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Verbindliche Regeln für die Eingabe zollrelevanter Daten des ...

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Hauptzollamt Hamburg-Hafen<br />

Zollamt Waltershof<br />

-Abfertigung Ericus-<br />

Hamburg, im August 2011<br />

<strong>Verbindliche</strong> <strong>Regeln</strong> für <strong>die</strong> <strong>Eingabe</strong><br />

<strong>zollrelevanter</strong> <strong>Daten</strong><br />

<strong>des</strong> Hafendatensatzes (HDS)/<br />

der Gestellungsmitteilung (GM01)<br />

in<br />

ZAPP<br />

in drei Teilen:<br />

Teil I<br />

Teil II<br />

Teil III<br />

enthält einige grundlegende Hinweise<br />

erläutert <strong>die</strong> Einzelheiten zur <strong>Daten</strong>erfassung und gibt Beispiele zur richtigen<br />

Wahl der Anmeldeart<br />

Liste der eingestellten Muster


Seite 2von 45<br />

Teil I<br />

Allgemeines<br />

ER-23.08.2011.doc


Seite 3von 45<br />

1.<br />

Die Abfertigung Ericus <strong>des</strong> Zollamtes Waltershof überwacht als Ausgangszollstelle den<br />

Ausgang über den Hafen Hamburg seewärts ausgehender Warensendungen. Der Hafen<br />

Hamburg umfasst sowohl das Gebiet der Freizone als auch das Gebiet <strong>des</strong> Seezollhafens.<br />

Bestimmte Mitteilungspflichten (Gestellungs- bzw. Vorabmitteilungspflichten) im Rahmen der<br />

Ausfuhr und Wiederausfuhr werden bereits seit dem 01.07.1997 mit Erfassung der <strong>Daten</strong> in<br />

das DV-System ZAPP (Zollausfuhrüberwachung im Paperless Port) unterstützt. Über eine<br />

zwischenzeitlich eingerichtete Schnittstelle zum zolleigenen DV-System ATLAS<br />

(Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) ist mit dem<br />

DV-Verfahren ZAPP eine Teilnehmerlösung zur Abwicklung der Ausgangsüberwachung im<br />

elektronischen Ausfuhrverfahren AES (Automated Export System) / ECS (Export Control<br />

System) mit dem ATLAS-System im Hafen Hamburg realisiert worden. Zudem werden<br />

Referenzen für <strong>die</strong> ab 01.01.2011 vorgesehenen summarischen Ausgangsanmeldungen<br />

angelegt.<br />

2.<br />

Eine Erfassung der <strong>Daten</strong> in ZAPP kommt nur in Betracht, sofern das Unternehmen,<br />

welches <strong>die</strong> Waren an Bord <strong>des</strong> Schiffes verlädt (Kaibetrieb), <strong>die</strong> Hafenreferenzen<br />

(Z-/S-/B-Nummern) und dazugehörigen Statusmeldungen empfängt.<br />

In allen anderen Fällen ist eine Erfassung der <strong>Daten</strong> nicht vorgesehen. Sofern keine<br />

Teilnehmerabwicklung in der Ausgangsüberwachung erfolgt, ist eine Gestellung der Waren<br />

auf einem der Amtsplätze <strong>des</strong> Zollamtes Waltershof<br />

A. Ausgang über <strong>die</strong> Freizone<br />

• Abfertigung Waltershof<br />

• Abfertigung Veddel<br />

• Abfertigung Bahnhof Waltershof<br />

• Hauptzollamt Hamburg-Hafen, Sachgebiet C<br />

Kontrollraum 2 - Wasser (Ponton Überseebrücke)<br />

B. Ausgang über den Containerterminal Altenwerder (CTA)<br />

• Abfertigung CTA<br />

ER-23.08.2011.doc


Seite 4von 45<br />

C. Ausgang über <strong>die</strong> sonstigen Bereiche <strong>des</strong> Seezollhafens<br />

• Abfertigung Süderelbe<br />

erforderlich.<br />

Eine Gestellung auf einem der vorgesehenen Amtsplätze ist auch vorzunehmen, sofern<br />

--trotz Erfassung der <strong>Daten</strong> in ZAPP-- (weitere) Zolldokumente existieren, <strong>die</strong> eine<br />

Gestellung auf einem der Amtsplätze <strong>des</strong> Zollamtes Waltershof erforderlich machen.<br />

Dieses ist u.a. bei Vorliegen folgender Dokumente der Fall:<br />

• Kontrollexemplare T5<br />

• Begleitende Verwaltungs-/Handelsdokumente für <strong>die</strong> Beförderung<br />

verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Steueraussetzungsverfahren<br />

• Begleitdokumente für <strong>die</strong> Beförderung von Weinbauerzeugnissen<br />

• Versandbegleitdokumente (z.B. T1, TIR)<br />

• im Drittland ausgestellte Carnet ATA<br />

• Anträge auf Erstattung / Erlass von Eingangsabgaben aufgrund von<br />

Artikel 236 bis 239 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 -<br />

Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO)<br />

3.<br />

Erfassungsgrundlage ist grundsätzlich das Dokument / das Verfahren mit / in dem <strong>die</strong> Waren<br />

in Hamburg angeliefert werden. Das Erfordernis ggf. abzugebender summarischer<br />

Ausgangsanmeldungen ist jedoch zu beachten.<br />

Im elektronischen Ausfuhrverfahren ist es u.U. möglich, dass das Ausfuhrbegleitdokument<br />

(noch) nicht ausgestellt worden ist. In einem solchen Fall ist <strong>die</strong> Erfassung in ZAPP anhand<br />

geeigneter Ausdrucke aus der DV-Anwendung <strong>des</strong> Teilnehmers, der <strong>die</strong> elektronische<br />

Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung erstellt hat --ggf. ergänzt um den Ausdruck der<br />

MRN + Barcode-- vorzunehmen. Gleiches gilt für summarischen Ausgangsanmeldungen, für<br />

<strong>die</strong> generell <strong>die</strong> Ausstellung von Begleitdokumenten nicht vorgesehen ist.<br />

Zu beachten ist, dass <strong>die</strong> Registrierung für eine Reihe von Anmeldungen unter einer<br />

Movement Reference Number (MRN) erfolgt. Zur Unterscheidung, ob ein<br />

Ausfuhrbegleitdokument (Anmeldefall AES / AEM) oder ein Versandbegleitdokument<br />

(Anmeldefall MIT) vorliegt, ist der Eintrag in Feld 1 (Verfahren) 1. und 3. Unterfeld <strong>des</strong><br />

Dokuments zu beachten:<br />

ER-23.08.2011.doc


Seite 5von 45 Eintrag 1. Unterfeld: „EX“, „CO“ oder „EU“: Ausfuhranmeldung<br />

Eintrag 3. Unterfeld: „T“, „T1“, „T2“, „T2F“, „T2SM“ oder „TIR“: Versandanmeldung.<br />

Sofern <strong>die</strong> MRN in Deutschland (Kennung „DE“ an der 3. und 4. Stelle der MRN) generiert<br />

worden ist, kann <strong>die</strong> Unterscheidung auch anhand der vorletzten Stelle der MRN<br />

vorgenommen werden:<br />

Eintrag „E“ (10DE123456789123E4): Ausfuhranmeldung<br />

Eintrag „M“ (10DE123456789123M4): Versandanmeldung T1<br />

Eintrag „T“ (10DE123456789123T4): Versandanmeldung TIR<br />

Eintrag „X“ (10DE123456789123X4): summarische Ausgangsanmeldung<br />

Eintrag „I“ (10DE123456789123I4): summarische Eingangsanmeldung, keine<br />

Erfassungsgrundlage!<br />

Eintrag „Z“ (10DE123456789123Z4): Ankunftsanzeige; keine Erfassungsgrundlage!<br />

Für andere Mitgliedstaaten ist eine Unterscheidung anhand der MRN jedoch nicht ohne<br />

Weiteres möglich.<br />

4.<br />

Artikel 793 Absatz 1 ZK-DVO setzt <strong>die</strong> Gestellung der Waren vor ihrem Ausgang aus dem<br />

Zollgebiet der Europäischen Union bei der Ausgangszollstelle voraus. Gemäß § 10 Absatz 4<br />

der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) darf <strong>die</strong> Verladung auf das Seeschiff erst nach<br />

Abschluss der Prüfung durch <strong>die</strong> Abfertigung Ericus als Ausgangszollstelle erfolgen. Die<br />

ordnungsgemäße Gestellung im Rahmen von ZAPP und <strong>die</strong> Erteilung der Zustimmung zur<br />

Verladung setzt u.a. voraus, dass <strong>die</strong> <strong>Daten</strong> in ZAPP zutreffend(!) erfasst worden sind.<br />

5.<br />

Seit dem 01.07.2009 besteht <strong>die</strong> Verpflichtung, Ausfuhranmeldungen in elektronischer Form<br />

abzugeben. Dieses ergibt sich aus Artikel 787 ZK-DVO und findet mithin im gesamten Gebiet<br />

der Europäischen Union Anwendung:<br />

Artikel 787<br />

(1) Ausfuhranmeldungen müssen <strong>die</strong> Struktur einhalten und <strong>die</strong> Angaben<br />

enthalten, <strong>die</strong> im vorliegenden Kapitel, in den Artikeln 279 bis 289 sowie in<br />

den Anhängen 37 und 30A festgelegt sind. Sie sind bei der zuständigen<br />

Zollstelle mir Hilfe eines EDV-Verfahrens abzugeben.<br />

...<br />

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Seite 6von 45<br />

Von <strong>die</strong>ser Regelung sind folgende Fälle ausgenommen:<br />

a) Waren, <strong>die</strong> gemäß Artikel 226 ZK-DVO mündlich oder Artikel 231 ZK-DVO<br />

konkludent angemeldet werden können<br />

b) (Gemeinschafts-)Waren, für <strong>die</strong> ein Carnet ATA ausgestellt worden ist<br />

c) Waren für <strong>die</strong> aufgrund Ausfalls <strong>des</strong> elektronischen Systems eine<br />

Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung in Papierform erstellt worden ist.<br />

Nähere Einzelheiten zur Wahl <strong>des</strong> zutreffenden Anmeldefalls sind in Teil II der<br />

<strong>Eingabe</strong>regeln beschrieben.<br />

6.<br />

Mittels AES / ECS sind zum einen Anmeldungen für <strong>die</strong> Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr<br />

(Ausfuhranmeldungen) abzugeben. Diese Sendungen sind für Staaten bestimmt, <strong>die</strong> nicht<br />

zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören (Drittstaaten). Ausfuhranmeldungen werden<br />

unter den Anmeldearten „EX“ bzw. „EU“ abgegeben. Dieses betrifft auch Sendungen, <strong>die</strong> im<br />

Rahmen der Passiven Veredelung vorübergehend ausgeführt werden.<br />

Zum anderen sind auch Versendungsanmeldungen (Anmeldeart „CO“) mittels AES / ECS<br />

abzugeben. Eine Versendungsanmeldung ist erforderlich, sofern Waren in Teile <strong>des</strong><br />

Zollgebietes der Europäischen Union verbracht werden, in denen <strong>die</strong> Richtlinien<br />

• 2006/112/EG <strong>des</strong> Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame<br />

Mehrwertsteuersystem sowie<br />

• 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem<br />

keine Anwendung finden. Hierbei handelt es sich um folgende Regionen:<br />

• Aland-Inseln (Finnland)<br />

• Berg Athos (Griechenland)<br />

• Französische überseeische Departements: Französisch-Guayana, Guadeloupe,<br />

Maritinique, Reunion (Frankreich)<br />

• Kanalinseln: Guernsey, Jersey, Alderny, Sark-Inseln, Herm (Großbritannien)<br />

• Kanarische Inseln (Spanien).<br />

Im Falle eines Systemausfalls ist vorgesehen, dass anstelle der ansonsten erforderlichen<br />

Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung in elektronischer Form eine<br />

Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung in Papierform abgegeben wird.<br />

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Seite 7von 45<br />

7.<br />

Durch eine Schnittstelle zum DV-Verfahren ZAPP ist es möglich, <strong>die</strong> für eine<br />

Teilnehmerlösung in ATLAS-Ausfuhr (Überwachung) erforderlichen Nachrichten über<br />

• <strong>die</strong> Ankunft der Sendung (GATE-In)<br />

• das landseitige Verlassen der Sendung vom Gestellungsort (GATE-Out)<br />

• <strong>die</strong> Verladung auf das Seeschiff (LADE-Ist)<br />

zu übertragen. Dieses ermöglicht eine weitgehend automatisierte Steuerung der Prozesse<br />

zur Qualifizierung der Gestellung, Änderung <strong>des</strong> Gestellungsortes (Umfuhr) sowie<br />

Bestätigung <strong>des</strong> Ausgangs und mithin Abschluss <strong>des</strong> Ausfuhrvorgangs in ATLAS.<br />

Die Statusmeldungen können nur von Verlade- oder Packbetrieben übermittelt und<br />

verarbeitet werden, <strong>die</strong> als Gestellungsort zugelassen sind. Die Liste der zugelassenen<br />

Unternehmen ist im Internet unter http://www.zapp-hamburg.de/<br />

Dokumente Liste der adressierbaren Kai- und Packbetriebe eingestellt worden.<br />

Auf <strong>die</strong>ser Internetseite sind weitere Informationen zur Schnittstelle veröffentlicht worden,<br />

u.a.<br />

Dokumente Grobkonzept „ZAPP meets AES“<br />

Dokumente Leitfaden für <strong>die</strong> <strong>Eingabe</strong> der MRN in HDS und GM01.<br />

Im Übrigen gelten <strong>die</strong> Regelungen der Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS. Die<br />

jeweils aktuelle Fassung kann im Internet eingesehen werden unter<br />

http://10.135.96.13/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/c0_zollanmeldung/d10_atlas/c2_ausfuhr_<br />

ecs_aes/index.html<br />

Verfahrensanweisung Stand ... .<br />

Die Regelungen der Verfahrensanweisung sind gemäß § 8a Zollverordnung gesetzlich<br />

bindend.<br />

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Seite 8von 45<br />

8.<br />

Mit Implementierung der Schnittstelle zwischen den DV-Verfahren ATLAS-Ausfuhr und<br />

ZAPP sind wesentliche Änderungen in der Erfassung der <strong>Daten</strong> in ZAPP eingetreten. Bei der<br />

Wahl <strong>des</strong> zutreffenden Anmeldefalles ist daher grundsätzlich zu unterscheiden, ob eine<br />

Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung in elektronischer Form erstellt worden ist oder<br />

ein sonstiger Fall vorliegt. Geschieht <strong>die</strong>ses nicht, führt <strong>die</strong> Wahl <strong>des</strong> unzutreffenden<br />

Anmeldefalles u.U. dazu, dass <strong>die</strong> vorgenannten Statusmeldungen GATE-In, GATE-Out und<br />

LADE-Ist nicht verarbeitet werden und <strong>die</strong> erforderlichen Prozesse für <strong>die</strong> Abwicklung <strong>des</strong><br />

elektronischen Ausfuhrverfahrens im Rahmen der Ausgangsüberwachung im<br />

Teilnehmerverfahren nicht vollzogen werden.<br />

9.<br />

Die Bestätigung <strong>des</strong> Ausgangs und mithin der Abschluss <strong>des</strong> Ausfuhrverfahrens ist<br />

erforderlich, da der im elektronischen Ausfuhrverfahren generierte Ausgangsvermerk<br />

zunehmend an Bedeutung gewinnt, u.a. als Nachweis für<br />

• <strong>die</strong> ordnungsgemäße Beendigung von Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung<br />

(Zolllager, aktive Veredelung, vorübergehende Verwendung) sowie<br />

• Umsatzsteuerzwecke.<br />

Es ist beabsichtigt, zukünftig für sämtliche nicht innerhalb von 90 Tagen nach Überlassung<br />

der Waren zur Ausfuhr beendeten Ausfuhrverfahren ein Nachforschungsersuchen (Follow<br />

Up) zu starten. Im Rahmen <strong>des</strong> Follow Up-Verfahrens wird der Ausführer / Anmelder<br />

(Teilnehmer an der Ausfuhrzollstelle) aufgefordert, den Verbleib der Warensendung<br />

aufzuklären. Wird der Verbleib nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen -spätestens 150<br />

Tage nach Überlassung der Waren in das Ausfuhrverfahren- aufgeklärt, wird <strong>die</strong><br />

Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung in der DV-Anwendung automatisiert für<br />

ungültig erklärt. Eine Verlängerung der Gültigkeitsfrist ist nicht möglich. Nachdem <strong>die</strong><br />

Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung einmal für ungültig erklärt worden ist, ist es<br />

nicht mehr möglich, sie noch einmal für gültig zu erklären, damit der Ausgangsvermerk<br />

erstellen werden kann. Insofern kommt der ordnungsgemäßen Abwicklung <strong>des</strong> Verfahrens<br />

zukünftig eine entscheidende Bedeutung zu.<br />

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Seite 9von 45<br />

10.<br />

Auch im elektronischen Ausfuhrverfahren ist es möglich, Ausfuhranmeldungen /<br />

Versendungsanmeldungen im sogenannten einstufigen Ausfuhrverfahren unmittelbar bei der<br />

Ausgangszollstelle abzugeben. Voraussetzung ist, dass der Wert der Ausfuhrsendung<br />

3.000 EURO nicht überschreitet und <strong>die</strong> Waren keinen Verboten und Beschränkungen<br />

unterliegen.<br />

Maßgebend für <strong>die</strong> Beurteilung <strong>des</strong> Wertes einer Ware ist grundsätzlich der statistische<br />

Wert, nicht der Rechnungsendpreis. Zu berücksichtigen (i.S.v. ad<strong>die</strong>ren) ist auch der Wert<br />

der Teile der Sendung, <strong>die</strong> bereits durch <strong>die</strong> Ausfuhrzollstelle im Inland abgefertigt worden<br />

sind. Eine Ausfuhrsendung - bezogen auf den Hafen Hamburg - ist <strong>die</strong> Warenmenge, <strong>die</strong><br />

• ein Ausführer<br />

• gleichzeitig (d.h. mit dem gleichen Schiff)<br />

• für dasselbe Käuferland/Handelsland<br />

• nach demselben Bestimmungsland<br />

ausführt. Im Bestimmungsland können durchaus verschiedene Empfänger vorgesehen sein!<br />

Diese Regelung gilt auch für <strong>die</strong> 1000-EURO-Wertgrenze für <strong>die</strong> Abgabe mündlicher<br />

Ausfuhranmeldungen / Versendungsanmeldungen (s.a. Ausführungen in Teil II, Anmeldefall<br />

SBF / EUB).<br />

Marktordnungswaren sind stets im zweistufigen Ausfuhrverfahren abzuwickeln.<br />

Anders als im zweistufigen Ausfuhrverfahren kann im einstufigen elektronischen<br />

Ausfuhrverfahren <strong>die</strong> Annahme der Anmeldung und Überlassung der Waren in das<br />

Ausfuhrverfahren erst nach Qualifizierung der Gestellung vorgenommen werden. Da <strong>die</strong><br />

Qualifizierung der Gestellung u.a. <strong>die</strong> Generierung der Ankunftsnachricht (GATE-In)<br />

voraussetzt, wird empfohlen, <strong>die</strong> Waren frühzeitig vor Verladung der Warensendung auf das<br />

Seeschiff am zugelassenen Gestellungsort anzuliefern und sowohl <strong>die</strong> MRN (Movement<br />

Reference Number) als auch <strong>die</strong> Z-Nummer rechtzeitig zu erstellen. Zu empfehlen ist jedoch,<br />

auch für <strong>die</strong>se Warensendungen <strong>die</strong> Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung im<br />

zweistufigen Ausfuhrverfahren abzugeben. Auch Waren mit einem Wert bis 3.000 EURO<br />

können bei der Ausfuhrzollstelle im Inland angemeldet werden. Eine Pflicht zur Abgabe der<br />

Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung unmittelbar bei der Ausgangszollstelle besteht<br />

für <strong>die</strong>se Fälle nicht. Aufwendige und u.U. zeitverzögernde Kontrollen im Hafen können<br />

durch Wahl <strong>des</strong> zweistufigen Ausfuhrverfahrens vermieden werden.<br />

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Seite 10von 45<br />

11.<br />

Im zweistufigen elektronischen Ausfuhrverfahren erhält <strong>die</strong> Abfertigung Ericus <strong>die</strong> <strong>Daten</strong> der<br />

Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung bereits mit Überlassung der Waren zur Ausfuhr<br />

im Inland, vorausgesetzt, in der Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung ist das Zollamt<br />

Waltershof (DE004851) als Ausgangszollstelle angemeldet worden. Die Abfertigung Ericus<br />

hat hierdurch <strong>die</strong> Möglichkeit, bereits rechtzeitig vor Eintreffen der Sendung eine<br />

Kontrollbewertung <strong>des</strong> übermittelten <strong>Daten</strong>satzes vorzunehmen und in der ATLAS-<br />

Anwendung zu hinterlegen. Bei Ankunft der Warensendung am zugelassenen Gestellungsort<br />

wird dann unverzüglich mitgeteilt, ob eine Kontrolle vorgesehen ist oder der Ausgang der<br />

Warensendung unmittelbar erfolgen kann. Im einstufigen Ausfuhrverfahren ist eine<br />

Vorbewertung nicht möglich.<br />

12.<br />

Zum 01.04.2010 ist EU-einheitlich das DV-Verfahren EMCS (Excise Movement and Control<br />

System) für <strong>die</strong> Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung<br />

eingeführt worden. Es löst das Verfahren der Beförderung mit begleitendem<br />

Verwaltungsdokument bzw. begleitendem Handelsdokument ab. Innerhalb Deutschlands<br />

besteht noch voraussichtlich bis zum 31.12.2011 <strong>die</strong> Möglichkeit, <strong>die</strong> Beförderung im<br />

Steueraussetzungsverfahren entweder unter Verwendung eines begleitenden<br />

Verwaltungsdokuments / begleitenden Handelsdokuments oder bereits im EMCS-Verfahren<br />

vorzunehmen. Im EMCS-Verfahren, wird der Ausgang aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht -<br />

-anders als bei der Beförderung mit begleitendem Verwaltungsdokument oder begleitendem<br />

Handelsdokument-- anhand <strong>des</strong> Ausfuhrverfahrens (Anmeldefall AES / AEM / AUS)<br />

überwacht. Für <strong>die</strong> <strong>Daten</strong>erfassung in ZAPP ist daher bei Beförderung im EMCS-Verfahren<br />

das Ausfuhrbegleitdokument bzw. <strong>die</strong> Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung in<br />

Papierform Grundlage für <strong>die</strong> Erfassung der <strong>Daten</strong> in ZAPP.<br />

13.<br />

Seit dem 01.01.2011 besteht <strong>die</strong> Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen<br />

Ausgangsanmeldung, sofern<br />

a) keine Ausfuhranmeldung (in elektronischer, schriftlicher, mündlicher oder<br />

konkludenter Form) abgegeben worden ist und<br />

b) kein Befreiungstatbestand gemäß Artikel 842 a Abs. 3 oder 4 ZK-DVO vorliegt und<br />

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Seite 11von 45<br />

c) <strong>die</strong> Sendung nicht zum Verbleib in Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein<br />

vorgesehen ist und<br />

d) <strong>die</strong> Sendung (endgültig) aus dem Zollgebiet der Europäischen Union verbracht wird.<br />

Sendungen, für <strong>die</strong> eine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben worden ist, sind<br />

unter dem Anmeldefall DUX in ZAPP zu erfassen. Begleitdokumente sind -anders als im<br />

elektronischen Ausfuhr- und Versandverfahren- nicht vorgesehen. Darüber hinaus werden<br />

-anders als im elektronischen Ausfuhrverfahren- keine Statusnachrichten (GATE-In, GATE-<br />

Out oder Lade-Ist) an ATLAS übertragen.<br />

In den Ausnahmefällen nach den vorgenannten Buchstaben a) bis c) ist eine<br />

Wiederausfuhrmitteilung unter dem Anmeldefall MIT in ZAPP abzugeben.<br />

Die unter den Buchstaben d) fallenden Ausnahmen sind unter dem Anmeldefall EUB in<br />

ZAPP zu erfassen.<br />

14.<br />

Folgende Kontrollen (ggf. auch in Kombination) sind vorgesehen:<br />

• Dokumentenkontrolle<br />

• Durchleuchtung (Containerprüfanlage -CPA-)<br />

• physische Kontrolle.<br />

Im elektronischen Ausfuhrverfahren (Anmeldefälle AES / AEM) wird <strong>die</strong> Art der Kontrolle<br />

bereits elektronisch übermittelt. Für Rückfragen bzw. in allen (anderen) Fällen, in denen nicht<br />

bereits über <strong>die</strong> ZAPP-Anwendung mitgeteilt worden ist, welche Maßnahmen zu veranlassen<br />

sind, ist mit dem zuständigen Mitarbeiter der Abfertigung Ericus Kontakt aufzunehmen. Die<br />

direkte Durchwahlnummer <strong>des</strong> Mitarbeiters der Abfertigung Ericus wird in der ZAPP-<br />

Anwendung dargestellt. Es ist sicherzustellen, dass <strong>die</strong> verwendete Software eine<br />

regelmäßige automatische Abfrage der vom ZAPP-Rechner bereitgestellten Meldungen<br />

vorsieht.<br />

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Seite 12von 45<br />

15.<br />

Folgende Hafenreferenzen sind vorgesehen:<br />

a) Z-Nummern Ausfuhranmeldungen / Versendungsanmeldungen, <strong>die</strong> im elektronischen<br />

Ausfuhrverfahren erstellt worden sind<br />

b) S-Nummern summarische Ausgangsanmeldungen<br />

c) B-Nummern sonstige Fälle<br />

Besonderheiten zu den Sammel-B/Z-Nummern werden unter der laufenden Nummer 16<br />

dargestellt.<br />

Weitere Einzelheiten zur Wahl <strong>des</strong> zutreffenden Anmeldefalls sind in Teil II der<br />

<strong>Eingabe</strong>regeln beschrieben.<br />

16.<br />

Die einzelnen Hafenreferenzen können zu Sammelreferenzen zusammengefasst werden.<br />

Dieses ist u.a. im Containerverkehr erforderlich. Für <strong>die</strong> Zuweisung der Art der Referenz<br />

gelten folgende <strong>Regeln</strong>:<br />

• min<strong>des</strong>tens eine Z-Nummer enthalten Sammel-Z-Nummer<br />

• min<strong>des</strong>tens eine S-Nummer und keine Z-Nummer enthalten Sammel-S-Nummer<br />

• keine Z-Nummer und keine S-Nummer enthalten Sammel-B-Nummer.<br />

Für Ausfuhranmeldungen / Versendungsanmeldungen in elektronischer Form kann der<br />

Packbetrieb bereits <strong>die</strong> Ankunftsnachricht (GATE-In) über ZAPP an ATLAS übertragen,<br />

sofern das Unternehmen als Gestellungsort zugelassen ist. Nachdem für <strong>die</strong> Einzelsendung<br />

<strong>die</strong> Erlaubnis zum Ausgang erteilt worden ist (Status „release“ -RLS-) muss auch für den<br />

Sammelcontainer <strong>die</strong> Erlaubnis zum Ausgang erteilt werden. Sofern in der Sammel-Z-<br />

Nummer auch Einzel-S-Nummern oder Einzel-B-Nummern enthalten sind, erfolgt <strong>die</strong><br />

Freigabe der Sammel-Z-Nummer frühestens zwei Stunden nach Erstellung der Sammel-Z-<br />

Nummer.<br />

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Seite 13von 45<br />

17.<br />

Eine Erfassung der <strong>Daten</strong> in ZAPP ist auf Basis der in Teil II beschriebenen Dokumente<br />

vorzunehmen. (Fax-)Kopien sind für <strong>die</strong> Erfassung ausreichend, möglichst in Verbindung mit<br />

einem schriftlichen Erfassungsauftrag. Es ist darauf zu achten, dass <strong>die</strong> (Ausfuhr-)<br />

Dokumente vollständig vorliegen, insbesondere in den Fällen, in denen <strong>die</strong> Erfassung auf<br />

Basis von (Fax-)Kopien vorgenommen wird. Erfassungsfehler werden dadurch vermieden<br />

und im Falle einer nicht korrekten <strong>Daten</strong>übertragung können <strong>die</strong>se Unterlagen zur Entlastung<br />

beitragen. (Die) Kopien der Unterlagen sind min<strong>des</strong>tens zwölf Monate ab<br />

Erfassungszeitpunkt aufzubewahren.<br />

18.<br />

Die Originale der im Rahmen <strong>des</strong> Ausfallkonzepts erstellten Ausfuhranmeldungen /<br />

Versendungsanmeldungen bzw. summarischen Ausgangsanmeldungen (Anmeldefall AUS)<br />

sind der Abfertigung Ericus unverzüglich nach Generierung der B-Nummer vorzulegen. Die<br />

vom System vergebene B-Nummer ist direkt auf den Dokumenten zu vermerken, möglichst<br />

in roter Farbe. Sollte der Auftraggeber <strong>die</strong> Dokumente direkt bei der Abfertigung Ericus<br />

einreichen, ist ihm <strong>die</strong> vergebene B-Nummer mitzuteilen, damit er <strong>die</strong>se vermerken kann.<br />

Für Sendungen, für <strong>die</strong> besondere Ausfuhrbeschränkungen bestehen, sind u.U. noch weitere<br />

Unterlagen zur Vorlage bei der Ausgangszollstelle vorgesehen (z.B. Ausfuhrgenehmigungen<br />

für Drogenausgangsstoffe, Notifizierungsbögen, Begleit-/ Versanddokumente für Abfälle). Es<br />

ist sicherzustellen, dass auch <strong>die</strong>se Unterlagen der Abfertigung Ericus rechtzeitig vorgelegt<br />

werden.<br />

Sonstige Unterlagen (auch , <strong>die</strong> Grundlage für <strong>die</strong> <strong>Daten</strong>erfassung gewesen sind, sind nur<br />

auf Verlangen vorzulegen.<br />

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Seite 14von 45<br />

19.<br />

Sofern eine Bestätigung und Rückgabe der im Rahmen <strong>des</strong> Ausfallkonzepts erstellten<br />

Ausfuhranmeldungen / Versendungsanmeldungen (Anmeldefall AUS) gewünscht wird, ist ein<br />

entsprechend adressierter und ausreichend frankierten Rückumschlag beizufügen. Es ist<br />

erforderlich, pro Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung je einen Freiumschlag<br />

beizufügen. Sofern ein Abholfach bei der Abfertigung Ericus eingerichtet ist, kann alternativ<br />

der für eine Rückgabe über das Abholfach vorgesehenen Stempelabdruck auf den<br />

Dokumenten angebracht werden.<br />

20.<br />

Unter http://www.dakosy-direct.de/zappreferenz/ gibt <strong>die</strong> Fa. DAKOSY AG Auskunft zum<br />

aktuellen Status einzelner MRN oder Z-/S-/B-Nummern. Rückfragen zur <strong>Daten</strong>erfassung<br />

können zudem an den Support der Fa. DAKOSY AG unter der Rufnummer<br />

040 / 378609 - 90 gerichtet werden.<br />

21.<br />

Für sonstige Fragen im Zusammenhang mit der Ausgangsüberwachung steht <strong>die</strong><br />

Abfertigung Ericus unter der Telefonnummer 040 / 30213 - 180 zur Verfügung.<br />

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Seite 15von 45<br />

Teil II<br />

Beispiele und Erläuterungen<br />

zur richtigen Wahl der Art der Anmeldung<br />

ER-23.08.2011.doc


Seite 16von 45<br />

Folgende Anmeldefälle sind für eine Erfassung der (Zoll-)<strong>Daten</strong><br />

in ZAPP vorgesehen:<br />

AES<br />

AEM<br />

AUS<br />

DOK<br />

SBF<br />

DUX<br />

AUSFUHRANMELDUNGEN / VERSENDUNGSANMELDUNGEN MITTELS AES<br />

ausgenommen Marktordnungswaren und sonstige Waren mit Kontrollexemplar T5<br />

AUSFUHRANMELDUNGEN / VERSENDUNGSANMELDUNGEN MITTELS AES<br />

FÜR MARKTORDNUNGSWAREN und sonstige Waren mit Kontrollexemplar T5<br />

IM RAHMEN DES AUSFALLKONZEPTS ERSTELLTE AUSFUHRANMELDUNGEN /<br />

VERSENDUNGSANMELDUNGEN ODER SUMMARISCHE<br />

AUSGANGSANMELDUNGEN IN PAPIERFORM<br />

BEGLEITENDE VERWALTUNGSDOKUMENTE ODER BEGLEITENDE HANDELS-<br />

DOKUMENTE FÜR DIE BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER<br />

WAREN UNTER STEUERAUSSETZUNG (BVD) SOWIE BEGLEITDOKUMENTE<br />

FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON WEINBAUERZEUGNISSEN<br />

SONSTIGE BEFREIUNGSFÄLLE<br />

(Befreiung von der Vorlage einer Ausfuhranmeldung in elektronischer bzw.<br />

schriftlicher Form )<br />

SUMMARISCHE AUSGANGSANMELDUNGEN MITTELS ATLAS-EAS<br />

MIT WIEDERAUSFUHRMITTEILUNGEN<br />

EUB EU-BESTIMMUNG<br />

SAC SAMMELCONTAINER<br />

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AES<br />

AUSFUHRANMELDUNGEN / VERSENDUNGSANMELDUNGEN<br />

MITTELS AES,<br />

ausgenommen Marktordnungswaren und sonstige Waren mit Kontrollexemplar T5<br />

Einzugeben sind Ausfuhrsendungen, für <strong>die</strong> im elektronischen Ausfuhrverfahren AES / ECS<br />

eine Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung abgegeben worden ist. Ebenfalls sind<br />

unter dem Anmeldefall AES verbrauchsteuerpflichtige Waren zu erfassen, <strong>die</strong> im Rahmen<br />

<strong>des</strong> Steueraussetzungsverfahrens im EDV-gestützten EMCS-Verfahren (s.a. Ausführungen<br />

in Teil I lfd. Nr. 12) befördert werden und für <strong>die</strong> eine elektronische Ausfuhranmeldung /<br />

Versendungsanmeldung abgegeben worden ist.<br />

Von der Erfassung unter dem Anmeldefall AES sind jedoch folgende Waren ausgenommen,<br />

selbst wenn eine elektronischen Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung erstellt<br />

worden ist:<br />

• Marktordnungswaren, für <strong>die</strong> ein Antrag auf Gewährung von Ausfuhrerstattung<br />

gestellt worden ist; siehe hierzu Ausführungen zum Anmeldefall AEM<br />

• verbrauchsteuerpflichtige Waren <strong>die</strong> im Steueraussetzungsverfahren mit<br />

begleitendem Verwaltungsdokument bzw. begleitendem Handelsdokument -BVDoder<br />

Waren, <strong>die</strong> mit einem Begleitdokument für <strong>die</strong> Beförderung von<br />

Weinbauerzeugnissen befördert werden; siehe hierzu Ausführungen zu den<br />

Anmeldefällen DOK und EUB.<br />

Erfassungsgrundlage ist grundsätzlich das Ausfuhrbegleitdokument. Im einstufigen<br />

Ausfuhrverfahren (<strong>die</strong>ses ist u.a. möglich für Waren mit einem Wert der Ausfuhrsendung von<br />

nicht mehr als 3.000 EURO) wird das Ausfuhrbegleitdokument jedoch erst nach Überlassung<br />

der Waren in das Ausfuhrverfahren ausgestellt (s.a. Ausführungen in Teil I. lfd. Nr. 3).<br />

Ausfuhranmeldungen / Versendungsanmeldungen sind maximal 150 Tage nach Überführung<br />

der Waren in das Ausfuhrverfahren gültig, d.h. der Ausgang der Waren muss vor Ablauf<br />

<strong>die</strong>ser Frist erfolgen. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich.<br />

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Erfassungsgrundlagen:<br />

Ausfuhrbegleitdokument (ABD), in Feld 1 ist kein oder ein anderer Eintrag als „m“ bis „s“<br />

enthalten, ein Kontrollexemplar T5 ist nicht ausgestellt worden;<br />

s. Nr. 1 der Mustersammlung<br />

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AEM<br />

AUSFUHRANMELDUNGEN / VERSENDUNGSANMELDUNGEN<br />

MITTELS AES FÜR MARKTORDNUNGSWAREN<br />

und sonstige Waren mit Kontrollexemplar T5<br />

Einzugeben sind Ausfuhrsendungen<br />

• mit Marktordnungswaren und / oder für <strong>die</strong> ein Kontrollexemplar T5 ausgestellt<br />

worden ist<br />

und<br />

• für <strong>die</strong> im elektronischen Ausfuhrverfahren AES / ECS eine Ausfuhranmeldung /<br />

Versendungsanmeldung abgegeben worden ist.<br />

Kontrollexemplare T5 werden auch für andere Waren als Marktordnungswaren ausgestellt.<br />

Auch <strong>die</strong>se Fälle sind auf Basis <strong>des</strong> Ausfuhrbegleitdokumentes unter dem Anmeldefall AEM<br />

zu erfassen.<br />

Sofern <strong>die</strong> Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung in Deutschland abgegeben worden<br />

ist (Eintrag „DE“ an der 3. und 4. Stelle der Movement Reference Number -MRN-) sind<br />

Marktordnungswaren, für <strong>die</strong> eine Ausfuhrerstattung beantragt worden ist, an den<br />

Co<strong>die</strong>rungen „m“, „n“, „o“ oder „p“ in Feld 1 (Verfahren), 2. Unterfeld <strong>des</strong><br />

Ausfuhrbegleitdokuments erkennbar (Eintrag lautet z.B. „EX m“) .<br />

Erfassungsgrundlage ist grundsätzlich das Ausfuhrbegleitdokument. Das Kontrollexemplar<br />

T5 allein ist als Erfassungsgrundlage nicht ausreichend.<br />

Ebenfalls sind unter dem Anmeldefall AEM verbrauchsteuerpflichtige Marktordnungswaren<br />

zu erfassen,<br />

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• für <strong>die</strong> ein Antrag auf Gewährung von Ausfuhrerstattung gestellt worden ist und<br />

• <strong>die</strong> im Rahmen <strong>des</strong> Steueraussetzungsverfahrens im EDV-gestützten EMCS-<br />

Verfahren (s.a. Ausführungen in Teil I lfd. Nr. 12) befördert werden und<br />

• für <strong>die</strong> eine elektronische Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung abgegeben<br />

worden ist.<br />

Von der Erfassung unter dem Anmeldefall AEM sind jedoch folgende Marktordnungswaren<br />

ausgenommen, selbst wenn eine elektronischen Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung<br />

erstellt worden ist:<br />

• Marktordnungswaren, <strong>die</strong> mit einem Versandbegleitdokument T1 befördert werden;<br />

Erfassung unter dem Anmeldefall MIT<br />

• verbrauchsteuerpflichtige Marktordnungswaren im Steueraussetzungsverfahren mit<br />

begleitendem Verwaltungsdokument bzw. begleitendem Handelsdokument -BVDoder<br />

Waren mit einem Begleitdokument für <strong>die</strong> Beförderung von<br />

Weinbauerzeugnissen; Erfassung unter dem Anmeldefall DOK bzw. EUB.<br />

Ausfuhranmeldungen / Versendungsanmeldungen sind maximal 150 Tage nach Überführung<br />

der Waren in das Ausfuhrverfahren gültig, d.h. der Ausgang der Waren muss vor Ablauf<br />

<strong>die</strong>ser Frist erfolgen. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich. Für <strong>die</strong> Gewährung der<br />

Ausfuhrerstattung ist es jedoch erforderlich, dass der (endgültige) Ausgang der Waren aus<br />

dem Zollgebiet der Europäischen Union innerhalb von 60 Tagen nach Überführung der<br />

Waren in das Erstattungsverfahren erfolgt.<br />

Erfassungsgrundlagen:<br />

Ausfuhrbegleitdokument (ABD), in Feld 1 ist der Eintrag m, n, o, p enthalten und / oder es<br />

ist ein Kontrollexemplar T5 ausgestellt worden; s. Nr. 1 der Mustersammlung.<br />

Das Kontrollexemplar T5 allein ist als Erfassungsgrundlage nicht ausreichend.<br />

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AUS<br />

IM RAHMEN DES AUSFALLKONZEPTS ERSTELLTE<br />

AUSFUHRANMELDUNGEN / VERSENDUNGSANMELDUNGEN ODER<br />

SUMMARISCHE AUSGANGSANMELDUNGEN IN PAPIERFORM<br />

Einzugeben sind alle Ausfuhrsendungen, für <strong>die</strong> aufgrund eines Systemausfalls<br />

A. eine Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung in Papierform erstellt worden ist,<br />

• <strong>die</strong> mit einem Dienststempelabdruck der Ausfuhrzollstelle bzw. einem<br />

Stempelabdruck nach Anhang 62 der ZK-DVO *) versehen sind; <strong>die</strong>ses gilt auch für<br />

Sendungen mit einem Wert der Ausfuhrsendung bis 3.000 EURO und<br />

• <strong>die</strong> einen Hinweis darüber enthalten, dass <strong>die</strong> Dokumente im AES- / ECS-<br />

Notfallverfahren erstellt worden sind (z.B. „ECS/AES Notfallverfahren“, „Not in ECS“,<br />

„ECS-fallback-procedure“) und<br />

• der Zeitraum zwischen Überlassung der Waren in das Ausfuhrverfahren und<br />

Zeitpunkt <strong>des</strong> Ausgangs nicht mehr als 150 Tage beträgt. Eine Verlängerung der Frist<br />

ist nicht möglich. Sofern ein Antrag auf Gewährung von Ausfuhrerstattung mit<br />

Kontrollexemplar T5 gestellt worden ist, ist es jedoch für <strong>die</strong> Gewährung der<br />

beantragten Ausfuhrerstattung erforderlich, dass der (endgültige) Ausgang der Waren<br />

aus dem Zollgebiet der Europäischen Union innerhalb von 60 Tagen nach<br />

Überführung in das Erstattungsverfahren erfolgt.<br />

oder<br />

B. eine summarische Ausgangsanmeldung in Papierform erstellt worden ist, d.h. auf Basis<br />

• <strong>des</strong> Vordrucks Sicherheitsdokument (Vordruck 033023), ggf. mit Ergänzungsvordruck<br />

(Vordruck 033024) oder<br />

• eines Handelsdokuments, sofern <strong>die</strong> Anhang 30A-<strong>Daten</strong> der ZK-DVO enthalten sind.<br />

Auf <strong>die</strong> Regelungen der ATLAS-Verfahrensanweisung (Stand Juni 2010, lfd. Nrn. 8.2.2.1 ff.<br />

und 8.2.6 ff.) für <strong>die</strong> Erstellung der Ausfuhranmeldungen / Versendungsanmeldungen und<br />

summarischen Ausgangsanmeldungen im Rahmen <strong>des</strong> Ausfallkonzepts wird hingewiesen.<br />

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Die Abgabe einer Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung in Papierform im Rahmen<br />

<strong>des</strong> einstufigen Ausfuhrverfahren ist unter den vorgesehenen Voraussetzungen (z.B. Wert<br />

der Ausfuhrsendung nicht größer als 3.000 EURO) möglich. Es ist aber erforderlich, <strong>die</strong><br />

Originale der Anmeldung in Papierform vor <strong>Daten</strong>erfassung in ZAPP der Abfertigung Ericus<br />

als Ausgangszollstelle vorzulegen. Sie bestätigt <strong>die</strong> Überführung in das Ausfuhrverfahren<br />

mittels Dienststempelabdrucks auf der Vorderseite <strong>des</strong> vorgesehenen Exemplars (z.B.<br />

Exemplar Nr. 3 Einheitspapier der Ausfuhranmeldung).<br />

Im Vereinfachten Verfahren „Vertrauenswürdiger Ausführer“ ist <strong>die</strong> Ausfuhranmeldung /<br />

Versendungsanmeldung bei Systemausfall nach Vordruck 033028 / 033029 auszustellen. In<br />

<strong>die</strong>sen Fällen bedarf es keines Dienststempelabdrucks auf dem Dokument.<br />

Unter dem Anmeldefall AUS sind auch folgende Waren, für <strong>die</strong> im Rahmen <strong>des</strong> AES- / ECS-<br />

Notfallverfahrens eine schriftliche Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung ausgestellt<br />

worden ist, zu erfassen:<br />

• Marktordnungswaren und sonstige Waren, <strong>die</strong> von einem Kontrollexemplar T5<br />

begleitet werden. Erfassungsgrundlage in ZAPP ist jedoch <strong>die</strong> Ausfuhranmeldung /<br />

Versendungsanmeldung in Papierform und nicht das Kontrollexemplar T5. Die<br />

Registriernummer <strong>des</strong> Kontrollexemplares T5 sowie der Name der Ausfuhrzollstelle<br />

ist im Feld „Warenbeschreibung“ mit zu erfassen.<br />

• verbrauchsteuerpflichtige Waren, <strong>die</strong> im Rahmen <strong>des</strong> Steueraussetzungsverfahrens<br />

im EDV-gestützten EMCS-Verfahren (s.a. Ausführungen in Teil I lfd. Nr. 12) befördert<br />

werden.<br />

Von der Erfassung unter dem Anmeldefall AUS sind jedoch folgende Waren ausgenommen,<br />

selbst wenn eine Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung in Papierform erstellt worden<br />

ist:<br />

• Marktordnungswaren, <strong>die</strong> mit einem Versandbegleitdokument T1 befördert werden;<br />

Erfassung unter dem Anmeldefall MIT<br />

• verbrauchsteuerpflichtige Waren im Steueraussetzungsverfahren mit begleitendem<br />

Verwaltungsdokument bzw. begleitendem Handelsdokument -BVD- oder Waren mit<br />

einem Begleitdokument für <strong>die</strong> Beförderung von Weinbauerzeugnissen; Erfassung<br />

unter dem Anmeldefall DOK bzw. EUB.<br />

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Die Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung kann auf Basis der nachstehend als<br />

Erfassungsgrundlage aufgeführten Dokumente erstellt worden sein. Es ist zu beachten, dass<br />

Ausfuhranmeldungen / Versendungsanmeldungen auf Handelsdokumenten<br />

(Handelsrechnung, Lieferschein o.ä.) neben dem Dienststempelabdruck der Ausfuhrzollstelle<br />

bzw. eines Stempelabdruck nach Anhang 62 der ZK-DVO *) folgende (Min<strong>des</strong>t-)Angaben<br />

enthalten müssen:<br />

• <strong>die</strong> Bezeichnung der Waren sowie ihre Menge<br />

• <strong>die</strong> statistische Warennummer<br />

• Anzahl, Art und Zeichen der Packstücke<br />

• das Bestimmungsland<br />

• Vermerk „Vereinfachte Ausfuhr“<br />

• Name der Zollstelle <strong>die</strong> <strong>die</strong>ses Verfahren bewilligt hat und <strong>die</strong> Bewilligungsnummer.<br />

Summarischen Ausgangsanmeldungen, <strong>die</strong> im Rahmen <strong>des</strong> Ausfallkonzepts erstellt worden<br />

sind, werden von der (Ausgangs-)Zollstelle nicht mit einem Dienststempelabdruck versehen.<br />

*) ANHANG 62 ZK-DVO (SONDERSTEMPEL)<br />

1 2<br />

3 4<br />

5 6<br />

1 Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben <strong>des</strong> Mitgliedstaats<br />

2 Bezeichnung der Zollstelle<br />

3 Nummer der Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung (keine zwingende Angabe)<br />

4 Datum<br />

5 Bezeichnung <strong>des</strong> zugelassenen Ausführers<br />

6 Nummer der Bewilligung<br />

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Erfassungsgrundlage:<br />

A. Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung<br />

Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung, in Deutschland<br />

Vordrucke 033025 (ggf. zzgl. 033026), 0733 (ggf. zzgl. 0734) + 033023 (ggf. zzgl.<br />

033024); s. Nrn. 2 und 3 der Mustersammlung<br />

Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung auf Handels- oder Verwaltungsdokument<br />

(z.B. Handelsrechnung, Lieferschein), Anhang 30A-<strong>Daten</strong> der ZK-DVO müssen –mit<br />

Ausnahme der nachstehend aufgeführten Ausnahmen- enthalten sein.<br />

Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung nach Vordruck 033028 (ggf. zzgl. 033029);<br />

s. Nr. 4 der Mustersammlung<br />

Ausnahme Anhang 30A <strong>Daten</strong> ZK-DVO:<br />

Das Sicherheitsdokument / <strong>die</strong> Angabe der nach Anhang 30A der ZK-DVO vorgesehenen<br />

<strong>Daten</strong> ist nicht erforderlich, sofern es sich um Ausfuhranmeldungen /<br />

Versendungsanmeldungen mit Bestimmung in Norwegen oder einer der in Teil I lfd. Nr. 6<br />

genannten besonderen Regionen im Zollgebiet der Europäischen Union handelt.<br />

B. summarische Ausgangsanmeldung<br />

Vordrucke 033023, ggf. ergänzt um Vordruck 033024<br />

summarische Ausgangsanmeldung auf Handels- oder Verwaltungsdokument (z.B.<br />

Handelsrechnung, Lieferschein), sofern <strong>die</strong> Anhang 30A-<strong>Daten</strong> der ZK-DVO enthalten<br />

sind.<br />

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DOK<br />

BEGLEITENDE VERWALTUNGSDOKUMENTE ODER BEGLEITENDE<br />

HANDELSDOKUMENTE FÜR DIE BEFÖRDERUNG<br />

VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN UNTER<br />

STEUERAUSSETZUNG (BVD) SOWIE BEGLEITDOKUMENTE FÜR<br />

DIE BEFÖRDERUNG VON WEINBAUERZEUGNISSEN<br />

Einzugeben sind alle (Ausfuhr-)Sendungen<br />

a) für <strong>die</strong><br />

• ein begleiten<strong>des</strong> Verwaltungsdokument oder begleiten<strong>des</strong> Handelsdokument für <strong>die</strong><br />

Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Mineralöle, Tabakwaren, Alkohol,<br />

Bier und sonstige alkoholische Getränke) unter Steueraussetzung<br />

oder<br />

• ein Begleitdokument für <strong>die</strong> Beförderung von Weinbauerzeugnissen<br />

ausgestellt worden ist<br />

und<br />

b) <strong>die</strong> bestimmt sind für<br />

• einen Nicht-EU-Mitgliedstaat<br />

oder<br />

• eine der in Teil I lfd. Nr. 6 genannten besonderen Regionen im Zollgebiet der<br />

Europäischen Union.<br />

Die Nummer der Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung (Movement Reference<br />

Number - MRN) ist regelmäßig auf dem begleitenden Verwaltungsdokument / begleitenden<br />

Handelsdokument bzw. Begleitdokument für Erzeugnisse <strong>des</strong> Weinbaus vermerkt. Trotzdem<br />

sind <strong>die</strong> <strong>Daten</strong> unter dem Anmeldefall DOK und nicht unter dem Anmeldefall AES, AEM oder<br />

AUS einzugeben. Eine Verwechslung der Anmeldefälle kann zu einer Ablehnung der<br />

Bestätigung <strong>des</strong> Ausgangs führen, ggf. mit der Folge, dass <strong>die</strong> (Verbrauch-)Steuer zu<br />

erheben ist.<br />

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Die begleitenden Verwaltungs-/Handelsdokumente für verbrauchsteuerpflichtige Waren bzw.<br />

Begleitdokumente für Erzeugnisse <strong>des</strong> Weinbaus müssen neben der Nummer der<br />

Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung den Vermerk „EXPORT“ und einen<br />

Dienststempelabdruck der (Ausfuhr-) Zollstelle bzw. einen Stempelabdruck nach Anhang 62<br />

der ZK-DVO (Muster s. Ausführungen zum Anmeldefall AUS) enthalten. Trotzdem sind <strong>die</strong><br />

<strong>Daten</strong> unter dem Anmeldefall DOK und nicht unter dem Anmeldefall MIT einzugeben.<br />

Verbrauchsteuerpflichtige Waren, <strong>die</strong> im Rahmen <strong>des</strong> Steueraussetzungsverfahrens<br />

befördert werden und<br />

• für einen Mitgliedstaat in der Europäischen Union bestimmt sind und / oder<br />

• <strong>die</strong> Überwachung im EDV-gestützten EMCS-Verfahren erfolgt<br />

sind von einer Erfassung unter dem Anmeldefall DOK ausgenommen.<br />

Erfassungsgrundlagen:<br />

begleiten<strong>des</strong> Verwaltungsdokument / begleiten<strong>des</strong> Handelsdokument für <strong>die</strong> Beförderung<br />

verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung; s. Nr. 5 der Mustersammlung<br />

Begleitdokument für <strong>die</strong> Beförderung von Erzeugnissen <strong>des</strong> Weinbaus;<br />

s. Nr. 6 der Mustersammlung<br />

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SBF<br />

SONSTIGE BEFREIUNGSFÄLLE<br />

(Befreiung von der Abgabe einer Ausfuhranmeldung<br />

in elektronischer bzw. schriftlicher Form)<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen kann von der Abgabe einer Ausfuhranmeldung in<br />

elektronischer bzw. schriftlicher Form abgesehen werden. Soll von einer <strong>die</strong>ser<br />

Erleichterungen Gebrauch gemacht werden, so ist <strong>die</strong> Sendung unter dem Anmeldefall SBF<br />

in ZAPP zu erfassen. Die Erleichterung ist -mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten<br />

Ausnahmen- für folgende Waren vorgesehen:<br />

A. Ausfuhrsendungen, deren (Gesamt-)Wert nicht größer als 1.000 EURO ist<br />

B. sonstige nachstehend aufgeführte Waren:<br />

(330.01.) Tonträger und <strong>Daten</strong>träger, insbesondere Magnetbänder, Magnetplatten,<br />

Disketten, CD, DVD, USB-Sticks, Speicherkarten und dergleichen, wenn sie nur Mitteilungen<br />

oder <strong>Daten</strong> enthalten, Fernsehbandaufzeichnungen sowie bespielte Tonträger und belichtete<br />

Filme, auch entwickelt, für Rundfunk- und Fernsehanstalten, es sei denn, dass <strong>die</strong><br />

bezeichneten Gegenstände als Handelsware ausgeführt werden;<br />

(330.02.) Umkehrfilme, <strong>die</strong> nach Entwicklung im Gemeinschaftsgebiet wieder ausgeführt<br />

werden;<br />

(330.03.) nicht-militärische Beförderungsmittel und Teile davon, <strong>die</strong> zu ihrer Wartung oder<br />

Ausbesserung aus dem Gemeinschaftsgebiet oder nach ihrer Wartung oder Ausbesserung<br />

im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden; ausgenommen sind Hubschrauber,<br />

Hubschrauber-Leistungsübertragungssysteme, Gasturbinentriebwerke und Hilfstriebwerke<br />

(APU's) für <strong>die</strong> Verwendung in Hubschraubern sowie Ersatzteile und Technologie hierfür,<br />

wenn Bestimmungsland ein Land der Länderliste K oder ein Embargoland im Sinne <strong>des</strong><br />

Artikels 4 Abs. 2 der EG-Dual-use-VO ist;<br />

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(330.04.) Teile von Eisenbahnfahrzeugen, Behältern und Lademitteln, <strong>die</strong> zurückgeliefert<br />

werden, sowie Ersatzteile für beschädigte Teile nach Vereinbarungen der Europäischen<br />

Gemeinschaften oder ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern;<br />

(330.05.) Gegenstände, <strong>die</strong> für Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem Land, das in Anhang<br />

II Teil 3 der EG-Dual-use-VO genannt oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, aus<br />

dem Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden und zur Ausbesserung ihrer Luftfahrzeuge<br />

oder sonst zur Durchführung <strong>des</strong> Flugverkehrs <strong>die</strong>nen;<br />

(330.06.) Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegenstände für Anschlussstrecken<br />

und für vorgeschobene Eisenbahn<strong>die</strong>nststellen, Zollstellen und Postanstalten in Drittländern;<br />

(330.07). Güter, welche <strong>die</strong> im Gemeinschaftsgebiet stationierten ausländischen Truppen,<br />

<strong>die</strong> ihnen gleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge sowie deren Mitglieder und<br />

Angehörige der Mitglieder im Besitz haben;<br />

(330.08.) Güter, <strong>die</strong> zur Wartung oder Instandsetzung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt<br />

worden sind und ohne Änderung der ursprünglichen Leistungsmerkmale in das<br />

Versendungsland wieder ausgeführt werden, oder Güter, <strong>die</strong> im Austausch für Güter der<br />

gleichen Beschaffenheit und Anzahl, <strong>die</strong> nach genehmigter Ausfuhr wieder in das<br />

Gemeinschaftsgebiet eingeführt worden sind, in das Versendungsland der<br />

auszutauschenden Güter ausgeführt werden, wenn <strong>die</strong> Güter nicht in der Kriegswaffenliste<br />

(Anlage zum Gesetz über <strong>die</strong> Kontrolle von Kriegswaffen) genannt sind und das<br />

Versendungsland und das Bestimmungsland in Anhang II Teil 3 der EG-Dual-use-VO<br />

genannt ist;<br />

(330.09.) Erbschaftsgut, Heiratsgut, Übersiedlungsgut sowie Hausrat zur Einrichtung einer<br />

Zweitwohnung;<br />

(330.10.) Briefmarken und Ganzsachen zu Tauschzwecken sowie <strong>die</strong> dazugehörenden<br />

Alben;<br />

(330.11.) Werbegegenstände, <strong>die</strong> sich durch ihre Aufmachung, Beschaffenheit oder Menge<br />

von Waren <strong>des</strong> üblichen Warenverkehrs unterscheiden; Werbedrucke,<br />

Gebrauchsanweisungen, Preisverzeichnisse, Fahrpläne und Vordrucke, es sei denn, dass<br />

sie Handelsware sind;<br />

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(330.12.) Kabel, <strong>die</strong> zur Herstellung oder Ausbesserung von Seekabelverbindungen<br />

ausgeführt werden, soweit <strong>die</strong> Arbeiten für Rechnung eines Gemeinschaftsansässigen<br />

vorgenommen werden;<br />

(330.13.) Güter, <strong>die</strong> zur ersten Hilfe in Katastrophenfällen oder als Spenden in Notlagen<br />

ausgeführt werden;<br />

(330.14.) Schusswaffen im Sinne <strong>des</strong> Waffengesetzes und <strong>die</strong> dazugehörige Munition, <strong>die</strong><br />

a) von gemeinschaftsansässigen Reisenden zum eigenen Gebrauch (Jagd,<br />

Sport, Eigen- oder Fremdschutz) mitgeführt werden, wenn der Ausführer eine<br />

nach dem Waffengesetz gültige Berechtigung mit sich führt und erklärt, dass<br />

<strong>die</strong> Waffen innerhalb von drei Monaten wieder in das Gemeinschaftsgebiet<br />

eingeführt werden sollen, oder<br />

b) von gemeinschaftsfremden Reisenden bei der Einreise in das<br />

Gemeinschaftsgebiet zum eigenen Gebrauch mitgeführt worden sind und von<br />

ihnen wieder ausgeführt werden;<br />

(330.15.)<br />

a) Waren, <strong>die</strong> in das Gemeinschaftsgebiet verbracht worden sind und<br />

unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden, wenn sie<br />

noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt worden sind oder wenn sie nicht länger<br />

als drei Monate im Gemeinschaftsgebiet verblieben sind;<br />

b) Unterlagen zur Fertigung der in Artikel 3 und 4 der EG-Dual-use-VO - bzw. in<br />

§§ 5, 5c und 5d AWV genannten Waren, sofern <strong>die</strong> Unterlagen in das<br />

Gemeinschaftsgebiet eingeführt worden sind und unverändert durch den<br />

Einführer wieder in das Versendungsland ausgeführt werden; dasselbe gilt,<br />

wenn <strong>die</strong> Unterlagen mit Eintragungen ergänzt worden sind, <strong>die</strong> weder alleine<br />

noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Fertigung<br />

erlauben, <strong>die</strong> über <strong>die</strong> vor der Ergänzung bestehende Fertigungsmöglichkeit<br />

hinausgeht;<br />

(330.16.) Gegenstände, <strong>die</strong> vom Technischen Sekretariat der Organisation für das Verbot<br />

Chemischer Waffen zur Durchführung der nach dem Übereinkommen vom 13. Januar 1993<br />

über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und <strong>des</strong> Einsatzes chemischer<br />

Waffen und über <strong>die</strong> Vernichtung solcher Waffen (BGBl. 1994 II S. 806) zur Durchführung<br />

der zulässigen Verifikationsmaßnahmen ausgeführt werden;<br />

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(330.17.) gebrauchte Kleidungsstücke, <strong>die</strong> nicht zum Handel bestimmt sind.<br />

(332.01.) Akten, Geschäftspapiere, Urkunden, Korrekturbögen, andere Schriftstücke sowie<br />

Manuskripte, Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen, Beschreibungen und ähnliche<br />

- auch auf <strong>Daten</strong>trägern gespeicherte - Unterlagen, <strong>die</strong> nicht als Handelswaren ausgeführt<br />

werden.<br />

Dies gilt nicht für Unterlagen<br />

a) im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 21 Buchst. b) AWV;<br />

b) <strong>die</strong> einer Ausfuhrbeschränkung nach der EG-Dual-use-VO unterliegen<br />

könnten. 4Hierzu gehören Dokumente bzw. <strong>Daten</strong>träger, <strong>die</strong> Technologien<br />

oder Software i.S. der Allgemeinen Technologie und Allgemeinen Software<br />

Anmerkungen (ATA/ASA) der Liste der Dual-use-Güter und -Technologie<br />

gemäß Artikel 3 EG-Dual-use-VO enthalten oder enthalten könnten.<br />

(332.02.) Gegenstände im Amts- und Rechtshilfeverkehr zwischen den Europäischen<br />

Gemeinschaften oder ihren Mitgliedstaaten mit Drittländern;<br />

(332.03.) Beförderungsmittel nebst Zubehör und Lademittel, <strong>die</strong> nicht als Handelswaren<br />

ausgeführt werden;<br />

(332.04.) Gegenstände, <strong>die</strong> zur Erhaltung oder Versorgung der transportierten Waren -<br />

ausgenommen Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf - erforderlich sind (z.B. Futter- und<br />

Streumittel für Tiere, Trockeneis für Kühlgüter), wenn sie nach Art und Menge dem üblichen<br />

und mutmaßlichen Bedarf für <strong>die</strong> Dauer der Beförderung entsprechen;<br />

(332.05.) Teile zur Ausbesserung von im Gemeinschaftsgebiet zugelassenen<br />

Kraftfahrzeugen, <strong>die</strong> während der vorübergehenden Verwendung außerhalb <strong>des</strong><br />

Gemeinschaftsgebiets reparaturbedürftig geworden sind;<br />

(332.06.) Gegenstände, <strong>die</strong> von Behörden und Dienststellen der Europäischen<br />

Gemeinschaften oder eines ihrer Mitgliedstaaten zur Erledigung <strong>die</strong>nstlicher Aufgaben oder<br />

zur eigenen <strong>die</strong>nstlichen Verwendung, zur Lagerung oder Ausbesserung ausgeführt werden;<br />

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(332.07.) Gegenstände, <strong>die</strong> der Bun<strong>des</strong>wehr auf Grund von ihr erteilter Aufträge geliefert<br />

werden, sowie Gegenstände zur Erledigung <strong>die</strong>nstlicher Aufgaben im Rahmen der<br />

Sicherungsmaßnahmen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der<br />

Internationalen Atomenergie-Organisation nach dem Euratom-Vertrag und dem<br />

Übereinkommen vom 5. April 1973 (BGBl. 1974 II S. 794) in Ausführung von Artikel III Abs. 1<br />

und 4 <strong>des</strong> Vertrages vom 1. Juli 1968 über <strong>die</strong> Nichtverbreitung von Kernwaffen;<br />

(332.08.) Geschenke, <strong>die</strong> Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder im<br />

Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen mit Drittländern von amtlichen Stellen erhalten;<br />

(332.09.) Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise, Denkmünzen und Erinnerungszeichen, <strong>die</strong> nicht<br />

als Handelswaren ausgeführt werden;<br />

(332.10.) Diplomaten- und Konsulargut;<br />

(332.11.) Särge mit Verstorbenen, Urnen mit der Asche Verstorbener nebst den zugehörigen<br />

Gegenständen für ihre Ausschmückung; Gegenstände zum Ausbau, zum Erhalten oder<br />

Ausschmücken von Gräbern und Totengedenkstätten, <strong>die</strong> nicht als Handelswaren ausgeführt<br />

werden;<br />

(332.12.) Brieftauben, <strong>die</strong> nicht als Handelswaren ausgeführt werden;<br />

(332.13.) Behälter (Container) inklusive Ladehilfsmittel und sonstige Großraumbehältnisse ,<br />

<strong>die</strong> wie <strong>die</strong>se verwendet werden, soweit <strong>die</strong>se nicht Gegenstand eines Handelsgeschäftes<br />

sind;<br />

(332.14.) Waren, <strong>die</strong> von Reisenden zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch oder<br />

üblicherweise zur Ausübung ihres Berufes mitgeführt oder ihnen zu <strong>die</strong>sen Zwecken<br />

vorausgesandt oder nachgesandt werden; nicht zum Handel bestimmte Waren, <strong>die</strong><br />

gemeinschaftsfremde Reisende im Gemeinschaftsgebiet erworben haben und bei der<br />

Ausreise mitführen;<br />

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Seite 32von 45<br />

(332.15.) im Verkehr zwischen Personen, <strong>die</strong> in benachbarten, durch zwischenstaatliche<br />

Abkommen festgelegten Grenzzonen oder in benachbarten grenznahen Räumen mit<br />

Drittländern ansässig sind (Grenzverkehr),<br />

a) von <strong>die</strong>sen Personen mitgeführte Waren, <strong>die</strong> nicht zum Handel bestimmt sind<br />

und deren Wert 500,-- € täglich nicht übersteigt,<br />

b) Waren, <strong>die</strong> <strong>die</strong>sen Personen als Teil <strong>des</strong> Lohnes für im Gemeinschaftsgebiet<br />

geleistete Arbeit oder auf Grund von gesetzlichen Unterhalts- oder<br />

Altenteilsverpflichtungen gewährt werden;<br />

(332.16.) Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Güter, deren<br />

Ausfuhr durch <strong>die</strong> örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Grenzzonen oder<br />

grenznahen Räumen mit Drittländern bedingt ist und <strong>die</strong> nach zwischenstaatlichen Verträgen<br />

von Ausfuhrbeschränkungen befreit sind;<br />

(332.17.) Erzeugnisse <strong>des</strong> Ackerbaus, der Viehzucht, <strong>des</strong> Gartenbaus und der<br />

Forstwirtschaft solcher grenzdurchschnittener Betriebe, <strong>die</strong> von Drittländern aus<br />

bewirtschaftet werden;<br />

(332.18.) Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke, Kraftwerke,<br />

Brücken, Straßen und sonstige Bauten, <strong>die</strong> beiderseits der Grenze zu Drittländern errichtet,<br />

betrieben oder benutzt werden;<br />

(332.19.) Güter für <strong>die</strong> Ausübung <strong>die</strong>nstlicher Tätigkeiten, <strong>die</strong><br />

a) nach den Beitrittsgesetzen der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland zu<br />

zwischenstaatlichen Verträgen mit Drittländern oder<br />

b) nach Rechtsverordnungen der Bun<strong>des</strong>regierung auf Grund <strong>des</strong> Artikels 3 <strong>des</strong><br />

Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland zum Abkommen über <strong>die</strong> Vorrechte und Befreiungen der<br />

Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und<br />

über <strong>die</strong> Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere<br />

zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639) in der Fassung von<br />

Artikel 4 Abs. 1 <strong>des</strong> Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. II S. 941) von<br />

Ausfuhrbeschränkungen befreit sind.<br />

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Seite 33von 45<br />

Die Befreiungen nach dem Buchstaben A. gelten nicht, sofern noch weitere Waren zur<br />

Ausfuhrsendung (s. Teil I, lfd. Nr. 10) gehören und der Gesamtwert der Ausfuhrsendung<br />

mehr als 1.000 EURO beträgt. Maßgeblicher Wert ist der fob-Hamburg-Wert.<br />

Die Befreiungen nach dem Buchstaben B. gelten nicht für Schiffsbedarf und Bordvorräte.<br />

Die Befreiungen nach den Buchstaben A. und B. gelten u.a. nicht für<br />

• Waren, <strong>die</strong> im Steueraussetzungsverfahren im Rahmen <strong>des</strong> EDV-gestützten EMCS-<br />

Verfahrens befördert werden<br />

• Waren, für <strong>die</strong> <strong>die</strong> Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder anderen Beträgen oder<br />

<strong>die</strong> Erstattung von Abgaben vorgesehen ist oder beantragt wurde<br />

• Waren, <strong>die</strong> Verbots- oder Beschränkungsmaßnahmen (z. B. einer<br />

Ausfuhrgenehmigungspflicht) unterliegen<br />

• Waren, <strong>die</strong> sonstigen besonderen Förmlichkeiten (z.B. Erfordernis einer<br />

Ausfuhrlizenz, einer Kontrollbescheinigung nach § 16 a Außenwirtschaftsverordnung,<br />

Vorabanmeldepflichten aufgrund von Embargo-Verordnungen -wie z.B. Iran,<br />

Nordkorea, Eritrea, Somalia und Libyen-) unterliegen<br />

• Waren, <strong>die</strong> sich zuvor in einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung befunden<br />

haben (z.B. Wiederausfuhr nach Zolllagerverfahren)<br />

• Hausrat (persönliche Gegenstände, Haus-, Bett- und Tischwäsche sowie Möbel und<br />

Geräte, <strong>die</strong> zum persönlichen Gebrauch <strong>des</strong> Ausführers oder für seinen Haushalt<br />

bestimmt sind.<br />

Zu A. ist eine entsprechende Erklärung durch Eintrag „N“ im Feld „Wert > 1000 EUR“<br />

abzugeben. Zu B. ist im Feld „sonstige Befreiung“ der Eintrag „J“ vorzunehmen und im Feld<br />

"Warenbezeichnung" zusätzlich auch der Grund für <strong>die</strong> Erleichterung anzugeben (ggf. unter<br />

Verweis auf <strong>die</strong> vorstehende Liste; z.B. „Befreiung gemäß <strong>Verbindliche</strong> <strong>Eingabe</strong>regeln<br />

ZAPP, Anmeldefall SBF Nr. 332.14.“).<br />

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Seite 34von 45<br />

Liegt hingegen<br />

• ein Ausfuhrbegleitdokument<br />

• eine Ausfuhranmeldung in Papierform<br />

• ein begleiten<strong>des</strong> Verwaltungsdokument oder begleiten<strong>des</strong> Handelsdokument für <strong>die</strong><br />

Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Mineralöle, Tabakwaren, Alkohol,<br />

Bier und sonstige alkoholische Getränke) unter Steueraussetzung oder<br />

• ein Begleitdokument für <strong>die</strong> Beförderung von Weinbauerzeugnissen<br />

vor, so ist <strong>die</strong> Sendung unter dem hierfür vorgesehenen Anmeldefall<br />

(AES / AEM / AUS / DOK) zu erfassen.<br />

Versendungsanmeldungen für Waren mit Bestimmung in eine der in Teil I lfd. Nr. 6<br />

genannten besonderen Regionen im Zollgebiet der Europäischen Union können in den unter<br />

A. und B. genannten Fällen zwar gleichfalls vereinfacht angemeldet werden, <strong>die</strong> Erfassung<br />

der <strong>Daten</strong> ist jedoch unter dem Anmeldefalls EUB vorzunehmen.<br />

Erfassungsgrundlagen z.B.:<br />

Handelsrechnung mit schriftlicher Erklärung <strong>des</strong> Ausführers über den Gesamtwert der<br />

Ausfuhrsendung; zu A.<br />

...<br />

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Seite 35von 45<br />

DUX<br />

SUMMARISCHE AUSGANGSANMELDUNG<br />

IN ELEKTRONISCHER FORM<br />

Einzugeben sind Sendungen, für <strong>die</strong> eine summarische Ausgangsanmeldung in<br />

elektronischer Form in ATLAS-EAS abgegeben worden ist.<br />

Als Erfassungsgrundlage <strong>die</strong>nen (Handels-)Dokumente, aus denen sich <strong>die</strong> Beschreibung<br />

der Sendung und <strong>die</strong> MRN der summarischen Ausgangsanmeldung ergeben.<br />

Die summarische Ausgangsanmeldung ist grundsätzlich bei der letzten Zollstelle vor dem<br />

endgültigen Verlassen <strong>des</strong> Zollgebiets der Gemeinschaft abzugeben. Für über den Hafen<br />

Hamburg seewärts verladene Sendungen ist das Zollamt Waltershof -Abfertigung Ericuszuständig,<br />

sofern <strong>die</strong> Waren auf dem Weg in das Bestimmungsland außerhalb der EU nicht<br />

noch einmal in einem anderen Hafen der Europäischen Union gelöscht werden. Ein weiterer<br />

Halt <strong>des</strong> Schiffes in der Europäischen Union ist unschädlich, sofern <strong>die</strong> Waren an Bord <strong>des</strong><br />

Schiffes verbleiben.<br />

Da <strong>die</strong> summarische Ausgangsanmeldung, für in Hamburg seewärts ausgehende Waren<br />

ausnahmslos bei der Abfertigung Ericus abgegeben werden, muss <strong>die</strong> MRN an den Stellen<br />

• 3 bis 8 den Eintrag „DE4851“ und<br />

• 17 den Eintrag „X“<br />

aufweisen. Auf <strong>die</strong> Ausführungen unter Teil I, lfd. Nr. 3 wird hingewiesen.<br />

Im Falle eines Systemausfalls sind <strong>die</strong> <strong>Daten</strong> der summarischen Ausgangsanmeldung in<br />

Papierform (Vordruck 033023, ggf ergänzt um Vordruck 033024 oder Handelsdokumente,<br />

<strong>die</strong> <strong>die</strong> Anhang 30A-<strong>Daten</strong> der ZK-DVO enthalten) unter dem Anmeldefall AUS zu erfassen.<br />

Im Feld Vermerke ist zu erklären: „Summarische Ausgangsanmeldung – Systemausfall“. Als<br />

Verfahrenscode ist der Code „3100“ anzumelden.<br />

Eine Abwicklung der Verladung auf Basis <strong>des</strong> Anmeldefalls DUX ist nicht mehr zulässig,<br />

sofern sich <strong>die</strong> Waren länger als 45 Kalendertage im Seezollhafen befunden haben. In<br />

<strong>die</strong>sen Fällen ist stets eine (Wieder-)Ausfuhranmeldung in elektronischer Form (Anmeldefall<br />

AES) -bzw. im Rahmen <strong>des</strong> Ausfallkonzepts in Papierform (Anmeldefall AUS)- unter dem<br />

Verfahrenscode 3171 erforderlich.<br />

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Seite 36von 45<br />

Erfassungsgrundlagen:<br />

(Handels-)Dokumente, aus denen sich <strong>die</strong> Beschreibung der Sendung und <strong>die</strong> MRN der<br />

summarischen Ausgangsanmeldung ergeben<br />

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Seite 37von 45<br />

MIT<br />

WIEDERAUSFUHRMITTEILUNGEN<br />

Einzugeben sind Sendungen,<br />

• <strong>die</strong> zum endgültigen Verbleib außerhalb <strong>des</strong> Zollgebietes der Europäisch Union<br />

bestimmt sind<br />

und<br />

• für <strong>die</strong> weder eine Ausfuhranmeldung (in elektronischer, schriftlicher, mündlicher<br />

oder konkludenter Form) noch eine summarische Ausgangsanmeldung (in<br />

elektronischer oder schriftlicher Form) beim Zollamt Waltershof als<br />

Asugangszollstelle abzugeben ist.<br />

Dieses sind Sendungen, für <strong>die</strong> <strong>die</strong> Voraussetzungen in dem unter http://www.zapphamburg.de/pdf/Wiederausfuhrmitteilung_20110831.pdf<br />

veröffentlichten Dokument.<br />

„Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe eine summarischen Ausgangsanmeldung für<br />

über den Hafen Hamburg verladene Waren“<br />

erfüllt sind.<br />

Hierunter fallen auch Waren, <strong>die</strong> von einem Carnet ATA begleitet werden.<br />

Als Empfänger ist <strong>die</strong> Person anzugeben, der <strong>die</strong> Waren im angemeldeten Bestimmungsland<br />

tatsächlich geliefert werden.<br />

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Seite 38von 45<br />

Artikel 842a ZK-DVO (Auszug)<br />

(1) ...<br />

(2) ...<br />

(3) Keine summarische Ausgangsanmeldung ist erforderlich, wenn eine elektronische Versandanmeldung <strong>die</strong><br />

Angaben in der summarische Ausgangsanmeldung enthält, sofern <strong>die</strong> Bestimmungsstelle auch <strong>die</strong><br />

Ausgangszollstelle ist oder sich <strong>die</strong> Bestimmungsstelle außerhalb <strong>des</strong> Zollgebiets der Gemeinschaft befindet.<br />

(4) In folgenden Fällen ist keine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich:<br />

a) in den in Artikel 592a genannten Ausnahmefällen;<br />

b) wenn in einem Hafen oder Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft Waren geladen werden, <strong>die</strong> in einem<br />

anderen Gemeinschaftshafen oder -flughafen ausgeladen werden sollen, sofern der Ausgangszollstelle auf<br />

Anfrage ein Nachweis in Form eines Handels-, Hafens- oder Beförderungspapiers oder einer Ladeliste<br />

hinsichtlich <strong>des</strong> voraussichtlichen Entladeorts zur Verfügung gestellt wird. Dasselbe gilt, wenn das Schiff oder<br />

Flugzeug, das <strong>die</strong> Waren befördert, einen Hafen oder Flughafen außerhalb <strong>des</strong> Zollgebiets der Gemeinschaft<br />

anlaufen soll und <strong>die</strong> Waren während <strong>des</strong> Aufenthalts im Hafen oder Flughafen außerhalb <strong>des</strong> Zollgebiets<br />

der Gemeinschaft an Bord <strong>des</strong> Schiffes oder Flugzeugs verbleiben sollen;<br />

c) wenn <strong>die</strong> Waren in einem Hafen oder Flughafen nicht von dem Beförderungsmittel abgeladen werden, das<br />

sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat und wieder aus <strong>die</strong>sem Gebiet verbringen wird;<br />

d) wenn <strong>die</strong> Waren in einem vorigen Hafen oder Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft verladen wurden<br />

und an Bord <strong>des</strong> Beförderungsmittels verbleiben, das sie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringen<br />

wird;<br />

e) wenn Waren, <strong>die</strong> sich in einem Verwahrungslager oder einer Freizone <strong>des</strong> Kontrolltyps I befinden, von dem<br />

Transportmittel, mit dem sie unter Überwachung derselben Zollstelle zum Verwahrungslager oder der<br />

Freizone verbracht wurden, auf ein Schiff, Flugzeug oder eine Eisenbahn umgeladen werden, das bzw. <strong>die</strong><br />

sie aus dem Verwahrungslager oder der Freizone und somit aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt,<br />

sofern<br />

i) das Umladen innerhalb von 14 Kalendertagen erfolgt, nachdem <strong>die</strong> Waren für ein Verwahrungslager<br />

oder in einer Freizone <strong>des</strong> Kontrolltyps I gestellt wurden; in außergewöhnlichen Umständen können <strong>die</strong><br />

Zollbehörden <strong>die</strong>sen Zeitraum verlängern, um <strong>die</strong>sen Umständen zu begegnen, und<br />

ii) den Zollbehörden Angaben über <strong>die</strong> Waren zur Verfügung stehen und<br />

iii) sich der Bestimmungsort und der Empfänger der Waren nach Kenntnis der Beförderers nicht<br />

geändert haben;<br />

f) wenn der Ausgangszollstelle Nachweise dafür, dass <strong>die</strong> aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu<br />

verbringenden Waren bereits Gegenstand einer Zollanmeldung waren, <strong>die</strong> <strong>die</strong> <strong>Daten</strong> der summarischen<br />

Ausgangsanmeldung enthält, entweder über das EDV-System <strong>des</strong> Betreibers <strong>des</strong> Verwahrungslagers, <strong>des</strong><br />

Beförderers bzw. <strong>des</strong> Hafen-/Flughafenbetreibers oder über ein anderes von den Zollbehörden zugelassenes<br />

kommerzielles EDV-System zur Verfügung gestellt werden.<br />

Unbeschadet von Artikel 842d Absatz 2 wird bei den Zollkontrollen in den unter den Buchstaben a bis f<br />

genannten Fällen den besonderen Gegebenheiten Rechnung getragen.<br />

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Seite 39von 45<br />

Artikel 592 a ZK-DVO (Auszug)<br />

...<br />

a) elektrische Energie;<br />

b) durch Rohrleitungen verbrachte Waren;<br />

c) Briefe, Postkarten und Drucksachen, auch auf elektronischen <strong>Daten</strong>trägern;<br />

d) nach den Vorschriften <strong>des</strong> Weltpostvertrags beförderte Waren;<br />

e) Waren, <strong>die</strong> mit Hilfe von Zollanmeldungen durch andere Formen der Willensäußerung nach Artikel 231,<br />

Artikel 232 Absatz 2 und Artikel 233 angemeldet werden, mit Ausnahme von Hausrat im Sinne von Artikel 2<br />

Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, Paletten, Containern und Beförderungsmitteln<br />

<strong>des</strong> Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, <strong>die</strong> im Rahmen eines Beförderungsvertrags<br />

befördert werden;<br />

f) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden;<br />

g) Waren, für <strong>die</strong> eine mündliche Zollanmeldung nach Artikel 226, Artikel 227 und Artikel 229 Absatz 2 zulässig<br />

ist, mit Ausnahme von Hausrat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr.<br />

1186/2009, Paletten, Containern und Beförderungsmitteln <strong>des</strong> Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder<br />

Binnenschiffsverkehrs, <strong>die</strong> im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;<br />

h) Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD,<br />

i) Waren, <strong>die</strong> mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Übereinkommen<br />

zwischen den Parteien <strong>des</strong> Nordatlantikvertrags über <strong>die</strong> Rechtsstellung ihrer Truppen befördert werden;<br />

j) Waren an Bord von Schiffen im Linienverkehr, deren Zulassung nach Artikel 313b ordnungsgemäß<br />

bescheinigt ist; und Waren an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen, <strong>die</strong> zwischen Häfen oder Flughäfen<br />

der Gemeinschaft verkehren, ohne einen Zwischenstopp in einem Hafen oder Flughafen außerhalb <strong>des</strong><br />

Zollgebiets der Gemeinschaft einzulegen;<br />

k) Waffen und militärisches Gerät, <strong>die</strong> von den für <strong>die</strong> militärische Verteidigung eines Mitgliedstaats zuständigen<br />

Behörden aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, sei es in einem Militärtransport, sei es<br />

durch eine allein für <strong>die</strong> Militärbehörden durchgeführte Beförderung;<br />

l) <strong>die</strong> folgenden, direkt zu Bohr- oder Förderplattformen oder Windenergieanlagen, <strong>die</strong> von einer im Zollgebiet<br />

der Gemeinschaft niedergelassenen Person betrieben werden, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft<br />

verbrachten Waren:<br />

i) Waren, <strong>die</strong> bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung solcher Plattformen oder<br />

Windenergieanlagen verwendet werden sollen;<br />

ii) Waren <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Ausrüstung <strong>die</strong>ser Plattformen oder Windenergieanlagen verwendet werden sollen;<br />

iii) Vorräte, <strong>die</strong> auf den Plattformen oder Windenergieanlagen verwendet oder verbraucht werden sollen;<br />

m) Waren in Sendungen, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, sofern <strong>die</strong> Zollbehörden sich damit<br />

einverstanden erklären, mit Zustimmung <strong>des</strong> Wirtschaftsbeteiligten anhand der im vom Beteiligten<br />

verwendeten System enthaltenen oder von <strong>die</strong>sem System gelieferten <strong>Daten</strong> Risikoanalysen durchzuführen;<br />

n) Waren, <strong>die</strong> nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem<br />

Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen<br />

Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über<br />

Sondermissionen zollbefreit sind;<br />

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Seite 40vo<br />

n 45<br />

o) Waren, <strong>die</strong> zum Einbau als Teile von oder Zubehör zu Schiffen und Flugzeugen geliefert werden, Kraftstoffe,<br />

Schmierstoffe und Gas, <strong>die</strong> für den Betrieb der Schiffe und Flugzeuge erforderlich sind, Lebensmitteln und<br />

andere Gegenstände zum Verbrauch oder Verkauf an Bord;<br />

p) Waren, <strong>die</strong> bestimmt sind für Gebiete innerhalb <strong>des</strong> Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen <strong>die</strong> Richtlinie<br />

2006/112/EG bzw. <strong>die</strong> Richtlinie 2008/118/EG nicht gilt, und Waren, <strong>die</strong> aus <strong>die</strong>sen Gebieten an andere<br />

Bestimmungsorte in der Gemeinschaft verbracht werden, sowie Waren, <strong>die</strong> aus dem Zollgebiet der<br />

Gemeinschaft nach Helgoland, der Republik San Marino und dem Staat Vatikanstadt verbracht werden.<br />

Erfassungsgrundlagen:<br />

Versandbegleitdokument mit eingedrucktem Vermerk „EXPORT“; sollte der Vermerk<br />

nachträglich angebracht worden sein, bedarf es zusätzlich der Bestätigung der Zollstelle<br />

mittels Dienststempelabdrucks, s.a. Ausführungen in Teil I. lfd. Nr. 3; s.a. Ausführungen<br />

in Teil I. lfd. Nr. 3; s. Nr. 7 der Mustersammlung<br />

Versandbegleitdokument mit den Anhang 30A-<strong>Daten</strong> der ZK-DVO. Die<br />

Versandanmeldung muss <strong>die</strong> <strong>Daten</strong> der summarischen Ausgangsanmeldungen<br />

enthalten, als Bestimmungsstelle muss das Zollamt Waltershof (DE004851) eingetragen<br />

sein; s. Nr. 7 der Mustersammlung<br />

Carnet TIR mit Vermerk „EXPORT“ + Dienststempelabdruck der Zollstelle<br />

Bill of Lading oder Manifest(-auszug) mit Angabe der MRN <strong>des</strong> abgeschlossenen<br />

Asufuhrverfahrens, sofern <strong>die</strong> 12-Seemeilen-Zone auf dem Weg nach Hamburg nicht<br />

überschritten worden ist<br />

...<br />

Das endgültige Bestimmungsland muss in den Dokumenten nachvollziehbar sein. Es muss<br />

sich um einen Nicht-EU-Mitgliedstaat handeln.<br />

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Seite 41von 45<br />

EUB<br />

EU-BESTIMMUNG<br />

Einzugeben, wenn <strong>die</strong> Sendung in einem Hafen in der Europäischen Union wieder gelöscht<br />

wird. Unerheblich ist hierbei, ob <strong>die</strong> Sendung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen<br />

Union aus einem Nichtmitgliedstaat stammt. Auf <strong>die</strong> Ausführungen in dem unter<br />

http://www.zapp-hamburg.de/pdf/Wiederausfuhrmitteilung_20110831.pdf veröffentlichten<br />

Dokument<br />

„Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe eine summarischen Ausgangsanmeldung für<br />

über den Hafen Hamburg verladene Waren“<br />

wird hingewiesen.<br />

Hierunter fallen --mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Sendungen-- auch solche<br />

Sendungen, <strong>die</strong> bestimmt sind für eine der in Teil I lfd. Nr. 6 genannten besonderen<br />

Regionen im Zollgebiet der Europäischen Union. Dieses sind u.a. Sendungen, für <strong>die</strong> eine<br />

• Versendungsanmeldung analog der unter dem Anmeldefall SBF unter den<br />

Buchstaben A. oder B aufgeführten Befreiungstatbeständen in vereinfachter Form<br />

abgegeben wird; im Feld "Warenbezeichnung" ist der Grund für <strong>die</strong> Erleichterung<br />

anzugeben (ggf. unter Verweis auf <strong>die</strong> vorstehende Liste; z.B. „Befreiung analog<br />

Anmeldefall SBF Nr. 9.15“) oder<br />

• Versandanmeldung T2F ausgestellt worden ist.<br />

Ebenso sind unter dem Anmeldefall EUB Waren zu erfassen, <strong>die</strong><br />

• im Steueraussetzungsverfahren mit einem begleitenden Verwaltungsdokument bzw.<br />

begleitenden Handelsdokument oder im EDV-gestützten EMCS-Verfahren oder<br />

• mit einem Begleitdokument für <strong>die</strong> Beförderung von Weinbauerzeugnissen<br />

befördert werden und für einen anderen Teil der Europäischen Union bestimmt sind als <strong>die</strong> in<br />

Teil I lfd. Nr. 6 genannten besonderen Regionen.<br />

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Seite 42von 45<br />

Ausnahme:<br />

Vor einer Erfassung unter dem Anmeldefall EUB sind jedoch Sendungen ausgenommen, <strong>die</strong><br />

für eine der in Teil I lfd. Nr. 6 genannten besonderen Regionen im Zollgebiet der<br />

Europäischen Union bestimmt sind und für <strong>die</strong><br />

• ein Ausfuhrbegleitdokument (Erfassung unter AES / AEM)<br />

• eine Versendungsanmeldung in Papierform (Erfassung unter AUS)<br />

• ein begleiten<strong>des</strong> Verwaltungsdokument oder begleiten<strong>des</strong> Handelsdokument für <strong>die</strong><br />

Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Mineralöle, Tabakwaren, Alkohol,<br />

Bier und sonstige alkoholische Getränke) unter Steueraussetzung (Erfassung unter<br />

DOK) oder<br />

• ein Begleitdokument für <strong>die</strong> Beförderung von Weinbauerzeugnissen (Erfassung unter<br />

DOK)<br />

existiert. Wird eine solche Sendung aus transportbedingten Umständen von Hamburg aus<br />

seewärts zunächst an einen anderen Ort in der Europäischen Union verbracht, ist <strong>die</strong>ses für<br />

<strong>die</strong> Wahl <strong>des</strong> zutreffenden Anmeldefalls unerheblich. Die Erfassung ist in einem solchen Fall<br />

so vorzunehmen, als würde <strong>die</strong> Warensendung unmittelbar in den Nicht-EU-Mitgliedstaat<br />

bzw. eine der in Teil I lfd. Nr. 6 genannten besonderen Regionen im Zollgebiet der<br />

Europäischen Union verbracht werden.<br />

Erfassungsgrundlage:<br />

Versandbegleitdokument; Bestimmungsland: EU-Mitgliedstaat *), Versendungsland: EUoder<br />

Nicht-EU-Mitgliedstaat; , s.a. Ausführungen in Teil I. lfd. Nr. 3; s. Nr. 7 der<br />

Mustersammlung<br />

...<br />

*) Besonderheiten für <strong>die</strong> in Teil I lfd. Nr. 6 genannten besonderen Regionen im Zollgebiet<br />

der Europäischen Union sind zu beachten<br />

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Seite 43von 45<br />

SAC<br />

SAMMELCONTAINER<br />

Nur vorgesehen für <strong>die</strong> Version GM01, nicht HDS!<br />

Einzugeben, wenn eine oder mehrere verschiedene (Stückgut-)Sendungen in einen<br />

Container gestaut werden, für <strong>die</strong> bereits Z-/S-/B-Nummern existieren (=Zusammenfassung<br />

mehrerer Einzel-Z-/S-/B-Nummern zu einer gemeinsamen Z-/S-/B-Nummer).<br />

Es handelt sich hier um eine reine Zuordnung von Einzel-Z-/S-/B-Nummern zur<br />

Containernummer (Hintergrund: Kaibetriebe, Reeder/Linienagenten/Makler können pro<br />

Container nur eine Z-/S-/B-Nummer verarbeiten und sind verpflichtet, Container nur auf<br />

Basis von Z-/S-/B-Nummern zu verladen, in denen <strong>die</strong> Containernummer aufgeführt ist).<br />

Es ist darauf zu achten, dass <strong>die</strong> Einzel-Z-/S-/B-Nummern in der Sammel-Z-/S-/B-Nummer<br />

vollständig aufgeführt werden. Das Fehlen einer oder mehrerer Z-/S-/B-Nummern in der<br />

Sammel-Z-/S-/B-Nummer hat u.U. zur Folge, dass <strong>die</strong> Gestellung bei der Ausgangszollstelle<br />

nicht wirksam erfolgt und / oder das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäß abgeschlossen<br />

wird.<br />

Erfassungsgrundlage:<br />

(Container-)Load-Plan mit B-Nummern<br />

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Teil III<br />

Liste der eingestellten Muster<br />

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Seite 45von 45<br />

Bezeichnung <strong>des</strong> Dokuments<br />

1. Ausfuhrbegleitdokument mit Ergänzungsblatt<br />

(Liste der Warenpositionen)<br />

Anmeldefall<br />

AES / AEM<br />

2. Ausfuhranmeldung in schriftlicher Form;<br />

Exemplar Nr. 3 Einheitspapier mit Ergänzungsblatt<br />

ergänzt um Sicherheitsdokument mit Ergänzungsblatt<br />

(Liste der Warenpositionen -Sicherheit-)<br />

Anm.: Sicherheitsdokument mit Ergänzungsblatt (Liste der Warenpositionen -<br />

Sicherheit-) -Vordrucke 033023 und 033024- allein sind Grundlage für <strong>die</strong> Erstellung<br />

einer summarischen Ausgangsanmeldung in schriftlicher Form<br />

3. Ausfuhranmeldung in schriftlicher Form;<br />

Exemplar Nr. 3 Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit (EPAS)<br />

mit Ergänzungsblatt (EPAS - Liste der Warenpositionen - Ausfuhr)<br />

AUS<br />

AUS<br />

4. Ausfuhranmeldung in schriftlicher Form im Verfahren<br />

Vertrauenswürdiger Ausführer mit Ergänzungsblatt<br />

(Liste der Warenpositionen - Ausfuhr)<br />

AUS<br />

5. Begleiten<strong>des</strong> Verwaltungsdokument;<br />

Exemplare Nrn. 2 und 3 (mit Rückseite)<br />

DOK / EUB<br />

6. Begleitdokument für <strong>die</strong> Beförderung von Weinbauerzeugnissen DOK / EUB<br />

7. Versandbegleitdokument mit Ergänzungsblatt<br />

(Liste der Warenpositionen)<br />

MIT<br />

Hinweis: Die entsprechenden Muster sind mit der laufenden Nummer separat eingestellt.<br />

ER-23.08.2011.doc

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