Promotionsordnung - Vwl.uni-freiburg.de - Albert-Ludwigs ...
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(4) Der Kandidat o<strong>de</strong>r die Kandidatin entschei<strong>de</strong>t im Einvernehmen mit <strong>de</strong>n Betreuern und Betreuerinnen <strong>de</strong>r<br />
Dissertation, an welcher <strong>de</strong>r beteiligten Universitäten das Promotionsverfahren durchgeführt wird.<br />
(5) Für die Begutachtung <strong>de</strong>r Dissertation, die Durchführung <strong>de</strong>r mündlichen Prüfung, die Festlegung <strong>de</strong>s<br />
Gesamtergebnisses <strong>de</strong>r Promotion und die Möglichkeiten zur Wie<strong>de</strong>rholung <strong>de</strong>r Promotion gelten die<br />
Bestimmungen <strong>de</strong>r Universität, an <strong>de</strong>r das Promotionsverfahren durchgeführt wird, wobei folgen<strong>de</strong> Bedingungen<br />
zu berücksichtigen sind:<br />
a) Wird das Promotionsverfahren an <strong>de</strong>r ausländischen Universität durchgeführt, ist sicherzustellen,<br />
dass von <strong>de</strong>r Wirtschafts- und Verhaltenswissenschaftlichen Fakultät <strong>de</strong>r Universität Freiburg<br />
zumin<strong>de</strong>st <strong>de</strong>r Betreuer/die Betreuerin am dortigen Promotionsverfahren teilnimmt.<br />
b) Wird das Promotionsverfahren an <strong>de</strong>r Universität Freiburg durchgeführt, wird <strong>de</strong>r Betreuer/die<br />
Betreuerin <strong>de</strong>r ausländischen Fakultät als Zweitgutachten<strong>de</strong>/r bestellt. Sofern die Vorgaben <strong>de</strong>r<br />
ausländischen Universität dies erfor<strong>de</strong>rn, kann in <strong>de</strong>r Kooperationsvereinbarung festgelegt wer<strong>de</strong>n,<br />
dass die Prüfungskommission für die Disputation aus vier Mitglie<strong>de</strong>rn besteht, von <strong>de</strong>nen zwei <strong>de</strong>r<br />
Universität Freiburg und zwei <strong>de</strong>r ausländischen Universität angehören.<br />
(6) Die Promotionsurkun<strong>de</strong> enthält die Namen und Unterschriften <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n <strong>Promotionsordnung</strong>en bei<strong>de</strong>r<br />
Universitäten vorgesehenen Personen und wird mit <strong>de</strong>m Siegel <strong>de</strong>r beteiligten Fakultäten versehen. Sie enthält<br />
die Bezeichnung <strong>de</strong>s aka<strong>de</strong>mischen Gra<strong>de</strong>s eines „Dr. phil.“ o<strong>de</strong>r eines „Dr. rer. pol.“ sowie <strong>de</strong>s entsprechen<strong>de</strong>n<br />
ausländischen aka<strong>de</strong>mischen Gra<strong>de</strong>s. Wur<strong>de</strong> das Promotionsverfahren an einer ausländischen Fakultät<br />
durchgeführt, ist § 16 Abs. 2 Buchst. a gegebenenfalls <strong>de</strong>n Bedingungen <strong>de</strong>r ausländischen Fakultät<br />
anzupassen. Die Promotionsurkun<strong>de</strong> enthält <strong>de</strong>n Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion in<br />
gemeinsamer Betreuung han<strong>de</strong>lt. Bei Ausstellung zweier Promotionsurkun<strong>de</strong>n gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend.<br />
(7) Mit <strong>de</strong>m Empfang <strong>de</strong>r Promotionsurkun<strong>de</strong> erhält <strong>de</strong>r Bewerber/die Bewerberin das Recht, in <strong>de</strong>r<br />
Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland <strong>de</strong>n Doktorgrad und in <strong>de</strong>m Staat, <strong>de</strong>m die beteiligte ausländische Fakultät<br />
angehört, <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Doktorgrad zu führen. Es wird die Berechtigung zur Führung nur eines<br />
Doktorgra<strong>de</strong>s erworben. Die Promotionsurkun<strong>de</strong> erhält als Zusatz, dass <strong>de</strong>r verliehene ausländische Doktorgrad<br />
kein im Ausland erworbener aka<strong>de</strong>mischer Grad im Sinne <strong>de</strong>s Gesetzes über die Führung aka<strong>de</strong>mischer Gra<strong>de</strong><br />
ist.<br />
(8) Für die Vervielfältigung <strong>de</strong>r Dissertation und die Zahl <strong>de</strong>r Pflichtexemplare kann in <strong>de</strong>r Vereinbarung mit <strong>de</strong>r<br />
auswärtigen Fakultät auf <strong>de</strong>ren Recht verwiesen wer<strong>de</strong>n. Es ist sicherzustellen, dass <strong>de</strong>m zuständigen<br />
Promotionsausschuss <strong>de</strong>r Wirtschafts- und Verhaltenswissenschaftlichen Fakultät <strong>de</strong>r Universität Freiburg<br />
min<strong>de</strong>stens vier Pflichtexemplare zur Verfügung gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
IV Doktorjubiläum und Ehrenpromotion<br />
§ 19 Doktorjubiläum<br />
Die Wirtschafts- und Verhaltenswissenschaftliche Fakultät kann eine an <strong>de</strong>r Universität Freiburg in <strong>de</strong>n<br />
Wirtschafts- o<strong>de</strong>r Verhaltenswissenschaften Fächern erworbene Doktorurkun<strong>de</strong> anlässlich <strong>de</strong>r fünfzigsten<br />
Wie<strong>de</strong>rkehr <strong>de</strong>s Promotionstages durch eine Urkun<strong>de</strong> erneuern, wenn dies mit Rücksicht auf die beson<strong>de</strong>ren<br />
wissenschaftlichen Verdienste o<strong>de</strong>r die beson<strong>de</strong>rs enge Verknüpfung <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r zu Ehren<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Universität<br />
Freiburg angebracht erscheint. Die Entscheidung hierüber trifft <strong>de</strong>r Fakultätsrat.<br />
§ 20 Ehrenpromotion<br />
(1) Aufgrund einschlägiger wissenschaftlicher Verdienste kann die Fakultät <strong>de</strong>n Grad eines Doktors <strong>de</strong>r<br />
Philosophie ehrenhalber (Dr. phil. h.c.) und <strong>de</strong>n Doktor <strong>de</strong>r Wirtschaftswissenschaften ehrenhalber (Dr. rer. pol.<br />
h.c.) verleihen.<br />
(2) Voraussetzung ist ein Antrag, <strong>de</strong>n min<strong>de</strong>stens drei Viertel aller an <strong>de</strong>r Fakultät hauptberuflich tätigen<br />
Professoren/Professorinnen unterzeichnet haben, und in <strong>de</strong>m die wissenschaftlichen Verdienste <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r zu<br />
Ehren<strong>de</strong>n im einzelnen gewürdigt wer<strong>de</strong>n.