Die Umgründung der Arztpraxis - Consultatio
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Kriterium für die Betriebseigenschaft einer Ordination im Falle eines Zusammenschlusses nach Art. IV<br />
UmgrStG. 13 ) Ein Zusammenschluss zu einer Gruppenpraxis-OEG im Rahmen <strong>der</strong> Begünstigungen des Art.<br />
IV UmgrStG ist daher auch dann zulässig, wenn die berufsrechtliche Anerkennung <strong>der</strong> Gruppenpraxis zum<br />
Zusammenschlussstichtag fehlt. Ebenso wenig ist folglich die Frage, ob ein Kassenvertrag mit <strong>der</strong><br />
Gruppenpraxis-OEG o<strong>der</strong> mit den einzelnen Zusammenschlusspartnern vorliegt, umgründungssteuerlich<br />
von Belang. In wirtschaftlicher Hinsicht wird freilich die Frage <strong>der</strong> Kassenverträge in vielen Fällen eine<br />
überragende Rolle spielen.<br />
Neben <strong>der</strong> betrieblichen Einheit bestehen weitere zwingende Anwendungsvoraussetzungen für die<br />
Begünstigungen im Rahmen des Art. IV UmgrStG, nämlich:<br />
• Positiver Verkehrswert <strong>der</strong> betrieblichen Einheit,<br />
• Stichtagsbilanz <strong>der</strong> zusammengeschlossenen Betriebe zum Zusammenschlussstichtag, 14 )<br />
• gesellschaftsrechtlicher Zusammenschlussvertrag/Gesellschaftsvertrag (Schriftlichkeit ist dringend zu<br />
empfehlen, aber nicht zwingend),<br />
• tatsächliche Übertragung des Vermögens und<br />
• ausschließliche Gewährung von Gesellschafterrechten an <strong>der</strong> neu entstehenden Gruppenpraxis-<br />
Mitunternehmerschaft (d. h. außerbücherliche Ausgleichszahlungen sind umgründungssteuerrechtlich<br />
unzulässig) 15 ).<br />
Für die weitere Gewinnermittlung muss Vorsorge getroffen werden, dass es bei den am Zusammenschluss<br />
beteiligten Steuerpflichtigen durch den Vorgang zu keiner endgültigen Verschiebung <strong>der</strong> Steuerbelastung<br />
kommt (§ 24 Abs. 2 UmgrStG: Vorsorgemethoden").<br />
Ohne Vorsorgemethoden ist eine ertragsteuerneutrale Buchwertfortführung nicht zulässig, es kommt zu<br />
einer zwingenden Gewinnverwirklichung im Rahmen des ansonsten weiterhin anwendbaren Art. IV<br />
UmgrStG. <strong>Die</strong> steuerhängigen stillen Reserven bzw. Firmenwerte sollen nach <strong>der</strong> Vorstellung des<br />
Gesetzgebers bei jenem Steuerpflichtigen verstrickt bleiben, bei dem sie entstanden sind. 16 ) Der<br />
Steuergesetzgeber möchte also vermeiden, dass die erwirtschafteten Firmenwerte eines Freiberufler-<br />
Betriebes sowie die darauf entfallenden stillen Reserven bei einem an<strong>der</strong>en Steuerpflichtigen zur<br />
Besteuerung gelangen.<br />
Zu einer Verschiebung <strong>der</strong> stillen Reserven bzw. Firmenwerte kommt es immer dann, wenn das Verhältnis<br />
<strong>der</strong> Beteiligungen nach dem Zusammenschlussstichtag nicht mehr dem <strong>der</strong> steuerhängigen Reserven<br />
zueinan<strong>der</strong> vor dem Stichtag entspricht. Vorsorgemaßnahmen müssen daher lediglich nur dann nicht<br />
ergriffen werden, wenn beide Partner auf den Cent genau gleich hohe Firmenwerte einbringen und danach<br />
zu je 50 % an <strong>der</strong> Gruppenpraxis OEG beteiligt sind. Der Zusammenschluss mit einem bloßen<br />
Arbeitsgesellschafter bedarf auch keiner Vorsorgemaßnahme, da ein Arbeitsgesellschafter<br />
definitionsgemäß nicht an <strong>der</strong> Substanz des Unternehmens beteiligt wird. Das entscheidende Kriterium, ob<br />
ausreichende Vorsorgemaßnahmen ergriffen worden sind, ist, ob bei <strong>der</strong> steuerpflichtigen Aufdeckung <strong>der</strong><br />
steuerhängigen Reserven die Besteuerung von jenem Zusammenschlusspartner getragen wird, welcher sie<br />
übertragen bzw. erwirtschaftet hat. 17 ) Progressionswirkungen sind außer Ansatz zu lassen, betrachtet<br />
werden die jeweiligen Steuerbemessungsgrundlagen.<br />
In <strong>der</strong> überwiegenden Anzahl aller Praxisfälle wird auf Vorsorgemaßnahmen nicht verzichtet werden<br />
können. <strong>Die</strong> Bildung von ausreichenden Maßnahmen zur Vermeidung einer endgültigen Verschiebung <strong>der</strong><br />
steuerlichen Reserven bildet daher den Schwerpunkt <strong>der</strong> Beratungspraxis im Rahmen des Art. VI<br />
UmgrStG. <strong>Die</strong> Gesetzesmaterialien zum Umgründungssteuergesetz, das österreichische Fachschrifttum 18 )<br />
und die österreichische Finanzverwaltung haben folgende Vorsorgemethoden entwickelt:<br />
• Buchwert-(Kapitalkonten-)Zusammenschluss mit Gewinnvorab und/o<strong>der</strong> Liquidationsvorab als<br />
Ausgleichsmaßnahme, 19 )<br />
• Vorbehaltszusammenschluss, 20 )<br />
• Verkehrswertzusammenschluss mit den Varianten Aufwertung und Rückkorrektur in