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Die Umgründung der Arztpraxis - Consultatio

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führt zur ertragsteuerpflichtigen Gewinnrealisierung im Rahmen des Art. IV UmgrStG.<br />

<strong>Die</strong> Notwendigkeit <strong>der</strong> Schlussausgleichsvereinbarung ergibt sich aus dem kaufmännischen Prinzip <strong>der</strong><br />

Abgeltung <strong>der</strong> Stichtagsreserven im § 24 Abs. 2 UmgrStG. Dennoch gestattet das BMF eine weitere<br />

umgründungssteuerneutrale Vorsorgemethode, nämlich den Vorbehaltszusammenschluss. 26 ) Dabei wird<br />

das begünstigte Vermögen mit dem gesellschaftsvertraglichen Vorbehalt übertragen, dass <strong>der</strong> bzw. die<br />

Partner des Zusammenschlusses von den am Zusammenschlussstichtag bestehenden stillen Reserven<br />

einschließlich eines bestehenden Firmenwertes ausgeschlossen sein sollen. Das Risiko hinsichtlich des<br />

Fortbestehens o<strong>der</strong> Nichtfortbestehens dieser Stichtagsreserven verbleibt in diesem Falle bei dem/den<br />

übertragenden Partner(n), sodass mangels eines Überganges <strong>der</strong> Steuerlasten kein Vorsorgeerfor<strong>der</strong>nis<br />

besteht. Der Vorbehaltszusammenschluss ist eine Unterart des Buchwertzusammenschlusses, die<br />

Beteiligung bemisst sich nach dem Buchwert.<br />

Der Vorbehaltszusammenschluss ist speziell für Freiberufler erfunden" worden. Dem<br />

Vorbehaltszusammenschluss liegt <strong>der</strong> Gedanke zu Grunde, dass sich Freiberufler-Firmenwerte schnell<br />

verflüchtigen, sodass es in einem solchen Fall zu keinem Ausgleich kommen soll. Dessen ungeachtet<br />

tragen beide Zusammenschlusspartner das Risiko hinsichtlich <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> Gesellschaft nach dem<br />

Zusammenschlussstichtag. 27 ) Der Vorbehaltszusammenschluss stellt gemessen an seinem<br />

wirtschaftlichen Effekt ein Liquidationsvorab ohne Schlussausgleichsvereinbarung dar.<br />

Der Vorbehaltszusammenschluss ist die ideale Form des Zusammenschlusses zwischen nahen<br />

Angehörigen als Partner, da offenkundig bereits beim Vertragsabschluss davon ausgegangen wird, dass es<br />

zu keinem Ausgleich <strong>der</strong> Stichtagsreserven kommen wird. Aus diesem Grunde wird in <strong>der</strong> Fachliteratur<br />

vertreten, dass erst im Falle <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Partnerschaft ein Verkehrswertgutachten über die Höhe<br />

<strong>der</strong> seinerzeit vorbehaltenen stillen Reserven notwendig ist. 28 ) Aus <strong>der</strong> Differenz zwischen damals<br />

übertragenen und bei Beendigung noch vorhandenen Stichtagsreserven ergibt sich ein voller, ein<br />

vermin<strong>der</strong>ter o<strong>der</strong> gar kein Vorbehaltsanspruch.<br />

Der Vorbehaltszusammenschluss ist m. E. kritisch zu sehen, da die Voraussetzung des § 24 Abs. 2<br />

UmgrStG (Vermeidung <strong>der</strong> endgültigen Verschiebung <strong>der</strong> Steuerbelastung") für die steuerneutrale<br />

Buchwertfortführung im Grunde genommen nicht erfüllt wird. Eben deshalb verlangt das BMF im zitierten<br />

Erlass die Schlussausgleichsvereinbarung, damit es zu keiner endgültigen Verschiebung <strong>der</strong><br />

Steuerbelastung kommen kann. Bemerkenswert ist, dass das BMF im gleichen Erlass den<br />

Vorbehaltszusammenschluss erlaubt.<br />

Auch die Aussage im Fachschrifttum, dass kein Gutachten über die Stichtagsreserven im Zeitpunkt des<br />

Zusammenschlusses erfor<strong>der</strong>lich sei, ist m. E. nicht nachvollziehbar, zumal eine Bewertung zu einem<br />

späteren Zeitpunkt <strong>der</strong> Auflösung <strong>der</strong> Gesellschaft nicht bzw. nur mehr erschwert auf Grund mangeln<strong>der</strong><br />

Informationen und Nachweise möglich erscheint. <strong>Die</strong> Nichterstellung eines Gutachtens macht<br />

augenscheinlich, dass mit einer Verflüchtigung <strong>der</strong> Firmenwerte gerechnet wird.<br />

3. Zusammenfassung für die Beratungspraxis<br />

Der Buchwert-(Kapitalkonten-)zusammenschluss mit Gewinn-/Liquidationsvorab ist unter fremden Ärzten<br />

als Zusammenschlussmodell zu empfehlen. Unter nahen Angehörigen bietet sich <strong>der</strong><br />

Vorbehaltszusammenschluss an. Der Verkehrswertzusammenschluss ist wegen <strong>der</strong> komplizierten<br />

Berechnungsformeln insbeson<strong>der</strong>e bei Ärzten nicht zu empfehlen. 29 ) Er wird in Ausnahmefällen allerdings<br />

dann notwendig sein, wenn z. B. die Buchwerte negativ sind und daher das Beteiligungsverhältnis nicht<br />

nach Maßgabe <strong>der</strong> (negativen) Buchwerte festgelegt werden kann. <strong>Die</strong> Aufklärung <strong>der</strong> beiden<br />

Zusammenschlusspartner über die steuerlichen und wirtschaftlichen Folgen <strong>der</strong> gewählten<br />

Vorsorgemethoden bzw. die damit verbundenen Risiken ist speziell bei <strong>der</strong> Ärzte-Partnerschaft für die<br />

Beratungspraxis von großer Bedeutung.<br />

Im Hinblick auf mietrechtliche Aspekte sollte eine Anmeldung <strong>der</strong> Gruppenpraxis-OEG zur Eintragung in<br />

das Firmenbuch innerhalb von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten <strong>der</strong> 2. Ärztegesetz-Novelle erfolgen,<br />

da § 217 ÄrzteG in diesem Zeitraum die Mietzinserhöhung nach den Regeln des § 12 a Abs. 3 MRG<br />

unterdrückt.

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