes<strong>die</strong>nstformen<br />

geeignete Rä<strong>um</strong>e zur Verfügung stehen.<br />

4. Für <strong>die</strong> Zeit des Schulgottes<strong>die</strong>nstes besteht Aufsichtspflicht der<br />

<strong>Schule</strong> gemäß § 12 AschO.<br />

5. Neben den Schulgottes<strong>die</strong>nsten als religiöse Angebote für <strong>die</strong> gesamte Schülerschaft<br />

oder für <strong>die</strong> Schülerschaft einer Stufe gewinnen Gruppengottes<strong>die</strong>nste<br />

von Schülern einer <strong>Schule</strong> zunehmend an Bedeutung. Es handelt sich dabei <strong>um</strong><br />

unterschiedliche Formen liturgischen Feierns (Wortgottes<strong>die</strong>nst, Meditation,<br />

Einübung in Stille <strong>und</strong> Gebet, Tageszeiten-Gebete z. B. Frühschicht-<br />

Friedensgebet, Bibelteilen u. ä.). Diese Formen haben ihre rechtliche Gr<strong>und</strong>lage<br />

in dem R<strong>und</strong>erlass vom 13.4.1965 (‘Es ist zulässig, den Schulgottes<strong>die</strong>nst für<br />

bestimmte Gruppen von Schülern einer <strong>Schule</strong> gesondert zu halten. In <strong>die</strong>sem<br />

Fall erhöht sich für eine <strong>Schule</strong> <strong>die</strong> Zahl der Schulgottes<strong>die</strong>nste entsprechend<br />

der Zahl der Schülergruppen, für <strong>die</strong> getrennt Schulgottes<strong>die</strong>nst stattfindet’).“<br />

(aus: Amtl. Schulblatt der Bezirksregierung Arnsberg 1992, S. 29)<br />

„Allgemeine Schulordnung (ASchO)<br />

Vom 8.11.1978, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.6.1994<br />

(BASS 12-01 Nr. 2)<br />

§ 12 Aufsicht<br />

(1) Die Aufsichtspflicht der <strong>Schule</strong> erstreckt sich auf Zeit, in der <strong>die</strong> Schüler am Unterricht<br />

oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen. Schüler, <strong>die</strong> sich auf dem<br />

Schulgr<strong>und</strong>stück aufhalten, sind während einer angemessenen Zeit vor Beginn <strong>und</strong><br />

nach Beendigung des Unterrichts oder von sonstigen Schulveranstaltungen sowie in<br />

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