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Verordnungsentwurf Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und ...

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8 Bearbeitungsstand: 14.06.2011 9:10 Uhr<br />

Zu Absatz 5:<br />

Wie in der bisherigen Rechtlage lädt der Wahlausschuss zur ersten Sitzung des<br />

Bewohnerschaftsrates ein <strong>und</strong> informiert über das Ergebnis der Wahl. Die Pflicht<br />

des Wahlausschusses, über das Wahlergebnis auch beteiligte Personen außerhalb<br />

der Einrichtung zu unterrichten, wurde hingegen nicht übernommen. Ihnen ist<br />

zuzumuten, das Wahlergebnis durch den Kontakt mit den ihnen vertrauten Bewohnerinnen<br />

<strong>und</strong> Bewohnern in Erfahrung zu bringen.<br />

Zu § 7 (Sitzungen des Bewohnerschaftsrates):<br />

Zu Absatz 1:<br />

§ 7 beinhaltet Regelungen zur Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Mitwirkung<br />

durch den Bewohnerschaftsrat. Um ein ordnungsgemäßes Verfahren sicherzustellen,<br />

obliegt die Organisation der Sitzungen der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden.<br />

Die Mitglieder des Bewohnerschaftsrates <strong>und</strong> die Einrichtungsleitung haben<br />

das Recht, Sitzungen zu beantragen <strong>und</strong> Tagesordnungspunkte zu bestimmen.<br />

Das ist u.a. erforderlich, damit die Einrichtung beabsichtigte Maßnahmen, die der<br />

gemeinschaftlichen Mitwirkung unterliegen, mit dem Bewohnerschaftsrat rechtzeitig<br />

erörtern kann. Neu aufgenommen wurde ein Antragsrecht der Bewohnerinnen<br />

<strong>und</strong> Bewohner der jeweiligen Einrichtung. Damit wird sichergestellt, dass wichtige<br />

Anliegen der Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner direkt im Bewohnerschaftsrat besprochen<br />

werden können. Von maßgeblicher Bedeutung ist das nach Absatz 3 bestehende<br />

Recht des Bewohnerschaftsrates, auf Beschluss Fachleute oder andere<br />

Personen zu einem bestimmten Thema einzuladen. Das sichert die <strong>Arbeit</strong>sfähigkeit<br />

des Gremiums, indem Informationen durch verständige Unabhängige eingeholt<br />

werden können.<br />

Zu § 8 (Entscheidungen des Bewohnerschaftsrates):<br />

§ 8 sieht die Form der Entscheidungen durch den Bewohnerschaftsrat mittels Beschlüssen<br />

vor. Die ungerade Mitgliederzahl sichert gr<strong>und</strong>sätzlich die Entscheidungsfähigkeit<br />

des Gremiums, notfalls steht der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden<br />

eine zweite Stimme zu. Absatz 2 ersetzt die bisherige Vorschrift zur Abfassung<br />

von Sitzungsniederschriften. Dies wird nicht mehr ordnungsrechtlich vorgegeben.<br />

Erforderlich ist vielmehr, dass den Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohnern der<br />

Einrichtung der Inhalt der gefassten Beschlüsse auf geeignete Weise bekannt gegeben<br />

wird.<br />

Zu § 9 (Ombudspersonen):<br />

§ 9 berücksichtigt die mit § 16 Absatz 4 des Brandenburgischen Pflege- <strong>und</strong> Betreuungswohngesetz<br />

neu geregelte Benennung von Ombudspersonen. Das mit<br />

der Benennung verb<strong>und</strong>ene Verfahren sowie der Aufgabenbereich der<br />

Ombudspersonen werden durch die Vorschrift konkretisiert. Insbesondere die<br />

Unterstützungsfunktion hat der gesetzlich definierten Ausrichtung der Tätigkeit von<br />

Ombudspersonen Rechnung zu tragen. Ihre Unterstützung wird dann erforderlich,<br />

wenn Entscheidungen <strong>und</strong> Maßnahmen die Teilhabe der Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner<br />

am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde oder im Stadtteil betreffen.<br />

Das kann beispielsweise bei der Planung von Veranstaltungen in der Gemeinde<br />

der Fall sein. Das Gesetz sieht darüber hinaus die Möglichkeit vor, dass der<br />

Bewohnerschaftsrat <strong>und</strong> die Ombudspersonen die gemeinschaftliche Mitwirkung

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