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Verordnungsentwurf Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und ...

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2 Bearbeitungsstand: 14.06.2011 9:10 Uhr<br />

Die Ersetzung der b<strong>und</strong>esrechtlichen Verordnung durch eine Landesregelung<br />

ist die einzige Möglichkeit, auch künftig die ordnungsgemäße Wahl des<br />

Bewohnerschaftsrates sowie Art, Umfang <strong>und</strong> Form der gemeinschaftlichen<br />

Mitwirkung in Einrichtungen <strong>und</strong> den Einrichtungen gleichgestellten Wohnformen<br />

zu regeln.<br />

III. Auswirkungen auf Bürger, Wirtschaft <strong>und</strong> Verwaltung<br />

Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger, die in Einrichtungen oder den Einrichtungen gleichgestellten<br />

Wohnformen leben, werden zur Wahrnehmung ihrer nach § 16 des<br />

Brandenburgischen Pflege- <strong>und</strong> Betreuungswohngesetzes zustehenden Mitwirkungsrechte<br />

befähigt. Sie können dabei auf Unterstützungspflichten des<br />

Leistungsanbieters <strong>und</strong> der Leitung der Einrichtung verweisen. Kosten <strong>und</strong><br />

sonstige nachteilige Auswirkungen auf Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger entstehen<br />

nicht.<br />

Mit der Verordnung ist eine Erhöhung des Verwaltungsaufwandes nicht zu erwarten.<br />

Die Pflicht des Leistungsanbieters, die Mitwirkung der Bewohnerinnen<br />

<strong>und</strong> Bewohner in Fragen des gemeinschaftlichen Lebens sicherzustellen, ergibt<br />

sich bereits aus § 16 Absatz 1 Satz 1 <strong>und</strong> 4 des Brandenburgischen Pflege<strong>und</strong><br />

Betreuungswohngesetzes. Die Verordnung konkretisiert diese durch Regelungen<br />

zu den Aufgaben des Bewohnerschaftsrates, des Leistungsanbieters<br />

<strong>und</strong> der Leitung sowie durch Vorgaben zur Wahl <strong>und</strong> Entscheidungsfindung<br />

des Bewohnerschaftsrates. Gegenüber den Regelungen der Heimmitwirkungsverordnung<br />

ergeben sich keine Standarderhöhungen.<br />

Für das Landesamt für <strong>Soziales</strong> <strong>und</strong> Versorgung als die für die Durchführung<br />

der Verordnung zuständige Behörde ergeben sich keine personalwirtschaftlichen<br />

Auswirkungen. Wie bisher ist die Sicherstellung der gemeinschaftlichen<br />

Mitwirkung Gegenstand der Prüf- <strong>und</strong> Beratungstätigkeit der Aufsicht. Einsparungen<br />

entstehen durch den Wegfall der Verpflichtung, im Fall der Unmöglichkeit<br />

der Wahl eines Bewohnerschaftsrates Heimfürsprecher zu bestellen. Diese<br />

werden jedoch durch erweiterte Prüf- <strong>und</strong> Beratungspflichten der zuständigen<br />

Behörde bei der Sicherstellung der gemeinschaftlichen Mitwirkung durch die<br />

Leistungsanbieter auf dem allgemein anerkannten Stand sozialpädagogischer<br />

Erkenntnisse kompensiert.<br />

D. Zuständigkeiten<br />

Federführend zuständig ist der Minister für <strong>Arbeit</strong>, <strong>Soziales</strong>, <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> Familie.

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