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Amtliche Bekanntmachungen<br />

DER ALBERT-LUDWIGS-UNIVERSITÄT FREIBURG IM BREISGAU<br />

Jahrgang 35<br />

Nr. 61<br />

Seiten 338 - 350<br />

20. Oktober 2004<br />

<strong>Promotionsordnung</strong> <strong>de</strong>r Universität Freiburg<br />

für die<br />

Wirtschafts- und Verhaltenswissenschaftliche Fakultät<br />

Aufgrund von § 54 Absatz 2 Satz 3 und § 117 <strong>de</strong>s Universitätsgesetzes hat <strong>de</strong>r Rektor <strong>de</strong>r Universität Freiburg<br />

am 23. Juli 2004 und am 13. Oktober 2004 im Wege <strong>de</strong>r Eilentscheidung die nachstehen<strong>de</strong> <strong>Promotionsordnung</strong><br />

beschlossen.<br />

Der Rektor hat seine Zustimmung gemäß § 51 Absatz 1 Satz 2 <strong>de</strong>s Universitätsgesetzes am 13. Oktober 2004<br />

erteilt.<br />

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN<br />

§ 1 PROMOTION (DR. RER. POL., DR. PHIL.)<br />

§ 2 PROMOTIONSAUSSCHÜSSE<br />

§ 3 GUTACHTENDE, PRÜFENDE UND BEISITZENDE<br />

§ 4 ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN EINER ZULASSUNG ZUR PROMOTION<br />

II PROMOTIONSVERFAHREN<br />

§ 5 ANNAHME ALS DOKTORAND ODER DOKTORANDIN<br />

§ 6 ZULASSUNG ZUR PROMOTION<br />

§ 7 WISSENSCHAFTLICHE ABHANDLUNG (DISSERTATION)<br />

§ 8 BEGUTACHTUNG DER DISSERTATION<br />

§ 9 MÜNDLICHE PRÜFUNG<br />

§ 10 FACHPRÜFUNG IM PROMOTIONSFACH<br />

§ 11 DISPUTATION<br />

§ 12 RIGOROSUM<br />

§ 13 BILDUNG DER GESAMTNOTE<br />

§ 14 VERÖFFENTLICHUNG<br />

§ 15 PROMOTIONSURKUNDE<br />

§ 16 FÜHRUNG UND ABERKENNUNG DES DOKTORGRADES<br />

§ 17 EINSICHT IN DIE PRÜFUNGSAKTEN<br />

III GEMEINSAME PROMOTION MIT AUSLÄNDISCHEN FAKULTÄTEN<br />

§ 18 BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE PROMOTION IN GEMEINSAMER BETREUUNG MIT AUSLÄNDISCHEN FAKULTÄTEN<br />

(1) IV Doktorjubiläum und Ehrenpromotion<br />

§ 19 DOKTORJUBILÄUM<br />

§ 20 EHRENPROMOTION<br />

V SCHLUSSBESTIMMUNG<br />

§ 21 INKRAFTTRETEN, ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN


I Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1 Promotion<br />

- 339 -<br />

(1) Die Wirtschafts- und Verhaltenswissenschaftliche Fakultät verleiht <strong>de</strong>n aka<strong>de</strong>mischen Grad eines<br />

Doktors/einer Doktorin <strong>de</strong>r Wirtschaftswissenschaften (Doctor rerum politicarum, abgekürzt Dr. rer. pol.) und <strong>de</strong>n<br />

eines Doktors/einer Doktorin <strong>de</strong>r Philosophie (Doctor philosophiae, abgekürzt Dr. phil.) aufgrund <strong>de</strong>r von ihr<br />

anerkannten Promotionsleistungen.<br />

(2) Die Promotionsleistungen sind:<br />

a) eine wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation, § 7)<br />

und<br />

b) eine mündliche Prüfung (Rigorosum § 12) für <strong>de</strong>n Dr. rer. pol., eine mündliche Prüfung (Fachprüfung<br />

im Promotionsfach § 10 o<strong>de</strong>r Disputation § 11) für <strong>de</strong>n Dr. phil.<br />

(3) Die Wirtschafts- und Verhaltenswissenschaftliche Fakultät kann ferner <strong>de</strong>n Grad eines Doktors/einer<br />

Doktorin <strong>de</strong>r Wirtschaftswissenschaften ehrenhalber (Doctor rerum politicarum honoris causa, abgekürzt Dr. rer.<br />

pol. h.c.) und <strong>de</strong>n Grad eines Doktors/einer Doktorin <strong>de</strong>r Philosophie ehrenhalber (Doctor philosophiae honoris<br />

causa, abgekürzt Dr. phil. h.c.) verleihen.<br />

(4) Die Wirtschafts- und Verhaltenswissenschaftliche Fakultät kann eine an <strong>de</strong>r Universität Freiburg in <strong>de</strong>n<br />

Wirtschafts- o<strong>de</strong>r Verhaltenswissenschaftlichen Fächern erworbene Doktorurkun<strong>de</strong> nach Ablauf von 50 Jahren<br />

erneuern (§ 20).<br />

§ 2 Promotionsausschüsse<br />

(1) Die Promotionsausschüsse sorgen für <strong>de</strong>n ordnungsgemäßen Ablauf <strong>de</strong>s Promotionsverfahrens und treffen<br />

alle Entscheidungen in Promotionsangelegenheiten, soweit nach dieser Ordnung nicht <strong>de</strong>r/die Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />

jeweiligen Promotionsausschusses allein zuständig ist. Den Vorsitz führt <strong>de</strong>r Dekan/die Dekanin. Er/Sie kann<br />

<strong>de</strong>n Vorsitz an ein Mitglied <strong>de</strong>s Fakultätsvorstan<strong>de</strong>s abgeben.<br />

(2) Der Promotionsausschuss für <strong>de</strong>n Dr. rer. pol. besteht aus <strong>de</strong>n Professoren/Professorinnen,<br />

Hochschuldozenten/Hochschuldozentinnen o<strong>de</strong>r Privatdozenten/Privatdozentinnen, die hauptberuflich an <strong>de</strong>r<br />

Fakultät im Bereich <strong>de</strong>r Wirtschaftswissenschaften tätig sind. Entpflichtete Professoren/Professorinnen,<br />

Professoren/Professorinnen im Ruhestand und Honorarprofessoren/ Honorarprofessorinnen können an seinen<br />

Sitzungen mit beraten<strong>de</strong>r Stimme teilnehmen. Die Promotion einschließlich <strong>de</strong>r Note beschließt die<br />

Prüfungskommission, die sich aus <strong>de</strong>n Gutachten<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>n Prüfen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r mündlichen Prüfung (Rigorosum)<br />

zusammensetzt. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn min<strong>de</strong>stens die Hälfte ihrer Mitglie<strong>de</strong>r<br />

anwesend ist.<br />

(3) Der Promotionsausschuss für <strong>de</strong>n Dr. phil. umfasst 7 Mitglie<strong>de</strong>r. Aus <strong>de</strong>m Kreis <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Fakultät<br />

hauptamtlich tätigen Professoren/Professorinnen, Hochschuldozenten/Hochschuldozentinnen und<br />

Privatdozenten/Privatdozentinnen <strong>de</strong>r Verhaltenswissenschaften wählt <strong>de</strong>r erweiterte Fakultätsrat 4 Mitglie<strong>de</strong>r<br />

für 4 Jahre. Entpflichtete Professoren/Professorinnen, Professoren/Professorinnen im Ruhestand und<br />

Honorarprofessoren/Honorarprofessorinnen können an <strong>de</strong>n Sitzungen <strong>de</strong>s Promotionsausschusses mit<br />

beraten<strong>de</strong>r Stimme teilnehmen. Ein promoviertes Mitglied <strong>de</strong>s wissenschaftlichen Dienstes und ein<br />

Doktorand/eine Doktorandin wer<strong>de</strong>n vom Fakultätsrat als weitere Mitglie<strong>de</strong>r für eine Amtszeit von 2 Jahren<br />

gewählt. Sie haben ebenfalls beraten<strong>de</strong> Stimme.<br />

(4) Die Organisation <strong>de</strong>r einzelnen Promotionsverfahren unterliegt <strong>de</strong>r jeweiligen Prüfungskommission, die sich<br />

aus <strong>de</strong>n Gutachten<strong>de</strong>n, Prüfen<strong>de</strong>n und im Falle <strong>de</strong>r Fachprüfung Beisitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s jeweiligen<br />

Promotionsverfahrens zusammensetzt.


- 340 -<br />

(5) Die Promotionsausschüsse sind beschlussfähig, wenn min<strong>de</strong>stens die Hälfte ihrer Mitglie<strong>de</strong>r anwesend ist.<br />

Sie entschei<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Mehrheit ihrer anwesen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r. Sie tagen in <strong>de</strong>r Regel nur während <strong>de</strong>r<br />

Vorlesungszeit. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Entscheidungen gemäß § 4 können im Wege <strong>de</strong>s Umlaufs<br />

getroffen wer<strong>de</strong>n.<br />

(6) Wi<strong>de</strong>rsprüche gegen Entscheidungen <strong>de</strong>r Promotionsausschüsse sind innerhalb eines Monats nach Zugang<br />

<strong>de</strong>r Entscheidung schriftlich an <strong>de</strong>n betreffen<strong>de</strong>n Promotionsausschuss zu richten. Hilft er <strong>de</strong>m Wi<strong>de</strong>rspruch<br />

nicht ab, ist dieser zur Entscheidung <strong>de</strong>m Rektor/<strong>de</strong>r Rektorin vorzulegen.<br />

(7) Für die Pflicht zur Verschwiegenheit über Beratungsgegenstän<strong>de</strong> sowie die Geheimhaltung <strong>de</strong>r<br />

Beratungsunterlagen gilt §112 Abs. 4 UG entsprechend.<br />

§ 3 Gutachten<strong>de</strong>, Prüfen<strong>de</strong> und Beisitzen<strong>de</strong><br />

(1) Die Promotionsausschüsse bestellen die fachlich zuständigen Gutachten<strong>de</strong>n, die Prüfen<strong>de</strong>n und die<br />

Beisitzen<strong>de</strong>n im Promotionsverfahren. Dabei ist sicher zu stellen, dass min<strong>de</strong>stens ein Gutachten<strong>de</strong>r/eine<br />

Gutachten<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Status eines hauptberuflichen Professors/einer hauptberuflichen Professorin an <strong>de</strong>r Fakultät<br />

besitzt. Die Promotionsausschüsse können diese Aufgabe <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s jeweiligen<br />

Promotionsausschusses übertragen.<br />

(2) Als Prüfen<strong>de</strong> und Gutachten<strong>de</strong> im Promotionsverfahren sowie als Betreuen<strong>de</strong>r/Betreuen<strong>de</strong> von<br />

Doktoran<strong>de</strong>n/Doktorandinnen sind, wenn im Folgen<strong>de</strong>n nichts an<strong>de</strong>res geregelt ist, Professoren/Professorinnen,<br />

Hochschuldozenten/Hochschuldozentinnen und Privatdozenten/ Privatdozentinnen <strong>de</strong>r Wirtschafts- und<br />

Verhaltenswissenschaftliche Fakultät bestellbar. Durch Beschluss <strong>de</strong>r Promotionsausschüsse können mit <strong>de</strong>ren<br />

Einverständnis Professoren/Professorinnen, Hochschuldozenten/Hochschuldozentinnen und<br />

Privatdozenten/Privatdozentinnen an<strong>de</strong>rer Fakultäten und an<strong>de</strong>rer Universitäten als Gutachten<strong>de</strong> und Prüfen<strong>de</strong><br />

bestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Der/Die Beisitzen<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r mündlichen Prüfung muss promoviert sein o<strong>de</strong>r eine gleichwertige Prüfung<br />

abgelegt haben und in einem Dienstverhältnis zu einer Universität stehen o<strong>de</strong>r prüfungsberechtigt gemäß Abs. 2<br />

sein.<br />

(4) Der Kandidat bzw. die Kandidatin beim Dr. phil. kann Gutachten<strong>de</strong> und Prüfen<strong>de</strong> vorschlagen; ein<br />

Rechtsanspruch auf die Bestellung von bestimmten Gutachten<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Prüfen<strong>de</strong>n besteht nicht. Beim Dr. rer.<br />

pol. können die Fächer nach § 12 gewählt wer<strong>de</strong>n. Die Prüfen<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n ein Jahr im Voraus vom<br />

Promotionsausschuss bestellt.<br />

§ 4 Allgemeine Voraussetzungen einer Zulassung zur Promotion<br />

(1) Die Zulassung zur Promotion setzt in <strong>de</strong>r Regel <strong>de</strong>n Abschluss eines wissenschaftlichen Studienganges mit<br />

einer Regelstudienzeit von min<strong>de</strong>stens vier Jahren an einer wissenschaftlichen Hochschule <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik<br />

Deutschland voraus.<br />

(2) Die Zulassung zur Promotion im Fach Wirtschaftswissenschaft setzt in <strong>de</strong>r Regel einen erfolgreichen<br />

Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen Studienganges an einer wissenschaftlichen Hochschule <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland und mit einer Gesamtnote, die nicht schlechter ist als „gut (2,5)“, voraus.<br />

Der zuständige Promotionsausschuss kann auf Antrag eines Professors/einer Professorin,<br />

Hochschuldozenten/Hochschuldozentin o<strong>de</strong>r Privatdozenten/Privatdozentin <strong>de</strong>r Fakultät auch solche Bewerber<br />

zur Promotion zulassen, die einzelne <strong>de</strong>r in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen. Hierfür kommen<br />

vor allem in Betracht:<br />

a) beson<strong>de</strong>rs qualifizierte Absolventen/Absolventinnen von Bachelor-Studiengängen, von<br />

Fachhochschulen und von Berufsaka<strong>de</strong>mien. Diese Bewerber/Bewerberinnen haben im Rahmen<br />

<strong>de</strong>s Eignungsfeststellungsverfahrens Leistungsnachweise über 20 Kreditpunkte zu erbringen,<br />

wobei nur einer <strong>de</strong>r Leistungsnachweise bei <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r antragstellen<strong>de</strong>n Professor/Professorin,<br />

Hochschuldozent/Hochschuldozentin o<strong>de</strong>r Privatdozent/Privatdozentin erbracht wer<strong>de</strong>n darf.


- 341 -<br />

b) Bewerber/Bewerberinnen, die einen Hochschulabschluss mit einer Gesamtnote „befriedigend“<br />

(nicht schlechter als 3,5) bestan<strong>de</strong>n haben und zusätzlich eine <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Voraussetzungen<br />

erfüllen:<br />

(i) Die Note „gut“ o<strong>de</strong>r besser in <strong>de</strong>m Prüfungsfach, <strong>de</strong>m das Thema <strong>de</strong>r Dissertation<br />

entnommen wird, o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Diplomarbeit<br />

(ii) o<strong>de</strong>r ein Dissertationsvorhaben, das einen beson<strong>de</strong>ren Beitrag zum Fortschritt <strong>de</strong>r<br />

Wissenschaft erwarten lässt.<br />

(3) Die Zulassung zur Promotion im Hauptfach Erziehungswissenschaft setzt in <strong>de</strong>r Regel <strong>de</strong>n erfolgreichen<br />

Abschluss eines erziehungswissenschaftlichen Studiengangs an einer <strong>de</strong>utschen Universität voraus.<br />

(4) Die Zulassung zur Promotion im Fach Kognitionswissenschaft setzt einen erfolgreichen Studienabschluss in<br />

einem <strong>de</strong>r verhaltenswissenschaftlichen Fächer o<strong>de</strong>r in einem an<strong>de</strong>ren <strong>de</strong>r Kognitionswissenschaft<br />

nahestehen<strong>de</strong>n Fach (z.B. Informatik, Biologie, Medizin, Philosophie, Sprachwissenschaften, Anthropologie,<br />

Völkerkun<strong>de</strong>) an einer <strong>de</strong>utschen Universität voraus. In je<strong>de</strong>m Fall müssen ein Abschluss im Nebenfach<br />

Kognitionswissenschaft o<strong>de</strong>r äquivalente Leistungen vorliegen. Für die Zulassung ist zusätzlich die Bestätigung<br />

<strong>de</strong>r Teilnahme an einem Doktoran<strong>de</strong>nseminar erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

(5) Die Zulassung zur Promotion im Fach Psychologie setzt in <strong>de</strong>r Regel <strong>de</strong>n erfolgreichen Abschluss eines<br />

psychologischen Studiengangs an einer <strong>de</strong>utschen Universität voraus. Über Ausnahmen und die<br />

Gleichwertigkeit an<strong>de</strong>rer Studienabschlüsse entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r zuständige Promotionsausschuss nach Anhörung<br />

<strong>de</strong>s für <strong>de</strong>n Diplomstudiengang Psychologie zuständigen Prüfungsausschusses. Für die Zulassung zum<br />

Promotionsverfahren ist zusätzlich die Bestätigung über die Teilnahme an einem Doktoran<strong>de</strong>nseminar<br />

vorzulegen.<br />

(6) Die Zulassung zur Promotion im Hauptfach Sportwissenschaft setzt in <strong>de</strong>r Regel <strong>de</strong>n erfolgreichen<br />

Abschluss eines sportwissenschaftlichen Studiengangs an einer <strong>de</strong>utschen Universität voraus. Über<br />

Ausnahmen und Gleichwertigkeit an<strong>de</strong>rer Studienabschlüsse entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r zuständige Promotionsausschuss<br />

nach Anhörung <strong>de</strong>r zuständigen Fachvertreter. Für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist zusätzlich die<br />

erfolgreiche Teilnahme an einem Doktoran<strong>de</strong>nkolloquium o<strong>de</strong>r einem Projektseminar nachzuweisen.<br />

(7) Der Bewerber/Die Bewerberin kann seinen/ihren Antrag auf Zulassung zur Promotion (§ 6) zurücknehmen,<br />

solange ihm/ihr die Mitteilung nach § 8 Abs. 12 nicht zugestellt wor<strong>de</strong>n ist.<br />

II Promotionsverfahren<br />

§ 5 Annahme als Doktorand/Doktorandin<br />

(1) Wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 erfüllt, kann bei <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n/<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s<br />

zuständigen Promotionsausschusses schriftlich die Annahme als Doktorand/Doktorandin beantragen. In <strong>de</strong>m<br />

Antrag ist das beabsichtigte Dissertationsthema zu bezeichnen. Mit <strong>de</strong>m Antrag sind einzureichen:<br />

a) Reifezeugnis,<br />

b) Studienabschlusszeugnis; für Bewerber/Bewerberinnen ohne Abschlussprüfung einer<br />

wissenschaftlichen Hochschule in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland die entsprechen<strong>de</strong>n Urkun<strong>de</strong>n<br />

und Zeugnisse,<br />

c) Lebenslauf mit Angabe zum Bildungsgang, zur Staatsangehörigkeit, sowie Anschrift am Heimatund<br />

Studienort,<br />

d) Erklärung eines Professors/einer Professorin, Hochschuldozenten /Hochschuldozentin o<strong>de</strong>r<br />

Privatdozenten/Privatdozentin <strong>de</strong>r Fakultät, dass er/sie das Dissertationsvorhaben betreut.


- 342 -<br />

(2) Der Antrag auf Annahme als Doktorand/Doktorandin kann abgelehnt wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

a) das in Aussicht genommene Dissertationsthema offensichtlich ungeeignet ist, o<strong>de</strong>r<br />

b) zu erwarten ist, dass sich kein Professor/Professorin, Hochschuldozent/ Hochschuldozentin o<strong>de</strong>r<br />

Privatdozent/Privatdozentin <strong>de</strong>r Fakultät fachlich in <strong>de</strong>r Lage sieht, die Arbeit zu begutachten, o<strong>de</strong>r<br />

c) bei empirischen Arbeiten kein für die Beurteilung <strong>de</strong>r Leistung hinreichen<strong>de</strong>r Einblick in die<br />

Entstehung <strong>de</strong>r Arbeit möglich ist, o<strong>de</strong>r<br />

d) die Erklärung eines Professors/Professorin, Hochschuldozent/Hochschuldozentin o<strong>de</strong>r<br />

Privatdozenten/Privatdozentin <strong>de</strong>r Fakultät gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. d nicht vorliegt, o<strong>de</strong>r<br />

e) die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung <strong>de</strong>s Doktorgra<strong>de</strong>s vorliegen.<br />

Die Entscheidung für die Annahme bzw. Ablehnung eines solchen Antrages trifft <strong>de</strong>r/die Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />

zuständigen Promotionsausschusses.<br />

(3) Mit <strong>de</strong>r Annahme als Doktorand/Doktorandin wird ein Doktoran<strong>de</strong>nverhältnis im Sinne von § 54 Abs. 4 UG<br />

begrün<strong>de</strong>t. Im Falle <strong>de</strong>r Annahme als Doktorand/Doktorandin hat <strong>de</strong>r betreuen<strong>de</strong><br />

Hochschullehrer/Hochschullehrerin dafür zu sorgen, dass <strong>de</strong>r Kandidat/die Kandidatin die Dissertation<br />

selbständig und ohne Zeitverlust abwickelt.<br />

§ 6 Zulassung zur Promotion<br />

(1) Nach <strong>de</strong>r Fertigstellung <strong>de</strong>r Dissertation kann <strong>de</strong>r Doktorand/die Doktorandin beim Vorsitzen<strong>de</strong>n/bei <strong>de</strong>r<br />

Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s zuständigen Promotionsausschuss schriftlich seine/ihre Zulassung zur Promotion (Bewertung<br />

<strong>de</strong>r Dissertation und mündliche Prüfung) beantragen.<br />

Dem Antrag sind beizufügen:<br />

a) die Dissertation in drei Ausfertigungen,<br />

b) eine schriftliche Erklärung, ob <strong>de</strong>r Bewerber/die Bewerberin sich bereits an einer in- o<strong>de</strong>r<br />

ausländischen Hochschule um die Promotion beworben hat o<strong>de</strong>r gleichzeitig bewirbt. Dabei<br />

vorgelegte Promotionsgesuche sind unter Angabe von Ort, Zeitpunkt, Fakultät und Thema <strong>de</strong>r<br />

eingereichten Dissertation mitzuteilen,<br />

c) ein Führungszeugnis neueren Datums gemäß § 28 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>szentralregistergesetzes<br />

d) eine Erklärung folgen<strong>de</strong>n Inhalts:<br />

„Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegen<strong>de</strong> Arbeit ohne unzulässige Hilfe Dritter und ohne<br />

Benutzung an<strong>de</strong>rer als <strong>de</strong>r angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Die aus an<strong>de</strong>ren Quellen direkt<br />

o<strong>de</strong>r indirekt übernommenen Daten und Konzepte sind unter Angabe <strong>de</strong>r Quelle gekennzeichnet.<br />

Insbeson<strong>de</strong>re habe ich hierfür nicht die entgeltliche Hilfe von Vermittlungs- beziehungsweise<br />

Beratungsdiensten (Promotionsberater o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rer Personen) in Anspruch genommen. Niemand<br />

hat von mir unmittelbar o<strong>de</strong>r mittelbar geldwerte Leistungen für Arbeiten erhalten, die im<br />

Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Inhalt <strong>de</strong>r vorgelegten Dissertation stehen. Die Arbeit wur<strong>de</strong> bisher we<strong>de</strong>r<br />

im In- noch im Ausland in gleicher o<strong>de</strong>r ähnlicher Form einer an<strong>de</strong>ren Prüfungsbehör<strong>de</strong> vorgelegt.“<br />

(2) Der Vorsitzen<strong>de</strong>/Die Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s zuständigen Promotionsausschusses prüft <strong>de</strong>n Antrag und entschei<strong>de</strong>t<br />

über die Zulassung.<br />

(3) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn die als Dissertation vorgelegte Arbeit bereits in einem an<strong>de</strong>ren<br />

Promotionsverfahren <strong>de</strong>n Prüfungsanfor<strong>de</strong>rungen nicht genügt hat. Sie kann abgelehnt wer<strong>de</strong>n, wenn die<br />

gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung <strong>de</strong>s Doktorgra<strong>de</strong>s vorliegen.


- 343 -<br />

§ 7 Wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation)<br />

(1) Die Dissertation muss in Form und Inhalt wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und einen Beitrag zum<br />

Fortschritt <strong>de</strong>r Wissenschaft liefern. Liegen einer Dissertation Untersuchungen zugrun<strong>de</strong>, die im Rahmen einer<br />

Gemeinschaftsarbeit durchgeführt wur<strong>de</strong>n, so muss <strong>de</strong>r Bewerber/die Bewerberin seinen/ihren Beitrag in<br />

eigener Verantwortung selbständig abgefasst haben. Die individuelle Leistung muss klar erkennbar und<br />

bewertbar und ihrem Gehalt nach üblichen Dissertationen gleichwertig sein.<br />

(2) Die Dissertation ist in <strong>de</strong>utscher o<strong>de</strong>r englischer Sprache abzufassen.<br />

(3) Die Dissertation kann mit Zustimmung <strong>de</strong>r betreuen<strong>de</strong>n Person und <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s zuständigen<br />

Promotionsausschusses als kumulative Arbeit eingereicht wer<strong>de</strong>n. Dabei sind mehrere wissenschaftliche<br />

Veröffentlichungen und/o<strong>de</strong>r zur Veröffentlichung angenommene bzw. zur Veröffentlichung eingereichte<br />

Manuskripte zu einem Rahmenthema gemeinsam mit einer schriftlichen zusammenfassen<strong>de</strong>n Darstellung <strong>de</strong>r<br />

wichtigsten Inhalte gebun<strong>de</strong>n vorzulegen.<br />

§ 8 Begutachtung <strong>de</strong>r Dissertation<br />

(1) Die Begutachtung erfolgt durch eine/einen Erstgutachten<strong>de</strong>/n und eine/einen Zweitgutachten<strong>de</strong>/n, die <strong>de</strong>r<br />

Vorsitzen<strong>de</strong>/die Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s zuständigen Promotionsausschusses gemäß § 3 Abs. 2 bestellt.<br />

(2) Der zuständige Promotionsausschuss kann auch einen/eine Professor/Professorin,<br />

Hochschuldozenten/Hochschuldozentin o<strong>de</strong>r Privatdozenten/Privatdozentin aus einer an<strong>de</strong>ren Fakultät o<strong>de</strong>r<br />

wissenschaftlichen Hochschule auch <strong>de</strong>s Auslan<strong>de</strong>s zur Erst- o<strong>de</strong>r Zweitbegutachtung bestellen o<strong>de</strong>r zur<br />

Drittbegutachtung hinzuziehen.<br />

(3) Die Bestellung verpflichtet die Gutachten<strong>de</strong>n, ihre Gutachten innerhalb von acht Wochen zu erstellen. Der<br />

jeweilige Termin wird mit <strong>de</strong>r Übersendung <strong>de</strong>s zu begutachten<strong>de</strong>n Dissertationsexemplars durch <strong>de</strong>n<br />

Vorsitzen<strong>de</strong>n/die Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s zuständigen Promotionsausschusses mitgeteilt.<br />

(4) Die Gutachten sind schriftlich zu erstatten. Sie sind <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s zuständigen<br />

Promotionsausschusses, <strong>de</strong>n zu beraten<strong>de</strong>r Teilnahme Berechtigten im Sinne von § 3 Abs. 2 sowie eventuellen<br />

sonstigen Gutachten<strong>de</strong>n und Prüfen<strong>de</strong>n zugänglich.<br />

(5) Die Prüfungskommission für <strong>de</strong>n Dr. phil. leitet die Gutachten und etwaige schriftliche Einsprüche, wenn<br />

nötig mit ihrer Stellungnahme, <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n/<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s zuständigen Promotionsausschusses zu.<br />

Der Vorsitzen<strong>de</strong>/Die Vorsitzen<strong>de</strong> stellt fest, ob die Dissertation angenommen o<strong>de</strong>r abgelehnt ist. Die Dissertation<br />

ist angenommen, wenn keine/r <strong>de</strong>r Gutachten<strong>de</strong>n die Zurückweisung empfiehlt. Lehnt die Mehrheit <strong>de</strong>r<br />

Gutachten<strong>de</strong>n die Dissertation ab, so ist sie abgelehnt. In allen an<strong>de</strong>ren Fällen entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r zuständige<br />

Promotionsausschuss unter Berücksichtigung sämtlicher Gutachten über die Annahme o<strong>de</strong>r Ablehnung <strong>de</strong>r<br />

Dissertation.<br />

(6) Die Gutachten<strong>de</strong>n nehmen jeweils getrennt die Bewertung <strong>de</strong>r Dissertation nach <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufung vor:<br />

summa cum lau<strong>de</strong>: 1<br />

magna cum lau<strong>de</strong>: 2<br />

cum lau<strong>de</strong>: 3<br />

rite: 4<br />

non-rite: 5<br />

(7) Bei <strong>de</strong>r Promotion sind Zwischennoten zulässig, die um 0,3 nach oben o<strong>de</strong>r nach unten von <strong>de</strong>n vollen<br />

Noten 1-4 abweichen. Ausgeschlossen sind die Noten 0,7 und 4,3.<br />

(8) Eine/Ein Drittgutachten<strong>de</strong>/r ist durch <strong>de</strong>n zuständigen Promotionsausschuss zu bestellen, wenn eine/r <strong>de</strong>r<br />

bei<strong>de</strong>n Gutachten<strong>de</strong>n die Dissertation mit <strong>de</strong>r Note schlechter als 4,0 beurteilt hat o<strong>de</strong>r wenn die Bewertungen<br />

<strong>de</strong>r Dissertation durch die bei<strong>de</strong>n Gutachten<strong>de</strong>n um zwei ganze Noten o<strong>de</strong>r mehr voneinan<strong>de</strong>r abweichen.


- 344 -<br />

(9) Die Dissertation ist angenommen, wenn das arithmetische Mittel aus <strong>de</strong>n Bewertungen durch die<br />

Gutachten<strong>de</strong>n nicht schlechter als 4,0 ist, es sei <strong>de</strong>nn, dass zwei Gutachten die Dissertation schlechter als 4,0<br />

bewertet haben. Mit <strong>de</strong>r Annahme <strong>de</strong>r Dissertation wird <strong>de</strong>r Bewerber/die Bewerberin zur mündlichen Prüfung<br />

zugelassen.<br />

(10) Ist die Dissertation angenommen, so wird die Gesamtnote <strong>de</strong>r Dissertation durch Errechnung <strong>de</strong>s<br />

arithmetischen Mittels <strong>de</strong>r einzelnen Noten festgestellt. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter <strong>de</strong>m<br />

Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen wer<strong>de</strong>n ohne Rundung gestrichen. Im Falle <strong>de</strong>r Annahme <strong>de</strong>r<br />

Dissertation gemäß Abs. 5 legt <strong>de</strong>r zuständige Promotionsausschuss die Gesamtnote fest. Die Prädikate lauten:<br />

Bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5: summa cum lau<strong>de</strong><br />

Bei einem Durchschnitt über 1,5 bis einschließlich 2,5: magna cum lau<strong>de</strong><br />

Bei einem Durchschnitt über 2,5 bis einschließlich 3,5: cum lau<strong>de</strong><br />

Bei einem Durchschnitt über 3,5:<br />

rite<br />

(11) Die Annahme o<strong>de</strong>r Nichtannahme <strong>de</strong>r Dissertation teilt <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>/die Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s zuständigen<br />

Promotionsausschusses <strong>de</strong>m Bewerber/<strong>de</strong>r Bewerberin schriftlich mit. Dabei sind die Bewertungen durch die<br />

Gutachten<strong>de</strong>n einzeln auszuweisen.<br />

(12) Der Vorsitzen<strong>de</strong>/Die Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s zuständigen Promotionsausschusses kann auf begrün<strong>de</strong>ten<br />

Vorschlag eines/r Gutachten<strong>de</strong>n die Dissertation zur Überarbeitung in einer vom zuständigen<br />

Promotionsausschuss im Einzelfall festzusetzen<strong>de</strong>n, angemessenen Frist zurückgeben. Aus beson<strong>de</strong>ren<br />

Grün<strong>de</strong>n kann <strong>de</strong>r zuständige Promotionsausschuss die Frist auf Antrag <strong>de</strong>s Doktoran<strong>de</strong>n/<strong>de</strong>r Doktorandin<br />

verlängern. Verstreicht die Frist, ohne dass die Dissertation von neuem eingereicht bzw. ein begrün<strong>de</strong>ter Antrag<br />

auf eine Verlängerung <strong>de</strong>r Frist gestellt wird, so gilt die Arbeit als abgelehnt. Ein Exemplar <strong>de</strong>r Arbeit bleibt, auch<br />

wenn sie abgelehnt ist, mit allen Gutachten bei <strong>de</strong>n Akten <strong>de</strong>r Fakultät für Wirtschafts- und<br />

Verhaltenswissenschaften.<br />

(13) Wird die Annahme <strong>de</strong>r Arbeit als Dissertation abgelehnt, so ist das Promotionsverfahren erfolglos been<strong>de</strong>t.<br />

Über die Ablehnung erhält <strong>de</strong>r Doktorand/die Doktorandin einen schriftlichen Bescheid <strong>de</strong>s zuständigen<br />

Promotionsausschusses, <strong>de</strong>r zu begrün<strong>de</strong>n und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.<br />

(14) Bei Ablehnung <strong>de</strong>r Dissertation kann <strong>de</strong>r Betroffene/die Betroffene frühestens nach Ablauf eines Jahres ein<br />

weiteres Promotionsgesuch an dieser Fakultät einreichen. Hierzu kann nicht die gleiche o<strong>de</strong>r in wesentlichen<br />

Teilen gleiche Dissertation eingereicht wer<strong>de</strong>n. Eine zweite Wie<strong>de</strong>rholung ist ausgeschlossen.<br />

§ 9 Mündliche Prüfung<br />

(1) Ist die Dissertation angenommen, so muss sich <strong>de</strong>r Bewerber/die Bewerberin binnen eines Jahres,<br />

gerechnet vom Tage <strong>de</strong>r Annahme seiner/ihrer Dissertation, einer mündlichen Prüfung unterziehen. Versäumt<br />

<strong>de</strong>r Bewerber/die Bewerberin die Frist, so ist die vorangegangene Promotionsleistung hinfällig. Auf Antrag eines<br />

Bewerbers/einer Bewerberin kann in begrün<strong>de</strong>ten Ausnahmefällen die Frist nach Satz 1 durch Beschluss <strong>de</strong>s<br />

zuständigen Promotionsausschusses verlängert wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Für das Ablegen <strong>de</strong>r mündlichen Prüfung bestehen folgen<strong>de</strong> Möglichkeiten:<br />

a) Fachprüfung im Promotionsfach beim Dr. phil. (siehe § 10)<br />

b) Disputation beim Dr. phil. (siehe § 11)<br />

c) Rigorosum beim Dr. rer. pol. (siehe § 12)<br />

(3) Es kann in Absprache mit <strong>de</strong>m Doktoran<strong>de</strong>n/<strong>de</strong>r Doktorandin in <strong>de</strong>utscher o<strong>de</strong>r englischer Sprache geprüft<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Allen Professoren/Professorinnen sowie Hochschuldozenten/Hochschuldozentinnen <strong>de</strong>r Wirtschafts- und<br />

Verhaltenswissenschaftlichen Fakultät steht die Anwesenheit bei mündlichen Prüfungen frei.


- 345 -<br />

(5) Bei <strong>de</strong>n mündlichen Prüfungen können Doktoran<strong>de</strong>n/Doktorandinnen mit <strong>de</strong>m gleichen Prüfungsfach nach<br />

Maßgabe <strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>nen Plätze als Zuhörer zugelassen wer<strong>de</strong>n. Über die Zulassung entschei<strong>de</strong>t im Falle von<br />

Abs. 2 Buchst. a <strong>de</strong>r/die Prüfen<strong>de</strong> und im Falle von Abs. 3 Buchst. b <strong>de</strong>r/die Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />

Prüfungskommission. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf Beratung und Bekanntgabe <strong>de</strong>s<br />

Prüfungsergebnisses. Aus wichtigen Grün<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r auf Antrag <strong>de</strong>s Kandidaten/<strong>de</strong>r Kandidatin ist die<br />

Öffentlichkeit auszuschließen.<br />

(6) Die Disputation bzw. die Fachprüfung im Promotionsfach bzw. das Rigorosum gilt als nicht bestan<strong>de</strong>n, wenn<br />

<strong>de</strong>r Kandidat/die Kandidatin ohne triftige Grün<strong>de</strong> nicht zur Prüfung erscheint o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Prüfung zurücktritt.<br />

Die für <strong>de</strong>n Rücktritt o<strong>de</strong>r das Versäumnis geltend gemachten Grün<strong>de</strong> müssen <strong>de</strong>m zuständigen<br />

Promotionsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht wer<strong>de</strong>n; bei Krankheit kann die<br />

Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt wer<strong>de</strong>n. Wer<strong>de</strong>n die Grün<strong>de</strong> anerkannt, so wird ein neuer Termin<br />

anberaumt.<br />

(7) Eine nicht bestan<strong>de</strong>ne Fachprüfung im Promotionsfach o<strong>de</strong>r im Rigorosum o<strong>de</strong>r eine nicht bestan<strong>de</strong>ne<br />

Disputation kann einmal wie<strong>de</strong>rholt wer<strong>de</strong>n. Die Wie<strong>de</strong>rholungsprüfung muss spätestens im folgen<strong>de</strong>n Semester<br />

abgelegt wer<strong>de</strong>n. Wird diese Frist versäumt, ist das Promotionsverfahren ohne weitere<br />

Wie<strong>de</strong>rholungsmöglichkeit erfolglos been<strong>de</strong>t, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Kandidat/die Kandidatin hat das Versäumnis nicht<br />

zu vertreten; die Entscheidung hierüber trifft auf Antrag <strong>de</strong>r zuständige Promotionsausschuss. Wird die<br />

Wie<strong>de</strong>rholungsprüfung nicht bestan<strong>de</strong>n, ist das Promotionsverfahren ohne weitere Wie<strong>de</strong>rholungsmöglichkeit<br />

erfolglos been<strong>de</strong>t.<br />

§ 10 Fachprüfung im Promotionsfach<br />

(1) Die mündliche Prüfung im Promotionsfach dauert etwa eine Stun<strong>de</strong>. Sie wird in <strong>de</strong>r Regel als Einzelprüfung<br />

vor einem/einer Prüfen<strong>de</strong>n in Gegenwart eines/einer sachkundigen Beisitzen<strong>de</strong>n abgelegt. Als Prüfen<strong>de</strong>/r soll<br />

<strong>de</strong>r/die Erstgutachten<strong>de</strong> bestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) In <strong>de</strong>r Prüfung wer<strong>de</strong>n umfassen<strong>de</strong> Kenntnisse in min<strong>de</strong>stens zwei Teilgebieten <strong>de</strong>s Promotionsfaches<br />

erwartet.<br />

(3) Die wesentlichen Gegenstän<strong>de</strong> und Ergebnisse sowie Beginn und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Prüfung sind in einem Protokoll<br />

festzuhalten, das von Prüfen<strong>de</strong>n und von Besitzen<strong>de</strong>n zu unterzeichnen ist. Der/Die Prüfen<strong>de</strong> setzt eine Note<br />

und ein Prädikat gemäß § 8 Abs. 6 und 7 fest o<strong>de</strong>r erklärt die Prüfung für nicht bestan<strong>de</strong>n und vermerkt das<br />

Ergebnis <strong>de</strong>r Prüfung in <strong>de</strong>m Protokoll. Die Prüfung ist bestan<strong>de</strong>n, wenn sie min<strong>de</strong>stens mit <strong>de</strong>r Note „rite (4,0)“<br />

bewertet wur<strong>de</strong>.<br />

§ 11 Disputation<br />

(1) In <strong>de</strong>r Disputation verteidigt <strong>de</strong>r Bewerber/die Bewerberin seine/ihre Dissertation vor <strong>de</strong>r<br />

Prüfungskommission. Sie beginnt mit einem etwa 30-minütigen Bericht <strong>de</strong>s Bewerbers/<strong>de</strong>r Bewerberin über die<br />

Dissertation; im Anschluss daran fin<strong>de</strong>t ein vertieftes wissenschaftliches Gespräch über die Dissertation sowie<br />

über methodisch und inhaltlich mit ihr in Verbindung stehen<strong>de</strong> Fragen statt. Die Disputation dauert insgesamt<br />

zwischen 60 bis 75 Minuten.<br />

(2) Der zuständige Promotionsausschuss bestellt als Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Prüfungskommission die Gutachten<strong>de</strong>n und<br />

einen weiteren/eine weitere Prüfen<strong>de</strong>/n. Die Zusammensetzung <strong>de</strong>r Prüfungskommission wird <strong>de</strong>m<br />

Kandidaten/<strong>de</strong>r Kandidatin zusammen mit <strong>de</strong>r Zulassung zur mündlichen Prüfung mitgeteilt.<br />

(3) Der/Die Erstgutachten<strong>de</strong> übernimmt <strong>de</strong>n Vorsitz in <strong>de</strong>r Prüfungskommission. Der/Die dritte Prüfen<strong>de</strong> führt<br />

das Protokoll. Ist ein Mitglied <strong>de</strong>r Prüfungskommission verhin<strong>de</strong>rt, bestellt <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>/die Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />

zuständigen Promotionsausschusses an seiner/ihrer Stelle eine/n weitere/n Prüfen<strong>de</strong>n. Im Ausnahmefall können<br />

bei Verhin<strong>de</strong>rung mehrerer Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Prüfungskommission weitere Prüfen<strong>de</strong> gemäß § 3 Abs. 2 bestellt<br />

wer<strong>de</strong>n; eine Vertretung <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r Erstgutachten<strong>de</strong>n ist nur bei Vorliegen zwingen<strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> möglich. Während<br />

<strong>de</strong>r gesamten Prüfung ist die Anwesenheit aller Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Prüfungskommission erfor<strong>de</strong>rlich.


- 346 -<br />

(4) Die wesentlichen Gegenstän<strong>de</strong> und Ergebnisse sowie Beginn und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Disputation sind in einem<br />

Protokoll festzuhalten, das von allen Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Prüfungskommission zu unterzeichnen ist. Unmittelbar nach<br />

Abschluss <strong>de</strong>r Disputation berät die Prüfungskommission über die Bewertung <strong>de</strong>r mündlichen Prüfungsleistung.<br />

Je<strong>de</strong>s Mitglied <strong>de</strong>r Prüfungskommission erteilt eine Note gemäß § 8 Abs. 7 und 11. Die Note <strong>de</strong>r mündlichen<br />

Prüfung ergibt sich aus <strong>de</strong>m arithmetischen Mittel <strong>de</strong>r Einzelbewertungen. Die mündliche Prüfung ist bestan<strong>de</strong>n,<br />

wenn <strong>de</strong>r Durchschnittswert aller Bewertungen min<strong>de</strong>stens „rite (4,0)“ beträgt.<br />

§ 12 Rigorosum<br />

(1) Die mündliche Prüfung besteht aus Prüfungen bei drei unterschiedlichen Prüfen<strong>de</strong>n von jeweils 20-minütiger<br />

Dauer je Bewerber/Bewerberin in zwei von ihm/ihr zu wählen<strong>de</strong>n Hauptfächern sowie in <strong>de</strong>m Dissertationsfach.<br />

(2) Als Hauptfächer gelten die Pflicht- und Wahlfächer gemäß <strong>de</strong>s Studienplanes sowie das Dissertationsfach.<br />

(3) Als Dissertationsfach kommt nach <strong>de</strong>m Vorschlag <strong>de</strong>s Bewerbers/<strong>de</strong>r Bewerberin und mit Zustimmung<br />

<strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r Erstgutachten<strong>de</strong>n ein Ausschnitt aus einem <strong>de</strong>r Fächer nach Abs. 2 in Betracht, <strong>de</strong>m das Thema <strong>de</strong>r<br />

Dissertation entnommen und <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r wirtschaftswissenschaftlichen Forschung und Lehre als Teilfach<br />

anerkannt ist. In Zweifelsfällen entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r zuständige Promotionsausschuss über die Zulassung eines<br />

Vorschlages. Die Zulassung eines Vorschlages ist nicht davon abhängig, welche Hauptfächer <strong>de</strong>r Bewerber/die<br />

Bewerberin gewählt hat. Die Prüfung im Dissertationsfach soll durch die/<strong>de</strong>n Erstgutachten<strong>de</strong>/n, im Falle<br />

seiner/ihrer Verhin<strong>de</strong>rung durch die/<strong>de</strong>n Zweitgutachten<strong>de</strong>/n erfolgen und sich in einem angemessenen<br />

zeitlichen Umfang auf <strong>de</strong>n Gegenstand <strong>de</strong>r Dissertation erstrecken.<br />

(4) Besitzt <strong>de</strong>r Bewerber/die Bewerberin keinen Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen Studienganges<br />

an einer wissenschaftlichen Hochschule <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland, für <strong>de</strong>n eine Regelstudienzeit von<br />

min<strong>de</strong>stens vier Studienjahren festgesetzt ist, o<strong>de</strong>r keinen vergleichbaren Abschluss an einer ausländischen<br />

wissenschaftlichen Hochschule, so sind als Hauptfächer <strong>de</strong>r mündlichen Prüfung zwei Pflichtfächer gemäß <strong>de</strong>s<br />

Studienplanes (Abs. 2) zu wählen.<br />

(5) Die Prüfung erfolgt jeweils durch eine/-n Prüfen<strong>de</strong>/-n in Gegenwart eines/einer Beisitzen<strong>de</strong>n. Prüfen<strong>de</strong> und<br />

Beisitzen<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n vom Dekan/Dekanin bestellt. Der/Die Beisitzen<strong>de</strong> führt das Protokoll. Zu Prüfen<strong>de</strong>n kann<br />

bestellt wer<strong>de</strong>n, wer Professor/Professorin, Hochschuldozent/Hochschuldozentin o<strong>de</strong>r Privatdozent/Privatdozentin<br />

<strong>de</strong>r Fakultät ist o<strong>de</strong>r es zum Zeitpunkt seiner/ihrer Entpflichtung beziehungsweise seiner/ihrer<br />

Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand war o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Fakultät zu einem Zeitpunkt angehört hat, <strong>de</strong>r höchstens drei Jahre<br />

zurückliegt. Die für die einzelnen Prüfungstermine eines Semesters in <strong>de</strong>n Hauptfächern nach Abs. 2<br />

vorgesehenen Prüfen<strong>de</strong>n und ihre Vertreter/Vertreterinnen sollen jeweils spätestens vier Wochen vor <strong>de</strong>m<br />

ersten Prüfungstermin vom Dekan/von <strong>de</strong>r Dekanin bekannt gegeben wer<strong>de</strong>n. Zum/Zur Beisitzen<strong>de</strong>n kann<br />

bestellt wer<strong>de</strong>n, wer als wissenschaftliche/r Mitarbeiten<strong>de</strong>/r hauptberuflich im Fakultätsbereich tätig und<br />

promoviert ist.<br />

(6) Die Prüfung im Dissertationsfach fin<strong>de</strong>t als Einzelprüfung statt. In <strong>de</strong>n übrigen Prüfungsfächern können bis<br />

zu drei Bewerber/Bewerberinnen gemeinsam geprüft wer<strong>de</strong>n. Bei mündlichen Prüfungen können Personen, die<br />

als Doktorand/-in angenommen sind, zuhören, soweit Plätze dafür vorhan<strong>de</strong>n sind. Aus wichtigen Grün<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />

auf Antrag <strong>de</strong>s Prüflings ist die Öffentlichkeit auszuschließen.<br />

(7) Die mündliche Prüfung ist bestan<strong>de</strong>n, wenn in keinem Fach auf eine schlechtere Note als „rite (4,0)“ erkannt<br />

wird. Die Note <strong>de</strong>s Rigorosums ergibt sich als arithmetisches Mittel aus <strong>de</strong>n drei Einzelprüfungen.<br />

§ 13 Bildung <strong>de</strong>r Gesamtnote<br />

(1) Das Promotionsverfahren ist mit Erfolg abgeschlossen, wenn die Dissertation angenommen und die<br />

mündliche Prüfung bestan<strong>de</strong>n ist. In diesem Fall wird eine Gesamtnote für die Promotion festgelegt.


- 347 -<br />

(2) Für die Ermittlung <strong>de</strong>r Gesamtnote wer<strong>de</strong>n die Gesamtnote <strong>de</strong>r Dissertation gemäß § 8 Abs. 10 und die Note<br />

<strong>de</strong>r Disputation bzw. <strong>de</strong>r Fachprüfung im Promotionsfach bzw. Rigorosum mit ihrem jeweiligen numerischen<br />

Wert angesetzt. Die Gesamtnote wird folgen<strong>de</strong>rmaßen errechnet: Im Falle einer Disputation o<strong>de</strong>r einer<br />

Fachprüfung im Promotionsfach bzw. Rigorosum ist <strong>de</strong>r Multiplikator für die Gesamtnote <strong>de</strong>r Dissertation sechs,<br />

für die Note <strong>de</strong>r Disputation bzw. <strong>de</strong>r Fachprüfung im Promotionsfach bzw. Rigorosum vier. Die Summe <strong>de</strong>r<br />

Produkte wird durch zehn geteilt. Aus <strong>de</strong>m Quotienten ergibt sich gemäß <strong>de</strong>n in § 8 Abs. 10 genannten<br />

Bewertungsstufen das Gesamtprädikat. Das Gesamtprädikat „summa cum lau<strong>de</strong>“ darf nur dann vergeben<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Durchschnitt <strong>de</strong>r Noten <strong>de</strong>r Dissertation 1,5 und besser ist.<br />

(3) Wur<strong>de</strong> das Promotionsverfahren mit Erfolg abgeschlossen, stellt <strong>de</strong>r/die Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s zuständigen<br />

Promotionsausschusses <strong>de</strong>m Kandidaten/<strong>de</strong>r Kandidatin innerhalb von drei Wochen nach Abschluss <strong>de</strong>r<br />

mündlichen Prüfung eine vorläufige Bescheinigung darüber aus, dass und mit welchem Ergebnis (Prädikat <strong>de</strong>r<br />

Dissertation und Gesamtprädikat) das Promotionsverfahren mit Erfolg abgeschlossen wur<strong>de</strong>; die vorläufige<br />

Bescheinigung muss die Erklärung enthalten, dass <strong>de</strong>r Kandidat/die Kandidatin noch nicht berechtigt ist, <strong>de</strong>n<br />

Doktorgrad zu führen.<br />

§ 14 Veröffentlichung<br />

(1) Nach bestan<strong>de</strong>ner Prüfung hat <strong>de</strong>r Bewerber/die Bewerberin die Dissertation in <strong>de</strong>r vom Vorsitzen<strong>de</strong>n/von<br />

<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n im Einvernehmen mit <strong>de</strong>n Gutachten<strong>de</strong>n genehmigten Form drucken o<strong>de</strong>r photomechanisch<br />

o<strong>de</strong>r in sonstiger geeigneter Weise vervielfältigen zu lassen und davon innerhalb eines Jahres, gerechnet vom<br />

Tage <strong>de</strong>s Promotionsbeschlusses, 80 Stück kostenfrei bei <strong>de</strong>r Fakultät einzureichen.<br />

(2) Auf <strong>de</strong>r Rückseite <strong>de</strong>s Titelblattes sind die Namen <strong>de</strong>s Dekans/<strong>de</strong>r Dekanin und <strong>de</strong>r Gutachten<strong>de</strong>n<br />

anzuführen, sowie das Datum <strong>de</strong>s Promotionsbeschlusses.<br />

(3) Die Einreichung in <strong>de</strong>r in Abs. 1 vorgesehenen Form entfällt, sofern die Dissertation durch einen<br />

gewerblichen Verlag in Buchform (Min<strong>de</strong>stauflagenhöhe 150 Exemplare) veröffentlicht wird bzw. bei einer<br />

kumulativen Dissertation die einzelnen Arbeiten in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht wur<strong>de</strong>n und<br />

eine hinreichen<strong>de</strong> Verbreitung gesichert scheint. In Zweifelsfällen entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r zuständige<br />

Promotionsausschuss.<br />

(4) Die Einreichung in <strong>de</strong>r in Abs. 1 vorgesehenen Form entfällt ebenfalls, wenn die Dissertation in<br />

elektronischer Version veröffentlicht wird. Das Ablieferungsverfahren (Datenformat, Datenträger, etc.) legt die<br />

Universitätsbibliothek <strong>de</strong>r Universität Freiburg in Absprache mit <strong>de</strong>r Wirtschafts- und<br />

Verhaltenswissenschaftlichen Fakultät fest. Der Doktorand/Die Doktorandin überträgt <strong>de</strong>r Universitätsbibliothek<br />

das Recht, im Rahmen <strong>de</strong>r gesetzlichen Aufgaben <strong>de</strong>r Universitätsbibliothek die Dissertation zu verbreiten bzw.<br />

in Datennetzen zur Verfügung zu stellen. Der Doktorand/Die Doktorandin hat zu versichern, dass die<br />

elektronische Version <strong>de</strong>r angenommenen Fassung <strong>de</strong>r Dissertation entspricht.<br />

(5) Im Falle <strong>de</strong>r Veröffentlichung <strong>de</strong>r Dissertation o<strong>de</strong>r wesentlicher Teile davon durch einen gewerblichen<br />

Verlag in Buchform o<strong>de</strong>r in einer wissenschaftlichen Zeitschrift sind <strong>de</strong>r Fakultät fünf und <strong>de</strong>r<br />

Universitätsbibliothek drei Exemplare abzugeben. Im Falle <strong>de</strong>r Veröffentlichung <strong>de</strong>r Dissertation in<br />

elektronischer Version sind <strong>de</strong>r Fakultät fünf und <strong>de</strong>r Universitätsbibliothek vier Exemplare abzugeben. Abs. 2<br />

fin<strong>de</strong>t Anwendung.<br />

(6) In begrün<strong>de</strong>ten Ausnahmefällen kann auf Antrag <strong>de</strong>s Bewerbers die Ablieferungsfrist durch Beschluss <strong>de</strong>s<br />

zuständigen Promotionsausschusses verlängert wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 15 Promotionsurkun<strong>de</strong>, Prüfungszeugnis<br />

(1) Über <strong>de</strong>n Vollzug <strong>de</strong>r Promotion wird eine Urkun<strong>de</strong> ausgestellt, die vom Rektor/von <strong>de</strong>r Rektorin und vom<br />

Dekan/von <strong>de</strong>r Dekanin unterzeichnet wird. Die Urkun<strong>de</strong> trägt das Datum <strong>de</strong>s Promotionsbeschlusses.


- 348 -<br />

(2) a) Die Urkun<strong>de</strong> wird in <strong>de</strong>utscher Sprache ausgestellt und enthält die folgen<strong>de</strong>n Angaben:<br />

Name, Geburtstag und -ort <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r Bewerbers/Bewerberin, Titel <strong>de</strong>r Dissertation,<br />

Gesamtprädikat <strong>de</strong>r Promotion<br />

b) Der Doktorand/Die Doktorandin erhält ein Prüfungszeugnis, das die Durchschnittsnote <strong>de</strong>r<br />

Dissertation sowie die Noten im Rigorosum, bzw. <strong>de</strong>r Fachprüfungen, bzw. <strong>de</strong>r Disputation<br />

ausweist. Es wird auf das Datum <strong>de</strong>s Promotionsbeschlusses ausgestellt.<br />

(3) Die Aushändigung erfolgt, sobald <strong>de</strong>r Doktorand/die Doktorandin die Pflichtexemplare <strong>de</strong>r Dissertation bei<br />

<strong>de</strong>r Fakultät abgeliefert hat.<br />

(4) Der zuständige Promotionsausschuss kann auf Antrag <strong>de</strong>s Doktoran<strong>de</strong>n/<strong>de</strong>r Doktorandin <strong>de</strong>r Aushändigung<br />

<strong>de</strong>r Promotionsurkun<strong>de</strong> bereits dann zustimmen, wenn das zur Veröffentlichung bestimmte und geeignete<br />

Manuskript <strong>de</strong>m Verlag und <strong>de</strong>r Fakultät vorliegt und wenn <strong>de</strong>r Verlag <strong>de</strong>r Fakultät gegenüber verbindlich erklärt,<br />

dass Druck und Finanzierung gesichert sind und die Pflichtexemplare vom Verlag kostenlos <strong>de</strong>r Fakultät<br />

unmittelbar zugesandt wer<strong>de</strong>n.<br />

(5) Der zuständige Promotionsausschuss behält sich vor, im Einzelfall zu entschei<strong>de</strong>n, auf welche Zeitschriften,<br />

Schriftenreihen o<strong>de</strong>r sonstige Verlagsveröffentlichungen diese Bestimmungen anzuwen<strong>de</strong>n sind.<br />

§ 16 Führung und Aberkennung <strong>de</strong>s Doktorgra<strong>de</strong>s<br />

(1) Der Doktorgrad darf erst nach <strong>de</strong>r Aushändigung <strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong> geführt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Ergibt sich vor Aushändigung <strong>de</strong>r Promotionsurkun<strong>de</strong>, dass sich <strong>de</strong>r Bewerber/die Bewerberin bei Nachweis<br />

<strong>de</strong>r Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat o<strong>de</strong>r dass wesentliche Voraussetzungen für<br />

die Eröffnung <strong>de</strong>s Promotionsverfahrens irrigerweise als gegeben angenommen wor<strong>de</strong>n sind, so ist die<br />

Promotion durch <strong>de</strong>n zuständigen Promotionsausschuss für ungültig zu erklären.<br />

(3) Der Doktorgrad kann nach Maßgabe <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n gesetzlichen Bestimmungen entzogen wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 17 Einsicht in die Prüfungsakten<br />

Nach Abschluss <strong>de</strong>s Promotionsverfahrens wird <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Kandidaten/-in auf Antrag innerhalb eines Jahres<br />

Einsicht in die Prüfungsakten (Gutachten zur Dissertation, Prüfungsprotokolle) gewährt. Der zuständige<br />

Promotionsausschuss bestimmt Zeit und Ort <strong>de</strong>r Einsichtnahme.<br />

III Gemeinsame Promotionen mit ausländischen Fakultäten<br />

§ 18 Beson<strong>de</strong>re Bestimmungen für gemeinsame Promotionen mit ausländischen Fakultäten<br />

(sogenanntes „co-tutelle“ Verfahren)<br />

(1) Eine Promotion kann in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät durchgeführt wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn mit dieser eine Vereinbarung getroffen wor<strong>de</strong>n ist, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r zuständige Promotionsausschuss zugestimmt<br />

hat. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten <strong>de</strong>s gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten.<br />

Für die gemeinsame Promotion mit einer ausländischen Universität gelten die allgemeinen Bestimmungen<br />

dieser <strong>Promotionsordnung</strong>, soweit im Folgen<strong>de</strong>n keine beson<strong>de</strong>ren Regelungen getroffen sind.<br />

(2) An <strong>de</strong>r Freiburger Wirtschafts- und Verhaltenswissenschaftlichen Fakultät erfolgt ein zur Promotion<br />

hinführen<strong>de</strong>s Studium von in <strong>de</strong>r Regel zwei Semestern. In begrün<strong>de</strong>ten Fällen kann eine Befreiung von dieser<br />

Promotionsvoraussetzung erteilt wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Der Bewerber/Die Bewerberin wird von einem aka<strong>de</strong>mischen Lehrer/einer Lehrerin <strong>de</strong>r beteiligten<br />

ausländischen Fakultät und von einem Lehrer/einer Lehrerin <strong>de</strong>r Wirtschafts- und Verhaltenswissenschaftlichen<br />

Fakultät betreut.


- 349 -<br />

(4) Der Kandidat o<strong>de</strong>r die Kandidatin entschei<strong>de</strong>t im Einvernehmen mit <strong>de</strong>n Betreuern und Betreuerinnen <strong>de</strong>r<br />

Dissertation, an welcher <strong>de</strong>r beteiligten Universitäten das Promotionsverfahren durchgeführt wird.<br />

(5) Für die Begutachtung <strong>de</strong>r Dissertation, die Durchführung <strong>de</strong>r mündlichen Prüfung, die Festlegung <strong>de</strong>s<br />

Gesamtergebnisses <strong>de</strong>r Promotion und die Möglichkeiten zur Wie<strong>de</strong>rholung <strong>de</strong>r Promotion gelten die<br />

Bestimmungen <strong>de</strong>r Universität, an <strong>de</strong>r das Promotionsverfahren durchgeführt wird, wobei folgen<strong>de</strong> Bedingungen<br />

zu berücksichtigen sind:<br />

a) Wird das Promotionsverfahren an <strong>de</strong>r ausländischen Universität durchgeführt, ist sicherzustellen,<br />

dass von <strong>de</strong>r Wirtschafts- und Verhaltenswissenschaftlichen Fakultät <strong>de</strong>r Universität Freiburg<br />

zumin<strong>de</strong>st <strong>de</strong>r Betreuer/die Betreuerin am dortigen Promotionsverfahren teilnimmt.<br />

b) Wird das Promotionsverfahren an <strong>de</strong>r Universität Freiburg durchgeführt, wird <strong>de</strong>r Betreuer/die<br />

Betreuerin <strong>de</strong>r ausländischen Fakultät als Zweitgutachten<strong>de</strong>/r bestellt. Sofern die Vorgaben <strong>de</strong>r<br />

ausländischen Universität dies erfor<strong>de</strong>rn, kann in <strong>de</strong>r Kooperationsvereinbarung festgelegt wer<strong>de</strong>n,<br />

dass die Prüfungskommission für die Disputation aus vier Mitglie<strong>de</strong>rn besteht, von <strong>de</strong>nen zwei <strong>de</strong>r<br />

Universität Freiburg und zwei <strong>de</strong>r ausländischen Universität angehören.<br />

(6) Die Promotionsurkun<strong>de</strong> enthält die Namen und Unterschriften <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n <strong>Promotionsordnung</strong>en bei<strong>de</strong>r<br />

Universitäten vorgesehenen Personen und wird mit <strong>de</strong>m Siegel <strong>de</strong>r beteiligten Fakultäten versehen. Sie enthält<br />

die Bezeichnung <strong>de</strong>s aka<strong>de</strong>mischen Gra<strong>de</strong>s eines „Dr. phil.“ o<strong>de</strong>r eines „Dr. rer. pol.“ sowie <strong>de</strong>s entsprechen<strong>de</strong>n<br />

ausländischen aka<strong>de</strong>mischen Gra<strong>de</strong>s. Wur<strong>de</strong> das Promotionsverfahren an einer ausländischen Fakultät<br />

durchgeführt, ist § 16 Abs. 2 Buchst. a gegebenenfalls <strong>de</strong>n Bedingungen <strong>de</strong>r ausländischen Fakultät<br />

anzupassen. Die Promotionsurkun<strong>de</strong> enthält <strong>de</strong>n Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion in<br />

gemeinsamer Betreuung han<strong>de</strong>lt. Bei Ausstellung zweier Promotionsurkun<strong>de</strong>n gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend.<br />

(7) Mit <strong>de</strong>m Empfang <strong>de</strong>r Promotionsurkun<strong>de</strong> erhält <strong>de</strong>r Bewerber/die Bewerberin das Recht, in <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland <strong>de</strong>n Doktorgrad und in <strong>de</strong>m Staat, <strong>de</strong>m die beteiligte ausländische Fakultät<br />

angehört, <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Doktorgrad zu führen. Es wird die Berechtigung zur Führung nur eines<br />

Doktorgra<strong>de</strong>s erworben. Die Promotionsurkun<strong>de</strong> erhält als Zusatz, dass <strong>de</strong>r verliehene ausländische Doktorgrad<br />

kein im Ausland erworbener aka<strong>de</strong>mischer Grad im Sinne <strong>de</strong>s Gesetzes über die Führung aka<strong>de</strong>mischer Gra<strong>de</strong><br />

ist.<br />

(8) Für die Vervielfältigung <strong>de</strong>r Dissertation und die Zahl <strong>de</strong>r Pflichtexemplare kann in <strong>de</strong>r Vereinbarung mit <strong>de</strong>r<br />

auswärtigen Fakultät auf <strong>de</strong>ren Recht verwiesen wer<strong>de</strong>n. Es ist sicherzustellen, dass <strong>de</strong>m zuständigen<br />

Promotionsausschuss <strong>de</strong>r Wirtschafts- und Verhaltenswissenschaftlichen Fakultät <strong>de</strong>r Universität Freiburg<br />

min<strong>de</strong>stens vier Pflichtexemplare zur Verfügung gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

IV Doktorjubiläum und Ehrenpromotion<br />

§ 19 Doktorjubiläum<br />

Die Wirtschafts- und Verhaltenswissenschaftliche Fakultät kann eine an <strong>de</strong>r Universität Freiburg in <strong>de</strong>n<br />

Wirtschafts- o<strong>de</strong>r Verhaltenswissenschaften Fächern erworbene Doktorurkun<strong>de</strong> anlässlich <strong>de</strong>r fünfzigsten<br />

Wie<strong>de</strong>rkehr <strong>de</strong>s Promotionstages durch eine Urkun<strong>de</strong> erneuern, wenn dies mit Rücksicht auf die beson<strong>de</strong>ren<br />

wissenschaftlichen Verdienste o<strong>de</strong>r die beson<strong>de</strong>rs enge Verknüpfung <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r zu Ehren<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Universität<br />

Freiburg angebracht erscheint. Die Entscheidung hierüber trifft <strong>de</strong>r Fakultätsrat.<br />

§ 20 Ehrenpromotion<br />

(1) Aufgrund einschlägiger wissenschaftlicher Verdienste kann die Fakultät <strong>de</strong>n Grad eines Doktors <strong>de</strong>r<br />

Philosophie ehrenhalber (Dr. phil. h.c.) und <strong>de</strong>n Doktor <strong>de</strong>r Wirtschaftswissenschaften ehrenhalber (Dr. rer. pol.<br />

h.c.) verleihen.<br />

(2) Voraussetzung ist ein Antrag, <strong>de</strong>n min<strong>de</strong>stens drei Viertel aller an <strong>de</strong>r Fakultät hauptberuflich tätigen<br />

Professoren/Professorinnen unterzeichnet haben, und in <strong>de</strong>m die wissenschaftlichen Verdienste <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r zu<br />

Ehren<strong>de</strong>n im einzelnen gewürdigt wer<strong>de</strong>n.


- 350 -<br />

(3) Die Verleihung wird vom zuständigen Promotionsausschuss auf zwei Sitzungen beraten. Der Antrag ist<br />

angenommen, wenn vier Fünftel <strong>de</strong>r anwesen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r ihm zustimmen.<br />

(4) Die Ehrenpromotion vollzieht <strong>de</strong>r Dekan/die Dekanin durch Überreichung einer von <strong>de</strong>m Rektor/<strong>de</strong>r Rektorin<br />

und <strong>de</strong>m Dekan/<strong>de</strong>r Dekanin unterzeichneten und mit <strong>de</strong>m Siegel <strong>de</strong>r Universität versehenen Urkun<strong>de</strong>, in <strong>de</strong>r<br />

die wissenschaftlichen Verdienste <strong>de</strong>s Promovierten/<strong>de</strong>r Promovierten hervorgehoben wer<strong>de</strong>n.<br />

V Schlussbestimmung<br />

§ 21 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften<br />

(1) Die <strong>Promotionsordnung</strong> tritt zum 1. Oktober 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die <strong>Promotionsordnung</strong> <strong>de</strong>r<br />

Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vom 6. Februar 1989 (W. u. K. 1989, Seite 102), zuletzt geän<strong>de</strong>rt am 22.<br />

August 2000 (W., F. u. K. 2000, Seite 926) außer Kraft. Die Bestimmungen dieser <strong>Promotionsordnung</strong> für die<br />

verhaltenswissenschaftlichen Fächer ersetzen die entsprechen<strong>de</strong>n Bestimmungen aus <strong>de</strong>r <strong>Promotionsordnung</strong><br />

<strong>de</strong>r Philosophischen Fakultäten vom 20. Januar 1999 (W., F. u. K. 1999, Seite 58 ff), zuletzt geän<strong>de</strong>rt am 14.<br />

Oktober 2003 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 34, Nr. 44, Seite 321, vom 23. Oktober 2003). Die<br />

Übergangsbestimmungen dieser <strong>Promotionsordnung</strong> gelten fort.<br />

(2) Für Promotionsverfahren, die zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Inkrafttretens dieser <strong>Promotionsordnung</strong> bereits eröffnet<br />

wor<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Eröffnung zu diesem Zeitpunkt bereits beantragt ist, gelten die bisherigen Vorschriften.<br />

Freiburg, <strong>de</strong>n 20. Oktober 2004<br />

gez.<br />

Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Wolfgang Jäger<br />

Rektor

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