Promotionsordnung - Vwl.uni-freiburg.de - Albert-Ludwigs ...
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(2) Für die Ermittlung <strong>de</strong>r Gesamtnote wer<strong>de</strong>n die Gesamtnote <strong>de</strong>r Dissertation gemäß § 8 Abs. 10 und die Note<br />
<strong>de</strong>r Disputation bzw. <strong>de</strong>r Fachprüfung im Promotionsfach bzw. Rigorosum mit ihrem jeweiligen numerischen<br />
Wert angesetzt. Die Gesamtnote wird folgen<strong>de</strong>rmaßen errechnet: Im Falle einer Disputation o<strong>de</strong>r einer<br />
Fachprüfung im Promotionsfach bzw. Rigorosum ist <strong>de</strong>r Multiplikator für die Gesamtnote <strong>de</strong>r Dissertation sechs,<br />
für die Note <strong>de</strong>r Disputation bzw. <strong>de</strong>r Fachprüfung im Promotionsfach bzw. Rigorosum vier. Die Summe <strong>de</strong>r<br />
Produkte wird durch zehn geteilt. Aus <strong>de</strong>m Quotienten ergibt sich gemäß <strong>de</strong>n in § 8 Abs. 10 genannten<br />
Bewertungsstufen das Gesamtprädikat. Das Gesamtprädikat „summa cum lau<strong>de</strong>“ darf nur dann vergeben<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Durchschnitt <strong>de</strong>r Noten <strong>de</strong>r Dissertation 1,5 und besser ist.<br />
(3) Wur<strong>de</strong> das Promotionsverfahren mit Erfolg abgeschlossen, stellt <strong>de</strong>r/die Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s zuständigen<br />
Promotionsausschusses <strong>de</strong>m Kandidaten/<strong>de</strong>r Kandidatin innerhalb von drei Wochen nach Abschluss <strong>de</strong>r<br />
mündlichen Prüfung eine vorläufige Bescheinigung darüber aus, dass und mit welchem Ergebnis (Prädikat <strong>de</strong>r<br />
Dissertation und Gesamtprädikat) das Promotionsverfahren mit Erfolg abgeschlossen wur<strong>de</strong>; die vorläufige<br />
Bescheinigung muss die Erklärung enthalten, dass <strong>de</strong>r Kandidat/die Kandidatin noch nicht berechtigt ist, <strong>de</strong>n<br />
Doktorgrad zu führen.<br />
§ 14 Veröffentlichung<br />
(1) Nach bestan<strong>de</strong>ner Prüfung hat <strong>de</strong>r Bewerber/die Bewerberin die Dissertation in <strong>de</strong>r vom Vorsitzen<strong>de</strong>n/von<br />
<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n im Einvernehmen mit <strong>de</strong>n Gutachten<strong>de</strong>n genehmigten Form drucken o<strong>de</strong>r photomechanisch<br />
o<strong>de</strong>r in sonstiger geeigneter Weise vervielfältigen zu lassen und davon innerhalb eines Jahres, gerechnet vom<br />
Tage <strong>de</strong>s Promotionsbeschlusses, 80 Stück kostenfrei bei <strong>de</strong>r Fakultät einzureichen.<br />
(2) Auf <strong>de</strong>r Rückseite <strong>de</strong>s Titelblattes sind die Namen <strong>de</strong>s Dekans/<strong>de</strong>r Dekanin und <strong>de</strong>r Gutachten<strong>de</strong>n<br />
anzuführen, sowie das Datum <strong>de</strong>s Promotionsbeschlusses.<br />
(3) Die Einreichung in <strong>de</strong>r in Abs. 1 vorgesehenen Form entfällt, sofern die Dissertation durch einen<br />
gewerblichen Verlag in Buchform (Min<strong>de</strong>stauflagenhöhe 150 Exemplare) veröffentlicht wird bzw. bei einer<br />
kumulativen Dissertation die einzelnen Arbeiten in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht wur<strong>de</strong>n und<br />
eine hinreichen<strong>de</strong> Verbreitung gesichert scheint. In Zweifelsfällen entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r zuständige<br />
Promotionsausschuss.<br />
(4) Die Einreichung in <strong>de</strong>r in Abs. 1 vorgesehenen Form entfällt ebenfalls, wenn die Dissertation in<br />
elektronischer Version veröffentlicht wird. Das Ablieferungsverfahren (Datenformat, Datenträger, etc.) legt die<br />
Universitätsbibliothek <strong>de</strong>r Universität Freiburg in Absprache mit <strong>de</strong>r Wirtschafts- und<br />
Verhaltenswissenschaftlichen Fakultät fest. Der Doktorand/Die Doktorandin überträgt <strong>de</strong>r Universitätsbibliothek<br />
das Recht, im Rahmen <strong>de</strong>r gesetzlichen Aufgaben <strong>de</strong>r Universitätsbibliothek die Dissertation zu verbreiten bzw.<br />
in Datennetzen zur Verfügung zu stellen. Der Doktorand/Die Doktorandin hat zu versichern, dass die<br />
elektronische Version <strong>de</strong>r angenommenen Fassung <strong>de</strong>r Dissertation entspricht.<br />
(5) Im Falle <strong>de</strong>r Veröffentlichung <strong>de</strong>r Dissertation o<strong>de</strong>r wesentlicher Teile davon durch einen gewerblichen<br />
Verlag in Buchform o<strong>de</strong>r in einer wissenschaftlichen Zeitschrift sind <strong>de</strong>r Fakultät fünf und <strong>de</strong>r<br />
Universitätsbibliothek drei Exemplare abzugeben. Im Falle <strong>de</strong>r Veröffentlichung <strong>de</strong>r Dissertation in<br />
elektronischer Version sind <strong>de</strong>r Fakultät fünf und <strong>de</strong>r Universitätsbibliothek vier Exemplare abzugeben. Abs. 2<br />
fin<strong>de</strong>t Anwendung.<br />
(6) In begrün<strong>de</strong>ten Ausnahmefällen kann auf Antrag <strong>de</strong>s Bewerbers die Ablieferungsfrist durch Beschluss <strong>de</strong>s<br />
zuständigen Promotionsausschusses verlängert wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 15 Promotionsurkun<strong>de</strong>, Prüfungszeugnis<br />
(1) Über <strong>de</strong>n Vollzug <strong>de</strong>r Promotion wird eine Urkun<strong>de</strong> ausgestellt, die vom Rektor/von <strong>de</strong>r Rektorin und vom<br />
Dekan/von <strong>de</strong>r Dekanin unterzeichnet wird. Die Urkun<strong>de</strong> trägt das Datum <strong>de</strong>s Promotionsbeschlusses.