Promotionsordnung - Vwl.uni-freiburg.de - Albert-Ludwigs ...
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(4) Die wesentlichen Gegenstän<strong>de</strong> und Ergebnisse sowie Beginn und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Disputation sind in einem<br />
Protokoll festzuhalten, das von allen Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Prüfungskommission zu unterzeichnen ist. Unmittelbar nach<br />
Abschluss <strong>de</strong>r Disputation berät die Prüfungskommission über die Bewertung <strong>de</strong>r mündlichen Prüfungsleistung.<br />
Je<strong>de</strong>s Mitglied <strong>de</strong>r Prüfungskommission erteilt eine Note gemäß § 8 Abs. 7 und 11. Die Note <strong>de</strong>r mündlichen<br />
Prüfung ergibt sich aus <strong>de</strong>m arithmetischen Mittel <strong>de</strong>r Einzelbewertungen. Die mündliche Prüfung ist bestan<strong>de</strong>n,<br />
wenn <strong>de</strong>r Durchschnittswert aller Bewertungen min<strong>de</strong>stens „rite (4,0)“ beträgt.<br />
§ 12 Rigorosum<br />
(1) Die mündliche Prüfung besteht aus Prüfungen bei drei unterschiedlichen Prüfen<strong>de</strong>n von jeweils 20-minütiger<br />
Dauer je Bewerber/Bewerberin in zwei von ihm/ihr zu wählen<strong>de</strong>n Hauptfächern sowie in <strong>de</strong>m Dissertationsfach.<br />
(2) Als Hauptfächer gelten die Pflicht- und Wahlfächer gemäß <strong>de</strong>s Studienplanes sowie das Dissertationsfach.<br />
(3) Als Dissertationsfach kommt nach <strong>de</strong>m Vorschlag <strong>de</strong>s Bewerbers/<strong>de</strong>r Bewerberin und mit Zustimmung<br />
<strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r Erstgutachten<strong>de</strong>n ein Ausschnitt aus einem <strong>de</strong>r Fächer nach Abs. 2 in Betracht, <strong>de</strong>m das Thema <strong>de</strong>r<br />
Dissertation entnommen und <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r wirtschaftswissenschaftlichen Forschung und Lehre als Teilfach<br />
anerkannt ist. In Zweifelsfällen entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r zuständige Promotionsausschuss über die Zulassung eines<br />
Vorschlages. Die Zulassung eines Vorschlages ist nicht davon abhängig, welche Hauptfächer <strong>de</strong>r Bewerber/die<br />
Bewerberin gewählt hat. Die Prüfung im Dissertationsfach soll durch die/<strong>de</strong>n Erstgutachten<strong>de</strong>/n, im Falle<br />
seiner/ihrer Verhin<strong>de</strong>rung durch die/<strong>de</strong>n Zweitgutachten<strong>de</strong>/n erfolgen und sich in einem angemessenen<br />
zeitlichen Umfang auf <strong>de</strong>n Gegenstand <strong>de</strong>r Dissertation erstrecken.<br />
(4) Besitzt <strong>de</strong>r Bewerber/die Bewerberin keinen Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen Studienganges<br />
an einer wissenschaftlichen Hochschule <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland, für <strong>de</strong>n eine Regelstudienzeit von<br />
min<strong>de</strong>stens vier Studienjahren festgesetzt ist, o<strong>de</strong>r keinen vergleichbaren Abschluss an einer ausländischen<br />
wissenschaftlichen Hochschule, so sind als Hauptfächer <strong>de</strong>r mündlichen Prüfung zwei Pflichtfächer gemäß <strong>de</strong>s<br />
Studienplanes (Abs. 2) zu wählen.<br />
(5) Die Prüfung erfolgt jeweils durch eine/-n Prüfen<strong>de</strong>/-n in Gegenwart eines/einer Beisitzen<strong>de</strong>n. Prüfen<strong>de</strong> und<br />
Beisitzen<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n vom Dekan/Dekanin bestellt. Der/Die Beisitzen<strong>de</strong> führt das Protokoll. Zu Prüfen<strong>de</strong>n kann<br />
bestellt wer<strong>de</strong>n, wer Professor/Professorin, Hochschuldozent/Hochschuldozentin o<strong>de</strong>r Privatdozent/Privatdozentin<br />
<strong>de</strong>r Fakultät ist o<strong>de</strong>r es zum Zeitpunkt seiner/ihrer Entpflichtung beziehungsweise seiner/ihrer<br />
Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand war o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Fakultät zu einem Zeitpunkt angehört hat, <strong>de</strong>r höchstens drei Jahre<br />
zurückliegt. Die für die einzelnen Prüfungstermine eines Semesters in <strong>de</strong>n Hauptfächern nach Abs. 2<br />
vorgesehenen Prüfen<strong>de</strong>n und ihre Vertreter/Vertreterinnen sollen jeweils spätestens vier Wochen vor <strong>de</strong>m<br />
ersten Prüfungstermin vom Dekan/von <strong>de</strong>r Dekanin bekannt gegeben wer<strong>de</strong>n. Zum/Zur Beisitzen<strong>de</strong>n kann<br />
bestellt wer<strong>de</strong>n, wer als wissenschaftliche/r Mitarbeiten<strong>de</strong>/r hauptberuflich im Fakultätsbereich tätig und<br />
promoviert ist.<br />
(6) Die Prüfung im Dissertationsfach fin<strong>de</strong>t als Einzelprüfung statt. In <strong>de</strong>n übrigen Prüfungsfächern können bis<br />
zu drei Bewerber/Bewerberinnen gemeinsam geprüft wer<strong>de</strong>n. Bei mündlichen Prüfungen können Personen, die<br />
als Doktorand/-in angenommen sind, zuhören, soweit Plätze dafür vorhan<strong>de</strong>n sind. Aus wichtigen Grün<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />
auf Antrag <strong>de</strong>s Prüflings ist die Öffentlichkeit auszuschließen.<br />
(7) Die mündliche Prüfung ist bestan<strong>de</strong>n, wenn in keinem Fach auf eine schlechtere Note als „rite (4,0)“ erkannt<br />
wird. Die Note <strong>de</strong>s Rigorosums ergibt sich als arithmetisches Mittel aus <strong>de</strong>n drei Einzelprüfungen.<br />
§ 13 Bildung <strong>de</strong>r Gesamtnote<br />
(1) Das Promotionsverfahren ist mit Erfolg abgeschlossen, wenn die Dissertation angenommen und die<br />
mündliche Prüfung bestan<strong>de</strong>n ist. In diesem Fall wird eine Gesamtnote für die Promotion festgelegt.