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Verordnungsentwurf Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und ...

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Bearbeitungsstand: 14.06.2011 9:10 Uhr<br />

<strong>Verordnungsentwurf</strong><br />

<strong>Ministerium</strong> für <strong>Arbeit</strong>, <strong>Soziales</strong>, <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> Familie des Landes Brandenburg<br />

Verordnung über die Mitwirkung von Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohnern in Einrichtungen<br />

<strong>und</strong> den Einrichtungen gleichgestellten Wohnformen nach dem<br />

Brandenburgischen Pflege- <strong>und</strong> Betreuungswohngesetz<br />

(Einrichtungs-Mitwirkungsverordnung – EMitwV)<br />

A. Problem<br />

Nach § 16 Absatz 7 des Brandenburgischen Pflege- <strong>und</strong> Betreuungswohngesetzes<br />

vom 8. Juli 2009 (GVBl. I S. 298) kann das für <strong>Soziales</strong> zuständige Mitglied<br />

der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied<br />

der Landesregierung durch Rechtsverordnung die Wahl des<br />

Bewohnerschaftsrates <strong>und</strong> die Bestellung von Ombudspersonen sowie Art, Umfang<br />

<strong>und</strong> Form der gemeinschaftlichen Mitwirkung regeln.<br />

Bislang wurde diese Materie weitgehend in der Heimmitwirkungsverordnung des<br />

B<strong>und</strong>es in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2002 (BGBl. I S. 2896)<br />

geregelt. Sie ist jedoch mit Inkrafttreten der neuen Regelungen zur gemeinschaftlichen<br />

Mitwirkung im Brandenburgischen Pflege- <strong>und</strong> Betreuungswohngesetz seit<br />

1. Januar 2011 nicht mehr verbindlich.<br />

B. Lösung<br />

Der bestehende Regelungsbedarf wird durch eine Verordnung ausgefüllt, die gegenüber<br />

der b<strong>und</strong>esrechtlichen Regelung sprachlich <strong>und</strong> in ihrem Umfang erheblich<br />

vereinfacht wird. Die 39 Paragraphen der Heimmitwirkungsverordnung werden<br />

durch 12 Paragraphen ersetzt. Sie trägt zudem den Zielsetzungen des Brandenburgischen<br />

Pflege- <strong>und</strong> Betreuungswohngesetzes besser Rechnung, die gemeinschaftliche<br />

Mitwirkung als fachliches Instrument zur Wahrung <strong>und</strong> Förderung von<br />

Selbstbestimmung <strong>und</strong> Teilhabe in der Einrichtung zu begreifen.<br />

C. Rechtsfolgenabschätzung<br />

I. Erforderlichkeit<br />

Die Regelungen sind erforderlich, um die Legitimation des<br />

Bewohnerschaftsrates als demokratisch gewähltes Gremium sicherzustellen<br />

<strong>und</strong> seine <strong>Arbeit</strong>sfähigkeit zu gewährleisten. Hierbei bestehende Unterstützungspflichten<br />

des Leistungsanbieters <strong>und</strong> der Leitung können nur mit ausreichender<br />

normativer Gr<strong>und</strong>lage eingefordert werden.<br />

II.<br />

Zweckmäßigkeit


2 Bearbeitungsstand: 14.06.2011 9:10 Uhr<br />

Die Ersetzung der b<strong>und</strong>esrechtlichen Verordnung durch eine Landesregelung<br />

ist die einzige Möglichkeit, auch künftig die ordnungsgemäße Wahl des<br />

Bewohnerschaftsrates sowie Art, Umfang <strong>und</strong> Form der gemeinschaftlichen<br />

Mitwirkung in Einrichtungen <strong>und</strong> den Einrichtungen gleichgestellten Wohnformen<br />

zu regeln.<br />

III. Auswirkungen auf Bürger, Wirtschaft <strong>und</strong> Verwaltung<br />

Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger, die in Einrichtungen oder den Einrichtungen gleichgestellten<br />

Wohnformen leben, werden zur Wahrnehmung ihrer nach § 16 des<br />

Brandenburgischen Pflege- <strong>und</strong> Betreuungswohngesetzes zustehenden Mitwirkungsrechte<br />

befähigt. Sie können dabei auf Unterstützungspflichten des<br />

Leistungsanbieters <strong>und</strong> der Leitung der Einrichtung verweisen. Kosten <strong>und</strong><br />

sonstige nachteilige Auswirkungen auf Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger entstehen<br />

nicht.<br />

Mit der Verordnung ist eine Erhöhung des Verwaltungsaufwandes nicht zu erwarten.<br />

Die Pflicht des Leistungsanbieters, die Mitwirkung der Bewohnerinnen<br />

<strong>und</strong> Bewohner in Fragen des gemeinschaftlichen Lebens sicherzustellen, ergibt<br />

sich bereits aus § 16 Absatz 1 Satz 1 <strong>und</strong> 4 des Brandenburgischen Pflege<strong>und</strong><br />

Betreuungswohngesetzes. Die Verordnung konkretisiert diese durch Regelungen<br />

zu den Aufgaben des Bewohnerschaftsrates, des Leistungsanbieters<br />

<strong>und</strong> der Leitung sowie durch Vorgaben zur Wahl <strong>und</strong> Entscheidungsfindung<br />

des Bewohnerschaftsrates. Gegenüber den Regelungen der Heimmitwirkungsverordnung<br />

ergeben sich keine Standarderhöhungen.<br />

Für das Landesamt für <strong>Soziales</strong> <strong>und</strong> Versorgung als die für die Durchführung<br />

der Verordnung zuständige Behörde ergeben sich keine personalwirtschaftlichen<br />

Auswirkungen. Wie bisher ist die Sicherstellung der gemeinschaftlichen<br />

Mitwirkung Gegenstand der Prüf- <strong>und</strong> Beratungstätigkeit der Aufsicht. Einsparungen<br />

entstehen durch den Wegfall der Verpflichtung, im Fall der Unmöglichkeit<br />

der Wahl eines Bewohnerschaftsrates Heimfürsprecher zu bestellen. Diese<br />

werden jedoch durch erweiterte Prüf- <strong>und</strong> Beratungspflichten der zuständigen<br />

Behörde bei der Sicherstellung der gemeinschaftlichen Mitwirkung durch die<br />

Leistungsanbieter auf dem allgemein anerkannten Stand sozialpädagogischer<br />

Erkenntnisse kompensiert.<br />

D. Zuständigkeiten<br />

Federführend zuständig ist der Minister für <strong>Arbeit</strong>, <strong>Soziales</strong>, <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> Familie.


Bearbeitungsstand: 14.06.2011 9:10 Uhr<br />

<strong>Verordnungsentwurf</strong> für eine<br />

Verordnung über die Mitwirkung von Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohnern in Einrichtungen<br />

<strong>und</strong> den Einrichtungen gleichgestellten Wohnformen nach dem<br />

Brandenburgischen Pflege- <strong>und</strong> Betreuungswohngesetz<br />

(Einrichtungs-Mitwirkungsverordnung – EMitwV)<br />

Vom ...<br />

Auf Gr<strong>und</strong> des § 16 Absatz 7 des Brandenburgischen Pflege- <strong>und</strong> Betreuungswohngesetzes<br />

vom 8. Juli 2009 (GVBl. I S. 298) verordnet der Minister für <strong>Arbeit</strong>,<br />

<strong>Soziales</strong>, <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> Familie im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:<br />

§ 1<br />

Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Mitwirkung<br />

(1) Die Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner von Einrichtungen wirken selbst <strong>und</strong> über<br />

einen von ihnen gewählten Bewohnerschaftsrat in Fragen des gemeinschaftlichen<br />

Zusammenlebens mit. Der Bewohnerschaftsrat vertritt die Interessen der Bewohnerinnen<br />

<strong>und</strong> Bewohner gegenüber dem Leistungsanbieter <strong>und</strong> der Leitung.<br />

(2) Ein Bewohnerschaftsrat kann für einen Teil einer Einrichtung, aber auch für<br />

mehrere Einrichtungen zusammen gebildet werden, wenn dadurch die gemeinschaftliche<br />

Mitwirkung besser gewährleistet wird.<br />

(3) In Einrichtungen mit bis zu zehn Bewohnerinnen oder Bewohnern kann auf die<br />

Wahl eines Bewohnerschaftsrates verzichtet werden, wenn alle Bewohnerinnen<br />

<strong>und</strong> Bewohner die gemeinschaftliche Mitwirkung gemeinsam wahrnehmen. In diesem<br />

Fall haben die Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner dieselben Aufgaben <strong>und</strong> Rechte<br />

wie ein Bewohnerschaftsrat.<br />

§ 2<br />

Aufgaben des Bewohnerschaftsrates<br />

Der Bewohnerschaftsrat hat folgende Aufgaben:<br />

1. er achtet darauf, dass die Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner in den jeweiligen<br />

Wohnbereichen ihre Rechte im unmittelbaren Mitwirkungsbereich wahrnehmen<br />

können <strong>und</strong> unterstützen diese dabei; dazu zählen gemäß § 16 Absatz 2<br />

Satz 1 des Brandenburgischen Pflege- <strong>und</strong> Betreuungswohngesetzes<br />

a) die Alltags- <strong>und</strong> Freizeitgestaltung,<br />

b) die Gestaltung von Gemeinschaftsräumen,<br />

c) Fragen der Verpflegung <strong>und</strong><br />

d) Regelungen zum Zugang zu gemeinschaftlich genutzten Wohn- <strong>und</strong> Aufenthaltsräumen;


2 Bearbeitungsstand: 14.06.2011 9:10 Uhr<br />

er wirkt in diesen Angelegenheiten direkt bei Entscheidungen <strong>und</strong> Maßnahmen<br />

der Einrichtung mit, wenn sie das gemeinschaftliche Leben in der gesamten<br />

Einrichtung betreffen,<br />

2. er wirkt bei Entscheidungen <strong>und</strong> Maßnahmen der Einrichtung in den Angelegenheiten<br />

des erweiterten Mitwirkungsbereichs mit; dieser umfasst gemäß §<br />

16 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Pflege- <strong>und</strong> Betreuungswohngesetzes<br />

a) Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Bewohnerinnen <strong>und</strong><br />

Bewohner <strong>und</strong> der Hausordnung,<br />

b) Änderung der Entgelte, soweit diese nicht ausschließlich durch Anpassung<br />

der Vereinbarungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder Zwölften<br />

Buch Sozialgesetzbuch bedingt ist,<br />

c) Maßnahmen zur Sicherung einer angemessenen hauswirtschaftlichen<br />

Versorgung,<br />

d) umfassende bauliche Veränderungen oder Instandsetzungen der Einrichtung,<br />

e) Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Betriebes <strong>und</strong><br />

f) Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen,<br />

3. er kann bei der Leitung <strong>und</strong> dem Leistungsanbieter Maßnahmen des Einrichtungsbetriebes<br />

beantragen, die den Bewohnerinnen oder Bewohnern der Einrichtung<br />

dienen,<br />

4. er nimmt Anregungen <strong>und</strong> Beschwerden von Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohnern<br />

entgegen <strong>und</strong> wirkt erforderlichenfalls durch Verhandlungen mit der Leitung<br />

oder in besonderen Fällen mit dem Leistungsanbieter auf ihre Erledigung hin,<br />

5. er hilft neuen Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohnern, sich in der Einrichtung einzuleben,<br />

6. er schlägt Personen vor, die als Ombudspersonen benannt werden sollen,<br />

7. er bestellt vor Ablauf seiner Amtszeit einen Wahlausschuss <strong>und</strong><br />

8. er soll mindestens einmal im Jahr eine Versammlung mit den Bewohnerinnen<br />

<strong>und</strong> Bewohnern durchführen <strong>und</strong> dort über seine Tätigkeit berichten.<br />

§ 3<br />

Aufgaben des Leistungsanbieters <strong>und</strong> der Leitung<br />

(1) Der Leistungsanbieter <strong>und</strong> die Leitung der Einrichtung haben dafür zu sorgen,<br />

dass<br />

1. die Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner über ihre gemeinschaftlichen Mitwirkungsrechte<br />

informiert sind <strong>und</strong> zu deren Ausübung befähigt werden,


3 Bearbeitungsstand: 14.06.2011 9:10 Uhr<br />

2. Entscheidungen, die den unmittelbaren Mitwirkungsbereich betreffen, gemeinsam<br />

mit den Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohnern in den jeweiligen Wohnbereichen<br />

getroffen werden,<br />

3. das Interesse <strong>und</strong> die Bereitschaft von Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohnern an der<br />

Mitarbeit im Bewohnerschaftsrat aktiv befördert wird <strong>und</strong><br />

4. den Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohnern die für die Einrichtung benannten<br />

Ombudspersonen bekannt sind.<br />

(2) Die Mitwirkung soll im gegenseitigen Vertrauen <strong>und</strong> Verständnis zwischen<br />

Bewohnerschaftsrat, Leitung <strong>und</strong> Leistungsanbieter erfolgen. Hierbei haben der<br />

Leistungsanbieter <strong>und</strong> die Leitung der Einrichtung insbesondere folgende Aufgaben:<br />

1. Der Bewohnerschaftsrat wird rechtzeitig über alle Dinge, die der Mitwirkung<br />

unterliegen, informiert <strong>und</strong> kann fachlich beraten werden; der<br />

Bewohnerschaftsrat muss insbesondere nachvollziehen <strong>und</strong> im angemessenen<br />

Umfang nachprüfen können, wie die gemeinschaftliche Mitwirkung in den<br />

einzelnen Wohnbereichen stattfindet,<br />

2. Anträge, Anregungen oder Beschwerden des Bewohnerschaftsrates sind in<br />

angemessener Frist, längstens binnen sechs Wochen, zu beantworten; die<br />

Antwort ist schriftlich zu begründen, wenn das Anliegen des<br />

Bewohnerschaftsrates bei der Entscheidung nicht berücksichtigt wurde,<br />

3. der Bewohnerschaftsrat wird bei der Organisation der Versammlung mit den<br />

Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohnern unterstützt.<br />

(3) Der Leistungsanbieter stellt dem Bewohnerschaftsrat unentgeltlich Räume zur<br />

Verfügung. Er trägt die angemessenen Kosten für den Bewohnerschaftsrat. Der<br />

Bewohnerschaftsrat bekommt einen Platz, um Informationen in der Einrichtung zu<br />

veröffentlichen. Er bekommt auch die Möglichkeit, Mitteilungen an die Bewohnerinnen<br />

<strong>und</strong> Bewohner zu versenden. Die Sätze 3 <strong>und</strong> 4 gelten auch für<br />

Ombudspersonen, um Informationen <strong>und</strong> Mitteilungen aus der Gemeinde oder<br />

dem Stadtteil den Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohnern zugänglich zu machen.<br />

(4) Die Leitung der Einrichtung hat die Vorbereitung <strong>und</strong> Durchführung der Wahl<br />

des Bewohnerschaftsrates in dem erforderlichen Maße personell <strong>und</strong> sächlich zu<br />

unterstützen <strong>und</strong> die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie hat die ordnungsgemäße<br />

Durchführung der Wahl sicherzustellen, wenn zu dem in § 6 Absatz<br />

1 Satz 3 bestimmten Zeitpunkt kein Wahlausschuss gebildet wurde. In diesem Fall<br />

können auch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Einrichtung dem Wahlausschuss<br />

angehören. Der Leistungsanbieter übernimmt die erforderlichen Kosten<br />

der Wahl des Bewohnerschaftsrates.<br />

(5) Die Einrichtungsleitung hat die Wahl eines Bewohnerschaftsrates unverzüglich<br />

der zuständigen Behörde mitzuteilen. Kann kein Bewohnerschaftsrat gewählt werden,<br />

hat sie auch das unter Angabe der Gründe der zuständigen Behörde mitzuteilen.


4 Bearbeitungsstand: 14.06.2011 9:10 Uhr<br />

§ 4<br />

Zusammensetzung des Bewohnerschaftsrates<br />

(1) Die Zahl der Mitglieder des Bewohnerschaftsrates bestimmt sich wie folgt:<br />

1. drei bei bis zu 50 Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohnern,<br />

2. fünf bei mehr als 50 Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohnern <strong>und</strong><br />

3. sieben bei mehr als 150 Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohnern.<br />

Die Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner müssen im Bewohnerschaftsrat immer die<br />

Mehrheit bilden.<br />

(2) Die Mitgliedschaft im Bewohnerschaftsrat endet durch<br />

1. Ablauf der Amtszeit,<br />

2. Rücktritt vom Amt oder<br />

3. Wegfall der Wählbarkeit gemäß § 5 Absatz 4.<br />

(3) Jeder Bewohnerschaftsrat hat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Den<br />

Vorsitz führt, wer von den Mitgliedern des Bewohnerschaftsrates in der ersten Sitzung<br />

mit einfacher Mehrheit gewählt wird. Wer den Vorsitz führt, soll in der Einrichtung<br />

wohnen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat die Aufgabe, die Interessen<br />

des Bewohnerschaftsrates zu vertreten.<br />

(4) Die Mitglieder des Bewohnerschaftsrates führen ihr Amt unentgeltlich <strong>und</strong> ehrenamtlich<br />

aus. Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Bewohnerschaftsrat<br />

nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dies gilt auch für Bewohnerinnen <strong>und</strong><br />

Bewohner, deren Angehörige oder Vertrauenspersonen im Bewohnerschaftsrat<br />

oder als Ombudspersonen tätig sind.<br />

§ 5<br />

Wahl des Bewohnerschaftsrates<br />

(1) Der Bewohnerschaftsrat wird in freier, gleicher, geheimer <strong>und</strong> unmittelbarer<br />

Wahl für zwei Jahre, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen für vier<br />

Jahre gewählt.<br />

(2) Die Wahl findet statt, wenn<br />

1. trotz Möglichkeit kein Bewohnerschaftsrat besteht,<br />

2. die Amtszeit des Bewohnerschaftsrates nach Absatz 1 endet oder<br />

3. die Zahl der Mitglieder um mehr als die Hälfte der vorgeschriebenen Zahl gesunken<br />

ist.


5 Bearbeitungsstand: 14.06.2011 9:10 Uhr<br />

(3) Wählen dürfen alle, die am Wahltag in der Einrichtung wohnen. Jede Bewohnerin<br />

<strong>und</strong> jeder Bewohner hat so viele Stimmen wie Mitglieder in den<br />

Bewohnerschaftsrat zu wählen sind.<br />

(4) Zum Mitglied des Bewohnerschaftsrates kann gewählt werden, wer in der Einrichtung<br />

wohnt, aber auch Angehörige <strong>und</strong> sonstige Vertrauenspersonen, etwa<br />

Mitglieder von örtlichen Seniorenvertretungen oder Behindertenorganisationen.<br />

Nicht gewählt werden kann, wer beim Leistungsanbieter der Einrichtung arbeitet<br />

<strong>und</strong> dort Geld verdient, wer für die Finanzierung der Einrichtung unmittelbar zuständig<br />

ist, oder wer bei einer Überwachungsbehörde beschäftigt ist, die die Einrichtung<br />

kontrolliert.<br />

§ 6<br />

Vorbereitung <strong>und</strong> Durchführung der Wahl<br />

(1) Die Wahl des Bewohnerschaftsrates wird durch einen Wahlausschuss vorbereitet<br />

<strong>und</strong> durchgeführt. Der Wahlausschuss besteht aus drei Wahlberechtigten.<br />

Sie werden vom Bewohnerschaftsrat spätestens sechs Wochen vor Ablauf seiner<br />

Amtszeit bestellt. Der Wahlausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit.<br />

(2) Der Wahlausschuss bestimmt, wie <strong>und</strong> wann gewählt wird <strong>und</strong> informiert hierüber<br />

die Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner spätestens vier Wochen vor der Wahl.<br />

Der Wahlausschuss sammelt die Wahlvorschläge der Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner<br />

ein. Die Kandidatinnen <strong>und</strong> Kandidaten müssen mit ihrer Aufstellung zur<br />

Wahl einverstanden sein. Der Wahlausschuss erstellt eine Liste mit den Kandidatinnen<br />

<strong>und</strong> Kandidaten <strong>und</strong> gibt diese Liste <strong>und</strong> den weiteren Gang der Wahl allen<br />

Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohnern bekannt.<br />

(3) Die Wahl kann schriftlich oder in einer Wahlversammlung stattfinden. Eine<br />

Bewohnerin oder ein Bewohner kann je Kandidatin oder je Kandidat nur eine<br />

Stimme abgegeben. Wird in einer Wahlversammlung gewählt, ist den Bewohnerinnen<br />

<strong>und</strong> Bewohnern, die hieran nicht teilnehmen können, innerhalb einer angemessenen<br />

Frist Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimmen zu geben. Der Wahlausschuss<br />

entscheidet, ob die Leitung der Einrichtung an der Wahlversammlung<br />

teilnehmen darf. Sie hat teilzunehmen, wenn es der Wahlausschuss bestimmt. Der<br />

Wahlausschuss überwacht, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird.<br />

(4) Gewählt ist jeweils, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist<br />

gewählt, wer in der Einrichtung wohnt. Im Übrigen entscheidet das Los. Die Kandidatinnen<br />

<strong>und</strong> Kandidaten, die nicht gewählt wurden, kommen auf eine Ersatzliste.<br />

Wenn Mitglieder aus dem Bewohnerschaftsrat ausscheiden oder verhindert<br />

sind, rückt von ihnen nach, wer bei der letzten Wahl die meisten Stimmen erhalten<br />

hat. Über Einwände gegen das Wahlergebnis entscheidet die zuständige Behörde.<br />

(5) Ist ein Bewohnerschaftsrat neu gewählt, lädt der Wahlausschuss zur ersten<br />

Sitzung des Bewohnerschaftsrates ein. Dies gilt auch, wenn über Einwände zu<br />

dem Wahlergebnis noch nicht entschieden ist. Zwischen der Einladung <strong>und</strong> der<br />

ersten Sitzung sollen nicht mehr als 14 Tage liegen. Der Wahlausschuss informiert<br />

mit seiner Einladung zur ersten Sitzung des Bewohnerschaftsrates auch über das<br />

Wahlergebnis.


6 Bearbeitungsstand: 14.06.2011 9:10 Uhr<br />

§ 7<br />

Sitzungen des Bewohnerschaftsrates<br />

(1) Die oder der Vorsitzende des Bewohnerschaftsrates lädt zu den Sitzungen<br />

ein, legt die Tagesordnung fest <strong>und</strong> leitet die Sitzungen. Sitzungen zu einem bestimmten<br />

Thema finden auch statt, wenn<br />

1. ein Viertel der Mitglieder des Bewohnerschaftsrates das wünschen<br />

2. ein Viertel der Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner das beantragen oder<br />

3. die Leitung der Einrichtung das beantragt.<br />

(2) Die Leitung der Einrichtung muss von dem Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig<br />

erfahren <strong>und</strong> teilnehmen, wenn sie eingeladen wurde.<br />

(3) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Bewohnerschaftsrat auch beschließen,<br />

dass zu seiner Sitzung Fachleute zu einem bestimmten Thema oder<br />

andere Personen eingeladen werden. Der Leistungsanbieter übernimmt die Auslagen<br />

dieser Personen in angemessenem Umfang. Sie enthalten keine Vergütung.<br />

§ 8<br />

Entscheidungen des Bewohnerschaftsrates<br />

(1) Der Bewohnerschaftsrat entscheidet durch Beschlüsse. Beschlüsse werden<br />

mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, wenn mindestens die<br />

Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. Sollte die Anzahl an Stimmen<br />

gleich sein, hat die oder der Vorsitzende eine zweite Stimme.<br />

(2) Beschlüsse des Bewohnerschaftsrates müssen den Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohnern<br />

der Einrichtung bekannt gegeben werden.<br />

§ 9<br />

Ombudspersonen<br />

(1) Für die Einrichtung können durch die kreisfreie Stadt, die amtsfreie Gemeinde<br />

oder das Amt, in deren Gebiet sich die Einrichtung befindet, Ombudspersonen<br />

benannt werden. Wird hiervon kein Gebrauch gemacht, kann die zuständige Behörde<br />

die Ombudspersonen benennen. Die Benennung erfolgt in der Regel auf<br />

bestimmte Zeit. Sie kann auch auf unbestimmte Zeit erfolgen. Die Benennung<br />

kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Eine erneute Benennung<br />

ist zulässig. Bei der Benennung sind ehrenamtlich engagierte Personen<br />

<strong>und</strong> Organisationen, insbesondere die Senioren- <strong>und</strong> Behindertenbeiräte, sowie<br />

die Vorschläge des Bewohnerschaftsrates zu berücksichtigen. Nachvollziehbare<br />

Einwände des Leistungsanbieters sollen berücksichtigt werden.<br />

(2) Ombudspersonen fördern die Beteiligung der Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner<br />

am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde oder im Stadtteil. Sie unterstützen<br />

auch den Bewohnerschaftsrat bei der Wahrnehmung der Interessen der Bewohnerinnen<br />

<strong>und</strong> Bewohner in diesem Bereich.


7 Bearbeitungsstand: 14.06.2011 9:10 Uhr<br />

(3) Soweit der Bewohnerschaftsrat es beschließt, können die Mitwirkungsrechte<br />

im erweiterten Mitwirkungsbereich durch den Bewohnerschaftsrat <strong>und</strong> die<br />

Ombudspersonen gemeinsam wahrgenommen werden.<br />

(4) Der Leistungsanbieter ist verpflichtet, die Wahrnehmung der Aufgaben der<br />

Ombudspersonen zu ermöglichen. Der Kontakt zu den Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohnern<br />

der Einrichtung <strong>und</strong> der Zutritt zu den Gemeinschaftsräumen darf durch<br />

den Leistungsanbieter zu den üblichen Geschäftszeiten nicht beschränkt werden.<br />

§ 10<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig im Sinne von § 25 Absatz 3 Nummer 1 des Brandenburgischen<br />

Pflege- <strong>und</strong> Betreuungswohngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 oder 2 eine Mitteilung unterlässt,<br />

2. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 oder 3 ein Mitglied des Bewohnerschaftsrates<br />

oder eine Bewohnerin oder einen Bewohner benachteiligt oder begünstigt<br />

oder<br />

3. entgegen § 5 Absatz 1 die Wahl des Bewohnerschaftsrates behindert oder<br />

durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen<br />

von Vorteilen beeinflusst.<br />

§ 11<br />

Übergangsregelungen<br />

Heimbeiräte <strong>und</strong> Bewohnerschaftsräte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung<br />

gewählt worden sind <strong>und</strong> deren Amtszeit im Sinne des § 5 Absatz 1 noch nicht<br />

beendet ist, müssen nicht neu gewählt werden.<br />

§ 12<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.


Bearbeitungsstand: 14.06.2011 9:10 Uhr<br />

Begründung<br />

A. Allgemeiner Teil<br />

Die Gewährung <strong>und</strong> Unterstützung der Mitwirkung von Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohnern<br />

in Einrichtungen ist Ausfluss der Qualität von Pflege <strong>und</strong> Betreuung. Sie<br />

findet sich insoweit in den Gr<strong>und</strong>sätzen einer aktivierenden Pflege ebenso wieder,<br />

wie in der Förderung <strong>und</strong> Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.<br />

Eine funktionierende Mitwirkung setzt deshalb voraus, dass sie in der Einrichtung<br />

gelebt wird <strong>und</strong> als Teil der durch den Leistungsanbieter zu erbringenden<br />

Leistungen verstanden wird.<br />

Das Brandenburgische Pflege- <strong>und</strong> Betreuungswohngesetz unterscheidet die Mitwirkung<br />

in drei Bereiche: die individuelle Mitwirkung nach § 15, die gemeinschaftliche<br />

Mitwirkung im unmittelbaren Mitwirkungsbereich nach § 16 Absatz 2 Satz 1<br />

<strong>und</strong> die gemeinschaftliche Mitwirkung im erweiterten Mitwirkungsbereich nach §<br />

16 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Pflege- <strong>und</strong> Betreuungswohngesetzes.<br />

Je nach Bereich werden unterschiedliche Adressaten für die Wahrnehmung<br />

der Mitwirkung angesprochen. Gegenstand dieser Verordnung ist die gemeinschaftliche<br />

Mitwirkung, also die Teilhabe in Fragen, die das Zusammenleben in<br />

der Einrichtung betreffen.<br />

Nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Pflege- <strong>und</strong> Betreuungswohngesetzes<br />

hat der Leistungsanbieter die Mitwirkung der Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner<br />

von Einrichtungen <strong>und</strong> den Einrichtungen gleichgestellten Wohnformen in<br />

Fragen des gemeinschaftlichen Lebens durch einen Bewohnerschaftsrat sicherzustellen.<br />

Daneben sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, für die jeweilige Einrichtung<br />

Ombudspersonen zu benennen, die die Beteiligung der Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner<br />

am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde oder im Stadtteil befördern.<br />

Sie unterstützen außerdem den Bewohnerschaftsrat bei der Wahrnehmung seiner<br />

Aufgaben <strong>und</strong> können unter bestimmten Voraussetzungen auch Bereiche der Mitwirkung<br />

gemeinsam mit dem Bewohnerschaftsrat ausüben.<br />

Die Verordnung regelt die Wahl des Bewohnerschaftsrates sowie Art, Umfang <strong>und</strong><br />

Form der gemeinschaftlichen Mitwirkung. Damit bleibt sichergestellt, dass der<br />

Bewohnerschaftsrat ein von den Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohnern der Einrichtung<br />

legitimiertes Mitwirkungsgremium ist. Durch die Beschreibung von Aufgaben des<br />

Bewohnerschaftsrates, der Leitung <strong>und</strong> des Leistungsanbieters können die jeweiligen<br />

Rechte <strong>und</strong> Pflichten schnell erfasst werden. Damit wird die Durchführung<br />

der gemeinschaftlichen Mitwirkung erleichtert.<br />

Den Zielsetzungen des Brandenburgischen Pflege- <strong>und</strong> Betreuungswohngesetzes<br />

wird Rechnung getragen, indem auch in der Frage der gemeinschaftlichen Mitwirkung<br />

der Selbstbestimmung <strong>und</strong> der Teilhabe der Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner<br />

Vorrang eingeräumt wird. Die Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Mitwirkung<br />

im unmittelbaren Mitwirkungsbereich nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen<br />

Pflege- <strong>und</strong> Betreuungswohngesetzes soll dort wahrgenommen werden,<br />

wo diese auch tatsächlich stattfindet: in den einzelnen Wohnbereichen durch die<br />

jeweiligen Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner. Damit wird sichergestellt, dass in Fragen<br />

der Alltags- <strong>und</strong> Freizeitgestaltung, der Verpflegung, der Gestaltung von Gemeinschaftsräumen<br />

<strong>und</strong> deren Öffnung nach außen auch tatsächlich die Men-


2 Bearbeitungsstand: 14.06.2011 9:10 Uhr<br />

schen mitwirken, die es betrifft. Menschen, die nicht in dem Wohnbereich leben,<br />

können naturgemäß nicht über die hierzu notwendigen Erfahrungen verfügen. Der<br />

Bewohnerschaftsrat hat deshalb vorrangig die Aufgabe, auf die Wahrung der gemeinschaftlichen<br />

Mitwirkung im unmittelbaren Mitwirkungsbereich zu achten <strong>und</strong><br />

die jeweiligen Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner in deren Ausübung zu unterstützen.<br />

Als Vertretungsgremium der Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner der Einrichtung nimmt<br />

er die Mitwirkung dann wahr, wenn das gemeinschaftliche Leben in der gesamten<br />

Einrichtung betroffen ist. Im erweiterten Mitwirkungsbereich nach § 16 Absatz 2<br />

Satz 2 des Brandenburgischen Pflege- <strong>und</strong> Betreuungswohngesetzes ist dies<br />

stets der Fall, sodass der Bewohnerschaftsrat hierfür immer zuständig ist.<br />

B. Besonderer Teil<br />

Zu § 1 (Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Mitwirkung):<br />

Zu Absatz 1:<br />

Absatz 1 beschreibt die Gr<strong>und</strong>sätze der gemeinschaftlichen Mitwirkung in Einrichtungen:<br />

Es wird klargestellt, dass Mitwirkung sowohl durch die Bewohnerinnen<br />

<strong>und</strong> Bewohner selbst, als auch durch ein von ihnen demokratisch legitimiertes<br />

Gremium stattfindet. Damit wird ein Gr<strong>und</strong>gedanke dieser Verordnung vorgezeichnet:<br />

Die Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Mitwirkung setzt gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

die Erfahrungen aus dem Zusammenleben mit den jeweils anderen Bewohnerinnen<br />

<strong>und</strong> Bewohnern in der Einrichtung notwendig voraus. Insbesondere in Fragen<br />

der Alltags- <strong>und</strong> Freizeitgestaltung, der Gestaltung von Gemeinschaftsräumen,<br />

der Verpflegung <strong>und</strong> des Zugangs zu gemeinschaftlich genutzten Wohn- <strong>und</strong><br />

Aufenthaltsräumen bedeutet Mitwirkung, die Wünsche <strong>und</strong> Vorlieben der Menschen<br />

zu beachten, deren Lebenswirklichkeit von diesen Angelegenheiten geprägt<br />

wird.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Die Vorschrift übernimmt den Gedanken aus § 1 Absatz 3 der Heimmitwirkungsverordnung<br />

<strong>und</strong> erweitert ihn um die Möglichkeit, auch einen Bewohnerschaftsrat<br />

für mehrere Einrichtungen zu bilden. Diese Option dürfte insbesondere dann in<br />

Betracht zu ziehen sein, wenn in einer Einrichtung nicht genügend Bewohnerinnen<br />

<strong>und</strong> Bewohner für die Bildung eines Bewohnerschaftsrates zur Verfügung stehen.<br />

Voraussetzung ist jedoch immer, dass die gemeinschaftliche Mitwirkung dadurch<br />

besser gewährleistet werden kann. Diese Schutzvorschrift bewirkt, dass Bewohnerinnen<br />

<strong>und</strong> Bewohner einer Einrichtung nicht durch einen Bewohnerschaftsrat einer<br />

anderen Einrichtung mitwirken, wenn sie dies selbst sicherstellen können.<br />

Zu Absatz 3:<br />

Die neue Regelung des Absatzes 3 ermöglicht es Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohnern<br />

kleinerer Einrichtungen auf die Wahl eines Bewohnerschaftsrates zu verzichten<br />

<strong>und</strong> stattdessen gemeinsam ihre gemeinschaftlichen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen.


Zu § 2 (Aufgaben des Bewohnerschaftsrates):<br />

3 Bearbeitungsstand: 14.06.2011 9:10 Uhr<br />

§ 2 fasst die Aufgaben des Bewohnerschaftsrates in einer Vorschrift zusammen.<br />

Er entspricht insoweit im Wesentlichen der §§ 29, 30 der Heimmitwirkungsverordnung.<br />

Zu Nummer 1:<br />

Nummer 1 ist neu aufgenommen worden. Sie berücksichtigt den bereits durch das<br />

Gesetz aufgestellten Gr<strong>und</strong>satz, dass die gemeinschaftliche Mitwirkung im unmittelbaren<br />

Mitwirkungsbereich durch die Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner selbst<br />

wahrgenommen wird. Maßnahmen <strong>und</strong> Entscheidungen in der Alltags- <strong>und</strong> Freizeitgestaltung,<br />

der Gestaltung von Gemeinschaftsräumen, der Verpflegung <strong>und</strong><br />

des Zugangs zu gemeinschaftlich genutzten Wohn- <strong>und</strong> Aufenthaltsräumen sind<br />

deshalb im jeweiligen Wohnbereich zu treffen. Den dort lebenden Bewohnerinnen<br />

<strong>und</strong> Bewohnern steht das Mitwirkungsrecht zu, weil sie von den Maßnahmen <strong>und</strong><br />

Entscheidungen unmittelbar berührt werden. Der Bewohnerschaftsrat achtet darauf,<br />

dass diese Mitwirkungsrechte auch tatsächlich gewährt werden <strong>und</strong> wird bei<br />

ihrer Wahrnehmung unterstützend tätig. In Fragen des unmittelbaren Mitwirkungsbereichs<br />

nimmt der Bewohnerschaftsrat dann die Mitwirkung wahr, wenn sie die<br />

gesamte Einrichtung betreffen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn für die<br />

Einrichtung Ereignisse oder Veranstaltungen geplant werden oder wenn der Leistungsanbieter<br />

die Verpflegung zentral für die gesamte Einrichtung organisiert.<br />

Zu Nummer 2:<br />

Nummer 2 führt zur besseren Orientierung der Mitglieder des<br />

Bewohnerschaftsrates nochmals die Gegenstände des erweiterten Mitwirkungsbereiches<br />

auf, in denen der Bewohnerschaftsrat stets mitwirkt.<br />

Zu Nummer 3:<br />

Der Bewohnerschaftsrat hat nicht nur ein Beteiligungsrecht. Nach Nummer 3 steht<br />

ihm auch ein Initiativrecht zu, wenn der Leistungsanbieter oder die Leitung der<br />

Einrichtung Maßnahmen oder Entscheidungen treffen möchte, die der gemeinschaftlichen<br />

Mitwirkung unterliegen.<br />

Zu Nummer 4:<br />

Die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung <strong>und</strong> lässt dem<br />

Bewohnerschaftsrat eine Vermittlungsrolle zwischen Bewohnerschaft <strong>und</strong> Leitung<br />

bzw. Leistungsanbieter zukommen.<br />

Zu Nummer 5:<br />

Nummer 5 bezweckt, neuen Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohnern die oft schwierige<br />

Phase des Einlebens in die Einrichtung zu erleichtern. Wegen seiner umfassenden<br />

Kenntnisse über das Zusammenleben in der jeweiligen Einrichtung kommt<br />

dem Bewohnerschaftsrat hierbei eine tragende Rolle zu.


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Zu Nummer 6:<br />

Nummer 6 bezieht sich auf § 16 Absatz 4 Satz 3 des Brandenburgischen Pflege<strong>und</strong><br />

Betreuungswohngesetzes, wonach der Bewohnerschaftsrat Personen für die<br />

Benennung von Ombudspersonen vorschlagen kann.<br />

Zu Nummer 7:<br />

Um den weiteren Bestand des gemeinschaftlichen Mitwirkungsgremiums sicherzustellen,<br />

wird die Aufgabe zur Bestellung eines Wahlausschusses nach § 6 Absatz<br />

1 Satz 3 im Aufgabenkatalog ausdrücklich benannt.<br />

Zu Nummer 8:<br />

Nummer 8 weist auf die bereits nach § 16 Absatz 3 des Brandenburgischen Pflege-<br />

<strong>und</strong> Betreuungswohngesetzes bestehende Aufgabe zur Durchführung einer<br />

Versammlung mit den Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohnern hin.<br />

Zu § 3 (Aufgaben des Leistungsanbieters <strong>und</strong> der Leitung):<br />

Die Vorschrift beschreibt die Aufgaben des Leistungsanbieters <strong>und</strong> der Leitung der<br />

Einrichtung, die ihnen bei der Durchführung der gemeinschaftlichen Mitwirkung<br />

zukommen. Sie sind in einem Paragraphen zusammengefasst worden. Dadurch<br />

können die Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner <strong>und</strong> der Bewohnerschaftsrat schnell<br />

erfassen, welche Rechte sie für die Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Mitwirkung<br />

einfordern können.<br />

Zu Absatz 1:<br />

Absatz 1 statuiert die Verpflichtung des Leistungsanbieters <strong>und</strong> der Leitung der<br />

Einrichtung dafür zu sorgen, dass die Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner ihre gemeinschaftlichen<br />

Mitwirkungsrechte wahrnehmen können.<br />

Zu Nummer 1:<br />

Dazu zählt, dass sie über ihre Rechte <strong>und</strong> Pflichten informiert sind <strong>und</strong> zu deren<br />

Wahrnehmung befähigt werden. Insbesondere dem Bewohnerschaftsrat sind deshalb<br />

die für die Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Mitwirkung erforderlichen<br />

Kenntnisse zu vermitteln. Der Leistungsanbieter muss dabei Schulungen nicht<br />

selbst durchführen, sondern kann hierzu auch Dritte beauftragen. In diesem Fall<br />

muss er jedoch die angemessenen Kosten übernehmen.<br />

Zu Nummer 2:<br />

Die Vorschrift berücksichtigt, dass die gemeinschaftliche Mitwirkung im unmittelbaren<br />

Mitwirkungsbereich gr<strong>und</strong>sätzlich durch die Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner in<br />

den jeweiligen Wohnbereichen wahrgenommen werden soll. Einschlägige Entscheidungen<br />

sind deshalb gemeinsam mit den Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohnern zu<br />

treffen.<br />

Zu Nummer 3:<br />

Nummer 3 konkretisiert die Verpflichtung des Leistungsanbieters nach § 16 Absatz<br />

1 Satz 1 des Brandenburgischen Pflege- <strong>und</strong> Betreuungswohngesetzes, die


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gemeinschaftliche Mitwirkung der Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner durch einen<br />

Bewohnerschaftsrat sicherzustellen.<br />

Zu Nummer 4:<br />

Die Vorschrift ist neu aufgenommen worden. Die Funktion als Ombudsperson<br />

kann nur angemessen wahrgenommen werden, wenn sie den Bewohnerinnen <strong>und</strong><br />

Bewohnern der Einrichtung auch bekannt ist.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Absatz 2 benennt die Aufgaben des Leistungsanbieters <strong>und</strong> der Leitung der Einrichtung,<br />

die ihnen bei der konkreten Durchführung der gemeinschaftlichen Mitwirkung<br />

zukommen. Das ist zum einen die Sicherstellung des Informationsflusses<br />

zwischen der Einrichtung <strong>und</strong> dem Bewohnerschaftsrat. Zum anderen ist es die<br />

Verpflichtung, auf Anträge, Anregungen <strong>und</strong> Beschwerden des<br />

Bewohnerschaftsrates angemessen zu reagieren. Die Pflicht zur Unterstützung<br />

des Bewohnerschaftsrates bei der Organisation der Versammlung mit den Bewohnerinnen<br />

<strong>und</strong> Bewohnern berücksichtigt den damit verb<strong>und</strong>enen organisatorischen<br />

Aufwand <strong>und</strong> normiert die übliche Praxis.<br />

Zu Absatz 3:<br />

Absatz 3 regelt die Verpflichtung des Betreibers, die angemessenen Kosten für<br />

den Bewohnerschaftsrat zu tragen. Hierzu gehört auch die Bereitstellung der entsprechenden<br />

Räumlichkeiten. Die Vorschrift berücksichtigt zudem das Erfordernis<br />

nach Kommunikation mit den Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohnern. Insbesondere von<br />

ihm veranlasste Maßnahmen <strong>und</strong> Anregungen sollen mit der Bewohnerschaft jederzeit<br />

rückgekoppelt werden können. Die in der Regel jährlich stattfindende Versammlung<br />

der Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner reicht hierfür nicht aus. Die Aufnahme<br />

der Ombudspersonen in diese Regelung berücksichtigt zudem das hinzugekommene<br />

Aufgabenfeld der Ombudspersonen nach § 16 Absatz 4 des Brandenburgischen<br />

Pflege- <strong>und</strong> Betreuungswohngesetzes.<br />

Zu Absatz 4:<br />

Die Vorschrift beschreibt die Aufgaben des Leistungsanbieters <strong>und</strong> der Leitung der<br />

Einrichtung bei der Durchführung der Wahl des Bewohnerschaftsrates. Sie entsprechen<br />

im Wesentlichen den Regelungen der bisherigen Heimmitwirkungsverordnung.<br />

Zu Absatz 5:<br />

Die Verpflichtung des Leistungsanbieters zur Mitteilung der Wahl des<br />

Bewohnerschaftsrates bzw. der Gründe für eine Nichtwahl ermöglicht es, die Sicherstellung<br />

der gemeinschaftlichen Mitwirkungsrechte zu prüfen <strong>und</strong> den Prozess<br />

gegebenenfalls beratend zu begleiten.<br />

Zu § 4 (Zusammensetzung des Bewohnerschaftsrates):<br />

§ 4 enthält Regelungen zur Zusammensetzung des Bewohnerschaftsrates.


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Zu Absatz 1:<br />

Die Festsetzung der Anzahl der Mitglieder des Bewohnerschaftsrates ist erforderlich,<br />

damit die Wahl durchgeführt werden kann. Zudem erhöhen sich mit der Größe<br />

der Einrichtung die unterschiedlichen Interessenlagen. Mit der Regelung soll<br />

deshalb auch sichergestellt werden, dass sich diese im größtmöglichen Maß im<br />

Bewohnerschaftsrat widerspiegeln. Satz 2 stellt sicher, dass der<br />

Bewohnerschaftsrat den Interessen der Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohnern dient.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Entsprechend der bisherigen Regelung sieht Absatz 2 die Gründe vor, die eine<br />

Mitgliedschaft im Bewohnerschaftsrat beendigen. Der bislang geregelte Gr<strong>und</strong> des<br />

Ausscheidens aus der Einrichtung ist jedoch nicht übernommen worden. Es kann<br />

durchaus sein, dass auch bei einem Auszug eine weitere Mitgliedschaft nach § 5<br />

Absatz 4 begründet werden kann. Maßgeblich ist insoweit nicht, ob eine Bewohnerin<br />

oder ein Bewohner aus der Einrichtung ausscheidet, sondern ob damit der Verlust<br />

der Wählbarkeit einhergeht.<br />

Zu Absatz 3:<br />

Absatz 3 enthält Regelungen zum Vorsitz des Bewohnerschaftsrates <strong>und</strong> entspricht<br />

in seinem Inhalt § 16 der Heimmitwirkungsverordnung.<br />

Zu § 5 (Wahl des Bewohnerschaftsrates):<br />

Die Vorschrift befasst sich mit der Bildung des Bewohnerschaftsrates.<br />

Zu Absatz 1:<br />

Mit Absatz 1 werden die Gr<strong>und</strong>sätze der Wahl des Bewohnerschaftsrates aufgestellt.<br />

Mit ihnen wird sichergestellt, dass es sich um ein von den Bewohnerinnen<br />

<strong>und</strong> Bewohnern demokratisch legitimiertes Gremium zur Wahrnehmung der gemeinschaftlichen<br />

Mitwirkung handelt. Die Amtszeit des Bewohnerschaftsrates berücksichtigt<br />

die unterschiedlichen Fluktuationen in Einrichtungen für Menschen mit<br />

Pflegebedürftigkeit oder für Menschen mit Behinderungen.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Wann die Wahl stattfindet, wird mit Absatz 2 bestimmt. Gegenüber der bisherigen<br />

Regelung durch die Heimmitwirkungsverordnung wurde auch die Pflicht zur<br />

Durchführung einer Wahl aufgenommen, wenn kein Bewohnerschaftsrat besteht,<br />

obwohl dies möglich wäre. Die Vorschrift korrespondiert insoweit mit § 16 Absatz 1<br />

Satz 3 des Brandenburgischen Pflege- <strong>und</strong> Betreuungswohngesetzes.<br />

Zu Absatz 3:<br />

Absatz 3 bestimmt das aktive Wahlrecht. Wie bisher liegt dieses bei den Bewohnerinnen<br />

<strong>und</strong> Bewohnern der jeweiligen Einrichtung, da diese die gemeinschaftliche<br />

Mitwirkung in der Einrichtung verwirklichen.


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Zu Absatz 4:<br />

Das passive Wahlrecht wird durch Absatz 4 geregelt. Zum Mitglied des<br />

Bewohnerschaftsrates sollen danach vornehmlich Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner<br />

der Einrichtung gewählt werden. Es ist aber auch möglich, nicht in der Einrichtung<br />

lebende Personen zur Wahl zu stellen, sofern dies dem Willen der Bewohnerinnen<br />

<strong>und</strong> Bewohner entspricht <strong>und</strong> diese Personen eine gewisse Vertrauensstellung<br />

genießen. Um Interessenkollisionen zu vermeiden schließt Satz 2 Mitarbeiterinnen<br />

<strong>und</strong> Mitarbeiter des Leistungsanbieters <strong>und</strong> von Überwachungsbehörden aus. Der<br />

Begriff der Überwachungsbehörde ist weit auszulegen <strong>und</strong> umfasst insoweit auch<br />

Stellen, die formell nicht dem Behördenbegriff unterfallen, wie beispielsweise den<br />

Medizinischen Dienst der Krankenversicherung. Ausgeschlossen sind zudem Personen,<br />

die für die Finanzierung der Einrichtung unmittelbar zuständig sind. Das<br />

Merkmal der Unmittelbarkeit soll es ermöglichen, auch Vertrauenspersonen aus<br />

der Gemeinde oder der Stadt wählen zu können, sofern sie nicht sozialhilferechtlich<br />

direkt für Fragen der Finanzierung der Einrichtung zuständig sind.<br />

Zu § 6 (Vorbereitung <strong>und</strong> Durchführung der Wahl):<br />

Das Wahlverfahren wird durch § 6 beschrieben.<br />

Zu Absatz 1:<br />

Wie bisher soll die Wahl durch Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner der Einrichtung<br />

durchgeführt werden, die vom ausscheidenden Bewohnerschaftsrat als Wahlausschuss<br />

bestimmt werden. Die Regelung ist im Zusammenhang mit § 3 Absatz 4<br />

Satz 2 <strong>und</strong> 3 zu lesen, wonach die Verantwortung der tatsächlichen Durchführung<br />

der Wahl letztlich bei der Leitung der Einrichtung liegt. Wird innerhalb der gesetzten<br />

Frist kein Wahlausschuss gebildet, muss die Leitung der Einrichtung entsprechend<br />

tätig werden.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Absatz 2 enthält Regelungen für die Vorbereitung des Wahltermins durch den<br />

Wahlausschuss. Indem der Wahlausschuss die Wahlvorschläge der Bewohnerinnen<br />

<strong>und</strong> Bewohner einsammelt, wird gleichzeitig klargestellt, dass nur die Bewohnerinnen<br />

<strong>und</strong> Bewohner die Kandidatinnen <strong>und</strong> Kandidaten für die Wahl benennen<br />

können. Sie können diese aus dem gesamten Kreis der wählbaren Personen<br />

auswählen, also auch Angehörige oder sonstige Vertrauenspersonen.<br />

Zu Absatz 3:<br />

Absatz 3 beinhaltet den Gang des Wahlverfahrens. Er orientiert sich an den Regelungen<br />

der Heimmitwirkungsverordnung, beschränkt jedoch die Möglichkeit einer<br />

Wahlversammlung nicht mehr auf kleinere Einrichtungen. Auch in größeren Einrichtungen<br />

kann die Durchführung einer Wahlversammlung sinnvoll sein, um ein<br />

repräsentatives Stimmergebnis zu erhalten. Die Form der Wahl soll der Entscheidung<br />

des Wahlausschuss vorbehalten sein.<br />

Zu Absatz 4:<br />

Die Ermittlung des Ergebnisses der Wahl <strong>und</strong> der Umgang mit Einwänden werden<br />

in Absatz 4 geregelt.


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Zu Absatz 5:<br />

Wie in der bisherigen Rechtlage lädt der Wahlausschuss zur ersten Sitzung des<br />

Bewohnerschaftsrates ein <strong>und</strong> informiert über das Ergebnis der Wahl. Die Pflicht<br />

des Wahlausschusses, über das Wahlergebnis auch beteiligte Personen außerhalb<br />

der Einrichtung zu unterrichten, wurde hingegen nicht übernommen. Ihnen ist<br />

zuzumuten, das Wahlergebnis durch den Kontakt mit den ihnen vertrauten Bewohnerinnen<br />

<strong>und</strong> Bewohnern in Erfahrung zu bringen.<br />

Zu § 7 (Sitzungen des Bewohnerschaftsrates):<br />

Zu Absatz 1:<br />

§ 7 beinhaltet Regelungen zur Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Mitwirkung<br />

durch den Bewohnerschaftsrat. Um ein ordnungsgemäßes Verfahren sicherzustellen,<br />

obliegt die Organisation der Sitzungen der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden.<br />

Die Mitglieder des Bewohnerschaftsrates <strong>und</strong> die Einrichtungsleitung haben<br />

das Recht, Sitzungen zu beantragen <strong>und</strong> Tagesordnungspunkte zu bestimmen.<br />

Das ist u.a. erforderlich, damit die Einrichtung beabsichtigte Maßnahmen, die der<br />

gemeinschaftlichen Mitwirkung unterliegen, mit dem Bewohnerschaftsrat rechtzeitig<br />

erörtern kann. Neu aufgenommen wurde ein Antragsrecht der Bewohnerinnen<br />

<strong>und</strong> Bewohner der jeweiligen Einrichtung. Damit wird sichergestellt, dass wichtige<br />

Anliegen der Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner direkt im Bewohnerschaftsrat besprochen<br />

werden können. Von maßgeblicher Bedeutung ist das nach Absatz 3 bestehende<br />

Recht des Bewohnerschaftsrates, auf Beschluss Fachleute oder andere<br />

Personen zu einem bestimmten Thema einzuladen. Das sichert die <strong>Arbeit</strong>sfähigkeit<br />

des Gremiums, indem Informationen durch verständige Unabhängige eingeholt<br />

werden können.<br />

Zu § 8 (Entscheidungen des Bewohnerschaftsrates):<br />

§ 8 sieht die Form der Entscheidungen durch den Bewohnerschaftsrat mittels Beschlüssen<br />

vor. Die ungerade Mitgliederzahl sichert gr<strong>und</strong>sätzlich die Entscheidungsfähigkeit<br />

des Gremiums, notfalls steht der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden<br />

eine zweite Stimme zu. Absatz 2 ersetzt die bisherige Vorschrift zur Abfassung<br />

von Sitzungsniederschriften. Dies wird nicht mehr ordnungsrechtlich vorgegeben.<br />

Erforderlich ist vielmehr, dass den Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohnern der<br />

Einrichtung der Inhalt der gefassten Beschlüsse auf geeignete Weise bekannt gegeben<br />

wird.<br />

Zu § 9 (Ombudspersonen):<br />

§ 9 berücksichtigt die mit § 16 Absatz 4 des Brandenburgischen Pflege- <strong>und</strong> Betreuungswohngesetz<br />

neu geregelte Benennung von Ombudspersonen. Das mit<br />

der Benennung verb<strong>und</strong>ene Verfahren sowie der Aufgabenbereich der<br />

Ombudspersonen werden durch die Vorschrift konkretisiert. Insbesondere die<br />

Unterstützungsfunktion hat der gesetzlich definierten Ausrichtung der Tätigkeit von<br />

Ombudspersonen Rechnung zu tragen. Ihre Unterstützung wird dann erforderlich,<br />

wenn Entscheidungen <strong>und</strong> Maßnahmen die Teilhabe der Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner<br />

am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde oder im Stadtteil betreffen.<br />

Das kann beispielsweise bei der Planung von Veranstaltungen in der Gemeinde<br />

der Fall sein. Das Gesetz sieht darüber hinaus die Möglichkeit vor, dass der<br />

Bewohnerschaftsrat <strong>und</strong> die Ombudspersonen die gemeinschaftliche Mitwirkung


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im erweiterten Mitwirkungsbereich gemeinsam wahrnehmen. Das setzt jedoch den<br />

Willen des Bewohnerschaftsrates durch die Fassung eines entsprechenden Beschlusses<br />

voraus.<br />

Zu § 10 (Ordnungswidrigkeiten):<br />

Um der Bedeutung der gemeinschaftlichen Mitwirkung Nachdruck zu verleihen,<br />

wird mit § 10 der Verstoß gegen wichtige Schutzregelungen als Ordnungswidrigkeit<br />

geahndet.<br />

Zu § 11 (Übergangsregelungen):<br />

§ 11 stellt sicher, dass kürzlich gewählte Heimbeiräte <strong>und</strong> Bewohnerschaftsräte,<br />

die auf der Gr<strong>und</strong>lage der bisher geltenden Heimmitwirkungsverordnung oder unter<br />

ihrer entsprechenden Anwendung gebildet worden sind, nicht neu gewählt<br />

werden müssen.<br />

Zu § 12 (Inkrafttreten):<br />

§ 12 enthält die Regelung zum Inkrafttreten dieser Verordnung.

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