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Leitfaden Alpenkonvention in der örtlichen Raumplanung

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<strong>Leitfaden</strong> zur <strong>Alpenkonvention</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> örtlichen <strong>Raumplanung</strong><br />

Teil C: CHECKLISTE<br />

Die Checkliste ist <strong>in</strong> den Anwendungsfällen laut Kap. 6 nach <strong>der</strong> Methode aus Abb. 3 vollständig auszufüllen.<br />

Protokoll Umweltziel Anmerkung<br />

ja<br />

Plan/Programm<br />

entspricht dem Ziel<br />

ne<strong>in</strong><br />

ke<strong>in</strong>e<br />

Relevanz<br />

NL<br />

NL, BL<br />

NL<br />

NL<br />

RA<br />

Bei Maßnahmen und Vorhaben, die Natur und<br />

Landschaft erheblich o<strong>der</strong> nachhaltig bee<strong>in</strong>trächtigen<br />

können, s<strong>in</strong>d die direkten und <strong>in</strong>direkten<br />

Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das<br />

Landschaftsbild zu überprüfen und bei <strong>der</strong><br />

Entscheidung zu berücksichtigen. Es ist sicherzustellen,<br />

dass vermeidbare Bee<strong>in</strong>trächtigungen<br />

unterbleiben (NL, Art. 9-1).<br />

Verr<strong>in</strong>gerung von Belastungen und Bee<strong>in</strong>trächtigungen<br />

von Natur und Landschaft: natur- und<br />

landschaftsschonende Nutzung des Raumes;<br />

Erhaltung und, soweit erfor<strong>der</strong>lich, Wie<strong>der</strong>herstellung<br />

beson<strong>der</strong>er natürlicher und naturnaher<br />

Landschaftsstrukturelemente, Biotope, Ökosysteme<br />

und traditioneller Kulturlandschaften (NL,<br />

Art. 10-1).<br />

Dauerhafte Erhaltung natürlicher und naturnaher<br />

Biotoptypen <strong>in</strong> ausreichendem Umfang und funktionsgerechter<br />

räumlicher Verteilung (NL, Art. 13-1).<br />

Erhaltung o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung von traditionellen<br />

Kulturlandschaftselementen (Wald, Waldrän<strong>der</strong>,<br />

Hecken, Feldgehölze, Feucht-, Trocken- und<br />

Magerwiesen, Almen) und <strong>der</strong>en Bewirtschaftung<br />

(BL, Art. 8-3)<br />

Bestehende Schutzgebiete s<strong>in</strong>d im S<strong>in</strong>ne ihres<br />

Schutzzwecks zu erhalten, zu pflegen und, wo<br />

erfor<strong>der</strong>lich, zu erweitern sowie nach Möglichkeit<br />

neue Schutzgebiete auszuweisen. Treffen von Maßnahmen,<br />

um Bee<strong>in</strong>trächtigungen o<strong>der</strong> Zerstörungen<br />

von Schutzgebieten zu vermeiden (NL, Art. 11-1).<br />

Sicherstellung des ungestörten Ablaufes arttypischer<br />

ökologischer Vorgänge <strong>in</strong> Schon- und<br />

Ruhezonen, die den wildlebenden Tier- und Pflanzenarten<br />

Vorrang gegenüber an<strong>der</strong>en Interessen<br />

garantieren, u.a. durch Verbot aller Nutzungsformen,<br />

die mit diesen Abläufen nicht verträglich<br />

s<strong>in</strong>d (NL, Art. 11-3).<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Erstellung von Plänen für die<br />

<strong>Raumplanung</strong> und nachhaltige Entwicklung ist im<br />

ländlichen Raum auf die Sicherung <strong>der</strong> für die<br />

Land-, Weide- und Forstwirtschaft geeigneten<br />

Flächen zu achten (RA, Art. 9-2a).<br />

Ist auf <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong> örtlichen <strong>Raumplanung</strong><br />

durch die Verpflichtung zur Durchführung<br />

e<strong>in</strong>er Umweltprüfung (Strategische<br />

Umweltprüfung) vorgegeben (StROG<br />

§§ 4 und 5). E<strong>in</strong>e Nicht-Durchführung<br />

<strong>der</strong> Umweltprüfung entsprechend den<br />

Vorgaben des StROG kann zu e<strong>in</strong>er<br />

Genehmigungsversagung durch die Aufsichtsbehörde<br />

führen. Zur Durchführung<br />

<strong>der</strong> Umweltprüfung siehe „<strong>Leitfaden</strong> SUP<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> örtlichen <strong>Raumplanung</strong>“.<br />

In diesem Zusammenhang wird auch<br />

auf die Raumordnungsziele im StROG<br />

(§ 3 Abs 2 (4)) sowie auf das StNSchG<br />

(§ 2 Abs 1) verwiesen. Dem Erhaltungsund<br />

Wie<strong>der</strong>herstellungsgebot kommt<br />

aufgrund des klaren und unzweideutigen<br />

Wortlauts e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Bedeutung zu,<br />

wenngleich die Bestimmung auch ke<strong>in</strong>e<br />

ausnahmslose Erhaltungspflicht normiert<br />

(vgl. BMLFUW 2007). Bei möglichen Wi<strong>der</strong>sprüchen<br />

zu diesen Zielbestimmungen<br />

wird e<strong>in</strong>e Abstimmung mit <strong>der</strong> Naturschutzbehörde<br />

empfohlen.<br />

In diesem Zusammenhang wird auch<br />

auf den 3. Abschnitt des StNSchG (§§ 5<br />

bis 13) verwiesen. Es s<strong>in</strong>d alle Arten von<br />

naturschutzrechtlichen Schutzgebietskategorien<br />

betroffen. Dem Schutzgebietszweck<br />

wi<strong>der</strong>sprechende Maßnahmen s<strong>in</strong>d<br />

zu unterlassen („Verschlechterungsverbot“).<br />

Bei möglichen Wi<strong>der</strong>sprüchen zu<br />

diesem Ziel wird e<strong>in</strong>e Abstimmung mit<br />

<strong>der</strong> Naturschutzbehörde empfohlen.<br />

Als Schon- und Ruhezonen im S<strong>in</strong>ne<br />

dieser Bestimmung s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Steiermark<br />

die Wildschutzgebiete (StJagdG § 51)<br />

zu beachten (z.B. Brut- und Nistplätze<br />

des Auer- und Birkwildes). Zuständig für<br />

die Ausweisung solcher Gebiete s<strong>in</strong>d die<br />

Bezirkshauptmannschaften.<br />

In diesem Zusammenhang wird auch auf<br />

die Raumordnungsziele im StROG (§ 3<br />

Abs 2 (6e)) verwiesen.<br />

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