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Verordnungsentwurf Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und ...

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5 Bearbeitungsstand: 14.06.2011 9:10 Uhr<br />

gemeinschaftliche Mitwirkung der Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner durch einen<br />

Bewohnerschaftsrat sicherzustellen.<br />

Zu Nummer 4:<br />

Die Vorschrift ist neu aufgenommen worden. Die Funktion als Ombudsperson<br />

kann nur angemessen wahrgenommen werden, wenn sie den Bewohnerinnen <strong>und</strong><br />

Bewohnern der Einrichtung auch bekannt ist.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Absatz 2 benennt die Aufgaben des Leistungsanbieters <strong>und</strong> der Leitung der Einrichtung,<br />

die ihnen bei der konkreten Durchführung der gemeinschaftlichen Mitwirkung<br />

zukommen. Das ist zum einen die Sicherstellung des Informationsflusses<br />

zwischen der Einrichtung <strong>und</strong> dem Bewohnerschaftsrat. Zum anderen ist es die<br />

Verpflichtung, auf Anträge, Anregungen <strong>und</strong> Beschwerden des<br />

Bewohnerschaftsrates angemessen zu reagieren. Die Pflicht zur Unterstützung<br />

des Bewohnerschaftsrates bei der Organisation der Versammlung mit den Bewohnerinnen<br />

<strong>und</strong> Bewohnern berücksichtigt den damit verb<strong>und</strong>enen organisatorischen<br />

Aufwand <strong>und</strong> normiert die übliche Praxis.<br />

Zu Absatz 3:<br />

Absatz 3 regelt die Verpflichtung des Betreibers, die angemessenen Kosten für<br />

den Bewohnerschaftsrat zu tragen. Hierzu gehört auch die Bereitstellung der entsprechenden<br />

Räumlichkeiten. Die Vorschrift berücksichtigt zudem das Erfordernis<br />

nach Kommunikation mit den Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohnern. Insbesondere von<br />

ihm veranlasste Maßnahmen <strong>und</strong> Anregungen sollen mit der Bewohnerschaft jederzeit<br />

rückgekoppelt werden können. Die in der Regel jährlich stattfindende Versammlung<br />

der Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner reicht hierfür nicht aus. Die Aufnahme<br />

der Ombudspersonen in diese Regelung berücksichtigt zudem das hinzugekommene<br />

Aufgabenfeld der Ombudspersonen nach § 16 Absatz 4 des Brandenburgischen<br />

Pflege- <strong>und</strong> Betreuungswohngesetzes.<br />

Zu Absatz 4:<br />

Die Vorschrift beschreibt die Aufgaben des Leistungsanbieters <strong>und</strong> der Leitung der<br />

Einrichtung bei der Durchführung der Wahl des Bewohnerschaftsrates. Sie entsprechen<br />

im Wesentlichen den Regelungen der bisherigen Heimmitwirkungsverordnung.<br />

Zu Absatz 5:<br />

Die Verpflichtung des Leistungsanbieters zur Mitteilung der Wahl des<br />

Bewohnerschaftsrates bzw. der Gründe für eine Nichtwahl ermöglicht es, die Sicherstellung<br />

der gemeinschaftlichen Mitwirkungsrechte zu prüfen <strong>und</strong> den Prozess<br />

gegebenenfalls beratend zu begleiten.<br />

Zu § 4 (Zusammensetzung des Bewohnerschaftsrates):<br />

§ 4 enthält Regelungen zur Zusammensetzung des Bewohnerschaftsrates.

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