Die Umgründung der Arztpraxis - Consultatio
Die Umgründung der Arztpraxis - Consultatio
Die Umgründung der Arztpraxis - Consultatio
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Seite 4 von 6<br />
führt zur ertragsteuerpflichtigen Gewinnrealisierung im Rahmen des Art. IV UmgrStG.<br />
<strong>Die</strong> Notwendigkeit <strong>der</strong> Schlussausgleichsvereinbarung ergibt sich aus dem kaufmännischen Prinzip <strong>der</strong><br />
Abgeltung <strong>der</strong> Stichtagsreserven im § 24 Abs. 2 UmgrStG. Dennoch gestattet das BMF eine weitere<br />
umgründungssteuerneutrale Vorsorgemethode, nämlich den Vorbehaltszusammenschluss. 26 ) Dabei wird<br />
das begünstigte Vermögen mit dem gesellschaftsvertraglichen Vorbehalt übertragen, dass <strong>der</strong> bzw. die<br />
Partner des Zusammenschlusses von den am Zusammenschlussstichtag bestehenden stillen Reserven<br />
einschließlich eines bestehenden Firmenwertes ausgeschlossen sein sollen. Das Risiko hinsichtlich des<br />
Fortbestehens o<strong>der</strong> Nichtfortbestehens dieser Stichtagsreserven verbleibt in diesem Falle bei dem/den<br />
übertragenden Partner(n), sodass mangels eines Überganges <strong>der</strong> Steuerlasten kein Vorsorgeerfor<strong>der</strong>nis<br />
besteht. Der Vorbehaltszusammenschluss ist eine Unterart des Buchwertzusammenschlusses, die<br />
Beteiligung bemisst sich nach dem Buchwert.<br />
Der Vorbehaltszusammenschluss ist speziell für Freiberufler erfunden" worden. Dem<br />
Vorbehaltszusammenschluss liegt <strong>der</strong> Gedanke zu Grunde, dass sich Freiberufler-Firmenwerte schnell<br />
verflüchtigen, sodass es in einem solchen Fall zu keinem Ausgleich kommen soll. Dessen ungeachtet<br />
tragen beide Zusammenschlusspartner das Risiko hinsichtlich <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> Gesellschaft nach dem<br />
Zusammenschlussstichtag. 27 ) Der Vorbehaltszusammenschluss stellt gemessen an seinem<br />
wirtschaftlichen Effekt ein Liquidationsvorab ohne Schlussausgleichsvereinbarung dar.<br />
Der Vorbehaltszusammenschluss ist die ideale Form des Zusammenschlusses zwischen nahen<br />
Angehörigen als Partner, da offenkundig bereits beim Vertragsabschluss davon ausgegangen wird, dass es<br />
zu keinem Ausgleich <strong>der</strong> Stichtagsreserven kommen wird. Aus diesem Grunde wird in <strong>der</strong> Fachliteratur<br />
vertreten, dass erst im Falle <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Partnerschaft ein Verkehrswertgutachten über die Höhe<br />
<strong>der</strong> seinerzeit vorbehaltenen stillen Reserven notwendig ist. 28 ) Aus <strong>der</strong> Differenz zwischen damals<br />
übertragenen und bei Beendigung noch vorhandenen Stichtagsreserven ergibt sich ein voller, ein<br />
vermin<strong>der</strong>ter o<strong>der</strong> gar kein Vorbehaltsanspruch.<br />
Der Vorbehaltszusammenschluss ist m. E. kritisch zu sehen, da die Voraussetzung des § 24 Abs. 2<br />
UmgrStG (Vermeidung <strong>der</strong> endgültigen Verschiebung <strong>der</strong> Steuerbelastung") für die steuerneutrale<br />
Buchwertfortführung im Grunde genommen nicht erfüllt wird. Eben deshalb verlangt das BMF im zitierten<br />
Erlass die Schlussausgleichsvereinbarung, damit es zu keiner endgültigen Verschiebung <strong>der</strong><br />
Steuerbelastung kommen kann. Bemerkenswert ist, dass das BMF im gleichen Erlass den<br />
Vorbehaltszusammenschluss erlaubt.<br />
Auch die Aussage im Fachschrifttum, dass kein Gutachten über die Stichtagsreserven im Zeitpunkt des<br />
Zusammenschlusses erfor<strong>der</strong>lich sei, ist m. E. nicht nachvollziehbar, zumal eine Bewertung zu einem<br />
späteren Zeitpunkt <strong>der</strong> Auflösung <strong>der</strong> Gesellschaft nicht bzw. nur mehr erschwert auf Grund mangeln<strong>der</strong><br />
Informationen und Nachweise möglich erscheint. <strong>Die</strong> Nichterstellung eines Gutachtens macht<br />
augenscheinlich, dass mit einer Verflüchtigung <strong>der</strong> Firmenwerte gerechnet wird.<br />
3. Zusammenfassung für die Beratungspraxis<br />
Der Buchwert-(Kapitalkonten-)zusammenschluss mit Gewinn-/Liquidationsvorab ist unter fremden Ärzten<br />
als Zusammenschlussmodell zu empfehlen. Unter nahen Angehörigen bietet sich <strong>der</strong><br />
Vorbehaltszusammenschluss an. Der Verkehrswertzusammenschluss ist wegen <strong>der</strong> komplizierten<br />
Berechnungsformeln insbeson<strong>der</strong>e bei Ärzten nicht zu empfehlen. 29 ) Er wird in Ausnahmefällen allerdings<br />
dann notwendig sein, wenn z. B. die Buchwerte negativ sind und daher das Beteiligungsverhältnis nicht<br />
nach Maßgabe <strong>der</strong> (negativen) Buchwerte festgelegt werden kann. <strong>Die</strong> Aufklärung <strong>der</strong> beiden<br />
Zusammenschlusspartner über die steuerlichen und wirtschaftlichen Folgen <strong>der</strong> gewählten<br />
Vorsorgemethoden bzw. die damit verbundenen Risiken ist speziell bei <strong>der</strong> Ärzte-Partnerschaft für die<br />
Beratungspraxis von großer Bedeutung.<br />
Im Hinblick auf mietrechtliche Aspekte sollte eine Anmeldung <strong>der</strong> Gruppenpraxis-OEG zur Eintragung in<br />
das Firmenbuch innerhalb von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten <strong>der</strong> 2. Ärztegesetz-Novelle erfolgen,<br />
da § 217 ÄrzteG in diesem Zeitraum die Mietzinserhöhung nach den Regeln des § 12 a Abs. 3 MRG<br />
unterdrückt.