06.01.2015 Aufrufe

Das Bau- und Planungsgesetz (BPG) Basel-Stadt und seine ...

Das Bau- und Planungsgesetz (BPG) Basel-Stadt und seine ...

Das Bau- und Planungsgesetz (BPG) Basel-Stadt und seine ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 30. 4 Mehr als 12 m tiefe Gebäude oder Gebäudegruppen dürfen nur gegen eine seitliche<br />

Gr<strong>und</strong>stücksgrenze gerichtet werden, wenn durch einen Grenzabstand von 9 m, eine<br />

Dienstbarkeit oder eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung ein Gebäudeabstand<br />

von 12 m gesichert ist; dieser Gebäudeabstand darf herabgesetzt werden, soweit es zur<br />

Erstellung 12 m breiter Gebäude nötig ist <strong>und</strong> ein Grenzabstand von 6 m gewahrt bleibt.<br />

PARZ. GRENZE<br />

24 6<br />

§ 29 b <strong>BPG</strong><br />

§ 30.3 <strong>BPG</strong><br />

Gebäudeabstand 12.0<br />

§ 30.5 <strong>BPG</strong><br />

Gebäudeabstand<br />

12.0<br />

9 § 30.4 <strong>BPG</strong><br />

9<br />

§ 30.4 <strong>BPG</strong><br />

BAULINIE<br />

STRASSE<br />

§ 30. 4 Mehr als 12 m tiefe Gebäude oder Gebäudegruppen dürfen nur gegen eine seitliche<br />

Gr<strong>und</strong>stücksgrenze gerichtet werden, wenn durch einen Grenzabstand von 9 m, eine<br />

Dienstbarkeit oder eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung ein Gebäudeabstand<br />

von 12 m gesichert ist; dieser Gebäudeabstand darf herabgesetzt werden, soweit es zur<br />

Erstellung 12 m breiter Gebäude nötig ist <strong>und</strong> ein Grenzabstand von 6 m gewahrt bleibt.<br />

PARZ. GRENZE<br />

25.0 resp. 35.0 (§ 30 <strong>BPG</strong>)<br />

A B<br />

Gebäudeabstand<br />

12.0 § 30.4 <strong>BPG</strong><br />

25.0 resp. 35.0 (§ 30 <strong>BPG</strong>)<br />

24 6<br />

§ 29 b <strong>BPG</strong><br />

§ 30.3 <strong>BPG</strong><br />

x<br />

x<br />

x = Variabel Servitute<br />

§ 29 lit. f<br />

<strong>Bau</strong>beschränkung<br />

6 6<br />

§ 30.2 <strong>BPG</strong><br />

BAULINIE<br />

STRASSE<br />

Möglicher Wortlaut Dienstbarkeit (schraffierte Fläche):<br />

Mehrgeschossige Gebäudeteile, resp. eingeschossige Gebäudeteile über 3.00 m Höhe,<br />

müssen von der gemeinsamen Parzellengrenze einen Abstand von 6.00 m einhalten.<br />

50<br />

Arbeitshilfe zum <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Planungsgesetz</strong> <strong>BPG</strong>, September 2007 Vers. 1.0

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!