Notengebung - Gymnasium Melle
Notengebung - Gymnasium Melle
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<strong>Notengebung</strong><br />
Noten dienen der Leistungsbeurteilung, nicht aber der Disziplinierung.<br />
Lediglich wenn aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, Leistungen nicht<br />
erbracht werden, darf dieses als Leistungsausfall auf dem Zeugnis stehen.<br />
Über die Grundsätze für die Leistungsbewertung können in der Gesamtkonferenz und<br />
Fach den Fachkonferenzen im Rahmen der Rechtsvorschriften Beschlüsse gefasst<br />
werden. Ansonsten ist jeder Fachlehrer allein für die <strong>Notengebung</strong> im Einzelfall<br />
verantwortlich.<br />
Da die Zensuren neben ihrer rechtlichen Bedeutung der Unterrichtung der Schüler<br />
und Erziehungsberechtigten über den Leistungsstand dienen sollen, hat jeder<br />
Schüler ein Recht darauf, dass die Grundsätze und Maßstäbe der Beurteilung in der Regel zu<br />
Beginn eines Schuljahres genannt werden, der aktuelle Leistungsstand regelmäßig,<br />
insbesondere vor den Zeugnissen, besprochen wird, eine gegebene Note in ihrer<br />
Zusammensetzung begründet wird.<br />
Der Leistungsbewertung dienen schriftliche, mündliche und andere Lernkontrollen.<br />
Dabei dürfen nicht nur punktuelle Leistungsmessungen berücksichtigt werden.<br />
Insbesondere sollen die Jahresnoten nicht von besonderen Prüfungsmaßnahmen<br />
abhängig gemacht werden ( § 2 Abs. 9 Versetzungsordnung). Hausaufgaben<br />
werden nicht benotet. Notensprünge bei Zeugnisnoten sind besonders zu begründen.<br />
Die Zahl und die Art der schriftlichen Lernkontrollen sind für die einzelnen<br />
Fächer schulformbezogen festgelegt.<br />
Schriftliche Arbeiten werden<br />
in der Regel einige Tage vorher angekündigt,<br />
in der Regel von allen Schülern einer Klasse gleichzeitig und<br />
unter gleichen Bedingungen angefertigt,<br />
nach spätestens zwei (Sekundarbereich I ) bzw. drei (Sekundarbereich II)<br />
Wochen korrigiert und<br />
zensiert den Schülern zurückgegeben und besprochen.<br />
Während einer Woche dürfen von einem Schüler höchsten drei, an einem Schultag<br />
darf nicht mehr als eine zu zensierende Arbeit geschrieben werden.<br />
Bei schlechten Ergebnissen in einer schriftlichen Arbeit gilt folgende Regel:<br />
Im Sekundarbereich I darf die Arbeit in der Regel nicht gewertet werden, wenn<br />
mehr als 30% der Arbeiten einer Klasse bzw. einer Lerngruppe mit "mangelhaft"<br />
oder "ungenügend" bewertet werden musste.<br />
Im Sekundarbereich II darf die Arbeit in der Regel nicht gewertet werden, wenn<br />
mehr als 50% der Schüler, die an der Klausur teilgenommen haben, wenigen als 05<br />
Punkte erreicht haben.<br />
Von dieser Regelung kann nur im Ausnahmefall durch die Zustimmung des<br />
Schulleiters abgewichen werden.<br />
Die Gründe für die Notwendigkeit der Ausnahme sind in den Schulakten<br />
festzuhalten und der Elternvertretung der Klasse zur Kenntnis zu geben. Diese
Regelungen gelten auch für Fachgymnasien.<br />
Für die berufsbildenden Schulen sind die Vorschriften zur <strong>Notengebung</strong> lediglich<br />
in der BBS-Vo enthalten.<br />
Eine versäumte Arbeit muss nachgeschrieben werden, wenn der Fachlehrer oder der<br />
Schüler es wünscht. Bei einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch entscheidet<br />
der Fachlehrer im Einzelfall über die Folgen.<br />
Aus Art. 12 Abs. 1 GG ergibt sich für berufsbezogene Prüfungen der allgemeine<br />
Bewertungsgrundsatz, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten<br />
folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf. (siehe<br />
Fetzner) Daher sind in Zukunft Leistungsbewertungen auf ihre inhaltliche<br />
Vertretbarkeit zu prüfen, der Schüler hat einen Antwortspielraum.<br />
Erl. d. MK v. 22. 8. 1979 (SVBl. S. 230): Schriftliche Arbeiten in den<br />
allgemeinbildenden Schulen