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Verordnungsentwurf Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und ...

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6 Bearbeitungsstand: 14.06.2011 9:10 Uhr<br />

Zu Absatz 1:<br />

Die Festsetzung der Anzahl der Mitglieder des Bewohnerschaftsrates ist erforderlich,<br />

damit die Wahl durchgeführt werden kann. Zudem erhöhen sich mit der Größe<br />

der Einrichtung die unterschiedlichen Interessenlagen. Mit der Regelung soll<br />

deshalb auch sichergestellt werden, dass sich diese im größtmöglichen Maß im<br />

Bewohnerschaftsrat widerspiegeln. Satz 2 stellt sicher, dass der<br />

Bewohnerschaftsrat den Interessen der Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohnern dient.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Entsprechend der bisherigen Regelung sieht Absatz 2 die Gründe vor, die eine<br />

Mitgliedschaft im Bewohnerschaftsrat beendigen. Der bislang geregelte Gr<strong>und</strong> des<br />

Ausscheidens aus der Einrichtung ist jedoch nicht übernommen worden. Es kann<br />

durchaus sein, dass auch bei einem Auszug eine weitere Mitgliedschaft nach § 5<br />

Absatz 4 begründet werden kann. Maßgeblich ist insoweit nicht, ob eine Bewohnerin<br />

oder ein Bewohner aus der Einrichtung ausscheidet, sondern ob damit der Verlust<br />

der Wählbarkeit einhergeht.<br />

Zu Absatz 3:<br />

Absatz 3 enthält Regelungen zum Vorsitz des Bewohnerschaftsrates <strong>und</strong> entspricht<br />

in seinem Inhalt § 16 der Heimmitwirkungsverordnung.<br />

Zu § 5 (Wahl des Bewohnerschaftsrates):<br />

Die Vorschrift befasst sich mit der Bildung des Bewohnerschaftsrates.<br />

Zu Absatz 1:<br />

Mit Absatz 1 werden die Gr<strong>und</strong>sätze der Wahl des Bewohnerschaftsrates aufgestellt.<br />

Mit ihnen wird sichergestellt, dass es sich um ein von den Bewohnerinnen<br />

<strong>und</strong> Bewohnern demokratisch legitimiertes Gremium zur Wahrnehmung der gemeinschaftlichen<br />

Mitwirkung handelt. Die Amtszeit des Bewohnerschaftsrates berücksichtigt<br />

die unterschiedlichen Fluktuationen in Einrichtungen für Menschen mit<br />

Pflegebedürftigkeit oder für Menschen mit Behinderungen.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Wann die Wahl stattfindet, wird mit Absatz 2 bestimmt. Gegenüber der bisherigen<br />

Regelung durch die Heimmitwirkungsverordnung wurde auch die Pflicht zur<br />

Durchführung einer Wahl aufgenommen, wenn kein Bewohnerschaftsrat besteht,<br />

obwohl dies möglich wäre. Die Vorschrift korrespondiert insoweit mit § 16 Absatz 1<br />

Satz 3 des Brandenburgischen Pflege- <strong>und</strong> Betreuungswohngesetzes.<br />

Zu Absatz 3:<br />

Absatz 3 bestimmt das aktive Wahlrecht. Wie bisher liegt dieses bei den Bewohnerinnen<br />

<strong>und</strong> Bewohnern der jeweiligen Einrichtung, da diese die gemeinschaftliche<br />

Mitwirkung in der Einrichtung verwirklichen.

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