Flexibilisierung der Arbeitszeit - IG Metall
Flexibilisierung der Arbeitszeit - IG Metall
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5. Freizeitausgleich für Überstunden<br />
Auf Wunsch <strong>der</strong> Mitarbeiterlnnen können Überstunden ggf. auch unter Hinzurechnung <strong>der</strong><br />
Zuschläge in Freizeit abgegolten werden.<br />
Dabei sind Überträge bis zu 6 Folgemonate möglich. Spätestens nach Ablauf dieser 6<br />
Monate sind die Stundenguthaben von den MitarbeiterInnen zur Auszahlung aufzugeben.<br />
6. Arbeiten zu Hause<br />
Auf Wunsch <strong>der</strong> Mitarbeiterlnnen können in Absprache mit <strong>der</strong> personellen Führungskraft<br />
innerhalb des allgemeinen bzw. persönlichen <strong>Arbeitszeit</strong>korridors gelegentlich Arbeiten zu<br />
Hause durchgeführt werden. Hierbei sind die gesetzlichen Bestimmungen und betrieblichen<br />
Regelungen zu beachten. Die <strong>Arbeitszeit</strong> muss am ersten folgenden Arbeitstag in den<br />
Räumen <strong>der</strong> IDG nacherfasst werden.<br />
7. Einschränkungen<br />
Mitarbeiterinnen, für die das Mutterschutzgesetz zutrifft, können auf ihren Wunsch hin im<br />
Rahmen <strong>der</strong> vom Gesetz vorgeschriebenen täglichen <strong>Arbeitszeit</strong> an <strong>der</strong> flexiblen <strong>Arbeitszeit</strong><br />
teilnehmen. Die tägliche <strong>Arbeitszeit</strong> darf dabei 8 Stunden und 30 Minuten nicht<br />
überschreiten.<br />
8. Zeiterfassung<br />
8.1 Das Erfassen <strong>der</strong> <strong>Arbeitszeit</strong> und <strong>der</strong> Überstunden ist für alle MitarbeiterInnen<br />
verbindlich vorgeschrieben und erfolgt über ein elektronisches Zeiterfassungssystem<br />
an zentralen Erfassungsgeräten. Dabei werden die Kommt- und Gehtzeit erfasst.<br />
Jedem/je<strong>der</strong> MitarbeiterIn wird die Möglichkeit eingeräumt, manuelle Korrekturen,<br />
Ergänzungen o<strong>der</strong> Nachträge vorzunehmen. Diese Eintragungen werden im System<br />
als manuelle Einträge gekennzeichnet.<br />
Jede manuell erfasste <strong>Arbeitszeit</strong> gilt wie die objektiv erfasste <strong>Arbeitszeit</strong> als<br />
nachgewiesen.<br />
8.2 Es erfolgen automatische Auswertungen <strong>der</strong> Zeiterfassungen zur Überprüfung <strong>der</strong><br />
Einhaltung <strong>der</strong> <strong>Arbeitszeit</strong>bestimmungen, Gesetze und betrieblichen<br />
Vereinbarungen. Diese werden in einem Anhang zur “Betriebsvereinbarung für<br />
Systeme, die personenbezogene Daten verarbeiten” näher bestimmt.<br />
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