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Verordnung und Erläuterungsbericht - Raumplanung Steiermark

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Regionales<br />

Entwicklungsprogramm<br />

Planungsregion<br />

Leoben<br />

<strong>Verordnung</strong> <strong>und</strong> Erläuterungen<br />

LGBl.Nr. 4/2005<br />

A 16 Landes- <strong>und</strong> Gemeindeentwicklung


Inhaltsverzeichnis<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

KURZFASSUNG ..................................................................................................................................... 5<br />

VERORDNUNGSENTWURF .................................................................................................................. 7<br />

1 EINLEITUNG .................................................................................................................................. 15<br />

2 ENTWICKLUNGSZIELE DER REGION ........................................................................................ 17<br />

2.1 Entwicklungsleitbild .......................................................................................................................... 17<br />

2.2 LEADER+ ......................................................................................................................................... 17<br />

3 ERLÄUTERUNGEN ZUR VERORDNUNG ................................................................................... 18<br />

3.1 Landschaft / Ökologie ........................................................................................................................ 18<br />

3.2 Wasserwirtschaft ................................................................................................................................ 22<br />

3.3 Wirtschaftsstruktur ............................................................................................................................. 23<br />

3.3.1 Landwirtschaft ................................................................................................................................... 24<br />

3.3.2 Rohstoffgewinnung ............................................................................................................................ 25<br />

3.3.3 Industrie <strong>und</strong> Gewerbe ....................................................................................................................... 26<br />

3.3.4 Dienstleistungen / Zentralität ............................................................................................................. 27<br />

3.4 Verkehr .............................................................................................................................................. 28<br />

3.5 Siedlungsentwicklung ........................................................................................................................ 30<br />

4 METHODIK UND GRUNDLAGEN ................................................................................................ 34<br />

4.1 Ablauf der Erstellung des regionalen Entwicklungsprogrammes: ..................................................... 34<br />

4.2 Regionalplan/Flächenbilanz/ Ersichtlichmachungen ......................................................................... 35<br />

4.3 Planungsmethodik .............................................................................................................................. 37<br />

4.3.1 Ziele <strong>und</strong> Maßnahmen für die gesamte Planungsregion ................................................................... 37<br />

4.3.2 Ziele <strong>und</strong> Maßnahmen für Teilräume ................................................................................................. 37<br />

4.3.3 Vorrangzonen <strong>und</strong> Gemeindeprädikate. ............................................................................................. 37<br />

4.3.3.1 Ableitung der industriell- gewerblichen Entwicklungsstandorte .................................................. 37<br />

4.3.3.2 Ableitung der Teilregionalen Versorgungszentren ........................................................................ 38<br />

4.3.3.3 Ableitung der Vorrangzonen Landwirtschaft ................................................................................ 38<br />

4.3.3.4 Ableitung der Vorrangzonen für Industrie <strong>und</strong> Gewerbe .............................................................. 39<br />

4.3.3.5 Ableitung der Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung ......................................................... 40<br />

4.3.3.6 Ableitung der Rohstoffvorrangzonen ............................................................................................ 40<br />

4.4 Gr<strong>und</strong>lagen ......................................................................................................................................... 41<br />

4.4.1 Rechtsgr<strong>und</strong>lagen ............................................................................................................................... 41<br />

4.4.2 Fachliche Gr<strong>und</strong>lagen ........................................................................................................................ 41<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 3


Kurzfassung<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 4


Kurzfassung<br />

KURZFASSUNG<br />

Das Regionale Entwicklungsprogramm legt - ausgehend von der bestehenden Struktur - die überörtlichen<br />

Entwicklungsziele für die Planungsregion Leoben fest.<br />

1. Siedlungsstruktur<br />

Die Siedlungsstruktur wird stark von den topografischen<br />

Gegebenheiten bestimmt. Das hat in der Planungsregion zu<br />

Siedlungsentwicklungen im Murtal, Liesingtal, Tofaiacher<br />

Becken <strong>und</strong> im Bereich Eisenerz/Hieflau. Bei diesen Bereichen<br />

handelt es sich im wesentlichen um kompakte Siedlungsgebiete<br />

ohne nennenswerte größere Zersiedlungsansätze.<br />

In den abwanderungsgefährdeten Bereichen wird die<br />

Aufrechterhaltung der (sozialen) Infrastruktur künftig zu<br />

einer wichtigen Aufgabe.<br />

Zur optimalen Erreichbarkeit von (Nah-)Versorgungseinrichtungen<br />

für die Bevölkerung ist eine geordnete Siedlungsentwicklung<br />

<strong>und</strong> -konzentration um gut ausgestattete,<br />

mit öffentlichen Verkehrsmittel versorgte Siedlungsschwerpunkte<br />

anzustreben.<br />

2. Landschaftsstruktur<br />

Die Planungsregion wird großräumig von forstwirtschaftlich<br />

geprägtem Bergland dominiert, das ökologische Ausgleichsfunktion<br />

<strong>und</strong> Naherholungsfunktion erfüllt. Im Norden<br />

befinden sich einige Bereiche über der Waldgrenze. In den<br />

grünlandgeprägten Seitentälern besteht bei Aufgabe von<br />

landwirtschaftlicher Bewirtschaftung die Gefahr einer Verwaldung<br />

mit für das Landschaftsbild <strong>und</strong> die Naherholungsnutzung<br />

negativen Auswirkungen.<br />

Siedlungs- <strong>und</strong> Industriegebietserweiterungen führen in den<br />

Ballungsräumen zu einem hohen Druck auf <strong>und</strong> zu Segmentierungen<br />

von Freiflächen. Durch Festlegung von Vorrangzonen<br />

soll daher in diesem Bereich das natur- <strong>und</strong> kulturlandschaftliche<br />

Potential der verbliebenen freien Landschaftsräume<br />

als wesentlicher Faktor für die Umwelt- <strong>und</strong><br />

Lebensqualität langfristig erhalten <strong>und</strong> verbessert werden.<br />

3. Infrastruktur<br />

Die hochrangige Verkehrsinfrastruktur verläuft – topographisch<br />

bedingt – entlang des Mur- <strong>und</strong> Liesingtales. Aufgr<strong>und</strong><br />

der geringen Besiedlungsdichten wurde der öffentliche<br />

Personennahverkehr in den Seitentälern stark ausgedünnt,<br />

während in den Haupttälern – begünstigt durch die<br />

Bahn – eine deutlich bessere Versorgungssituation besteht.<br />

Durch geplante Infrastrukturmaßnahmen außerhalb der<br />

Planungsregion wird die großräumige Erreichbarkeit <strong>und</strong><br />

somit auch die Standortqualität verbessert<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 5


Kurzfassung<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich wird die Konzentration der Siedlungsentwicklung um bestehende Schwerpunkte mit hoher Standortqualität<br />

<strong>und</strong> andererseits die Erhaltung der verbliebenen großen, freien Landschaftsräume der Planungsregion<br />

angestrebt.<br />

Die Umsetzung dieser Vorgaben erfolgt durch allgemeine ZIELSET-<br />

ZUNGEN FÜR DIE GESAMTE PLANUNGSREGION, die den<br />

Schutz <strong>und</strong> die Vernetzung von Lebensräumen seltener Tier- <strong>und</strong><br />

Pflanzenarten (Biotope), die Berücksichtigung regional bedeutender<br />

wildökologischer Korridore <strong>und</strong> kleinklimatologischer Gegebenheiten<br />

in der Örtlichen <strong>Raumplanung</strong>, eine flächen- <strong>und</strong> ressourcenschonende<br />

Siedlungsentwicklung <strong>und</strong> die vorausschauende Freihaltung von Verkehrstrassen<br />

zum Inhalt haben.<br />

Eine räumliche Konkretisierung <strong>und</strong> Detaillierung erfolgt durch<br />

ZIELE UND MASSNAHMEN FÜR 6 TEILRÄUME. Die höchstgelegenen<br />

Bereiche der Planungsregion liegen über der Waldgrenze<br />

<strong>und</strong> sind weithin einsehbar. Deshalb ist besonderes Augenmerk auf die<br />

Erhaltung ihres Erscheinungsbildes zu legen. Ausgedehnte Waldbereiche<br />

erfüllen ökologische Ausgleichsfunktion. Waldränder <strong>und</strong> Lichtungen<br />

prägen ihr Erscheinungsbild <strong>und</strong> sind daher bei Planungsmaßnahmen<br />

besonders zu berücksichtigen. Die anschließenden Grünlandbereiche<br />

erfüllen wichtige Aufgaben für die (Nah-)Erholung. Waldränder<br />

<strong>und</strong> Lichtungen sollen erhalten, Baulandfestlegungen vermieden<br />

werden. In intensiv genutzten Tal <strong>und</strong> Passlandschaften, die auch<br />

großflächige Retentionsräume sind, sollen landschaftstypische Strukturelemente<br />

erhalten <strong>und</strong> vernetzt werden. In verdichteten Siedlungsgebiete<br />

sind Grünräume für die Bevölkerung zu sichern, Immissionen<br />

zu vermeiden <strong>und</strong> die Siedlungsränder bei der Baugestaltung besonders<br />

zu beachten. Einen Spezialfall stellt die Bergbaulandschaft des<br />

Steirichen Erzbergs dar, deren markantes Erscheinungsbild als Wahrzeichen<br />

der Kleinregion erhalten werden soll.<br />

Gemeinden mit hochwertigen Versorgungseinrichtungen für die Bevölkerung<br />

werden - zur Konzentration der Siedlungsentwicklung - als<br />

zentrale Orte, Gemeinden mit regionalwirtschaftlich wichtigen Betriebsstandorten<br />

bzw. -flächen als regionale Industrie- <strong>und</strong> Gewerbestandorte<br />

festgelegt (GEMEINDEFUNKTIONEN). Aufgr<strong>und</strong> der<br />

topografischen Gegebenheiten <strong>und</strong> der bestehenden infrastrukturellen<br />

Aufschließung liegen die Betriebsstandorte überwiegend im Mur- <strong>und</strong><br />

Liesingtal<br />

Biotope erhalten <strong>und</strong> vernetzen<br />

Wildökologische Korridore offen halten<br />

Frischluftzubringer freihalten<br />

Flächensparende Siedlungsentwicklung<br />

Trassen für Verkehrsbauten sichern<br />

Erscheinungsbild des hochalpinen<br />

Berglandes erhalten<br />

Sicherung der Lichtungen <strong>und</strong> Waldränder<br />

des forstwirtschaftlich geprägten<br />

Berglandes<br />

Grünlandgeprägtes Bergland vor Bewaldung<br />

<strong>und</strong> Baulandausweisung <strong>und</strong> für<br />

Erholungsnutzung sichern<br />

Strukturelemente in den grünlandgeprägten<br />

Tälern <strong>und</strong> Passlandschaften erhalten<br />

<strong>und</strong> vernetzen<br />

Wohnqualität in Siedlungsbereichen<br />

sichern<br />

Erhaltung des markanten Erscheinungsbildes<br />

der Bergbaulandschaft des Steirischen<br />

Erzbergs<br />

Zentrale Orte als Siedlungsschwerpunkte<br />

Sicherung regional bedeutender<br />

Betriebsstandorte<br />

Die Freihaltung großer zusammenhängender, funktional bedeutender<br />

Freiflächen von weiteren Versiegelungen <strong>und</strong> Bebauungen soll durch<br />

die Festlegung von landwirtschaftlichen VORRANGZONEN in den<br />

dicht besiedelten Bereichen der Planungsregion gewährleistet werden.<br />

Diesen Freiflächen kommt in vielen Fällen auch eine wichtige Retentions-<br />

bzw. landwirtschaftliche Produktionsfunktion zu.<br />

Regional bzw. überregional bedeutende Industrieflächen <strong>und</strong> Rohstoffvorkommen<br />

werden durch die Festlegung von Vorrangzonen für Industrie <strong>und</strong><br />

Gewerbe bzw. Rohstoffvorrangzonen vorausschauend gesichert. Die Siedlungsentwicklung<br />

soll sich an bestehenden Versorgungseinrichtungen<br />

(Zentrale Orte, Ortszentren) bzw. Bereichen, die mit öffentlichen Verkehr<br />

qualitativ hochwertig bedient werden, orientieren.<br />

Landwirtschaftliche<br />

Vorrangzonen zur Gliederung verdichteter<br />

Siedlungsbereiche<br />

Sicherung von Retentionsräumen von<br />

Gefahrenzonen <strong>und</strong> Hochwasserabflussgebieten<br />

Sicherung von Flächen für regional bedeutsame<br />

wirtschaftliche Nutzungen<br />

(Industrie/Gewerbe, Rohstoffgewinnung,<br />

Landwirtschaft)<br />

Siedlungsschwerpunkte um<br />

Versorgungseinrichtungen <strong>und</strong> entlang der<br />

Hauptlinien des Öffentlichen Verkehrs<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 6


<strong>Verordnung</strong>stext<br />

Erläuterungen<br />

VERORDNUNG<br />

DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG VOM<br />

20.12.2004, MIT DER EIN<br />

REGIONALES<br />

ENTWICKLUNGSPROGRAMM<br />

FÜR DIE PLANUNGSREGION (POLITISCHER BEZIRK)<br />

LEOBEN<br />

ERLASSEN WIRD<br />

I N H A L T<br />

ABSCHNITT 1:<br />

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

§ 1 GELTUNGSBEREICH<br />

ABSCHNITT 2:<br />

ZIELE UND MASSNAHMEN<br />

§ 2 ZIELE UND MASSNAHMEN FÜR DIE<br />

PLANUNGSREGION<br />

§ 3 ZIELE UNE MASSNAHMEN FÜR TEILRÄUME<br />

ABSCHNITT 3:<br />

RÄUMLICHE FESTLEGUNGEN<br />

§ 4 GEMEINDEFUNKTIONEN<br />

§ 5 VORRANGZONEN<br />

§ 6 REGIONALPLAN<br />

§ 7 ÖRTLICHE SIEDLUNGSSCHWERPUNKTE<br />

ABSCHNITT 4:<br />

SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

§ 8 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN<br />

§ 9 INKRAFTTRETEN<br />

§ 10 AUSSERKRAFTTRETEN<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 7


<strong>Verordnung</strong>stext<br />

Erläuterungen<br />

Aufgr<strong>und</strong> der §§ 8 <strong>und</strong> 10 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974,<br />

LGBl.Nr. 127, zuletzt in der Fassung LGBl.Nr. 22/2003, wird verordnet:<br />

ABSCHNITT 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

§ 1 GELTUNGSBEREICH<br />

(1) Das regionale Entwicklungsprogramm gilt für die im § 3 Abs. 2 lit. i des<br />

Landesentwicklungsprogramms, LGBl.Nr. 53/1977, festgelegte Planungsregion<br />

(politischer Bezirk) Leoben.<br />

(2) Das regionale Entwicklungsprogramm besteht aus dem Wortlaut <strong>und</strong><br />

dem Regionalplan (Anlage). Die Anlage wird durch Auflage zur allgemeinen<br />

Einsichtnahme k<strong>und</strong>gemacht. Einsicht kann während der Amtsst<strong>und</strong>en genommen<br />

werden:<br />

• bei den für Raumordnung zuständigen Dienststellen beim Amt der<br />

Steiermärkischen Landesregierung,<br />

• bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben,<br />

• bei den Gemeindeämtern aller Gemeinden des politischen Bezirkes<br />

Leoben.<br />

ABSCHNITT 2: ZIELE UND MASSNAHMEN<br />

§ 2 ZIELE UND MASSNAHMEN FÜR DIE PLANUNGSREGION<br />

(1) Zum langfristigen Schutz von seltenen Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten <strong>und</strong> deren<br />

Lebensräumen sind erhaltenswerte Biotope bei allen Planungsvorhaben zu<br />

berücksichtigen.<br />

(2) Die naturräumlichen Voraussetzungen zur Biotopvernetzung sind durch<br />

Festlegung von Grünzügen im Rahmen der örtlichen <strong>Raumplanung</strong> zu schaffen.<br />

(3) Die Durchlässigkeit von wildökologisch überregional bedeutsamen Korridoren<br />

ist zu sichern.<br />

(4) Für das Kleinklima, den Luftaustausch <strong>und</strong> die Luftgüte bedeutsame<br />

Bereiche (Frischluftzubringer, klimatologische Vorbehaltsflächen) sind bei<br />

allen Planungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Die bauliche Nutzung <strong>und</strong><br />

Gestaltung ist auf die klimatologischen Gegebenheiten auszurichten.<br />

(5) Eine flächensparende Siedlungsentwicklung ist durch die Erhöhung des<br />

Anteils von flächensparenden Wohnbauformen (Geschosswohnbau, verdichtete<br />

Wohnbauformen) <strong>und</strong> Einsetzung eines Maximalwertes von 800 m² bei<br />

der Berechnung des Wohnbaulandbedarfes für die durchschnittliche Fläche<br />

von Einfamilienhausbauplätzen sicherzustellen.<br />

(6) Für Verkehrsbauten erforderliche Flächen sind, einschließlich der erforderlichen<br />

Abstandsflächen sowie Flächen für Schutz-, Entwässerungs- <strong>und</strong><br />

Ausgleichsmaßnahmen von anderen Nutzungen, mit Ausnahme einer Freilandnutzung<br />

durch die Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft (ohne Errichtung von Gebäuden),<br />

freizuhalten.<br />

Biotopschutz<br />

siehe Seite 17<br />

Biotopvernetzung<br />

siehe Seite 17<br />

wildökologische Korridore<br />

siehe Seite 17/18<br />

kleinklimatologische<br />

Freihaltebereiche<br />

siehe Seite 18<br />

flächensparende<br />

Siedlungsentwicklung<br />

siehe Seite 29 - 31<br />

Trassensicherung für<br />

Verkehrsbauten<br />

siehe Seite 28<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 8


<strong>Verordnung</strong>stext<br />

Erläuterungen<br />

§ 3 ZIELE UND MASSNAHMEN FÜR TEILRÄUME<br />

(1) BERGLAND ÜBER DER WALDGRENZE UND KAMPFWALD-<br />

ZONE:<br />

• Das hochalpine Erscheinungsbild <strong>und</strong> die besondere Eingriffssensibilität<br />

dieses Teilraumes sind bei allen Planungsmaßnahmen<br />

zu berücksichtigen.<br />

• Die Gewinnung mineralischer Rohstoffe ist unzulässig.<br />

Bergland über der<br />

Waldgrenze <strong>und</strong><br />

Kampfwaldzone<br />

siehe Seite 18<br />

(2) FORSTWIRTSCHAFTLICH GEPRÄGTES BERGLAND:<br />

• Der Charakter dieser Landschaftseinheit mit einer engen Verzahnung<br />

von Wald <strong>und</strong> Freiflächen ist zu erhalten.<br />

• Waldränder sind in Hinblick auf einen stufigen Aufbau, eine<br />

vielfältige Struktur bzw. einen hochwertigen Lebensraum für<br />

Flora <strong>und</strong> Fauna bei allen Planungsmaßnahmen besonders zu<br />

beachten.<br />

• Die Wiederbewaldung von freien Flächen in den für den landschaftsgeb<strong>und</strong>enen<br />

Tourismus besonders geeigneten Gebieten ist<br />

zu vermeiden, Almflächen sollen erhalten werden.<br />

• Touristische Nutzungen bzw. Erholungsnutzungen sind im<br />

Rahmen der Zielsetzungen dieser <strong>Verordnung</strong> zulässig.<br />

• Darüber hinausgehende neue Baulandfestlegungen sind mit<br />

Ausnahme von geringfügigen Ergänzungen bestehender Siedlungsgebiete<br />

unzulässig.<br />

(3) GRÜNLANDGEPRÄGTES BERGLAND:<br />

• Das durch eine kleinräumige Durchmischung von Wald <strong>und</strong><br />

Grünland charakterisierte vielfältige Erscheinungsbild der Landschaft<br />

ist zu erhalten.<br />

• Waldränder sind in Hinblick auf einen stufigen Aufbau, eine<br />

vielfältige Struktur bzw. einen hochwertigen Lebensraum für<br />

Flora <strong>und</strong> Fauna bei allen Planungsmaßnahmen besonders zu<br />

beachten.<br />

• Die Wiederbewaldung von Grenzertragsböden soll vermieden<br />

werden.<br />

• Außerhalb von im Regionalplan bzw. im Rahmen der örtlichen<br />

<strong>Raumplanung</strong> festgelegten Siedlungsschwerpunkten sind großflächige<br />

Baulanderweiterungen, die – auch bei mehrmaligen<br />

Änderungen - insgesamt 3.000m² überschreiten, unzulässig. Die<br />

Festlegung von Baugebieten für die Erweiterung rechtmäßig bestehender<br />

Betriebe bleibt davon unberührt.<br />

• Bei der Baukörpergestaltung ist die visuelle Sensibilität dieses<br />

Landschaftsraumes besonders zu berücksichtigen. Großvolumige<br />

Baukörper sind zu vermeiden.<br />

• Die Gewinnung mineralischer Rohstoffe ist unzulässig.<br />

(4) GRÜNLANDGEPRÄGTE INNERALPINE TÄLER UND<br />

BECKEN<br />

• Ein zusammenhängendes Netz von großflächigen Freilandbereichen,<br />

Retentionsräumen <strong>und</strong> landschaftsraumtypischen Strukturelementen<br />

wie Uferbegleitvegetation, Hecken, Waldflächen,<br />

Forstwirtschaftlich<br />

geprägtes Bergland<br />

siehe Seite 18/19<br />

Grünlandgeprägtes<br />

Bergland<br />

siehe Seite 19<br />

Grünlandgeprägte<br />

inneralpine Täler <strong>und</strong><br />

Passlandschaften<br />

siehe Seite 19<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 9


<strong>Verordnung</strong>stext<br />

Erläuterungen<br />

Waldsäumen <strong>und</strong> Einzelbäumen ist zu erhalten.<br />

(5) SIEDLUNGS- UND INDUSTRIELANDSCHAFTEN<br />

• Siedlungsräume sind für die Wohnbevölkerung durch Erhöhung<br />

des Grünflächenanteiles bzw. des Anteiles unversiegelter Flächen<br />

in Wohn- <strong>und</strong> Kerngebieten zu attraktivieren.<br />

• Immissionsbelastungen in Wohngebieten sind zu vermeiden<br />

bzw. in stark belasteten Gebieten zu reduzieren.<br />

• An den Siedlungsrändern ist besonderes Augenmerk auf die<br />

Baugestaltung zu legen.<br />

(6) BERGBAULANDSCHAFTEN<br />

• Die Bergbaulandschaft des steirischen Erzberges ist in die wirtschaftliche,<br />

kulturelle <strong>und</strong> touristische Entwicklung der Region<br />

einzubinden.<br />

Siedlungs- <strong>und</strong><br />

Industrielandschaften<br />

siehe Seite 20<br />

Bergbaulandschaften<br />

siehe Seite 20<br />

ABSCHNITT 3:<br />

GEMEINDEFUNKTIONEN, VORRANGZONEN<br />

§ 4 GEMEINDEFUNKTIONEN 1)<br />

(1) Als Teilregionale Versorgungszentren (Nahversorgungszentren im Sinne<br />

des Landesentwicklungsprogramms 1977) werden festgelegt:<br />

• Mautern in <strong>Steiermark</strong><br />

• Niklasdorf<br />

• St. Michael in Obersteiermark<br />

• Trofaiach<br />

Teilregionale<br />

Versorgungszentren<br />

siehe Seite 26/27 <strong>und</strong> 36<br />

1) Die Bezirkshauptstadt Leoben wurde im Landesentwicklungsprogramm 1977 (LGBl.Nr.<br />

53/1977) als regionales Zentrum, die Stadtgemeinde Eisenerz als regionales Nebenzentrum<br />

festgelegt.<br />

(2) Zur Dokumentation des öffentlichen Interesses an der Sicherung der<br />

Standortvoraussetzungen für bestehende Betriebe von regionaler Bedeutung<br />

bzw. an der langfristigen Sicherung regional bedeutsamer Flächenpotentiale für<br />

industriell-gewerbliche Nutzung werden folgende Gemeinden als regionale<br />

Industrie- <strong>und</strong> Gewerbestandorte festgelegt:<br />

• Eisenerz<br />

• Leoben<br />

• Niklasdorf<br />

• St. Michael in Obersteiermark<br />

• St. Peter-Freienstein<br />

• Traboch<br />

Regionale Industrie<strong>und</strong><br />

Gewerbestandorte<br />

siehe Seite 25 <strong>und</strong> 35<br />

§ 5 VORRANGZONEN<br />

(1) Wasserwirtschaftliche Vorrangzonen sind Bereiche innerhalb der Anschlagslinien<br />

eines 100jährlichen Hochwasserereignisses (HQ 100 ), die für den<br />

Hochwasserabfluss notwendig sind oder eine wesentliche Funktion für den<br />

Hochwasserrückhalt aufweisen, sowie Flächen, die sich für Hochwasserschutzmaßnahmen<br />

besonders eignen. Sie sind von Baulandfestlegungen <strong>und</strong><br />

sonstigen Abflusshindernissen freizuhalten.<br />

(2) Grünzonen dienen dem Schutz der Natur- oder Kulturlandschaft <strong>und</strong><br />

ihrer Faktoren (ökologische Funktion) <strong>und</strong>/oder der Naherholung (Erholungs-<br />

Wasserwirtschaftliche<br />

Vorrangzonen<br />

siehe Seite 21/22<br />

Grünzonen<br />

siehe Seite 21<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 10


<strong>Verordnung</strong>stext<br />

Erläuterungen<br />

funktion). Darüber hinaus erfüllen sie auch Funktionen des Schutzes von<br />

Siedlungsgebieten vor Gefährdungen, wie zB: Hochwässer (Schutzfunktion).<br />

Die Festlegung von Bauland <strong>und</strong> Sondernutzungen im Freiland für Erwerbsgärtnereien,<br />

Ablagerungsplätze, Aufschüttungsgebiete, Schießstätten, Schieß<strong>und</strong><br />

Sprengmittellager <strong>und</strong> ihre Gefährdungsbereiche <strong>und</strong> Bodenentnahmeflächen<br />

sind unzulässig. Grünzonen gelten als Ruhegebiete gem. §82(1)4 Mineralrohstoffgesetz.<br />

Großflächige Versiegelungen sowie über den Gebietscharakter<br />

hinausgehende Immissionen sind hintanzuhalten. Als Grünzonen gelten<br />

Uferstreifen in einer Breite von mindestens 20 m an der Mur <strong>und</strong> 10 m (im<br />

funktional begründeten Einzelfall auch mehr als 10m), gemessen ab der Böschungsoberkante,<br />

entlang aller anderen natürlich fließenden Gewässern. Für<br />

Baulückenschließungen geringen Ausmaßes können Ausnahmen gewährt<br />

werden. Dabei ist die ökologische Funktion des jeweiligen Uferstreifens zu<br />

berücksichtigen.<br />

(3) Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung sind Siedlungsschwerpunkte<br />

bzw. Bereiche mit innerstädtischer Bedienungsqualität im öffentlichen<br />

Personennahverkehr sowie entlang der Hauptlinien des öffentlichen Personennahverkehrs.<br />

Es gelten folgende Zielsetzungen:<br />

• Entwicklung einer funktionsdurchmischten, auf bestehende Nahversorgungseinrichtungen<br />

<strong>und</strong> die Möglichkeiten des öffentlichen Personennahverkehrs<br />

abgestimmten Siedlungsstruktur auf regionaler<br />

<strong>und</strong> Gemeindeebene (Durchmischung der Funktionen Wohnen, Arbeiten,<br />

Versorgung <strong>und</strong> Erholung zur Wegeminimierung unter Vermeidung<br />

bzw. Verringerung gegenseitiger Beeinträchtigungen).<br />

• Erhaltung bzw. Verbesserung der Wohnqualität.<br />

• Vorrangige Ausrichtung des Wohnungsneubaues auf diese Bereiche.<br />

• Verstärkte Mobilisierung von Baulandreserven.<br />

Im Rahmen der Zielsetzungen dieser <strong>Verordnung</strong> gelten für Vorrangzonen für<br />

die Siedlungsentwicklung folgende Festlegungen:<br />

• Die Siedlungsentwicklung hat von innen nach außen zu erfolgen.<br />

• Zur flächensparenden Siedlungsentwicklung darf für Baugebiete in<br />

zentralen Lagen in ÖV-Bereichen mit innerstädtischer Bedienungsqualität<br />

bzw. entlang der Hauptlinien des öffentlichen Personennahverkehrs<br />

in den Flächenwidmungsplänen der Gemeinden innerhalb<br />

eines 300 m- Einzugsbereiches von Haltestellen <strong>und</strong> vollsortierten<br />

Lebensmittelgeschäften eine Mindestbebauungsdichte von 0,3 gem.<br />

§ 23 Abs. 13 des Stmk. Raumordnungsgesetzes nicht unterschritten<br />

werden.<br />

• Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung sind von Widmungs<strong>und</strong><br />

Nutzungsarten, die eine bestimmungsgemäße Nutzung verhindern<br />

bzw. gefährden, freizuhalten.<br />

(4) Rohstoffvorrangzonen dienen der Sicherung von regional <strong>und</strong> überregional<br />

bedeutenden Vorkommen mineralischer Rohstoffe. Andere Widmungs<strong>und</strong><br />

Nutzungsarten dürfen nur dann festgelegt werden, wenn sie den künftigen<br />

Abbau mineralischer Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern. Das gilt<br />

auch für 300 m-Zonen um Rohstoffvorrangzonen.<br />

(5) Landwirtschaftliche Vorrangzonen dienen der landwirtschaftlichen<br />

Produktion. Sie sind von Baulandausweisungen <strong>und</strong> Sondernutzungen im<br />

Freiland für Kur-, Erholungs-, Spiel- <strong>und</strong> Sportzwecke, öffentliche Parkanlagen,<br />

Kleingartenanlagen, Ablagerungsplätze, Aufschüttungsgebiete, Bodenentnahmeflächen,<br />

Schießstätten, Schieß- <strong>und</strong> Sprengmittellager <strong>und</strong> ihre<br />

Gefährdungsbereiche freizuhalten.<br />

Vorrangzonen für die<br />

Siedlungsentwicklung<br />

siehe Seite 31/32 <strong>und</strong> 38<br />

Rohstoffvorrangzonen<br />

siehe Seite 24 <strong>und</strong> 38<br />

Landwirtschaftliche<br />

Vorrangzonen<br />

siehe Seite 23 <strong>und</strong> 37<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 11


<strong>Verordnung</strong>stext<br />

Erläuterungen<br />

(6) Vorrangzonen für Industrie <strong>und</strong> Gewerbe sind Flächen für Industrie<strong>und</strong><br />

Gewerbebetriebe von regionaler bzw. überregionaler Bedeutung.<br />

Es gelten folgende Zielsetzungen:<br />

• Sicherung bzw. Mobilisierung der für Industrie- <strong>und</strong> Gewerbebetriebe<br />

von regionaler bzw. überregionaler Bedeutung geeigneten Flächen.<br />

Im Rahmen der Zielsetzungen dieser <strong>Verordnung</strong> gelten für Vorrangzonen für<br />

Industrie <strong>und</strong> Gewerbe folgende Festlegungen:<br />

• Vorrangzonen für Industrie <strong>und</strong> Gewerbe sind - einschließlich erforderlicher<br />

Abstandsflächen - von Widmungs- <strong>und</strong> Nutzungsarten, die<br />

die Realisierung einer industriell/gewerblichen Nutzung verhindern<br />

bzw. gefährden, freizuhalten.<br />

Vorrangzonen für<br />

Industrie <strong>und</strong> Gewerbe<br />

siehe Seite 25 <strong>und</strong> 37<br />

§ 6 REGIONALPLAN<br />

(1) Die Teilräume gemäß § 3 sowie die Vorrangzonen gemäß § 5 sind im<br />

Regionalplan, der eine Anlage dieser <strong>Verordnung</strong> bildet, räumlich abgegrenzt.<br />

(2) Wenn die Grenzlinie zwischen zwei Teilräumen gemäß § 3 eine kleinräumig<br />

einheitliche Struktur durchschneidet, gelten für die gesamte kleinräumig<br />

zusammenhängende Struktur die Ziele <strong>und</strong> Maßnahmen jener Einheit, der<br />

die Struktur großteils zugeordnet werden kann. Diese Bestimmung gilt nur für<br />

zusammenhängende Strukturen in einer Bandbreite von maximal 200m Entfernung<br />

zur festgelegten Grenzlinie.<br />

(3) In Fällen, in denen Vorrangzonen nicht durch eindeutige Strukturlinien<br />

(wie z.B. Waldränder, Gewässer, Straßen <strong>und</strong> Wege) begrenzt werden hat ihre<br />

konkrete Abgrenzung im Rahmen der Zielsetzungen dieser <strong>Verordnung</strong> durch<br />

die örtliche <strong>Raumplanung</strong> der Gemeinden zu erfolgen. Dabei sind kleinräumige<br />

Ergänzungen in der Größenordnung einer ortsüblichen Bauplatztiefe (Einfamilienhausbauplatz)<br />

zulässig.<br />

(4) Die Festlegung von Baugebieten für industriell – gewerbliche Nutzungen<br />

ist im Anschluss (auch wenn die Bereiche durch Verkehrsflächen getrennt<br />

sind) an Vorrangzonen für Industrie <strong>und</strong> Gewerbe auf Flächen, die im Regionalplan<br />

als landwirtschaftliche Vorrangzonen ausgewiesen sind, zulässig,<br />

wenn:<br />

• in der Vorrangzone für Industrie <strong>und</strong> Gewebe keine Flächenreserven<br />

bestehen,<br />

• dies zur Erweiterung von bestehenden Betrieben oder zur Ansiedlung<br />

von Betrieben mit Synergien zu Betrieben der Vorrangzone erforderlich<br />

ist,<br />

• diese Bereiche mit der Vorrangzone in einem funktionellem Zusammenhang<br />

stehen <strong>und</strong><br />

• eine Baugebietsfestlegung aus Gründen des Orts-, Strassen- <strong>und</strong><br />

Landschaftsbildes nicht ausgeschlossen ist.<br />

Diese Baugebiete müssen die selbe Standortqualität wie die Vorrangzone<br />

aufweisen. Sie gelten als Vorrangzonen für Industrie <strong>und</strong> Gewerbe im Sinne<br />

dieser <strong>Verordnung</strong><br />

(5) Die Siedlungsschwerpunkte <strong>und</strong> ÖV-Korridore sind im Regionalplan<br />

schematisch abgegrenzt. Ihre konkrete Abgrenzung hat im Rahmen der Zielsetzungen<br />

dieser <strong>Verordnung</strong> durch die örtliche <strong>Raumplanung</strong> der Gemeinden<br />

zu erfolgen.<br />

(6) Bestehende Festlegungen in Flächenwidmungsplänen innerhalb von<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 12


<strong>Verordnung</strong>stext<br />

Erläuterungen<br />

Teilräumen gem. §3 bzw. Vorrangzonen gem. §5 bleiben von den Bestimmungen<br />

dieser <strong>Verordnung</strong> unberührt.<br />

§ 7 ÖRTLICHE SIEDLUNGSSCHWERPUNKTE<br />

(1) In Ergänzung zu den im Regionalplan festgelegten Siedlungsschwerpunkten<br />

können die Gemeinden im Rahmen der örtliche <strong>Raumplanung</strong> örtliche<br />

Siedlungsschwerpunkte festlegen. Dafür gelten folgende Mindestvoraussetzungen:<br />

• Ein Siedlungsansatz mit kompakter zusammenhängender Struktur<br />

<strong>und</strong> mindestens 10 bestehenden betriebsunabhängigen Wohnungen<br />

muss vorhanden sein oder<br />

• geeignete Flächen für die Erweiterung bestehender Siedlungsschwerpunkte<br />

fehlen (Ersatzstandort).<br />

Die Festlegung von Gebieten, die zur Gänze als Dorfgebiet ausgewiesen sind,<br />

als örtlicher Siedlungsschwerpunkt ist unzulässig.<br />

Örtliche<br />

Siedlungsschwerpunkte<br />

siehe Seite 32<br />

(2) Jede Gemeinde kann maximal zwei Siedlungsschwerpunkte für touristische<br />

Nutzungen für Bereiche, die ausschließlich oder überwiegend diesen<br />

Nutzungen vorbehalten sind, festlegen. Gemeinden der Ortsklasse A gemäß<br />

Steiermärkischem Tourismusgesetz können auch mehr als zwei Siedlungsschwerpunkte<br />

für touristische Nutzungen festlegen.<br />

ABSCHNITT 4: SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

§ 8 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN<br />

(1) Das örtliche Entwicklungskonzept <strong>und</strong> der Flächenwidmungsplan der<br />

Gemeinden sind spätestens im Rahmen der nächsten Änderung gemäß § 30<br />

Abs. 2 (Revision) des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 an diese<br />

<strong>Verordnung</strong> anzupassen.<br />

(2) Bei Änderungen des Flächenwidmungsplanes sind das örtliche Entwicklungskonzept<br />

<strong>und</strong> der Flächenwidmungsplan gemäß § 3, § 6 Abs. 5 <strong>und</strong><br />

§ 7 dieser <strong>Verordnung</strong> im erforderlichen Ausmaß anzupassen.<br />

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser <strong>Verordnung</strong> anhängige Planungsverfahren<br />

sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen,<br />

sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser <strong>Verordnung</strong> der Beschluss über<br />

die Auflage gemäß § 29 Abs. 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes<br />

1974 bereits gefasst wurde.<br />

§ 9 INKRAFTTRETEN<br />

Diese <strong>Verordnung</strong> tritt mit dem der K<strong>und</strong>machung folgenden Monatsersten,<br />

das ist der 1. März 2005, in Kraft.<br />

§ 10 AUSSERKRAFTTRETEN<br />

Mit Inkrafttreten dieser <strong>Verordnung</strong> tritt die <strong>Verordnung</strong> der Steiermärkischen<br />

Landesregierung, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion<br />

(Politischer Bezirk) Leoben erlassen wurde (LGBl.Nr. 84/1991),<br />

außer Kraft.<br />

Für die Steiermärkische Landesregierung:<br />

Landeshauptmann Waltraud K l a s n i c<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 13


<strong>Verordnung</strong>stext<br />

Erläuterungen<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 14


Einleitung<br />

1 EINLEITUNG<br />

Die Aufgaben der Raumordnung in der <strong>Steiermark</strong> werden in §1 (2) des Steiermärkischen<br />

Raumordnungsgesetztes 1974 i.d.g.F. definiert:<br />

Raumordnung ..... ist die planmäßige, vorausschauende Gestaltung eines Gebietes...zur<br />

nachhaltige(n) <strong>und</strong> bestmöglichen Nutzung <strong>und</strong> Sicherung des Lebensraumes<br />

im Interesse des Gemeinwohles .... Dabei ist,...<br />

...ausgehend von den gegebenen Strukturverhältnissen...<br />

...auf die natürlichen Gegebenheiten, die Erfordernisse des Umweltschutzes ...<br />

...die wirtschaftliche(n) ... Bedürfnisse der Bevölkerung ...<br />

...die sozialen <strong>und</strong> kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung...<br />

...die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft...<br />

Bedacht zu nehmen.<br />

Zur weiteren Konkretisierung werden in §3 Stmk. ROG 1974 i.d.g.F. Raumordnungs-Gr<strong>und</strong>sätze<br />

<strong>und</strong> Ziele postuliert. Sie dienen als Richtschnur für die<br />

Instrumente der überörtlichen <strong>und</strong> örtlichen <strong>Raumplanung</strong> (Entwicklungsprogramme,<br />

örtliches Entwicklungskonzept, Flächenwidmungsplan, ...).<br />

Das ist auf regionaler Ebene das Regionale Entwicklungsprogramm<br />

für die Planungsregion Leoben. Es ist die Fortschreibung des Regionalen<br />

Entwicklungsprogramms aus dem Jahr 1991 <strong>und</strong> stellt einen Rahmen<br />

für die räumliche Entwicklung der Gemeinden des Bezirks dar.<br />

Wesentliche Gr<strong>und</strong>lage dafür ist das, vom Regionalen Planungsbeirat<br />

erarbeitete, Regionale Entwicklungsleitbild.<br />

Die Struktur der nachfolgenden Ausführungen orientiert sich an den<br />

oben genannten gesetzlichen Vorgaben. Entsprechend den drei Säulen<br />

einer nachhaltigen Entwicklung („natürliche Gegebenheiten / Erfordernisse<br />

des Umweltschutzes“, „wirtschaftliche Bedürfnisse der Bevölkerung“,<br />

„soziale <strong>und</strong> kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung“)<br />

werden für die Bereiche Landschaft/Ökologie, Wasserwirtschaft,<br />

Wirtschaftsstruktur, Verkehr <strong>und</strong> Siedlungsentwicklung eine regionsspezifische<br />

Strukturanalyse (Bef<strong>und</strong>) erarbeitet, die für das jeweilige<br />

Thema relevanten Gr<strong>und</strong>sätze genannt <strong>und</strong> darauf aufbauend Ziele <strong>und</strong><br />

Maßnahmen abgeleitet.<br />

Wirtschaft<br />

Gesellschaft<br />

Umwelt<br />

Zieldreieck ausgewogener <strong>und</strong> nachhaltiger<br />

Raumentwicklung (EUREK)<br />

Zur Einbeziehung der Bevölkerung bei der Erstellung des Regionalen Entwicklungsprogramms<br />

(„freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft“)<br />

dient das im Raumordnungsgesetz vorgegebene Verfahren. Zusätzliche Informationen<br />

werden im Internet unter der Adresse<br />

http://www.raumplanung.steiermark.at/ angeboten. Dadurch ergibt sich auch<br />

die Möglichkeit der Beteiligung (Übermittlung von Anregungen <strong>und</strong> Änderungsvorschlägen)<br />

für den Bürger.<br />

Die rechtlich verbindliche <strong>Verordnung</strong> enthält das Gr<strong>und</strong>gerüst der Zielsetzungen<br />

für die Entwicklung der Planungsregion in knapper Form, der Regionalplan<br />

deren räumliche Umsetzung. Die rechtlichen <strong>und</strong> fachlichen Planungsgr<strong>und</strong>lagen<br />

sowie der Verfahrensablauf werden in den Kapiteln 3 <strong>und</strong> 4 dargestellt.<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 15


Einleitung<br />

Richtschnur zur Ableitung der Vorgaben des Regionalen Entwicklungsprogramms<br />

sind die Raumordnungsgr<strong>und</strong>sätze (§3 (1) des Stmk. Raumordnungsgesetzes<br />

1974):<br />

1. Die Qualität der natürlichen Lebensgr<strong>und</strong>lagen ist durch sparsame <strong>und</strong><br />

sorgsame Verwendung der natürlichen Ressourcen wie Boden, Wasser <strong>und</strong><br />

Luft zu erhalten <strong>und</strong> soweit erforderlich nachhaltig zu verbessern.<br />

Raumordnungsgr<strong>und</strong>sätze:<br />

§ 3 (1) Stmk. ROG 1974<br />

i.d.g.F<br />

2. Die Nutzung von Gr<strong>und</strong>flächen hat unter Beachtung eines sparsamen<br />

Flächenverbrauches, einer wirtschaftlichen Aufschließung sowie weitgehender<br />

Vermeidung gegenseitiger nachteiliger Beeinträchtigungen zu erfolgen.<br />

Die Zersiedelung der Landschaft ist zu vermeiden.<br />

3.Die Ordnung benachbarter Räume sowie raumbedeutsame Planungen<br />

<strong>und</strong> Maßnahmen aller Gebietskörperschaften sind aufeinander abzustimmen.<br />

Die Umsetzung dieser Gr<strong>und</strong>sätze führt einerseits zu kompakten Siedlungsgebieten<br />

<strong>und</strong> andererseits zu großräumig zusammenhängenden freien Landschaftsräumen.<br />

Auf die abzuwägenden Raumordnungsziele - gemäß §3 (2) des<br />

Stmk. Raumordnungsgesetzes 1974 i.d.g.F. wird in den nachfolgenden Kapiteln<br />

eingegangen.<br />

Die Umsetzung der jeweils relevanten Ziele erfolgt im Regionalen Entwicklungsprogramm<br />

auf drei räumlichen Ebenen:<br />

- §2: Ziele <strong>und</strong> Maßnahmen für die gesamte Planungsregion<br />

- §3: Ziele <strong>und</strong> Maßnahmen für Teilräume<br />

- §4 <strong>und</strong> §5: Gemeindefunktionen <strong>und</strong> Vorrangzonen<br />

Das regionale Entwicklungsprogramm legt nur in jenen Bereichen Ziele <strong>und</strong><br />

Maßnahmen fest, in denen auf die Raumstruktur der Planungsregion mit regionalplanerischen<br />

Mitteln tatsächlich Einfluss genommen werden kann. Die drei<br />

großen identifizierten Handlungsfelder sind hierbei:<br />

- Darstellung der verbindlichen Zielsetzung des Landes (Selbstbindung).<br />

- Dokumentation des öffentlichen Interesses des Landes. Regionale<br />

Entwicklungsprogramme dienen als Gr<strong>und</strong>lage für Stellungnahmen<br />

der Landesraumordnung im Rahmen diverser Verfahren (zB: Umweltverträglichkeitsprüfungen,<br />

Verfahren nach dem Mineralrohstoffgesetz,<br />

...).<br />

- Verbindliche Vorgaben für die örtliche <strong>Raumplanung</strong>. Der baugesetzliche<br />

Vollzug <strong>und</strong> die Örtliche <strong>Raumplanung</strong> sind der Regionalplanung<br />

nachgeschaltet <strong>und</strong> müssen den Vorgaben des Regionalen Entwicklungsprogramms<br />

folgen.<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 16


Entwicklungsziele der Region<br />

2 ENTWICKLUNGSZIELE DER REGION<br />

2.1 ENTWICKLUNGSLEITBILD<br />

Der Regionale Planungsbeirat der Planungsregion Leoben hat im Jahr 1998 ein Regionales Entwicklungsleitbild<br />

erarbeitet <strong>und</strong> beschlossen. Dieses Leitbild wurde 2000 fortgeführt. Es stellt das abgestimmte öffentliche Interesse<br />

für die mittelfristige Entwicklung aus Sicht der Regionen dar. Die Planungsregion verfolgt darin folgende<br />

räumlich-strategische Zielsetzungen:<br />

Der Zentralraum als Industrieregion<br />

Der Zentralraum des Bezirks Leoben bildet gemeinsam mit Bruck/Mur <strong>und</strong> Kapfenberg den Kernraum der obersteirischen<br />

Industrieregion. Diese verfügt auf Gr<strong>und</strong> ihrer technologischen Stärken, Forschungseinrichtungen,<br />

Innovationskraft <strong>und</strong> Qualifikation der Beschäftigten über gute Chancen, weiterhin im internationalen Wettbewerb<br />

erfolgreich zu sein. Die Industrie wird auch in Zukunft die Beschäftigungs- <strong>und</strong> Wertschöpfungsbasis in<br />

der Region Leoben darstellen.<br />

Die räumliche Zuordnung dieser Entwicklung folgt den infrastrukturellen <strong>und</strong> standörtlichen Potentialen des<br />

Kernraumes (Stadt Leoben <strong>und</strong> Niklasdorf) sowie ergänzend im Raum St. Michael/Traboch <strong>und</strong> Eisenerz.<br />

Hier stellt klar die industrielle Entwicklung die Hauptstrategie dar.<br />

Eisenerzer Alpen <strong>und</strong> Liesingtal als Tourismusregion<br />

Darüberhinaus verfügt die Region aber auch über etablierte, entwicklungsfähige <strong>und</strong> ausbauwürdige touristische<br />

Potentiale. Sie liefern wesentliche Beiträge zur (klein)regionalen Wertschöpfung.<br />

Insbesondere in den dafür besonders geeigneten Teilräumen<br />

• Vordernberg (Präbichl) – Raum Eisenerz<br />

• Liesingtal<br />

sind die bestehenden touristischen Schwerpunkte auszubauen <strong>und</strong> weiterzuentwickeln.<br />

Die touristische Funktion der Städte im Talraum liegt primär im kulturellen (Montanhistorisches Potential,<br />

Kunst, Geschichte, Veranstaltungen) <strong>und</strong> im Versorgungs- bzw. Dienstleistungs-Angebot. Auf regionaler <strong>und</strong><br />

überregionaler Ebene sind neue Leit-Angebote mit hoher Impulskraft zu entwickeln.<br />

2.2 LEADER+<br />

LEADER+ ist eine EU-Gemeinschaftsinitiative zur Förderung von Innovations- <strong>und</strong> Kooperationsentwicklung<br />

im Ländlichen Raum. Die lokale Aktionsgruppe Steirische Eisenstraße umfasst die Gemeinden Niklasdorf, Proleb,<br />

St. Peter-Freienstein, Trofaiach, Hafning bei Trofaiach, Gai, Vordernberg, Eisenerz, Radmer, Hieflau <strong>und</strong><br />

Leoben als assoziiertes Mitglied. Sie verfolgt folgende Entwicklungsziele:<br />

• Die Stärkung <strong>und</strong> Schließung der regionalen Kreisläufe, durch eine integrierte Angebotsentwicklung,<br />

• die Abstimmung der verschiedenen Aktivitäten aufeinander <strong>und</strong> die Vernetzung miteinander,<br />

• die Inwertsetzung der regionalen Ressourcen, insbesondere im kulturellen Bereich,<br />

• die stärkere Einbindung der Bevölkerung, von regionalen Entscheidungsträgern, Wirtschaftstreibenden <strong>und</strong> interessierten<br />

Initiativen,<br />

• die Nutzung der Erfahrungen, (Projekt-) Ideen sowie die Förderung des Engagements der Bevölkerung für die<br />

gemeinsame Erstellung eines regionsgerechten, umsetzungsorientierten Entwicklungsprogrammes.<br />

• die Einrichtung projektorientierter Arbeitsgruppen für die Umsetzung von Entwicklungsprojekten,<br />

• die Betreuung <strong>und</strong> begleitende Fachberatung von Entwicklungsprojekten,<br />

• die stärkere Hervorhebung von basisnahen Initiativen <strong>und</strong> der Wandel im Bewusstsein der Bevölkerung durch<br />

verstärkte Einbindung in Projekte <strong>und</strong> Entscheidungsprozesse (Leitprojekt „Cultural Change“)<br />

• die Schaffung von verbindlichen Strukturen zur regionalen Entwicklung in Form einer lokalen Steuerungsgruppe<br />

(oder Arbeitsgemeinschaft) - für eine kontinuierliche Entwicklung der Region zum Zwecke der Erstellung aufeinander<br />

abgestimmter, mittelfristiger Entwicklungsprogramme<br />

• die Identifikation der Bevölkerung mit der/ihrer Region.<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 17


Erläuterungen zur <strong>Verordnung</strong><br />

3 ERLÄUTERUNGEN ZUR VERORDNUNG<br />

Im folgenden werden die Inhalte der <strong>Verordnung</strong> <strong>und</strong> des Regionalplanes<br />

erläutert <strong>und</strong> planungsfachliche Gr<strong>und</strong>lagen dargestellt. Auf die Planungsmethodik<br />

wird in Kapitel 4.3 näher eingegangen.<br />

3.1 LANDSCHAFT / ÖKOLOGIE<br />

Vorgaben durch das Raumordnungsgesetz:<br />

1. Die Qualität der natürlichen Lebensgr<strong>und</strong>lagen ist durch sparsame <strong>und</strong><br />

sorgsame Verwendung der natürlichen Ressourcen wie Boden, Wasser <strong>und</strong><br />

Luft zu erhalten <strong>und</strong> soweit erforderlich nachhaltig zu verbessern.<br />

4. Gestaltung <strong>und</strong> Erhaltung der Landschaft sowie Schutz vor Beeinträchtigungen,<br />

insbesondere von Gebieten mit charakteristischer Kulturlandschaft<br />

oder ökologisch bedeutsamen Strukturen.<br />

Raumordnungsgr<strong>und</strong>sätze:<br />

§ 3 (1) Stmk. ROG 1974 i.d.g.F<br />

Zielformulierungen:<br />

§ 3 (2) Stmk. ROG 1974 i.d.g.F<br />

5. Schutz erhaltenswerter Kulturgüter, Stadt- <strong>und</strong> Ortsgebiete.<br />

6. Freihaltung von Gebieten mit der Eignung für eine Nutzung mit besonderen<br />

Standortansprüchen von anderen Nutzungen, die eine standortgerechte<br />

Verwendung behindern oder unmöglich machen, insbesondere...<br />

für Erholung, vor allem im Nahbereich von Siedlungsschwerpunkten,<br />

für einen leistungsfähigen Tourismus unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche<br />

<strong>und</strong> soziale Tragfähigkeit, die ökologische Belastbarkeit des<br />

Raumes sowie die Erfordernisse des Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutzes...<br />

Über 70% der Planungsregion sind Waldflächen (vgl. Stmk: 56,8%). Der Rest<br />

verteilt sich auf Bereiche über der Waldgrenze, grünlandgeprägtes Bergland<br />

bzw. Becken, Täler <strong>und</strong> Siedlungsgebiete. In den topografisch für eine Besiedlung<br />

geeigneten Talbereichen herrscht hoher Nutzungsdruck. Die verbliebenen<br />

Retentionsräume sowie hochwertige Lebensräume für die Tier- <strong>und</strong> Pflanzenwelt<br />

(Biotope der Biotopkartierung der Fachstelle Naturschutz, FA13C) in<br />

diesen Bereichen sind latent gefährdet. Deren Werte <strong>und</strong> Potentiale müssen<br />

daher bereits bei der Planung diverser Nutzungen berücksichtigt werden.<br />

Bei Anwendung eines regionalen Maßstabes muss sich eine Flächensicherung<br />

ökologisch wertvoller Bereiche auf große zusammenhängende überörtlich<br />

bedeutsame Gebiete beschränken. Das grobe Netz von Grünzonen dieses<br />

Entwicklungsprogramms (Abgrenzung im Regionalplan M: 1:50.000) bedarf<br />

daher einer Verdichtung auf örtlicher Ebene. Dabei soll von den Biotopen<br />

ausgehend eine Vernetzung landschaftstypischer Strukturelemente auf örtlicher<br />

Ebene erfolgen.<br />

Die Planungsregion verfügt insgesamt über große zusammenhängende, noch<br />

nicht gänzlich durch Siedlungen <strong>und</strong> Infrastrukturen zerschnittene Bereiche.<br />

Diese sind auch wildökologisch/jagdwirtschaftlich von großer Bedeutung.<br />

Durch fortschreitende unkoordinierte Siedlungsentwicklung <strong>und</strong> Infrastrukturprojekte<br />

werden die verbliebenen Lebensräume jedoch weiter zerstückelt.<br />

Dies verhindert einen überregionalen Populationsaustausch. Hier ist das Offenhalten<br />

von günstig gelegenen Verbindungsachsen notwendig. Bezüglich<br />

erforderlicher Breite der Grünzonen-Korridore zwischen verbauten Gebieten<br />

sollen r<strong>und</strong> 500 - 1000 m angestrebt werden, um gutes Genflusspotenzial<br />

<strong>Verordnung</strong>stext § 2 (1):<br />

Zum langfristigen Schutz von<br />

seltenen Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten<br />

<strong>und</strong> deren Lebensräumen sind<br />

erhaltenswerte Biotope bei allen<br />

Planungsvorhaben zu berücksichtigen.<br />

<strong>Verordnung</strong>stext § 2 (2):<br />

Die naturräumlichen Voraussetzungen<br />

zur Biotopvernetzung sind<br />

durch Festlegung von Grünzügen<br />

im Rahmen der örtlichen <strong>Raumplanung</strong><br />

zu schaffen.<br />

<strong>Verordnung</strong>stext § 2 (3):<br />

Die Durchlässigkeit von wildökologisch<br />

überregional bedeutsamen<br />

Korridoren ist zu sichern.<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 18


Erläuterungen zur <strong>Verordnung</strong><br />

sicherzustellen. Wo dies wegen Bebauung oder unveränderbarer Baulandwidmung<br />

nicht mehr möglich ist, lässt sich durch zielorientierte Gestaltung<br />

eine wildökologische Korridor-Mindestfunktion auch bei etwas geringerer<br />

Breite sicherstellen. So kann bei entsprechender Gestaltung auch ein schmaler<br />

Korridor mit nur 250 - 300 m Breite kann für zahlreiche Tierarten ausreichend<br />

sein (VÖLK ET AL 2001 bzw. 2002).<br />

Praxisorientierte Klimakarten für Zwecke der <strong>Raumplanung</strong>, Lufthygiene<br />

sowie Bio- <strong>und</strong> Agrarklima haben in den letzten Jahren stark an Bedeutung<br />

gewonnen. Darin werden für die Aspekte der Lufthygiene <strong>und</strong> der Schadstoffausbreitung<br />

die Windbedingungen, im besonderen die Lokalwindsysteme, <strong>und</strong><br />

die vertikalen Schichtungsverhältnisse der Temperatur, vor allem die Inversionen,<br />

beachtet, um die Ausbreitungsmöglichkeiten möglichst gut definieren<br />

zu können. Die Berücksichtigung klimarelevanter Parameter wirkt sich, insbesondere<br />

in Ballungsräumen positiv auf die Luftqualität <strong>und</strong> damit auch die<br />

Wohnqualität aus. Detaillierte klimatologische Untersuchungen wurden für<br />

den Zentralraum der Planungsregion wurden im Rahmen des Projektes Klimaeignungskarte<br />

Leoben – Bruck/Mur (Lazar, ARGE LÖSS, 1994) durchgeführt.<br />

In Bereichen des Mur-, Liesing- bzw. Vordernbergerbachtales sind<br />

inversions- <strong>und</strong> frostgefährdete Talbereiche mit Kalmenhäufigkeit anzutreffen.<br />

Der Bereich Tal in der Stadtgemeinde Leoben sowie der Rötzgraben<br />

(Trofaiach, Hafning) sind wichtige Frischluftzubringer. In diesen Gebieten ist<br />

bei Baulandfestlegungen, Ausrichtung <strong>und</strong> Nutzung von Gebäuden erhöhtes<br />

Augenmerk auf die kleinklimatische Situation zu legen.<br />

<strong>Verordnung</strong>stext §2 (4):<br />

Für das Kleinklima, den Luftaustausch<br />

<strong>und</strong> die Luftgüte bedeutsame<br />

Bereiche (Frischluftzubringer,<br />

klimatologische Vorbehaltsflächen)<br />

sind bei allen Planungen zu<br />

berücksichtigen. Die bauliche<br />

Nutzung <strong>und</strong> Gestaltung ist auf die<br />

klimatologischen Gegebenheiten<br />

auszurichten.<br />

Eine Berücksichtigung kleinklimatologischer Gegebenheiten ist auch bei der<br />

Abgrenzung der im Regionalplan dargestellten Vorrangzonen erfolgt.<br />

Die Planungsregion ist landschaftsräumlich nicht als Einheit zu sehen<br />

sondern verfügt über vielfältige unterschiedliche Bereiche, die in einer<br />

(steiermarkweiten) Typisierung zu landschaftsräumlichen Einheiten<br />

zusammengefasst wurden. Für diese Teilräume liegen unterschiedliche<br />

planerische Problemsituationen vor, auf die mit angepassten Zielvorgaben<br />

bezuggenommen wird. Es handelt sich dabei um eine großräumige<br />

Betrachtung (Bearbeitungsmaßstab 1:200.000 <strong>und</strong> 1:50.000). Die nachfolgenden<br />

Zielvorgaben sind daher als grober Orientierungsrahmen zu<br />

verstehen. So sind zB. Baugebietsfestlegungen, dort wo keine dezidierten<br />

Vorgaben angeführt sind, im Rahmen der Zielsetzung dieses Entwicklungsprogramms<br />

<strong>und</strong> den Raumordnungsgr<strong>und</strong>sätzen durchaus<br />

zulässig.<br />

<strong>Verordnung</strong>stext §3:<br />

Ziele <strong>und</strong> Maßnahmen für Teilräume<br />

Bergland über der Waldgrenze <strong>und</strong> Kampfwaldzone:<br />

Das oberste Stockwerk der Landschaftsräume in der Planungsregion<br />

bildet das Bergland über der Waldgrenze <strong>und</strong> die Kampfzone. Es<br />

beinhaltet die Felsregion, den Bereich der alpinen Matten <strong>und</strong> des<br />

Zwergstrauchgürtels. Es zeichnet sich durch große Hangneigungen,<br />

lang anhaltende Schneebedeckung bei hohen Niederschlagsmengen<br />

<strong>und</strong> kurzer Vegetationsperiode aus. Dieser Teilraum umfasst ca.<br />

10% der Gesamtfläche der Planungsregion<br />

<strong>Verordnung</strong>stext § 3 (1):<br />

Bergland über der Waldgrenze <strong>und</strong> Kampfwaldzone:<br />

Das hochalpine Erscheinungsbild <strong>und</strong> die<br />

besondere Eingriffssensibilität dieses Teilraumes<br />

sind bei allen Planungsmaßnahmen zu<br />

berücksichtigen.<br />

Die Gewinnung mineralischer Rohstoffe ist<br />

unzulässig.<br />

Forstwirtschaftlich geprägtes Bergland:<br />

Dieser Landschaftstyp umfasst große Teile der Planungsregion in einem<br />

Größenausmaß von knapp 85.000 ha (76%). Es handelt sich dabei<br />

um Bereiche, die überwiegend bewaldet sind, mit kleineren Grünlandgebieten.<br />

Die großen Wälder sind aufgr<strong>und</strong> forstwirtschaftlicher Nutzungen<br />

<strong>Verordnung</strong>stext § 3 (2):<br />

Forstwirtschaftlich geprägtes Bergland:<br />

Der Charakter dieser Landschaftseinheit<br />

mit einer engen Verzahnung von Wald <strong>und</strong><br />

Freiflächen ist zu erhalten.<br />

Waldränder sind in Hinblick auf einen<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 19


Erläuterungen zur <strong>Verordnung</strong><br />

überwiegend nadelwalddominierte Landschaften. Viele Wälder in der<br />

Planungsregion haben hohe Schutzfunktionen entsprechend dem Waldentwicklungsplan.<br />

Es herrscht überwiegend Großgr<strong>und</strong>besitz mit hohem<br />

Anteil an Altersklassenwald vor. Neben ihrer hohen forstwirtschaftlichen<br />

Bedeutung sind diese Bereiche auch wildökologisch/jagdwirtschaftlich<br />

wichtig, da die wenig zerschnittenen Waldlandschaften<br />

Lebensräume für verschiedene Wildarten darstellen. In<br />

diesen Landschaftsraum sind kleinere Rodungsinseln eingelagert, die<br />

im hohen Ausmaß vom Rückzug der Berglandwirtschaft <strong>und</strong> damit der<br />

Wiederbewaldung betroffen sind.<br />

In dieser Zone sind – abgesehen von touristischen Einrichtungen, sowie<br />

jagd-, land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Bauten - kaum Siedlungen vorzufinden.<br />

Neben der forstwirtschaftlichen Nutzung kommt ihr eine wichtige<br />

Funktion als ökologische Ausgleichsfläche <strong>und</strong> (Nah-) Erholungsgebiet<br />

im Nahbereich der intensiv genutzten Talräume zu. Für die Erholungsnutzung<br />

sind neben dem Netz an Wanderwegen die Waldrandbereiche<br />

von besonderer Bedeutung.<br />

stufigen Aufbau, eine vielfältige Struktur<br />

bzw. einen hochwertigen Lebensraum für<br />

Flora <strong>und</strong> Fauna bei allen Planungsmaßnahmen<br />

besonders zu beachten.<br />

Die Wiederbewaldung von freien Flächen<br />

in den für den landschaftsgeb<strong>und</strong>enen<br />

Tourismus besonders geeigneten Gebieten<br />

ist zu vermeiden, Almflächen sollen erhalten<br />

werden<br />

Touristische Nutzungen bzw. Erholungsnutzungen<br />

sind im Rahmen der Zielsetzungen<br />

dieser <strong>Verordnung</strong> zulässig.<br />

Darüber hinausgehende neue Baulandfestlegungen<br />

sind mit Ausnahme von geringfügigen<br />

Ergänzungen bestehender Siedlungsgebiete<br />

unzulässig.<br />

Grünlandgeprägtes Bergland:<br />

Dieser Landschaftsraum schließt nach unten an die durchgehenden<br />

Waldbänder in der Planungsregion an. Kennzeichnend für<br />

diesen Raum ist der hohe Anteil an Dauergrünland in den Rodungsinseln<br />

oder gerodeten Unterhängen, kleinräumigen Strukturen<br />

wie eingelagerte kleinere Wälder sowie Uferbegleit- <strong>und</strong><br />

Feldgehölzstreifen. Auf Hangverflachungen <strong>und</strong> in den Tälern<br />

finden sich bäuerliche Dauersiedlungen <strong>und</strong> Dörfer. Die zunehmend<br />

schwierige Ertragssituation in der Grünlandlandwirtschaft<br />

führt zu einem Rückgang der Bewirtschaftung, Dies geht einher<br />

mit einem verstärkten Baulanddruck auf diese – meist dezentralen,<br />

<strong>und</strong> damit infrastrukturell schlecht versorgten – Lagen.<br />

Aufgr<strong>und</strong> des abwechslungsreichen „attraktiven“ Erscheinungsbildes<br />

der Landschaft kommt diesem Bereich große Bedeutung<br />

für die (Nah-) Erholung zu. Wegen seiner Kleinteiligkeit ist dieser<br />

Landschaftraum gegenüber Eingriffen sehr sensibel. Großvolumige<br />

Einbauten bzw. großräumig lineare Infrastrukturen werden<br />

vom Erholungssuchenden als störend empf<strong>und</strong>en. Es ist daher bei<br />

allen Bauführungen besonderes Augenmerk auf die Baugestaltung<br />

zu legen.<br />

Als problematisch sind auch Geländeveränderungen <strong>und</strong> die Rohstoffgewinnung,<br />

die in der Folge weitere Auswirkungen durch<br />

zusätzlich erforderliche Verkehrswege nach sich zieht, anzusehen.<br />

Es sollen daher neue Rohstoffabbauten vermieden werden.<br />

<strong>Verordnung</strong>stext § 3 (3):<br />

Grünlandgeprägtes Bergland:<br />

Das durch eine kleinräumige Durchmischung von<br />

Wald <strong>und</strong> Grünland charakterisierte vielfältige<br />

Erscheinungsbild der Landschaft ist zu erhalten.<br />

Waldränder sind in Hinblick auf einen stufigen<br />

Aufbau, eine vielfältige Struktur bzw. einen hochwertigen<br />

Lebensraum für Flora <strong>und</strong> Fauna bei<br />

allen Planungsmaßnahmen besonders zu beachten.<br />

Die Wiederbewaldung von Grenzertragsböden soll<br />

vermieden werden.<br />

Außerhalb von im Regionalplan bzw. im Rahmen<br />

der örtlichen <strong>Raumplanung</strong> festgelegten Siedlungsschwerpunkten<br />

sind großflächige Baulanderweiterungen,<br />

die – auch bei mehrmaligen Änderungen<br />

- insgesamt 3.000m² überschreiten, unzulässig.<br />

Die Festlegung von Baugebieten für die<br />

Erweiterung rechtmäßig bestehender Betriebe<br />

bleibt davon unberührt.<br />

Bei der Baukörpergestaltung ist die visuelle<br />

Sensibilität dieses Landschaftsraumes besonders<br />

zu berücksichtigen. Großvolumige<br />

Baukörper sind zu vermeiden.<br />

Die Gewinnung mineralischer Rohstoffe ist<br />

unzulässig.<br />

Grünlandgeprägte inneralpine Täler <strong>und</strong> Becken:<br />

Dieser Landschaftsraum umfasst in der Planungsregion das Mur- <strong>und</strong><br />

Liesingtal <strong>und</strong> das Tofaiacher Becken. Sie weisen aufgr<strong>und</strong> ihres humiden<br />

Klimas <strong>und</strong> des Gr<strong>und</strong>wassereinflusses trotz flacher <strong>und</strong> großer<br />

landwirtschaftlich nutzbarer Flächen, einen hohen Dauergrünlandanteil<br />

auf. Die Landschaftsstruktur zeigt sich stark menschlich überprägt <strong>und</strong><br />

ist durch Siedlungen, Siedlungssplitter <strong>und</strong> vor allem Verkehrsinfrastrukturen<br />

stark zerschnitten. In Teilbereichen finden sich Rohstoffentnahmen<br />

(Schotterabbau).<br />

<strong>Verordnung</strong>stext § 3 (4):<br />

Grünlandgeprägte inneralpine Täler <strong>und</strong><br />

Becken:<br />

Ein zusammenhängendes Netz von großflächigen<br />

Freilandbereichen, Retentionsräumen<br />

<strong>und</strong> landschaftsraumtypischen<br />

Strukturelementen wie Uferbegleitvegetation,<br />

Hecken, Waldflächen, Waldsäumen<br />

<strong>und</strong> Einzelbäumen ist zu erhalten.<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 20


Erläuterungen zur <strong>Verordnung</strong><br />

Siedlungs- <strong>und</strong> Industrielandschaften:<br />

Größere zusammenhängende Siedlungsbereiche (ab einer Fläche von ca.<br />

70ha) werden der Kategorie Siedlungs- <strong>und</strong> Industrielandschaften zugeordnet.<br />

In der Planungsregion sind das die größeren Siedlungsbereiche<br />

im Mur- <strong>und</strong> Liesingtal, Trofaiach <strong>und</strong> Eisenerz.<br />

Es handelt sich um Verdichtungsräume, die ökologisch hochgradig<br />

zerschnitten sind. Fließgewässer bilden oft letzte kleine Korridore<br />

durch die ansonsten versiegelten Flächen. Teilweise zeigen sich städtebauliche<br />

Probleme wie zunehmende Entleerung der Zentren zugunsten<br />

des Umlandes (Suburbanisierungstendenzen), hohe Lärm- <strong>und</strong> Schadstoffbelastungen,<br />

geringe Grünflächenausstattung <strong>und</strong> damit einhergehender<br />

mangelnder Wasserrückhalt vor „Ort“ sowie wenig attraktive<br />

Erscheinungsbilder der Stadtränder (Ortseingänge).<br />

<strong>Verordnung</strong>stext §2 (5)<br />

Siedlungs- <strong>und</strong> Industrielandschaften:<br />

Siedlungsräume sind für die Wohnbevölkerung<br />

durch Erhöhung des Grünflächenanteiles<br />

bzw. des Anteiles unversiegelter Flächen<br />

in Wohn- <strong>und</strong> Kerngebieten zu<br />

attraktivieren.<br />

Immissionsbelastungen in Wohngebieten<br />

sind zu vermeiden bzw. in stark belasteten<br />

Gebieten zu reduzieren.<br />

An den Siedlungsrändern ist besonderes<br />

Augenmerk auf die Baugestaltung zu legen.<br />

Bergbaulandschaften:<br />

Eine Sonderform stellt der Bereich des Steirischen Erzberges in der<br />

Stadtgemeinde Eisenerz dar. Es handelt sich dabei, aufgr<strong>und</strong> der erfolgten<br />

Reliefveränderungen, um einen massiven Eingriff in das Landschaftsbild.<br />

Die Beendigung der Rohstoffgewinnung erfordert Überlegungen<br />

bezüglich möglicher Nachnutzungen. Dabei sind sowohl Rekultivierungsmaßnahmen<br />

als auch neue wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeiten<br />

dieser einzigartigen, menschlich geprägten Landschaftsform zu<br />

erwägen.<br />

<strong>Verordnung</strong>stext §2 (6)<br />

Bergbaulandschaften:<br />

Die Bergbaulandschaft des steirischen<br />

Erzberges ist in die wirtschaftliche, kulturelle<br />

<strong>und</strong> touristische Entwicklung der<br />

Region<br />

einzubinden.<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 21


Erläuterungen zur <strong>Verordnung</strong><br />

Die Nahbereiche von natürlichen Fließgewässern<br />

stehen unter hohem Nutzungsdruck. Sie dienen als<br />

(Nah-) Erholungsgebiet für die Bewohner dicht<br />

verbauter städtischer Siedlungen, als potentielle<br />

Siedlungserweiterungsgebiete, als Interessensgebiete<br />

für wirtschaftliche Nutzungen, als Flächenreserve<br />

für (Verkehrs-) Infrastrukturen aber auch<br />

als Rückzugsgebiet für Tiere <strong>und</strong> Pflanzen, <strong>und</strong><br />

Hochwasserretentionsraum.<br />

Zur Sicherstellung ihrer ökologischen <strong>und</strong> Erholungsfunktionen<br />

aber auch als wichtiger sogenannter<br />

„weicher“ Standortfaktor (Lebens-, Umweltqualität)<br />

für die wirtschaftliche Entwicklung<br />

werden regional bedeutende großflächige Freiräume<br />

im Regionalplan als Grünzonen festgelegt.<br />

Die als Grünzonen festgelegten Uferstreifen bedürfen<br />

einer Vernetzung <strong>und</strong> Verdichtung durch<br />

Grünzüge auf örtlicher Planungsebene (siehe<br />

§2Abs.2).<br />

<strong>Verordnung</strong>stext §5 (2)<br />

Grünzonen:<br />

Grünzonen dienen dem Schutz der Natur- oder Kulturlandschaft<br />

<strong>und</strong> ihrer Faktoren (ökologische Funktion) <strong>und</strong>/oder der Naherholung<br />

(Erholungsfunktion). Darüber hinaus erfüllen sie auch<br />

Funktionen des Schutzes von Siedlungsgebieten vor Gefährdungen,<br />

wie zB: Hochwässer (Schutzfunktion). Die Festlegung von<br />

Bauland <strong>und</strong> Sondernutzungen im Freiland für Erwerbsgärtnereien,<br />

Ablagerungsplätze, Aufschüttungsgebiete, Schießstätten,<br />

Schieß- <strong>und</strong> Sprengmittellager <strong>und</strong> ihre Gefährdungsbereiche <strong>und</strong><br />

Bodenentnahmeflächen sind unzulässig. Grünzonen gelten als<br />

Ruhegebiete gem. §82(1)4 Mineralrohstoffgesetz. Großflächige<br />

Versiegelungen sowie über den Gebietscharakter hinausgehende<br />

Immissionen sind hintanzuhalten. Als Grünzonen gelten Uferstreifen<br />

in einer Breite von mindestens 20 m an der Mur <strong>und</strong> 10 m<br />

(im funktional begründeten Einzelfall auch mehr als 10m), gemessen<br />

ab der Böschungsoberkante, entlang aller anderen natürlich<br />

fließenden Gewässern. Für Baulückenschließungen geringen<br />

Ausmaßes können Ausnahmen gewährt werden. Dabei ist die<br />

ökologische Funktion des jeweiligen Uferstreifens zu<br />

berücksichtigen.<br />

3.2 WASSERWIRTSCHAFT<br />

Vorgaben durch das Raumordnungsgesetz:<br />

1. Die Qualität der natürlichen Lebensgr<strong>und</strong>lagen ist durch sparsame <strong>und</strong><br />

sorgsame Verwendung der natürlichen Ressourcen wie Boden, Wasser <strong>und</strong><br />

Luft zu erhalten <strong>und</strong> soweit erforderlich nachhaltig zu verbessern.<br />

2. Entwicklung der Siedlungsstruktur...<br />

- unter Vermeidung von Gefährdung durch Naturgewalten <strong>und</strong> Umweltschäden<br />

durch entsprechende Standortauswahl.<br />

(1) Als vollwertiges Bauland dürfen (...) nur Gr<strong>und</strong>flächen festgelegt werden,<br />

die (...) auf Gr<strong>und</strong> der natürlichen Voraussetzungen (Bodenbeschaffenheit,<br />

Gr<strong>und</strong>wasserstand, Hochwassergefahr, Klima, Steinschlag,<br />

Lawinengefahr u. dgl) nicht von einer Verbauung ausgeschlossen<br />

sind.<br />

Durch die nachhaltige Umwandlung von unversiegeltem Freiland in versiegelte/verbaute<br />

Flächen in der Planungsregion werden bei Hochwässern bedeutende<br />

Infiltrations-, Puffer- <strong>und</strong> Speicherpotentiale zerstört. Niederschläge<br />

werden in der Folge schnell aus der Landschaft in die Vorfluter abgeführt,<br />

was diese überlastet <strong>und</strong> die Unterlieger gefährdet. Im Bezirk lag der Anteil<br />

der versiegelten Flächen am Dauersiedlungsraum 1999 bereits zwischen 20<br />

<strong>und</strong> 26 Prozent (UBA 2001). Hierbei ist nicht nur die bloße quantitative Verteilung<br />

der versiegelten Flächen, sondern auch ihre qualitative, räumliche<br />

Verteilung von Bedeutung. So zerschneiden disperse Strukturen Speicherräume<br />

wesentlich stärker als kompakte Strukturen bei den versiegelten Flächen.<br />

Raumplanerische Steuerungsmaßnahmen bestehen – in regionalem Maßstab –<br />

vor allem in einer Erhöhung der Dichten <strong>und</strong> einer Konzentration der Baulandentwicklung<br />

um Siedlungsschwerpunkte (damit einher geht eine Minimierung<br />

der versiegelten Flächen für Bebauung <strong>und</strong> Infrastruktur).<br />

Raumordnungsgr<strong>und</strong>sätze:<br />

§ 3 (1) Stmk. ROG 1974<br />

i.d.g.F<br />

Zielformulierungen:<br />

§ 3 (2) Stmk. ROG 1974<br />

i.d.g.F.<br />

Auf die für die Planungsregion<br />

besonders relevanten<br />

Naturgefahren wird in § 23<br />

des ROG 1974 i.d.g.F eingegangen<br />

<strong>Verordnung</strong>stext § 5 (1)<br />

Wasserwirtschaftliche<br />

Vorrangzonen:<br />

Wasserwirtschaftliche Vorrangzonen<br />

sind Bereiche innerhalb<br />

der Anschlagslinien eines<br />

100jährlichen Hochwasserereignisses<br />

(HQ100), die für den<br />

Hochwasserabfluss notwendig<br />

sind oder eine wesentliche Funktion<br />

für den Hochwasserrückhalt<br />

aufweisen. Sie sind von Abflusshindernissen<br />

freizuhalten.<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 22


Erläuterungen zur <strong>Verordnung</strong><br />

Aufgr<strong>und</strong> des Baulandbedarfs für Siedlungsentwicklung sowie für die Neuausweisung<br />

bzw. Erweiterung von Industrie <strong>und</strong> Gewerbegebieten können<br />

Nutzungskonflikte durch die Verringerung der Retentions- <strong>und</strong> Abflussräume<br />

für Hochwässer entstehen. Folgekosten für schutzwasserbauliche Maßnahmen<br />

werden zu einem Großteil durch die öffentliche Hand getragen. Zudem wird<br />

die Hochwasserproblematik meist nur an die Unterlieger „weitergereicht“. Zur<br />

Hintanhaltung dieser Problematik in der Planungsregion ist die Freihaltung<br />

der Retentionsräume (innerhalb der HQ 100 Anschlaglinien) von entscheidender<br />

Bedeutung. Diese Räume dienen einerseits dem natürlichen Wasserrückhalt<br />

im Katastrophenfall sowie als Reserveraum für wasserwirtschaftliche<br />

Schutzmaßnahmen. Ihre Freihaltung trägt zur Hochwassersicherheit von Siedlungsgebieten<br />

bei.<br />

In der Fachabteilung 19 A liegen derzeit für Mur, Liesing, Vordernberger Bach,<br />

Gößbach, Rötzbach, Laintalbach, Veitscherbach <strong>und</strong> Sorgergraben Abflussuntersuchungen<br />

mit der Ausweisung von HQ 30 <strong>und</strong> HQ 100 Hochwasserabflussgebieten,<br />

von wasserwirtschaftlichen Vorrangflächen <strong>und</strong> schutzwasserbaulichen<br />

Vorbehaltsflächen vor. Von der B<strong>und</strong>eswasserbauverwaltung wurden am<br />

Veitscherbach in der Gemeinde Traboch Hochwasserrückhaltebecken errichtet.<br />

Die Errichtung weiterer Anlagen ist derzeit nicht vorgesehen. Zusätzlich liegen<br />

für die Mehrzahl der Gemeinden der Planungsregion Gefahrenzonenpläne der<br />

Wildbach- <strong>und</strong> Lawinenverbauung vor.<br />

Neben den schutzwasserbaulichen Aspekten wird mit der Freihaltung der Retentionsräume<br />

auch die gewässerökologische Forderung nach der Aufrechterhaltung<br />

von räumlichen Optionen für allfällige Gewässerrückbau-Maßnahmen<br />

erfüllt. Eine ausreichende Flächenvorhaltung ist dafür Gr<strong>und</strong>voraussetzung.<br />

Diese Flächen dienen zudem meist auch der landwirtschaftlichen Produktion,<br />

haben eine hohe Bedeutung für die Ökologie <strong>und</strong> strukturieren die Landwirtschaft<br />

durch Zwischenräume zwischen Siedlungsschwerpunkten (multifunktionale<br />

Grünzonen <strong>und</strong> landwirtschaftliche Vorrangzonen).<br />

3.3 WIRTSCHAFTSSTRUKTUR<br />

Vorgaben durch das Raumordnungsgesetz:<br />

1. Entwicklung der Wirtschaftsstruktur ... der Regionen des Landes unter<br />

Bedachtnahme auf die jeweiligen räumlichen <strong>und</strong> strukturellen Gegebenheiten.<br />

Zielformulierung: § 3 (2)<br />

Stmk. ROG 1974 i.d.g.F.<br />

Die beherrschende Gr<strong>und</strong>stoffindustrie prägt die Wirtschaftsstruktur der Planungsregion.<br />

Die großbetriebliche Struktur hat zu einer Konzentration der Arbeitsplätze<br />

<strong>und</strong> der Qualifikationen auf wenige Bereiche geführt. Die Landwirtschaft<br />

hat nur geringe Bedeutung, der hohe Waldanteil bedeutet in diesem<br />

Wirtschaftsbereich ein Übergewicht der Forstwirtschaft. Die Krise in der Eisen<strong>und</strong><br />

Stahlindustrie führte zu einem Schrumpfungsprozess. Zwischen 1981 <strong>und</strong><br />

1991 gingen viele der Arbeitsplätze in diesem Bereich verloren. Der Anteil der<br />

Arbeitsplätze in Industrie <strong>und</strong> Gewerbe ist jedoch noch immer einer der höchsten<br />

aller steirischen Bezirke. Die Bedeutung von Leoben als wichtiges Zentrum<br />

der Obersteiermark (Montanuniversität) bedingt einen hohen Anteil an Arbeitsplätzen<br />

im Dienstleistungsbereich. Die Zahl der unselbständigen Beschäftigten<br />

hat zwischen 1990 <strong>und</strong> 2000 zugenommen.<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 23


Erläuterungen zur <strong>Verordnung</strong><br />

Die Arbeitslosigkeit ist eine der höchsten in der <strong>Steiermark</strong>, sie ist jedoch in<br />

den letzten Jahren gesunken. 1996 betrug sie 8,8 %, 1998 noch 7,0 % <strong>und</strong> im<br />

Jahr 2001 gar nur mehr 5,7 %. Jedoch ist dieser Wert auch auf die noch immer<br />

starke Abwanderung zurückzuführen. Leoben weist ein negatives Pendlersaldo<br />

(mehr Aus- als Einpendler) mit ansteigender Auspendlerzahl auf. Das Bruttoinlandsprodukt<br />

der Planungsregion liegt über, die Steuerkraftkopfquote unter dem<br />

Landesschnitt. Das Medianeinkommen der unselbständig Beschäftigten lag<br />

2001 über dem Landes- <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esschnitt.<br />

3.3.1 Landwirtschaft<br />

Vorgaben durch das Raumordnungsgesetz:<br />

6. Freihaltung von Gebieten mit der Eignung für eine Nutzung mit besonderen<br />

Standortansprüchen von anderen Nutzungen, die eine standortgerechte<br />

Verwendung behindern oder unmöglich machen, insbesondere ...<br />

e) für eine leistungsfähige Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft<br />

Zielformulierung: § 3 (2)<br />

Stmk. ROG 1974 i.d.g.F.<br />

Die Forstwirtschaft, als die im Bezirk dominierende Bodennutzung, erfüllt<br />

neben ihren Produktionsfunktionen insbesondere Wohlfahrtsfunktionen, sowie<br />

Naherholungs- <strong>und</strong> Schutzaufgaben. Von besonderer Bedeutung sind die<br />

Schutzfunktionen der Wälder vor Muren etc. Räumlich festgelegt <strong>und</strong> bewertet<br />

sind diese „überwirtschaftlichen“ Funktionen im Waldentwicklungsplan.<br />

Die Forst- <strong>und</strong> Holzwirtschaft stellt in der Region auch einen entscheidenden<br />

Wirtschaftsfaktor dar. Betriebswirtschaftlich agiert die regionale Forst- <strong>und</strong><br />

Holzwirtschaft - im Gegensatz zur Landwirtschaft - seit langem auf offenen,<br />

nicht reglementierten Märkten. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> sind mittel- bis langfristig<br />

im Gegensatz zur landwirtschaftlichen Produktion auch keine besonderen<br />

Markt- <strong>und</strong> Strukturveränderungen <strong>und</strong> dadurch ausgelöste Veränderungen<br />

der (Fächen-) Nutzungsstrukturen zu erwarten (vgl. WIFO/IFO 2001).<br />

Landwirtschaftlich dominiert aufgr<strong>und</strong> des humiden Klimas<br />

in der Planungsregion die Grünlandwirtschaft. Allerdings<br />

stehen die relativ gut bewirtschaftbaren Talböden der<br />

Planungsregion teilweise unter hohem Umnutzungsdruck<br />

in Richtung Infrastruktur <strong>und</strong> Bauland.<br />

Die Festlegung von – multifunktionalen - landwirtschaftlichen<br />

Vorrangzonen im Regionalplan dient einerseits der<br />

Sicherung dieser Flächen für eine landwirtschaftliche Nutzung,<br />

andererseits erfüllen diese Bereiche auch Aufgaben<br />

des Siedlungsschutzes (Hochwasserrückhalt), der Erhaltung<br />

bzw. Verbesserung der Luftqualität in angrenzenden<br />

Siedlungsgebieten (Kaltluftproduktion), der Raumgliederung<br />

(Freihalten von zusammenhängenden Gebieten), der<br />

landschaftsgeb<strong>und</strong>enen Erholung (Rad-, Wanderwegenetz)<br />

sowie ökologische Funktionen (wichtige Durchzugsräume).<br />

Im Rahmen des Regionalen Entwicklungsprogramms werden<br />

nur große zusammenhängende Bereiche von überörtlicher<br />

Bedeutung als landwirtschaftliche Vorrangzonen abgegrenzt.<br />

Das bedeutet jedoch nicht, dass andere Flächen<br />

keine Bedeutung für eine landwirtschaftliche Nutzung<br />

aufweisen. Deshalb ist im Rahmen der örtlichen <strong>Raumplanung</strong><br />

- in Umsetzung der Raumordnungsgr<strong>und</strong>sätze – eine<br />

<strong>Verordnung</strong>stext § 5 (5)<br />

Landwirtschaftliche Vorrangzonen:<br />

Landwirtschaftliche Vorrangzonen dienen der landwirtschaftlichen<br />

Produktion. Sie sind von Baulandausweisungen<br />

<strong>und</strong> Sondernutzungen im Freiland für<br />

Kur-, Erholungs-, Spiel- <strong>und</strong> Sportzwecke, öffentliche<br />

Parkanlagen, Kleingartenanlagen, Ablagerungsplätze,<br />

Aufschüttungsgebiete, Bodenentnahmeflächen,<br />

Schießstätten, Schieß- <strong>und</strong> Sprengmittellager <strong>und</strong> ihre<br />

Gefährdungsbereiche freizuhalten. Infrastrukturmaßnahmen<br />

im Allgemeinen Interesse sind im Rahmen der<br />

Zielsetzungen dieser <strong>Verordnung</strong> zulässig.<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 24


Erläuterungen zur <strong>Verordnung</strong><br />

entsprechende Flächensicherung auf kleinteiliger Ebene<br />

unbedingt erforderlich.<br />

Die als Grünland bewirtschafteten Rodungsinseln <strong>und</strong> gerodeten Unterhangbereiche<br />

der Planungsregion stehen – wie die Berglandwirtschaft österreichweit –<br />

unter hohem wirtschaftlichen Druck, der vielerorts zur Nutzungsaufgabe führt.<br />

Diese mündet entweder in der Aufforstung oder – in etwas zentraleren Lagen –<br />

in Baulandwidmungen. Allerdings sind diese Lagen oft infrastrukturell <strong>und</strong> mit<br />

öffentlichen Verkehr sehr schlecht versorgt. Zudem konterkarieren viele sichtexponierten<br />

Neubauten den Erhalt der für Erwerbskombinationen <strong>und</strong> Vermarktungsstrategien<br />

unumgänglichen Ressource Landschaft <strong>und</strong> erhöhen das<br />

Konfliktpotential Wohnen – bäuerliches Wirtschaften. Diesbezüglich wird auf<br />

die in Kapitel 3.1 beschriebenen landschaftsräumlichen Einheiten <strong>und</strong> ihnen<br />

zugeordneten Entwicklungsziele verwiesen.<br />

3.3.2 Rohstoffgewinnung<br />

Vorgaben durch das Raumordnungsgesetz:<br />

6. Freihaltung von Gebieten mit der Eignung für eine Nutzung mit besonderen<br />

Standortansprüchen von anderen Nutzungen, die eine standortgerechte<br />

Verwendung behindern oder unmöglich machen, insbesondere...<br />

f) mit überörtlich bedeutsamen Rohstoffvorkommen.<br />

Zielformulierung: § 3 (2)<br />

Stmk. ROG 1974 i.d.g.F.<br />

Jeder Österreicher verbraucht im Jahr r<strong>und</strong> 13 Tonnen fester mineralischer<br />

Rohstoffe. In Anbetracht der Kosten <strong>und</strong> der Umweltbelastungen durch Transport<br />

<strong>und</strong> des sehr hohen Verbrauchsvolumens kann auf die Gewinnung aus<br />

verbrauchernahen Lagerstätten nicht ohne weiteres verzichtet werden (BFWA<br />

2000) Die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen führt allerdings – selbst<br />

bei technisch, ökologisch, rechtlich <strong>und</strong> wirtschaftlich einwandfrei durchgeführten<br />

Bergbautätigkeiten - zwangsläufig zu zumindest temporären Beeinträchtigungen<br />

des Landschaftshaushaltes einerseits, sowie zu Belastungen von<br />

eventuellen Anrainern andererseits. Wesentliche Belastungen gehen mit dem<br />

Transport der Rohstoffe vom Bergbau zum Verbraucher einher. Beachtenswert<br />

ist hierbei, dass die Abnahme der Gewinnungsstandorte zwangsläufig zu einer<br />

Erhöhung der Transportentfernungen <strong>und</strong> damit der Umweltbeeinträchtigungen<br />

führt. So sind zwar 40% der in Österreich transportierten Güter (Tonnen) feste<br />

mineralische Rohstoffe, diese tragen jedoch nur mit ca. 18% zu den für die<br />

Umweltbeeinträchtigungen relevanten Transportvolumina (Tonnen/Kilometer)<br />

bei. Eine signifikante Erhöhung der Transportentfernungen birgt daher die<br />

Gefahr einer starken Erhöhung dieser Werte (BFWA 2000).<br />

Im Rahmen des Projektes Rohstoffsicherung <strong>Steiermark</strong> (JOAN-<br />

NEUM RESEARCH, BEYER 1998/99) wurden in der Region<br />

Rohstoffhoffnungsgebiete, das sind Gebiete mit Rohstoffvorkommen,<br />

die unter den heutigen Bedingungen für eine wirtschaftliche<br />

Nutzung in Frage kommen, erhoben.<br />

Im Regionalplan werden konfliktbereinigte Bereiche mit entsprechender<br />

geologischer Bedeutung <strong>und</strong> Größenausdehnung, nicht<br />

jedoch bestehende Abbauten, Flächen mit bereits vorhandenen<br />

bergrechtlichen Festlegungen <strong>und</strong> Arrondierungen bzw. Erweiterungen<br />

dieser Flächen, als Rohstoffvorrangzonen festgelegt.<br />

<strong>Verordnung</strong>stext § 5 (4)<br />

Rohstoffvorrangzonen:<br />

Rohstoffvorrangzonen dienen der Sicherung<br />

von regional <strong>und</strong> überregional bedeutenden<br />

Vorkommen mineralischer Rohstoffe. Andere<br />

Widmungs- <strong>und</strong> Nutzungsarten dürfen nur<br />

dann festgelegt werden, wenn sie den künftigen<br />

Abbau mineralischer Rohstoffe nicht erschweren<br />

oder verhindern. Das gilt auch für<br />

300 m-Zonen um Rohstoffvorrangzonen<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 25


Erläuterungen zur <strong>Verordnung</strong><br />

3.3.3 Industrie <strong>und</strong> Gewerbe<br />

Vorgaben durch das Raumordnungsgesetz:<br />

6. Freihaltung von Gebieten mit der Eignung für eine Nutzung mit besonderen<br />

Standortansprüchen von anderen Nutzungen, die eine standortgerechte<br />

Verwendung behindern oder unmöglich machen, insbesondere...<br />

b) Gewerbe- <strong>und</strong> Industriebetriebe...<br />

Zielformulierung: § 3 (2)<br />

Stmk. ROG 1974 i.d.g.F.<br />

Der Anteil der Arbeitsplätze im sek<strong>und</strong>ären Sektor liegt in der<br />

Planungsregion mit knapp über 50% deutlich über dem Landesschnitt<br />

obwohl die absolute Zahl der Arbeitsplätze rückläufig ist.<br />

Der Schwerpunkt liegt historisch bedingt im Bereich der Sachgütererzeugung.<br />

Die Planungsregion ist – großräumig gesehen -<br />

durch ihre inneralpine Lage benachteiligt. Die bestehende Verkehrsinfrastruktur<br />

(A9, S6, S36, Südbahn, Pyhrnbahn), sowie die<br />

laufenden Verbesserungsmaßnahmen im hochrangigen Straßennetz<br />

(S6, S35) ergeben gemeinsam mit der räumlichen Nähe zu<br />

den Ballungsräumen Wien <strong>und</strong> Graz ein Standortpotential für<br />

industriell-gewerbliche Nutzungen, das bei Realisierung des<br />

Semmeringbasistunnels noch entscheidend aufgewertet würde.<br />

In den Flächenwidmungsplänen sind beträchtliche Flächenreserven<br />

an Industrie <strong>und</strong> Gewerbebauland (über 40% des gewidmeten<br />

Baulandes!) ausgewiesen. Neuausweisungen sind daher,<br />

auch aufgr<strong>und</strong> der zu erwartenden Mobilisierung bestehender<br />

Reserven durch die Novelle des Raumordnungsgesetzes 2003,<br />

nur in beschränktem Ausmaß erforderlich. Von besonderer Bedeutung<br />

ist jedoch ein Sichern der hochwertigsten Standorte, die<br />

nach landesweit einheitlichen Beurteilungskriterien für die Region<br />

(Pumpernig, 2001) in den Gemeinden Leoben, St. Michael<br />

in Obersteiermark <strong>und</strong> Traboch ermittelt wurden. Diese Bereiche<br />

sind in den Flächenwidmungsplänen der Gemeinden als Freiland<br />

– landwirtschaftlich genutzte Flächen oder als Industrie- <strong>und</strong><br />

Gewerbeflächen im Sinne §23 Abs. 5 lit. e des Stmk ROG 1974<br />

i.d.F. LGBlNr. 23/2003, bzw. als Verkehrsfläche festzulegen.<br />

Sie sind Betrieben, die wegen ihrer Art bzw. Grösse nicht in<br />

direkter Nachbarschaft von Wohnnutzungen betrieben werden<br />

können, vorzubehalten (Industrie- <strong>und</strong> Gewerbebetriebe von<br />

regionaler bzw. überregionaler Bedeutung).<br />

Zur Nutzung der bestehenden Potentiale an industriell – gewerblich<br />

nutzbaren Standorten ist ein konsequenter Einsatz<br />

bodenpolitischer Instrumente notwendig (Gesetzesnovelle<br />

2003). So ist wesentliches Augenmerk auf die Verfügbarmachung<br />

<strong>und</strong> Aufschließung bereits gewidmeter Standorte zu<br />

richten. Großflächige Neuausweisungen sind nur an den dafür<br />

bestgeeignetsten Standorten sinnvoll. Freiwillige Gemeindekooperationen<br />

zum Betrieb <strong>und</strong> zur Vermarktung gemeinsamer<br />

Standorte sind in diesem Bereich richtungsweisend. Die regionalwirtschaftlich<br />

positiven Effekte der industriell - gewerblichen<br />

Entwicklung werden dadurch tendenziell verstärkt, negative<br />

Wirkungen wie hohe Aufwendungen für die Infrastruktur<br />

oder Umweltbelastungen reduziert. Zusätzlich ist, zur Aufrechterhaltung<br />

der industriell-gewerblichen Struktur der Planungsregion,<br />

auf die Sicherung bestehender Betriebsstandorte besonderes<br />

Augenmerk zu legen.<br />

<strong>Verordnung</strong>stext § 5 (6)<br />

Vorrangzonen für Industrie <strong>und</strong> Gewerbe:<br />

Vorrangzonen für Industrie <strong>und</strong> Gewerbe sind<br />

Flächen für Industrie- <strong>und</strong> Gewerbebetriebe<br />

von regionaler bzw. überregionaler Bedeutung.<br />

Es gelten folgende Zielsetzungen:<br />

Sicherung bzw. Mobilisierung der für Industrie<strong>und</strong><br />

Gewerbebetriebe von regionaler bzw. überregionaler<br />

Bedeutung geeigneten Flächen.<br />

Im Rahmen der Zielsetzungen dieser <strong>Verordnung</strong><br />

gelten für Vorrangzonen für Industrie<br />

<strong>und</strong> Gewerbe folgende Festlegungen:<br />

Vorrangzonen für Industrie <strong>und</strong> Gewerbe sind -<br />

einschließlich erforderlicher Abstandsflächen -<br />

von Widmungs- <strong>und</strong> Nutzungsarten, die die<br />

Realisierung einer industriell/gewerblichen<br />

Nutzung verhindern bzw. gefährden,<br />

freizuhalten.<br />

<strong>Verordnung</strong>stext § 4 (2)<br />

Regionale Industrie- <strong>und</strong> Gewerbestandorte:<br />

Zur Dokumentation des öffentlichen Interesses an<br />

der Sicherung der Standortvoraussetzungen für<br />

bestehende Betriebe von regionaler Bedeutung<br />

bzw. an der langfristigen Sicherung regional<br />

bedeutsamer Flächenpotentiale für industriellgewerbliche<br />

Nutzung werden folgende Gemeinden<br />

als regionale Industrie- <strong>und</strong> Gewerbestandorte<br />

festgelegt:<br />

Eisenerz, Leoben, Niklasdorf,<br />

St. Michael in Obersteiermark,<br />

St. Peter-Freienstein <strong>und</strong> Traboch.<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 26


Erläuterungen zur <strong>Verordnung</strong><br />

3.3.4 Dienstleistungen / Zentralität<br />

Vorgaben durch das Raumordnungsgesetz:<br />

3. Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen <strong>und</strong><br />

privaten Gütern <strong>und</strong> Dienstleistungen in zumutbarer Entfernung durch<br />

- Entwicklung einer entsprechenden Siedlungsstruktur,<br />

- geeignete Standortvorsorge für Handels- <strong>und</strong> Dienstleistungseinrichtungen,<br />

- die zweckmäßige Ausstattung zentraler Orte entsprechend ihrer zentralörtlichen<br />

Funktion sowie<br />

- Stärkung der Funktionsfähigkeit bestehender Zentren.<br />

Zielformulierung: § 3 (2)<br />

Stmk. ROG 1974 i.d.g.F.<br />

Freihaltung von Gebieten mit der Eignung für eine Nutzung mit besonderen<br />

Standortansprüchen von anderen Nutzungen, die eine standortgerechte<br />

Verwendung behindern oder unmöglich machen, insbesondere ...<br />

- für einen leistungsfähigen Tourismus unter Bedachtnahme auf die<br />

wirtschaftliche <strong>und</strong> soziale Tragfähigkeit, die ökologische Belastbarkeit<br />

des Raumes sowie die Erfordernisse des Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutzes.<br />

Der Anteil der Dienstleistungsarbeitsplätze im Bereich Handel <strong>und</strong> Lagerung<br />

lag 2001 im Landes- <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esschnitt, ist aber seit 1997 rückläufig. Hinsichtlich<br />

ihrer räumlichen Verteilung haben sich Einzelhandelsgeschäfte <strong>und</strong> kleine<br />

Filialen größerer Unternehmen in den letzten Jahren aus den Seitentälern zurückgezogen<br />

<strong>und</strong> an zentralen Standorten konzentriert. Dies geschah bei gleichzeitiger<br />

Vergrößerung der durchschnittlichen Verkaufsfläche. Damit werden die<br />

betrieblichen Transportkosten auf die privaten Haushalte umverteilt <strong>und</strong> jene<br />

benachteiligt, die am motorisierten Individualverkehr nicht teilnehmen können<br />

(vor allem Ältere, Jugendliche <strong>und</strong> Frauen). Die soziale Qualität ist dort in<br />

Gefahr, wo diese Entwicklung zu einer akuten Mangel an Infrastruktur führt.<br />

Für Handel- <strong>und</strong> Dienstleistungseinrichtungen gilt die raumplanerische Prämisse<br />

der dezentralen Konzentration. Dieses Konzept geht - im Sinne des sparsamen<br />

Einsatzes von öffentlichen Finanzmittel <strong>und</strong> einer größtmöglichen Versorgungsqualität<br />

für die Bevölkerung - von einer Bündelung von öffentlichen <strong>und</strong><br />

privaten Versorgungseinrichtungen <strong>und</strong> einer darauf abgestimmten Siedlungsentwicklung<br />

aus. Dafür wird landesweit ein hierarchisches Netz von Zentralen<br />

Orten festgelegt. Zentralität selbst ist definiert als Bedeutungsüberschuss einer<br />

Gemeinde bzw. Gemeindegruppe bezüglich der Versorgung der Bevölkerung<br />

mit öffentlichen <strong>und</strong> privaten zentralen Gütern. Ein Bedeutungsüberschuss liegt<br />

dann vor, wenn eine Gemeinde mehr als die eigenen Einwohner versorgt. Bei<br />

der Berechnung des Bedeutungsüberschusses wird vom Landesdurchschnitt<br />

ausgegangen. Zentrale Orte sind also Standorte von öffentlichen <strong>und</strong> privaten<br />

Diensten <strong>und</strong> Einrichtungen, die - um rationell betrieben werden zu können -<br />

eine größere Benützerzahl benötigen als die eigene Gemeinde Einwohner hat<br />

<strong>und</strong> daher nur gebündelt an Orten, die für die Bevölkerung des Umgebungsbereiches<br />

gut erreichbar sind, angeboten werden können.<br />

<strong>Verordnung</strong>stext § 4 (1)<br />

Teilreg. Versorgungszentren:<br />

Als Teilregionale Versorgungszentren<br />

(Nahversorgungszentren<br />

im Sinne des Landesentwicklungsprogramms<br />

1977) werden<br />

festgelegt:<br />

Mautern in <strong>Steiermark</strong>,<br />

Niklasdorf,<br />

St. Michael in Obersteiermark<br />

<strong>und</strong> Trofaiach.<br />

Im Rahmen des Regionalen Entwicklungsprogramms werden in Ergänzung<br />

zum im Landesentwicklungsprogramm festgelegten Regionalen Zentrum Leoben<br />

<strong>und</strong> dem regionalen Nebenzentrum Eisenerz teilregionale Versorgungszentren<br />

(Nahversorgungszentren) festgelegt. Zur Sicherung bzw. Förderung der<br />

Nahversorgung kleinerer, ländlicher Gemeinden werden im Aktionsprogramm<br />

Nahversorgungsinitiative seit Dezember 2002 Betriebe in Gemeinden ohne<br />

zentralörtliche Einstufung besonders berücksichtigt.<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 27


Erläuterungen zur <strong>Verordnung</strong><br />

Wesentliche Auswirkung der zentralörtlichen<br />

Einstufung ist die Zulässigkeit<br />

von Einkaufzentren in der jeweiligen<br />

Gemeinde. Durch die Raumordnungsgesetznovelle<br />

2002 <strong>und</strong> die<br />

Neufassung des Entwicklungsprogramms<br />

zur Versorgungsinfrastruktur<br />

(„Einkaufszentrenverordnung“) wurden<br />

die Bestimmungen vereinfacht<br />

<strong>und</strong> die Abläufe entbürokratisiert.<br />

Einkaufszentren sollen in die Kerngebiete<br />

der zentralen Orte integriert<br />

bzw. diesen räumlich zugeordnet<br />

werden, die Errichtung von Handelsbetrieben<br />

in dezentralen Lagen (auf<br />

der sogenannten „grünen Wiese“)<br />

erschwert werden. Für die Planungsregion<br />

Leoben ergibt sich nebenstehende<br />

Situation.<br />

Standortgemeinde<br />

maximal zulässige Verkaufsfläche<br />

für Einkaufszentren 1<br />

<strong>und</strong> 2<br />

davon maximal zulässige<br />

Verkaufsflächen für Lebensmittel<br />

bei EZ 1<br />

Regionales Zentren:<br />

Leoben 20.000 m² 4.000 m²<br />

Regionales Nebenzentrum:<br />

Eisenerz<br />

Teilregionales Versorgungszentrum:<br />

Trofaiach 5.000 m² 1.000 m²<br />

Teilregionale Versorgungszentren:<br />

Mautern in <strong>Steiermark</strong><br />

Niklasdorf<br />

St. Michael in Obersteiermark 2.000 m² 800 m²<br />

Der Tourismus hat nur geringe Bedeutung. Mit 155.829 Nächtigungen im Durchschnitt der Jahre 1999 bis 2001<br />

entfielen 1,6 % der Nächtigungen in der <strong>Steiermark</strong> auf den Bezirk. Neben Leoben hatten Niklasdorf, Sankt<br />

Peter-Freienstein <strong>und</strong> Vordernberg (Schigebiet Präbichl, Eisenstraße) höhere Nächtigungszahlen. Wald am<br />

Schoberpaß (Schigebiet mit geplanter Erweiterung, Loipen) <strong>und</strong> Mautern in <strong>Steiermark</strong> (Wildpark) haben im<br />

Ausflugstourismus Bedeutung. Durch laufende Projekte (Elfenpark Mautern, Jugendgästehaus, Nordisches Zentrum<br />

Eisenerz, Aktivitäten der LEADER+ Aktionsgruppe Steirische Eisenstraße) ist mit einer Erhöhung der Bedeutung<br />

des Tourismus für die regionale Wirtschaft der Planungsregion zu rechnen.<br />

3.4 VERKEHR<br />

Vorgaben durch das Raumordnungsgesetz:<br />

2. Entwicklung der Siedlungsstruktur...<br />

- durch Ausrichtung an der Infrastruktur,<br />

- im Einzugsbereich öffentlicher Verkehrsmittel...<br />

Zielformulierung: § 3 (2)<br />

Stmk. ROG 1974 i.d.g.F<br />

Die Ausstattung mit Verkehrsinfrastruktur hat über die Erreichbarkeit, aber<br />

auch über verschiedene belastende Emissionen (vor allem Lärm, Luftschadstoffe<br />

<strong>und</strong> visuelle Beeinträchtigungen) wesentliche Auswirkungen auf die Standortqualitäten<br />

einer Region. Eingriffe in die Verkehrsstruktur einer Region können<br />

sowohl auf Seite der Infrastruktur selbst erfolgen (etwa durch Prioritätensetzung<br />

von Projekten) aber auch durch die Gestaltung von Siedlungsstrukturen.<br />

Dies da nicht nur die Verkehrsnetze selbst, sondern auch die Verteilung der<br />

Zentren, Siedlungen <strong>und</strong> sonstigen Infrastrukturen (konzentrierte touristische<br />

Infrastruktur etc.) die Verkehrsstruktur einer Region beeinflussen <strong>und</strong> Verkehrsströme<br />

induzieren können.<br />

Bei den Erreichbarkeitsverhältnissen gibt es große Disparitäten unter den Gemeinden<br />

der Planungsregion. Von den an der Hauptinfrastruktur im Mur- <strong>und</strong><br />

Liesingtal gelegenen Gemeinden sind der Grazer <strong>und</strong> Wiener der Zentralraum<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 28


Erläuterungen zur <strong>Verordnung</strong><br />

im Individualverkehr innerhalb einer St<strong>und</strong>e erreichbar. Einzig für die Kleinregion<br />

Eisenerz (Eisenerz, Hieflau, Radmer) liegen schlechtere Erreichbarkeitsverhältnisse<br />

vor. Der Ausbau der S6 im Bereich Semmering <strong>und</strong> der S35 wird<br />

zu weiteren Verbesserungen führen. Im Öffentlichen Verkehr ist die Situation –<br />

insbesondere für die Kleinregion Eisenerz - etwas schlechter. (ÖROK 2000).<br />

Im Generalverkehrsplan Österreich 2002 sind folgende Ausbaumaßnahmen mit<br />

Bedeutung für die Planungsregion Leoben vorgesehen:<br />

• Bereich Schiene: Bestandssanierung Semmering, Semmering Basistunnel,<br />

Lückenschluß Untwerwald-Kalwang, Linienverbesserungen im<br />

Bereich Wartberg, Stausee Pernegg, Peugen <strong>und</strong> Stübming <strong>und</strong> Errichtung<br />

des Traidersbergtunnels.<br />

• Bereich Straße: 2. Röhre Gleinalm- <strong>und</strong> Bosrucktunnel, Ausbau der S6<br />

<strong>und</strong> der S35.<br />

Die Bahnverbindung im Mur- <strong>und</strong> Mürztal stellt das Rückgrat des öffentlichen<br />

Personennahverkehrs in der Region dar. Die Anbindung der Kleinregion<br />

Eisenerz wurde aus betriebswirtschaftlichen Gründen (niedere Besiedlungsdichten,<br />

wenig K<strong>und</strong>enpotential) sukzessive ausgedünnt. Durch die Privatisierung<br />

öffentlicher Verkehrsträger <strong>und</strong> den Zwang zu verstärkter Abgeltung<br />

bestellter Leistungen durch die Gebieteskörperschaften sind hinkünftig weitere<br />

Einschränkungen im öffentlichen Verkehrsangebot zu befürchten.<br />

Zur Sicherung der Realisierbarkeit geplanter <strong>und</strong> zukünftig erforderlicher Verkehrsinfrastruktur<br />

ist die Konzentration der Siedlungstätigkeit auf die Siedlungsschwerpunkte<br />

<strong>und</strong> die möglichst großräumige Freihaltung von Freiflächen<br />

zu gewährleisten. Ein Heranwachsen von Siedlungsgebieten an Ortsumfahrungen<br />

<strong>und</strong> hochrangige Landesstraßen (Freihaltebereich außerhalb geschlossener<br />

Ortschaften 15m) soll vermieden werden. Bauland-(vor allem Industrie-<br />

)bereiche sollen nur über bestehende ausreichend ausgebaute Verkehrsknoten<br />

bzw. Begleitstraßennetze erschlossen werden. Die Erarbeitung eines Regionalverkehrskonzept<br />

für die Bezirke der östlichen Obersteiermark ist in Vorbereitung.<br />

<strong>Verordnung</strong>stext § 2(6):<br />

Für Verkehrsbauten erforderliche<br />

Flächen sind, einschließlich<br />

der erforderlichen Abstandsflächen<br />

sowie Flächen für Schutz-,<br />

Entwässerungs- <strong>und</strong> Ausgleichsmaßnahmen,<br />

von anderen<br />

Nutzungen, mit Ausnahme einer<br />

Freilandnutzung durch die Land<strong>und</strong><br />

Forstwirtschaft (ohne Errichtung<br />

von Gebäuden),<br />

freizuhalten.<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 29


Erläuterungen zur <strong>Verordnung</strong><br />

3.5 SIEDLUNGSENTWICKLUNG<br />

Vorgaben durch das Raumordnungsgesetz:<br />

2. Die Nutzung von Gr<strong>und</strong>flächen hat unter Beachtung eines sparsamen<br />

Flächenverbrauches, einer wirtschaftlichen Aufschließung sowie weitgehender<br />

Vermeidung gegenseitiger nachteiliger Beeinträchtigungen zu erfolgen.<br />

Die Zersiedelung der Landschaft ist zu vermeiden.<br />

1. Entwicklung der ... Sozialstruktur der Regionen des Landes unter Bedachtnahme<br />

auf die jeweiligen räumlichen <strong>und</strong> strukturellen Gegebenheiten.<br />

Raumordnungsgr<strong>und</strong>sätze:<br />

§ 3 (1) Stmk. ROG 1974<br />

i.d.g.F<br />

Zielformulierungen: § 3 (2)<br />

Stmk. ROG 1974 i.d.g.F<br />

2. Entwicklung der Siedlungsstruktur<br />

- nach dem Prinzip der gestreuten Schwerpunktbildung (dezentrale Konzentration),<br />

- im Einklang mit der anzustrebenden Bevölkerungsdichte eines Raumes,<br />

- unter Berücksichtigung der ökologischen, wirtschaftlichen <strong>und</strong> sozialen<br />

Tragfähigkeit,<br />

- von innen nach außen,<br />

- unter Wiedernutzbarmachung von abgenutzten Baugebieten,<br />

- durch Ausrichtung an der Infrastruktur,<br />

- im Einzugsbereich öffentlicher Verkehrsmittel,<br />

- unter Berücksichtigung sparsamer Verwendung von Energie <strong>und</strong> vermehrtem<br />

Einsatz erneuerbarer Energieträger,<br />

- unter Vermeidung von Gefährdung durch Naturgewalten <strong>und</strong> Umweltschäden<br />

durch entsprechende Standortauswahl.<br />

6. Freihaltung von Gebieten mit der Eignung für eine Nutzung mit besonderen<br />

Standortansprüchen von anderen Nutzungen, die eine standortgerechte<br />

Verwendung behindern oder unmöglich machen, insbesondere...<br />

für Wohnsiedlungen...<br />

Die Planungsregion weist – so wie fast alle steiermärkischen Regionen außerhalb<br />

des Grazer Zentralraumes - eine negative Bevölkerungsentwicklung auf.<br />

Im Zeitraum 1991 – 2001 war für Leoben die landesweit größte Bevölkerungsabnahme<br />

zu verzeichnen (-7,6%). Prognosen der ÖROK sagen auch zukünftig<br />

weitere starke Bevölkerungsverluste voraus. Damit einhergehend nehmen Zahl<br />

<strong>und</strong> Anteil der unter 15-jährigen sowie der 15 bis 60-jährigen ab, der über 60-<br />

jährigen zu.<br />

Der Anteil des Dauersiedlungsraumes an der Gesamtfläche der Planungsregion<br />

beträgt nur etwa 15% (<strong>Steiermark</strong>schnitt: 30,2%). Der Einwohnerschnitt pro<br />

km² Dauersiedlungsraum ist der zweithöchste der <strong>Steiermark</strong> <strong>und</strong> liegt deutlich<br />

über dem Landesschnitt (398 zu 239). Qualitativ verlief, im Vergleich zu anderen<br />

Planungsregionen in der <strong>Steiermark</strong>, die Siedlungsentwicklung in Leoben<br />

bis heute relativ kompakt <strong>und</strong> landschaftsschonend. Dennoch weisen einige<br />

Gemeinden auch disperse Siedlungsstrukturen auf<br />

Sowohl das Verhältnis Gesamtbauland pro Einwohner als auch<br />

Wohnbauland pro Einwohner liegt unter dem Landesschnitt<br />

(370m 2 pro Einwohner zu 373m²/EW bzw. 175m²/EW zu<br />

199m²/EW). Beim Flächenverbrauch je Wohneinheit lag die<br />

Planungsregion 1991 sowohl insgesamt als auch bei den Ein<strong>und</strong><br />

Zweifamilienhäusern unter dem Landes- aber über dem<br />

B<strong>und</strong>esschnitt.<br />

Bauplatzfläche je Wohneinheit 1991<br />

Insgesamt Ein- <strong>und</strong> Zweifamilienhäuser<br />

Leoben 378m² 824m²<br />

<strong>Steiermark</strong> 607m² 965m²<br />

Österreich 453m² 779m²<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 30


Erläuterungen zur <strong>Verordnung</strong><br />

Aufgr<strong>und</strong> der negativen Bevölkerungsprognosen kann bis 2006 für den Bezirk<br />

Leoben, trotz weiterer Abnahme der durchschnittlichen Haushaltsgrößen (von<br />

2,16 2001 auf 2,06 im Jahr 2006) rechnerisch kein Wohnungsneubedarf ermittelt<br />

werden. Diese Berechnungen gehen allerdings von einer Trendfortschreibung<br />

ohne Setzen von gegensteuernden Maßnahmen aus <strong>und</strong> berücksichtigen<br />

leerstehende Wohnungen nicht.<br />

In den Flächenwidmungsplänen der Gemeinden der Planungsregion sind<br />

Wohnbaulandreserven von knapp 300 Hektar oder 1/4 des gewidmeten Baulandes<br />

festgelegt (entsprechend dem Formblatt Flächenbilanz Wohnbau der<br />

FA13B wurden für die Berechnung 85% der Fläche der Reinen Wohngebiete,<br />

75% der Allgemeinen Wohngebiete <strong>und</strong> 49% der Dorfgebiete herangezogen) .<br />

Die Novelle des Stmk. Raumordnungsgesetzes (Schaffung von Instrumenten<br />

der Bodenpolitik) lässt in den nächsten Jahren eine verstärkte Mobilisierung<br />

von Bauland erwarten. Es sind daher Maßnahmen für eine flächensparende<br />

Siedlungsentwicklung (kleinere Bauplätze, Reduktion von Baulandüberhängen,<br />

sorgfältige Prüfung aller Neuausweisungen) erforderlich. Diese dienen auch der<br />

Umsetzung übergeordneter Vorgaben wie zB: der von der B<strong>und</strong>esregierung<br />

beschlossenen „österreichischen Strategie zur Nachhaltigen Entwicklung“.<br />

Darin ist die Reduktion des Zuwachses dauerhaft versiegelter Flächen auf maximal<br />

ein Zehntel des heutigen Wertes bis zum Jahre 2010 vorgesehen<br />

(Leitziel 13 – Verantwortungsvolle Raumnutzung <strong>und</strong> Regionalentwicklung).<br />

<strong>Verordnung</strong>stext § 2(5):<br />

Eine flächensparende Siedlungsentwicklung<br />

ist durch die Erhöhung<br />

des Anteils von flächensparenden<br />

Wohnbauformen (Geschosswohnbau,<br />

verdichtete<br />

Wohnbauformen) <strong>und</strong> Einsetzung<br />

eines Maximalwertes von<br />

800 m² bei der Berechnung des<br />

Wohnbaulandbedarfes für die<br />

durchschnittliche Fläche von<br />

Einfamilienhausbauplätzen<br />

sicherzustellen.<br />

Die technische Infrastruktur stellt einen in der Vergangenheit<br />

nur selten herangezogenen, aber wesentlichen<br />

Entscheidungsfaktor dar. Gerade hier liegen<br />

beträchtliche Einsparungspotentiale, über die Land<br />

<strong>und</strong> Gemeinden gemeinsam entscheiden. So ist der<br />

Aufwand für die innere Erschließung je Wohneinheit<br />

in Gemeinden mit vorwiegend Einfamilienhausbau<br />

etwa doppelt bis fünfmal so hoch wie bei dichteren<br />

Bauformen. Laut einer Studie der Österreichischen<br />

Raumordnungskonferenz werden im Durchschnitt<br />

37% der Investitionskosten der technischen<br />

Infrastruktur aus Anschluss– <strong>und</strong> laufenden Gebühren<br />

finanziert. Die Förderungen von B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern<br />

erreichen 47% der Investitionskosten. Die Gemeinden<br />

finanzieren aus dem allgemeinen Budget<br />

16% der Investitionskosten (ohne Berücksichtigung<br />

einer Zwischenfinanzierung zukünftiger Anschlüsse<br />

oder des Einsatzes von Eigenmitteln um die Gebührenzahler<br />

zu entlasten).<br />

800.000<br />

700.000<br />

600.000<br />

500.000<br />

400.000<br />

300.000<br />

200.000<br />

100.000<br />

0<br />

Gesamtkosten der technischen Infrastruktur<br />

Kosten für Abwasserentsorgung<br />

20 - 60 10 - 19 5 - 9 1 - 4 0,5 - 0,9 < 0,5<br />

Siedlungsdichte in WE je ha<br />

Kosten der technischen Infrastruktur in Relation zur<br />

Siedlungsdichte in ATS (DOUBEK/ZANETTI 1999)<br />

Diese Aufteilung zeigt eindringlich, dass die Gemeinden in Relation zu B<strong>und</strong><br />

<strong>und</strong> Land von den Folgekosten disperser <strong>und</strong> damit teurer Widmungen in relativ<br />

geringem Ausmaß betroffen sind.<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 31


Erläuterungen zur <strong>Verordnung</strong><br />

Immer bedeutender in diesem Zusammenhang werden<br />

auch Überlegungen zur sozialen Infrastruktur. So wird<br />

etwa die Alten- <strong>und</strong> Krankenpflege nach wie vor zu<br />

einem großen Teil durch die Familien <strong>und</strong> wohltätige<br />

Vereine aufrechterhalten. Aufgr<strong>und</strong> der verstärkten<br />

Individualisierung der Gesellschaft werden diese Leistungen<br />

jedoch mehr <strong>und</strong> mehr durch die öffentliche<br />

Hand zu übernehmen sein. Dies wird vor allem in<br />

Streusiedlungslagen, in Zusammenhang mit einer zunehmenden<br />

Überalterung der dort ansässigen Bevölkerung,<br />

zu einer Zunahme der Kosten führen wird. Aufgr<strong>und</strong><br />

der ungünstigen Altersstruktur in der Planungsregion<br />

wird auf diese Problematik in den nächsten<br />

Jahren besonders einzugehen sein. Aus Sicht der<br />

<strong>Raumplanung</strong> sind dazu kompakte Siedlungsgebiete<br />

weiterzuentwickeln <strong>und</strong> ist einer Zersiedelung entgegenzuwirken.<br />

Insgesamt lässt sich ableiten, dass die wichtigsten Prinzipien<br />

einer nachhaltigen Siedlungsstruktur aus regionaler<br />

Sicht eine durchmischte Nutzung, eine Verdichtung<br />

der Siedlungsstrukturen sowie regional gut verteilte<br />

Zentren darstellten.<br />

Unter Verdichtung wird eine Intensivierung der Raum<strong>und</strong><br />

Flächennutzung sowie kompaktere bauliche Strukturen<br />

als Alternative zum Ausufern der Siedlungen<br />

(„Zersiedelung“) verstanden. Solche Strukturen begünstigen<br />

ein attraktives Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln<br />

<strong>und</strong> die sparsame Nutzung der endlichen<br />

Ressource Boden. Sie Minimieren die Kosten für technische<br />

<strong>und</strong> soziale Infrastruktur. Auch erleichtern kompakte<br />

Siedlungsstrukturen die Aufrechterhalten der<br />

Nahversorgung durch fußläufige Distanzen.<br />

in Tsd. ATS pro 1.000 Einwohner<br />

600<br />

500<br />

400<br />

300<br />

200<br />

100<br />

0<br />

Siedlungsdichte<br />

Wohneinheiten/ha<br />

Erschließungslänge<br />

in m je Wohneinheit<br />

Auswirkungen der Siedlungsdichte auf die Transportkosten für Essen auf Rädern,<br />

Heimhilfen, Schüler <strong>und</strong> Kindergartenkinder (DOUBEK/HIEBL 2001)<br />

VERDICHTUNG<br />

Essen auf Rädern<br />

Heimhilfebesuche<br />

Kinderbegleitdienst<br />

Schülertransport<br />

(innergemeindlich)<br />

kompakter<br />

Ort<br />

10-20 WE/ha 1-4 WE/ha 0,5-0,9 WE/ha<br />

10-20 m/WE<br />

starke<br />

Zersiedlung<br />

25-50 m/WE<br />

DEZENTRALE<br />

KONZENTRATION<br />

FUNKTIONS-<br />

DURCH-<br />

MISCHUNG<br />

dynamische<br />

Streusiedlung<br />

50-100 m/WE<br />

Unter dezentraler Konzentration wird ein<br />

räumliches Organisationsprinzip verstanden,<br />

das die Widmungen von Baugründen auf<br />

Siedlungsschwerpunkte konzentriert. Eine<br />

solche Konzentration schafft bessere Voraussetzungen<br />

für die Bündelung des Verkehrs<br />

<strong>und</strong> der umweltgerechten Ver- <strong>und</strong> Entsorgung.<br />

Die dezentrale Konzentration der Siedlungsentwicklung<br />

verringert auch das Konfliktpotential<br />

zu anderen Bodennutzungen wie<br />

etwa der Landwirtschaft, hochrangigem Verkehr<br />

oder Industrie <strong>und</strong> Gewerbe aufgr<strong>und</strong><br />

diverser Emissionen (Geruch, Lärm etc.) <strong>und</strong><br />

ermöglicht das Aufrechterhalten von Freiräumen<br />

mit mehreren Nutzungsoptionen. Auf<br />

die beträchtlichen Einsparungspotentiale für<br />

die öffentlichen Haushalte wurde bereits<br />

eingegangen.<br />

Siedlungsschwerpunkte <strong>und</strong> Siedlungsachsen<br />

sollen unter dem Postulat der kurzen Wege<br />

keine reinen Schlafstätten werden, sondern<br />

sollen mit verschiedenen verträglichen Funk-<br />

<strong>Verordnung</strong>stext § 2(3): Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung<br />

Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung sind Siedlungsschwerpunkte<br />

bzw. Bereiche mit innerstädtischer Bedienungsqualität im<br />

öffentlichen Personennahverkehr sowie entlang der Hauptlinien des<br />

öffentlichen Personennahverkehrs.<br />

Es gelten folgende Zielsetzungen:<br />

Entwicklung einer funktionsdurchmischten, auf bestehende Nahversorgungseinrichtungen<br />

<strong>und</strong> die Möglichkeiten des öffentlichen Personennahverkehrs<br />

abgestimmten Siedlungsstruktur auf regionaler<br />

<strong>und</strong> Gemeindeebene (Durchmischung der Funktionen Wohnen,<br />

Arbeiten, Versorgung <strong>und</strong> Erholung zur Wegeminimierung unter<br />

Vermeidung bzw. Verringerung gegenseitiger Beeinträchtigungen).<br />

Erhaltung bzw. Verbesserung der Wohnqualität.<br />

Vorrangige Ausrichtung des Wohnungsneubaues auf diese Bereiche.<br />

Verstärkte Mobilisierung von Baulandreserven.<br />

Im Rahmen der Zielsetzungen dieser <strong>Verordnung</strong> gelten für Vorrangzonen<br />

für die Siedlungsentwicklung folgende Festlegungen:<br />

Die Siedlungsentwicklung hat von innen nach außen zu erfolgen.<br />

Zur flächensparenden Siedlungsentwicklung darf für Baugebiete in<br />

zentralen Lagen in ÖV-Bereichen mit innerstädtischer Bedienungsqualität<br />

bzw. entlang der Hauptlinien des öffentlichen Personennahverkehrs<br />

in den Flächenwidmungsplänen der Gemeinden innerhalb<br />

eines 300 m- Einzugsbereiches von Haltestellen <strong>und</strong> vollsortierten<br />

Lebensmittelgeschäften eine Mindestbebauungsdichte von 0,3 gem. §<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 32


Erläuterungen zur <strong>Verordnung</strong><br />

tionen durchmischt sein. Einer monofunktionalen<br />

Ausrichtung ist demgemäss entgegenzusteuern.<br />

23 Abs. 13 des Stmk. Raumordnungsgesetzes nicht unterschritten<br />

werden.<br />

Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung sind von Widmungs- <strong>und</strong><br />

Nutzungsarten, die eine bestimmungsgemäße Nutzung verhindern<br />

bzw. gefährden freizuhalten.<br />

Die Mindestdichte von 0,3 gilt dabei nur für Bereiche, die sowohl im Einzugsbereich<br />

eines vollsortierten Lebensmittegeschäftes als auch einer Haltestelle<br />

eines Öffentlichen Verkehrsmittels mit ausreichender Bedienungsqualität liegen<br />

(siehe nachfolgende Skizze).<br />

Vollsortiertes Lebensmittelgeschäft<br />

Haltestelle<br />

Mindestbebauungsdichte 0,3<br />

Zur Ergänzung der im Regionalplan festgelegten<br />

regionalen Siedlungsschwerpunkten obliegt es den<br />

Gemeinden örtliche Siedlungsschwerpunkte festzulegen.<br />

Das sind Bereiche, die in Ergänzung zum<br />

Hauptort der jeweiligen Gemeinde, langfristig weiterentwickelt<br />

werden sollen. Wenn bestehende Siedlungsschwerpunkte<br />

aufgr<strong>und</strong> von Immissionsbelastungen,<br />

naturräumlichen Gefährdungen, rechtlichen<br />

Nutzungsbeschränkungen oder topografischen Gegebenheiten<br />

nicht mehr weiterentwickelt werden<br />

können, besteht die Möglichkeit neue Siedlungsschwerpunkte<br />

festzulegen. Dabei sind neben den<br />

Vorgaben des Stmk. Raumordnungsgesetzes auch<br />

die bestehenden Entwicklungsprogramme <strong>und</strong> die<br />

Bestimmungen des Regionalen Entwicklungsprogramms<br />

für die Planungsregion zu berücksichtigen.<br />

Touristische Nutzungen befinden sich – aufgr<strong>und</strong><br />

ihrer spezifischen Standortvoraussetzungen – vielfach<br />

außerhalb der historisch gewachsenen Ortsbereiche.<br />

Deshalb besteht die Möglichkeit bedarfsgerecht<br />

touristischer Siedlungsschwerpunkte festzulegen.<br />

Derzeit sind in der Planungsregion keine Gemeinden<br />

in der Ortsklasse A.<br />

Als Vorgabe für die Festlegung der örtlichen Siedlungsschwerpunkte<br />

wurde eine entsprechende Richtlinie<br />

(„Richtlinie für die Festlegung von örtlichen<br />

Siedlungsschwerpunkten“) erarbeitet.<br />

<strong>Verordnung</strong>stext § 7(1): Örtliche Siedlungsschwerpunkte<br />

In Ergänzung zu den im Regionalplan festgelegten Siedlungsschwerpunkten<br />

können die Gemeinden im Rahmen der<br />

örtliche <strong>Raumplanung</strong> örtliche Siedlungsschwerpunkte<br />

festlegen. Dafür gelten folgende Mindestvoraussetzungen:<br />

Ein Siedlungsansatz mit kompakter zusammenhängender<br />

Struktur <strong>und</strong> mindestens 10 bestehenden betriebsunabhängigen<br />

Wohnungen muss vorhanden sein oder<br />

geeignete Flächen für die Erweiterung bestehender Siedlungsschwerpunkte<br />

fehlen (Ersatzstandort).<br />

Die Festlegung von Gebieten, die zur Gänze als Dorfgebiet<br />

ausgewiesen sind, als örtlicher Siedlungsschwerpunkt ist<br />

unzulässig.<br />

<strong>Verordnung</strong>stext § 7(2): Touristische Siedlungsschwerpunkte<br />

Jede Gemeinde kann maximal zwei Siedlungsschwerpunkte<br />

für touristische Nutzungen für Bereiche, die ausschließlich<br />

oder überwiegend diesen Nutzungen vorbehalten sind, festlegen.<br />

Gemeinden der Ortsklasse A gemäß Steiermärkischem<br />

Tourismusgesetz können auch mehr als zwei Siedlungsschwerpunkte<br />

für touristische Nutzungen festlegen.<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 33


Methodik <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>lagen<br />

4 METHODIK UND GRUNDLAGEN<br />

4.1 ABLAUF DER ERSTELLUNG DES REGIONALEN<br />

ENTWICKLUNGSPROGRAMMES:<br />

08.07.1991 Rechtswirksamkeit Regionales Entwicklungsprogramm (LGBl.Nr. 84/1991)<br />

6/2002 Information Regionaler Planungsbeirat 17.06.2002<br />

6/2002 1. (Besprechungs-)R<strong>und</strong>e<br />

Gemeindegruppen: Liesingtal 04.06.2002<br />

Eisenstraße 24.06.2002<br />

Kernraum Murtal 04.06.2002<br />

Landesdienststellen, Stadtgemeinde Leoben 26.06.2002<br />

17.06.2002 Einleitung des Verfahrens<br />

(Bekanntgabe der Änderungsabsicht, Stellungnahmefrist 2 Monate)<br />

5 eingelangte Stellungnahmen (3 Landesstellen, 2 Kammern)<br />

Landesdienststellen: Wohnbauförderung (A15) 10.07.2002<br />

ÖV, Verkehrsplanung (FA18B) 04.09.2002<br />

Wasserwirtschaft (FA19A) 30.09.2002<br />

B<strong>und</strong>esdienststellen: keine Bekanntgaben<br />

Kammern: Wirtschaftskammer Stmk. 10.09.2002<br />

Arbeiterkammer Stmk. 12.09.2002<br />

Oktober 2003 2. (Besprechungs-)R<strong>und</strong>e<br />

Gemeindegruppen: Liesingtal 13.10.2003<br />

Eisenstraße 13.10.2003<br />

Kernraum Murtal 13.10.2003<br />

Erstellung eines <strong>Verordnung</strong>sentwurfes mit Regionalplan <strong>und</strong> Erläuterungen durch die FA16A.<br />

Präsentation des <strong>Verordnung</strong>sentwurfes mit Regionalplan im Arbeitsausschuss des Raumordnungsbeirates<br />

des Landes AROB (13.11.2003).<br />

Beschluss der Auflage des Entwurfes des regionalen Entwicklungsprogramms durch die Landesregierung<br />

(19.01.2004).<br />

Zweimonatige Auflage des Entwurfes des regionalen Entwicklungsprogramms zur Stellungnahme nach<br />

§ 11, Abs. 2 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 i.d.g.F. Eingelangte Stellungnahmen:<br />

Gemeinden: Gai 22.03.2004<br />

Kalwang 13.05.2004<br />

Leoben 19.04.2004<br />

Mautern 23.04.2004<br />

St. Michael in Obstmk. 15.04.2004<br />

St. Peter-Freienstein 15.03.2004<br />

Traboch 15.04.2004<br />

Trofaiach 22.04.2004<br />

Landesdienststellen: Wasserwirtschaft (FA 19A) 15.04.2004<br />

B<strong>und</strong>esdienststellen: B<strong>und</strong>eskanzleramt (Leermeldung) 16.04.2004<br />

Kammern: Arbeiterkammer Stmk. 19.04.2004<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 34


Methodik <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Anregungen des BMVIT zum Entwurf des regionalen Entwicklungsprogramms für die Planungsregion<br />

Liezen wurden aufgr<strong>und</strong> ihrer allgemeingültigen Aussagen auch im Rahmen des regionalen Entwicklungsprogramms<br />

Leoben berücksichtigt.<br />

Diskussion des Entwurfes der <strong>Verordnung</strong> mit Erläuterungen <strong>und</strong> den eingegangenen Stellungnahmen im<br />

regionalen Planungsbeirat (Stellungnahme des regionalen Planungsbeirates 07.06.2004).<br />

Information des Arbeitsausschuss des Raumordnungsbeirates des Landes AROB (07.09.2004).<br />

Stellungnahme des Raumordnungsbeirates des Landes (11.11.2004).<br />

Beschluss des regionalen Entwicklungsprogramms durch die Landesregierung (20.12.2004).<br />

Inkrafttreten des regionalen Entwicklungsprogramms durch Veröffentlichung im Landesgesetzblatt<br />

(1.3.2005).<br />

4.2 REGIONALPLAN / FLÄCHENBILANZ /<br />

ERSICHTLICHMACHUNGEN<br />

Der Regionalplan 1:50.000 stellt eine Übersicht über die gesamte Planungsregion<br />

dar. Er enthält räumlich darstellbare Entwicklungsziele <strong>und</strong> Vorgaben für<br />

die Planungsregion. Als Orientierungshilfe für den Planleser enthält der Regionalplan<br />

zusätzliche Informationen (z.B. Bauland aus den Flächenwidmungsplänen<br />

der Gemeinden, Stand: digitale Erfassung der FA 13B – Örtliche <strong>Raumplanung</strong>).<br />

Die nachfolgende regionale Flächenbilanz gibt einen groben Überblick über das<br />

Flächenausmaß der Inhalte des Regionalplanes.<br />

Eine planliche Darstellung von Ersichtlichmachungen (Planungen <strong>und</strong> Festlegungen<br />

nach B<strong>und</strong>es- bzw. Landesgesetzen) liegt in der Abteilung 16 auf, bzw.<br />

ist sie – so wie der Regionalplan selbst – auf der Homepage der Fachabteilung<br />

www.raumplanung.steiermark.at/repro zu finden.<br />

Flächenbilanz<br />

Fläche in Hektar Flächenanteil in %<br />

Grünzonen 100 0,1 %<br />

Vorrangzonen<br />

Rohstoffvorrangzonen 65 0,1%<br />

Landwirtschaftliche Vorrangzonen 2.000 1,8%<br />

Industriell - gewerbliche Vorrangzonen 100 0,1%<br />

Bergland über der Waldgrenze <strong>und</strong> Kampfwaldzone 11.000 10,2 %<br />

Forstwirtschaftlich geprägtes Bergland 84.000 76,4 %<br />

Teilräume<br />

Grünlandgeprägtes Bergland 4.500 4,2 %<br />

Grünlandgeprägte inneralpine Täler <strong>und</strong> Becken 6.500 6,0 %<br />

Siedlungs- <strong>und</strong> Industrielandschaften 3.000 2,5 %<br />

Bergbaulandschaften 800 0,6 %<br />

Gesamtfläche 109.975 100 %<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 35


Methodik <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 36


Methodik <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>lagen<br />

4.3 PLANUNGSMETHODIK<br />

Das regionale Entwicklungsprogramm steht in der steiermärkischen Raumordnung<br />

als Bindeglied zwischen den abstrakten Gr<strong>und</strong>sätzen des Raumordnungsgesetzes<br />

sowie den Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms <strong>und</strong> den<br />

detaillierten Aussagen der Ortsplanung. Räumlich werden dabei Aussagen auf<br />

drei Ebenen gemacht.<br />

4.3.1 Ziele <strong>und</strong> Maßnahmen für die gesamte Planungsregion<br />

Diese konkretisieren Raumordungsgr<strong>und</strong>sätze für die Planungsregion <strong>und</strong> dienen<br />

zur Erleichterung von Abwägungs- <strong>und</strong> Beurteilungsprozessen.<br />

4.3.2 Ziele <strong>und</strong> Maßnahmen für Teilräume<br />

Diese werden auf Basis einer landschaftsräumlichen Gliederung der Planungsregion<br />

abgeleitet (RETTENSTEINER ET AL. 2003). Landschaftseinheiten<br />

werden hierbei als Räume mit einer einheitlichen, charakteristischer Kombination<br />

von Landschaftselementen verstanden. Sie werden einerseits aufgr<strong>und</strong><br />

ihrer homogenen, spezifischen Struktur als auch ihrer Funktionen klassifiziert<br />

<strong>und</strong> zu Raumeinheiten agregiert. Ausgangspunkt ist der Umstand, dass in einheitlich<br />

ausgestatteten Landschaftsräumen auch vorhersagbar ähnlich Prozesse<br />

ablaufen (WRBKA et al 1997).<br />

4.3.3 Vorrangzonen <strong>und</strong> Gemeindeprädikate.<br />

Mittels landesweit einheitlicher, zum Teil mittels GIS-Modellen erstellter<br />

Gr<strong>und</strong>lagen, werden Flächenansprüche für Siedlungsentwicklung, Industrie <strong>und</strong><br />

Gewerbe, produktive Landwirtschaft, Rohstoffgewinnung sowie ökologische<strong>und</strong><br />

Naherholungsfunktionen ermittelt. Diese – sich vielerorts überlagernden -<br />

Flächenansprüche werden im Planungsprozess einer Konfliktbereinigung unterzogen.<br />

Die nach einer Einarbeitung der örtlichen Entwicklungsziele verbleibenden<br />

Flächen werden als regionale Vorrangzonen für die entsprechende Nutzung<br />

verordnet. Zudem werden die zentralen Orte der unteren Hierarchie (teilregionale<br />

Versorgungszentren) über das Regionale Entwicklungsprogramm festgelegt.<br />

4.3.3.1 Ableitung der Industrie- <strong>und</strong> Gewerbestandorte<br />

Bei der Vergabe des Prädikats „Industriell- gewerblicher<br />

Entwicklungsstandort“ werden neben den Standortgemeinden<br />

der festgelegten Vorrangzonen auch<br />

Gemeinden mit großflächigem Besatz an Betrieben<br />

berücksichtigt.<br />

Gemeinden mit I+ G Flächen von überregionaler Bedeutung<br />

(mit <strong>und</strong> ohne Flächenreserven)<br />

Konfliktbereinigung zu anderen Raumansprüchen<br />

Gemeindeprädikat: Regionale Industrie <strong>und</strong> Gewerbestandorte<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 37


Methodik <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>lagen<br />

4.3.3.2 Ableitung der Teilregionalen Versorgungszentren<br />

1997 wurde eine neue Methode zur Bestimmung von<br />

zentralen Orten erarbeitet. Dabei wird die Zentralität<br />

einer Gemeinde als Bedeutungsüberschuss (dh. die<br />

positive Abweichung vom statistischen Landesdurchschnitt)<br />

bei den Beschäftigten (am Arbeitsort) im<br />

Dienstleistungsbereich abgebildet. Zur Gewährleistung<br />

einer ausreichenden Diversität werden Teilzentralitäten<br />

in 10 zentralitätsrelevanten Wirtschaftsklassen<br />

ermittelt. Die Zentralitätsstufe „Teilregionales<br />

Versorgungszentrum“ (entspricht dem Nahversorgungszentrum<br />

gemäß Landesentwicklungsprogramm<br />

1977) liegt vor, wenn eine Gemeinde über mindestens<br />

7 ausgeprägte Teilzentralitäten verfügt.<br />

Dienstleistungsarbeitsplätze in 10 zentralitätsrelevanten<br />

Wirtschaftsklassen<br />

Positive Abweichung vom Landesdurchschnitt (Teilzentralitäten)<br />

Plausibilitätsüberprüfung: Räumliche Verteilung der TVZ,<br />

Gemeindegröße<br />

Teilregionale Versorgungszentren (TVZ)<br />

Zentralität<br />

Anzahl der Teilzentralitäten<br />

Einzelhandel<br />

Nachrichtenübermittlung<br />

Gemeinden<br />

GemNr.<br />

Eisenerz 61101 RNZ 10 + + + + + + + + + +<br />

Gai 61102 1 +<br />

Hafning bei Trofaiach 61103 0<br />

Hieflau 61104 4 + + + +<br />

Kalwang 61105 4 + + + +<br />

Kammern im Liesingtal 61106 1 +<br />

Kraubath an der Mur 61107 2 + +<br />

Leoben 61108 RZ 10 + + + + + + + + + +<br />

Mautern in <strong>Steiermark</strong> 61109 TVZ 7 + + + + + + +<br />

Niklasdorf 61110 TVZ 8 + + + + + + + +<br />

Proleb 61111 2 + +<br />

Radmer 61112 1 +<br />

St. Michael in Obersteiermark 61113 TVZ 7 + + + + + + +<br />

St. Peter-Freienstein 61114 1 +<br />

St. Stefan ob Leoben 61115 2 + +<br />

Traboch 61116 3 + + +<br />

Trofaiach 61117 TVZ 9 + + + + + + + + +<br />

Vordernberg 61118 1 +<br />

Wald am Schoberpaß 61119 3 + + +<br />

Geld- <strong>und</strong> Kreditwesen<br />

Privatversicherung<br />

Realitätenwesen, Rechts- <strong>und</strong><br />

Wirtschaftsdienste<br />

Körperpflege <strong>und</strong> Reinigung,<br />

Bestattungswesen<br />

Kunst, Unterhaltung <strong>und</strong> Sport<br />

Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong><br />

Fürsorgewesen<br />

Unterrichts- <strong>und</strong> Forschungswesen<br />

Gebietskörperschaften, Sozialversicherungsträger<br />

u.<br />

Interessenvertretungen<br />

RZ = Regionales Zentrum, RNZ .. = .. Regionales Nebenzentrum, TVZ = Teilregionales Zentrum,<br />

+ = ausgeprägte Teilzentralität<br />

4.3.3.3 Ableitung der Vorrangzonen Landwirtschaft<br />

Basis für die Abgrenzung der landwirtschaftlichen Vorrangzonen ist das GIS –<br />

Modell Leitfunktion Landwirtschaft. Hierbei wurde die Landesfläche nach der<br />

Einschränkung des Untersuchungsgebietes mittels Ausschlusskriterien auf<br />

Basis der Kriteriengruppen agrartechnische Produktionsvoraussetzungen (Flä-<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 38


Methodik <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>lagen<br />

chengröße, Hangneigung) <strong>und</strong> klimatische Produktionsvoraussetzungen (Höhenlage,<br />

Exposition) auf ihre Eignung für Ackerbau <strong>und</strong> Grünlandnutzung hin<br />

überprüft.<br />

Flächen mit besonders hohen Nutzwertpunkten aus<br />

diesem Modell (über 180 für Grünlandwirtschaft) wurden<br />

vor Ort überprüft, <strong>und</strong> auf Orthofotobasis abgegrenzt.<br />

In die weitere Bearbeitung gingen Flächen über<br />

10 Hektar Größe ein. Diese Flächen werden also primär<br />

– konform mit dem entsprechenden Raumordnungsgr<strong>und</strong>satz<br />

– aufgr<strong>und</strong> ihrer relativ hohen Produktivitätspotentials<br />

abgegrenzt. Tatsächlich erfüllen diese<br />

Flächen jedoch auch, wie es der gesellschaftspolitischen<br />

Neupositionierung der Landwirtschaft im Alpenraum<br />

als multifunktioneller Wirtschaftszweig entspricht,<br />

Funktionen des Wasserrückhalts <strong>und</strong> der Retention<br />

bei Starkniederschlagsereignissen, bereichern<br />

das ökologisch wichtige Grünsystem im ansonsten<br />

relativ intensiv genutzten <strong>und</strong> teils versiegelten Talboden,<br />

dienen der Raumgliederung durch die Trennung<br />

unterschiedlicher Ortschaften etc. (GRIESSER 1999).<br />

Flächen mit hohen Nutzwerten aus dem GIS – Modell<br />

Leitfunktion Landwirtschaft (GRIESSER 1999)<br />

Erfassen von nicht digitalisierten Bauführungen, Sondernutzungen<br />

im Freiland sowie Plausibilitätskontrolle durch<br />

Erhebungen vor Ort<br />

Konfliktbereinigung mit anderen Flächenansprüchen von<br />

landesweiter/regionaler Bedeutung<br />

Berücksichtigung von örtlichen Planungen <strong>und</strong> Entwicklungen<br />

Landwirtschaftliche Vorrangzonen<br />

4.3.3.4 Ableitung der Vorrangzonen für Industrie <strong>und</strong> Gewerbe<br />

Zur Abgrenzung werden die Arbeiten zu industriell<br />

gewerblichen Vorrangzonen in der Planungsregion aus<br />

dem Jahr 2001 (PUMPERNIG) herangezogen. Hierbei<br />

wurde die Landesfläche - nach der Einschränkung des<br />

Untersuchungsgebietes mittels Ausschlusskriterien -<br />

auf Basis der Kriteriengruppen Zentralität, Verkehrsinfrastruktur<br />

<strong>und</strong> Flächenbeschaffenheit (Attraktivitätspotential)<br />

sowie Nutzungsbeschränkungen <strong>und</strong><br />

Nachbarschaftskonflikte (Konfliktpotential) auf ihre<br />

industriell-gewerbliche Eignung hin überprüft. Die<br />

Ergebnisse wurden mittels der Flächenwidmungspläne<br />

sowie vor Ort auf weitere Kriterien (Hochwassergefährdung)<br />

<strong>und</strong> ihre Aktualität hin überprüft. Als Flächenansprüche<br />

in die weitere Konfliktbereinigung<br />

gehen Flächen ein, als überregional bedeutsame Vorrangzone<br />

oder Vorrangstandort mit überregionaler<br />

Bedeutung bewertet wurden <strong>und</strong> über ausreichende<br />

Flächenreserven (mind. 10ha) verfügen.<br />

Überregional bedeutsame Vorrangzone bzw. Vorrangstandort<br />

mit überregionaler Bedeutung (PUMPERNIG<br />

2001) <strong>und</strong> ausreichender Flächenreserve.<br />

Plausibilitätskontrolle durch Erhebungen vor Ort<br />

Konfliktbereinigung mit anderen Flächenansprüchen von<br />

landesweiter/regionaler Bedeutung<br />

Berücksichtigung von örtlichen Planungen <strong>und</strong><br />

Entwicklungen<br />

Vorrangzonen Industrie <strong>und</strong> Gewerbe<br />

Im Bereich des Firmengeländes Zuegg in der Gemeinde Traboch befindet sich innerhalb der Vorrangzone für<br />

Industrie <strong>und</strong> Gewerbe, im Bereich Prettachfeld in der Stadtgemeinde Leoben im Nahbereich der Vorrangzone<br />

eine Altlastenverdachtsfläche gemäß Verdachtsflächendatenbank. Eine industriell – gewerbliche Nutzung wird<br />

dadurch nicht verhindert. Es ist jedoch notwendig, dass über fachk<strong>und</strong>ige Untersuchungen die allfälligen Auswirkungen<br />

hinsichtlich einer Nutzung beurteilt werden, <strong>und</strong> die daraus resultierenden Maßnahmen spätestens im<br />

Bauverfahren festgelegt werden.<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 39


Methodik <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>lagen<br />

4.3.3.5 Ableitung der Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung<br />

Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung sind einerseits<br />

bestehende Siedlungsschwerpunkte, andererseits<br />

Bereiche mit überdurchschnittlich guter Erschließung<br />

mit Öffentlichem Verkehr. Die Siedlungsschwerpunkte<br />

werden dabei nicht räumlich exakt abgegrenzt<br />

sondern mittels Symbol dargestellt. Sie bezeichnen<br />

Gebiete mit bestehenden Versorgungseinrichtungen<br />

(Verwaltung, Bildung, private Dienstleistungseinrichtungen)<br />

<strong>und</strong> werden entsprechend ihrer<br />

zentralörtlichen Funktion (verschiedene Radien) unterschieden.<br />

Die räumliche Umsetzung <strong>und</strong> Konkretisierung<br />

hat im Rahmen der örtlichen <strong>Raumplanung</strong> erfolgen.<br />

Für dieses Thema erfolgt daher auch keine Konfliktbereinigung.<br />

Versorgungseinrichtungen<br />

unterschiedlicher Ausstattung<br />

– schematische Darstellung<br />

(Siedlungsschwerpunkte)<br />

Räumliche Umsetzung/Konkretisierung<br />

im<br />

Rahmen der örtlichen<br />

<strong>Raumplanung</strong><br />

Bereiche mit<br />

überdurchschnittlicher<br />

ÖV – Erschließung:<br />

ÖV-Bereiche innerstädtischer<br />

Bedienungsqualität<br />

(Werktags 1/2h Takt),<br />

ÖV – Hauptlinien<br />

(Werktags: 1h Takt)<br />

Konfliktbereinigung zu<br />

anderen Flächenansprüchen<br />

von regionaler Bedeutung<br />

Bereiche mit überdurchschnittlich guter ÖV-<br />

Erschließung werden flächig als ÖV-Bereiche innerstädtischer<br />

Bedienungsqualität (werktäglicher 1/2-<br />

St<strong>und</strong>entakt im Zeitraum von 6 bis 21h) bzw. linear als<br />

Hauptlinien des öffentlichen Personennahverkehrs<br />

(werktäglicher 1-St<strong>und</strong>entakt im Zeitraum von 6 bis<br />

21h) dargestellt. Hier erfolgt auch eine Konfliktbereinigung<br />

zu anderen Nutzungsansprüchen.<br />

Vorrangzonen für die funktionsdurchmischte<br />

Siedlungsentwicklung<br />

4.3.3.6 Ableitung der Rohstoffvorrangzonen<br />

Die Ableitung von Rohstoffvorrangzonen ist in engem<br />

Zusammenhang mit den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes<br />

zu sehen. So können unter Umständen<br />

– bewilligt durch das MinRoG als B<strong>und</strong>esgesetz - auch<br />

Abbauten in Gebieten getätigt werden, die nicht als<br />

Rohstoffvorrangzonen im Regionalen Entwicklungsprogramm<br />

festgelegt werden. Mit Rohstoffvorrangzonen<br />

werden jedoch jene Flächen geschützt, deren Nutzung,<br />

aufgr<strong>und</strong> hochwertiger Lagerstätten <strong>und</strong>/oder<br />

des relativ geringen (zu erwartenden) Konfliktpotentials<br />

zu anderen Bodennutzungen im Interesse des Landes<br />

steht. Aufgabe des Regionalen Entwicklungsprogramms<br />

ist hierbei vor allem die Freihaltung dieser<br />

Flächen von Nutzungen, die die Rohstoffgewinnung<br />

verhindern könnten.<br />

Basis für die Abgrenzung der Rohstoffvorrangzonen<br />

sind die Rohstoffhoffnungsgebiete als Ergebnis des<br />

Projektes Rohstoffsicherung <strong>Steiermark</strong>. Rohstoffhoffnungsgebiete<br />

umfassen Gebiete mit gr<strong>und</strong>eigenen<br />

mineralischen Rohstoffvorkommen (insbesondere<br />

Massenrohstoffe), die für eine wirtschaftliche Nutzung<br />

in Frage kommen (Mindestgröße 1 Hektar).<br />

Flächen mit regionaler/landesweiter Bedeutung (JOAN-<br />

NEUM RESEARCH, BAYER 1998/1999)<br />

Ausscheiden der Abbauverbotsbereiche gemäß MinRoG<br />

Beurteilung des Konfliktpotentials aufgr<strong>und</strong> anderer Materiengesetze<br />

(Naturschutz, Forst, Wasserrecht)<br />

Konfliktbereinigung mit anderen Flächenansprüchen von<br />

landesweiter/regionaler Bedeutung<br />

Berücksichtigung von örtlichen Planungen <strong>und</strong> Entwicklungen<br />

Vorrangzonen Rohstoffgewinnung<br />

Die Ausweisung beruht vornehmlich auf einer Analyse der in <strong>und</strong> außer Betrieb stehenden<br />

Abbaue, vorliegender Bohrungen <strong>und</strong> Schürfungen, der digitalen geologischen Karte<br />

1:50.000 sowie der einschlägigen Literatur <strong>und</strong> nimmt bereits teilweise (betreffend Abgrenzung<br />

<strong>und</strong> Beurteilung) Bedacht auf räumliche Konflikte. Diese Rohstoffhoffnungsge-<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 40


Methodik <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>lagen<br />

biete werden aufgr<strong>und</strong> der Abbauverbotsbereiche des MinRoG weiter eingeschränkt (Naturschutzgebiete,<br />

Naturparke, Europaschutzgebiete, ausgewählte Baugebiete gem Stmk.<br />

ROG sowie 100m Abstandbereiche um diese Baugebiete).<br />

Die verbliebenen Lagerstätten wurden entsprechend ihrer Wertigkeit sowie des Konfliktpotentials<br />

(etwa zu anderen Materiengesetzen wie dem Forstgesetz, dem Naturschutzgesetz<br />

etc. <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> ihrer Nähe zu sensiblen Bauland) weiter untersucht <strong>und</strong> eingeschränkt<br />

<strong>und</strong> letztendlich einer Konfliktbereinigung zu anderen REPRO-relevanten Flächenansprüchen<br />

(Grünzone etc) unterzogen.<br />

4.4 GRUNDLAGEN<br />

4.4.1 Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />

- Steiermärkisches Raumordnungsgesetz i.d.g.F. Das regionale Entwicklungsprogramm<br />

wird auf Gr<strong>und</strong> der §§ 8, 10 <strong>und</strong> 11 des Steiermärkischen<br />

Raumordnungsgesetzes 1974 i.d.g.F. <strong>und</strong> dem Landesentwicklungsprogramm<br />

1977, insbesondere den §§ 3 <strong>und</strong> 4 verordnet. Im § 8 des Steiermärkischen<br />

Raumordnungsgesetzes 1974 i.d.g.F. wird der Gesetzesauftrag<br />

zur Erstellung von Entwicklungsprogrammen festgelegt. § 11 regelt das<br />

Verfahren zur Erstellung von Entwicklungsprogrammen.<br />

- Landesentwicklungsprogramm 1977 (LGBl.Nr. 53/1977). § 3 des Landesentwicklungsprogramms<br />

1977 gliedert das Landesgebiet in 16 Planungsregionen;<br />

in § 4 werden die Gr<strong>und</strong>sätze für die in den regionalen Entwicklungsprogrammen<br />

anzustrebenden überörtlichen Festlegungen <strong>und</strong> Maßnahmen<br />

angeführt.<br />

- Entwicklungsprogramm für Natur- <strong>und</strong> Landschaftspflege<br />

(LGBl.Nr. 15/1986)<br />

- Entwicklungsprogramm für Wasserwirtschaft (LGBl.Nr. 85/1989)<br />

- Entwicklungsprogramm für Rohstoff- <strong>und</strong> Energieversorgung<br />

(LGBl.Nr. 29/1984)<br />

- Entwicklungsprogramm für Freizeit, Erholung <strong>und</strong> Fremdenverkehr<br />

(LGBl.Nr. 53/1990)<br />

- Entwicklungsprogramm für das Wohnungswesen (LGBl.Nr. 61/1987)<br />

- Entwicklungsprogramm für das Sportwesen (LGBl.Nr. 66/1991)<br />

- Entwicklungsprogramm zur Reinhaltung der Luft (LGBl.Nr. 58/1993)<br />

- Entwicklungsprogramm zur Versorgungsinfrastruktur (Einkaufszentrenverordnung<br />

LGBl.Nr. 25/2004)<br />

- Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention); BGBl.Nr.<br />

477/1995<br />

- Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich<br />

<strong>Raumplanung</strong> <strong>und</strong> nachhaltige Entwicklung; BGBl.Nr. 232/2002<br />

4.4.2 Fachliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

- ABART L: GIS Modell zur landesweiten Beurteilung der Standorteignung<br />

für Industrie <strong>und</strong> Gewerbe in der <strong>Steiermark</strong>. Graz 2000.<br />

- Amt der steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 16A: Richtlinie<br />

für die Festlegung von örtlichen Siedlungsschwerpunkten. Graz November<br />

2003.<br />

- BFWA: Rohstoffgewinnung in Österreich. Wien 2000.<br />

- BEYER A.: Rohstoffsicherung <strong>Steiermark</strong> Teil II, Südteil des Bezirkes<br />

Leoben. Graz 1999.<br />

- B<strong>und</strong>esministerium für Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft: Die österreichische<br />

Strategie zur Nachhaltigen Entwicklung. Wien, von der B<strong>und</strong>esregierung<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 41


Methodik <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>lagen<br />

im April 2002 beschlossen.<br />

- B<strong>und</strong>esministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten: Rohstoffgewinnung<br />

in Österreich. Wien 2000.<br />

- DOUBEK/ZANETTI: Siedlungsstruktur <strong>und</strong> öffentliche Haushalte; Österreichische<br />

Raumordnungskonferenz (ÖROK), Schriftenreihe Nr.143. Wien<br />

1999.<br />

- DOUBEK/HIEBL 2001: Soziale Infradrutkur, Aufgabenfeld der<br />

Gemeinden. Österreichische Raumordnungskonferenz (ÖROK), Schriftenreihe<br />

Nr.158. Wien 2001.<br />

- EUROPÄISCHE KOMMISSION: Europäisches Raumentwicklungskonzept<br />

(EUREK). 1999.<br />

- GRIESSER H: Leitfunktion Landwirtschaft – Beurteilung der landwirtschaftlichen<br />

Standorteignung für die überörtliche <strong>Raumplanung</strong> mittels<br />

GIS am Beispiel der <strong>Steiermark</strong>. Wien 1999.<br />

- HOFREITHER M: US – Agrarreform: Potentiele Konsequenzen für Europas<br />

Landwirtschaft in Quo vadis agricultura. Wien 1997.<br />

- JOANNEUM RESEARCH: Rohstoffsicherung <strong>Steiermark</strong>, Teile des Bezirkes<br />

Leoben. Graz 1998<br />

- JOANNEUM RESEARCH: WIBIS 2002.<br />

- LAZAR/ARGE LÖSS: Klimaeignungskarte Leoben – Bruck/Mur. Graz,<br />

Mai 1994.<br />

- LandesUmweltprogramm STeiermark (LUST). Graz 2000.<br />

- ÖROK (Österreichische Raumordnungskonferenz): Österreichisches<br />

Raumentwicklungskonzept 2001.<br />

- ÖROK (Österreichische Raumordnungskonferenz): Atlas zur räumlichen<br />

Entwicklung Österreichs (ÖROK-Atlas).<br />

- ÖROK-Prognosen 2001 – 2031, Teil 1: Bevölkerung <strong>und</strong> Arbeitskräfte<br />

nach Regionen <strong>und</strong> Bezirken Österreichs. Wien 2004<br />

- PUCHINGER K. ET AL.: Neuformulierung der Methode der Zentralen<br />

Orte in der <strong>Steiermark</strong>. Im Auftrag der Steiermärkischen Landesregierung.<br />

Wien 1997.<br />

- PUMPERNIG M: Vorrangzonen für Industrie <strong>und</strong> Gewebe in der Planungsregion<br />

Leoben. Graz , Jänner 2001.<br />

- RETTENSTEINER G. ET AL.: Landschaftsräumliche Gliederung der<br />

<strong>Steiermark</strong>. Graz 2003.<br />

- SCHRENK W.: Szenarien zum Wohnungs- <strong>und</strong> Baulandbedarf der steirischen<br />

Gemeinden 2001 <strong>und</strong> 2006. Graz. 1999.<br />

- SCHRENK W.: Szenarien zum Wohnungsbedarf in der <strong>Steiermark</strong> nach<br />

Bezirken 2006. Graz, November 2002.<br />

- SFG: Förderung der Nahversorgung, Dezember 2002.<br />

- SCHRENK W. EU-Regionalmanagement östliche Obersteiermark: Projekthandbuch<br />

<strong>und</strong> aktualisierte Kurzfassung des Regionalen Entwicklungsleitbildes<br />

Planungsregion Leoben. Juni 2000.<br />

- VÖLK F. ET AL.: Kostenreduktion bei Grünbrücken durch deren rationellen<br />

Einsatz. Schriftenreihe des BMVIT Heft 513. Wien 2001.<br />

- VÖLK F. ET AL.: Strategische Partnerschaft Lebensraumvernetzung.<br />

Natur Land. Salzburg 2002.<br />

- WIESER M.: Erhebung über die Lebensmittel-Einzelhandelsstandorte in<br />

der <strong>Steiermark</strong>. Graz 2000.<br />

- WIFO/IFO: Preparity. Strukturpolitik <strong>und</strong> <strong>Raumplanung</strong> in den Regionen<br />

an der mitteleuropäischen EU – Außengrenze zur Vorbereitung auf die EU<br />

– Osterweiterung. Teilprojekt 6/2: Landwirtschaft <strong>und</strong> Ernährungswirtschaft.<br />

Wien 2001.<br />

Sonstige Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

- Baulandbilanzen der örtlichen Raumplaner<br />

- Biotoperhebung <strong>Steiermark</strong> (http://www.stmk.gv.at/LUIS)<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 42


Methodik <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>lagen<br />

- Digitale Baulanderfassung (Fachabteilung 16B)<br />

- Pläne der LEADER+ Aktionsgruppen<br />

(http://www.raumplanung.steiermark.at/)<br />

Regionales Entwicklungsprogramm Leoben 43

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