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Notengebung - Gymnasium Melle

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<strong>Notengebung</strong><br />

Noten dienen der Leistungsbeurteilung, nicht aber der Disziplinierung.<br />

Lediglich wenn aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, Leistungen nicht<br />

erbracht werden, darf dieses als Leistungsausfall auf dem Zeugnis stehen.<br />

Über die Grundsätze für die Leistungsbewertung können in der Gesamtkonferenz und<br />

Fach den Fachkonferenzen im Rahmen der Rechtsvorschriften Beschlüsse gefasst<br />

werden. Ansonsten ist jeder Fachlehrer allein für die <strong>Notengebung</strong> im Einzelfall<br />

verantwortlich.<br />

Da die Zensuren neben ihrer rechtlichen Bedeutung der Unterrichtung der Schüler<br />

und Erziehungsberechtigten über den Leistungsstand dienen sollen, hat jeder<br />

Schüler ein Recht darauf, dass die Grundsätze und Maßstäbe der Beurteilung in der Regel zu<br />

Beginn eines Schuljahres genannt werden, der aktuelle Leistungsstand regelmäßig,<br />

insbesondere vor den Zeugnissen, besprochen wird, eine gegebene Note in ihrer<br />

Zusammensetzung begründet wird.<br />

Der Leistungsbewertung dienen schriftliche, mündliche und andere Lernkontrollen.<br />

Dabei dürfen nicht nur punktuelle Leistungsmessungen berücksichtigt werden.<br />

Insbesondere sollen die Jahresnoten nicht von besonderen Prüfungsmaßnahmen<br />

abhängig gemacht werden ( § 2 Abs. 9 Versetzungsordnung). Hausaufgaben<br />

werden nicht benotet. Notensprünge bei Zeugnisnoten sind besonders zu begründen.<br />

Die Zahl und die Art der schriftlichen Lernkontrollen sind für die einzelnen<br />

Fächer schulformbezogen festgelegt.<br />

Schriftliche Arbeiten werden<br />

in der Regel einige Tage vorher angekündigt,<br />

in der Regel von allen Schülern einer Klasse gleichzeitig und<br />

unter gleichen Bedingungen angefertigt,<br />

nach spätestens zwei (Sekundarbereich I ) bzw. drei (Sekundarbereich II)<br />

Wochen korrigiert und<br />

zensiert den Schülern zurückgegeben und besprochen.<br />

Während einer Woche dürfen von einem Schüler höchsten drei, an einem Schultag<br />

darf nicht mehr als eine zu zensierende Arbeit geschrieben werden.<br />

Bei schlechten Ergebnissen in einer schriftlichen Arbeit gilt folgende Regel:<br />

Im Sekundarbereich I darf die Arbeit in der Regel nicht gewertet werden, wenn<br />

mehr als 30% der Arbeiten einer Klasse bzw. einer Lerngruppe mit "mangelhaft"<br />

oder "ungenügend" bewertet werden musste.<br />

Im Sekundarbereich II darf die Arbeit in der Regel nicht gewertet werden, wenn<br />

mehr als 50% der Schüler, die an der Klausur teilgenommen haben, wenigen als 05<br />

Punkte erreicht haben.<br />

Von dieser Regelung kann nur im Ausnahmefall durch die Zustimmung des<br />

Schulleiters abgewichen werden.<br />

Die Gründe für die Notwendigkeit der Ausnahme sind in den Schulakten<br />

festzuhalten und der Elternvertretung der Klasse zur Kenntnis zu geben. Diese


Regelungen gelten auch für Fachgymnasien.<br />

Für die berufsbildenden Schulen sind die Vorschriften zur <strong>Notengebung</strong> lediglich<br />

in der BBS-Vo enthalten.<br />

Eine versäumte Arbeit muss nachgeschrieben werden, wenn der Fachlehrer oder der<br />

Schüler es wünscht. Bei einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch entscheidet<br />

der Fachlehrer im Einzelfall über die Folgen.<br />

Aus Art. 12 Abs. 1 GG ergibt sich für berufsbezogene Prüfungen der allgemeine<br />

Bewertungsgrundsatz, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten<br />

folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf. (siehe<br />

Fetzner) Daher sind in Zukunft Leistungsbewertungen auf ihre inhaltliche<br />

Vertretbarkeit zu prüfen, der Schüler hat einen Antwortspielraum.<br />

Erl. d. MK v. 22. 8. 1979 (SVBl. S. 230): Schriftliche Arbeiten in den<br />

allgemeinbildenden Schulen

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