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Verordnungsentwurf Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und ...

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7 Bearbeitungsstand: 14.06.2011 9:10 Uhr<br />

Zu Absatz 4:<br />

Das passive Wahlrecht wird durch Absatz 4 geregelt. Zum Mitglied des<br />

Bewohnerschaftsrates sollen danach vornehmlich Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner<br />

der Einrichtung gewählt werden. Es ist aber auch möglich, nicht in der Einrichtung<br />

lebende Personen zur Wahl zu stellen, sofern dies dem Willen der Bewohnerinnen<br />

<strong>und</strong> Bewohner entspricht <strong>und</strong> diese Personen eine gewisse Vertrauensstellung<br />

genießen. Um Interessenkollisionen zu vermeiden schließt Satz 2 Mitarbeiterinnen<br />

<strong>und</strong> Mitarbeiter des Leistungsanbieters <strong>und</strong> von Überwachungsbehörden aus. Der<br />

Begriff der Überwachungsbehörde ist weit auszulegen <strong>und</strong> umfasst insoweit auch<br />

Stellen, die formell nicht dem Behördenbegriff unterfallen, wie beispielsweise den<br />

Medizinischen Dienst der Krankenversicherung. Ausgeschlossen sind zudem Personen,<br />

die für die Finanzierung der Einrichtung unmittelbar zuständig sind. Das<br />

Merkmal der Unmittelbarkeit soll es ermöglichen, auch Vertrauenspersonen aus<br />

der Gemeinde oder der Stadt wählen zu können, sofern sie nicht sozialhilferechtlich<br />

direkt für Fragen der Finanzierung der Einrichtung zuständig sind.<br />

Zu § 6 (Vorbereitung <strong>und</strong> Durchführung der Wahl):<br />

Das Wahlverfahren wird durch § 6 beschrieben.<br />

Zu Absatz 1:<br />

Wie bisher soll die Wahl durch Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner der Einrichtung<br />

durchgeführt werden, die vom ausscheidenden Bewohnerschaftsrat als Wahlausschuss<br />

bestimmt werden. Die Regelung ist im Zusammenhang mit § 3 Absatz 4<br />

Satz 2 <strong>und</strong> 3 zu lesen, wonach die Verantwortung der tatsächlichen Durchführung<br />

der Wahl letztlich bei der Leitung der Einrichtung liegt. Wird innerhalb der gesetzten<br />

Frist kein Wahlausschuss gebildet, muss die Leitung der Einrichtung entsprechend<br />

tätig werden.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Absatz 2 enthält Regelungen für die Vorbereitung des Wahltermins durch den<br />

Wahlausschuss. Indem der Wahlausschuss die Wahlvorschläge der Bewohnerinnen<br />

<strong>und</strong> Bewohner einsammelt, wird gleichzeitig klargestellt, dass nur die Bewohnerinnen<br />

<strong>und</strong> Bewohner die Kandidatinnen <strong>und</strong> Kandidaten für die Wahl benennen<br />

können. Sie können diese aus dem gesamten Kreis der wählbaren Personen<br />

auswählen, also auch Angehörige oder sonstige Vertrauenspersonen.<br />

Zu Absatz 3:<br />

Absatz 3 beinhaltet den Gang des Wahlverfahrens. Er orientiert sich an den Regelungen<br />

der Heimmitwirkungsverordnung, beschränkt jedoch die Möglichkeit einer<br />

Wahlversammlung nicht mehr auf kleinere Einrichtungen. Auch in größeren Einrichtungen<br />

kann die Durchführung einer Wahlversammlung sinnvoll sein, um ein<br />

repräsentatives Stimmergebnis zu erhalten. Die Form der Wahl soll der Entscheidung<br />

des Wahlausschuss vorbehalten sein.<br />

Zu Absatz 4:<br />

Die Ermittlung des Ergebnisses der Wahl <strong>und</strong> der Umgang mit Einwänden werden<br />

in Absatz 4 geregelt.

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