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Flexibilisierung der Arbeitszeit - IG Metall

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<strong>Flexibilisierung</strong> <strong>der</strong> <strong>Arbeitszeit</strong><br />

Zwischen <strong>der</strong><br />

Informationsverarbeitung und<br />

Dienstleistungen GmbH (IDG)<br />

und dem<br />

Betriebsrat <strong>der</strong> IDG<br />

wird folgende<br />

Betriebsvereinbarung<br />

zur <strong>Flexibilisierung</strong> <strong>der</strong> <strong>Arbeitszeit</strong> geschlossen.<br />

Die im Jahre 1995 abgeschlossene Betriebsvereinbarung zur <strong>Flexibilisierung</strong> <strong>der</strong> <strong>Arbeitszeit</strong> hat<br />

sich im großen und ganzen bewährt. Um den gestiegenen Bedürfnissen von ArbeitnehmerInnen und<br />

Arbeitgeber nach <strong>Flexibilisierung</strong> nachkommen zu können, wurde sie weiterentwickelt.<br />

Durch folgende Vereinbarung über die Erweiterung <strong>der</strong> "Flexiblen <strong>Arbeitszeit</strong>" soll eine Regelung<br />

geschaffen werden, die sowohl den stetig wechselnden Anfor<strong>der</strong>ungen im betrieblichen<br />

Dienstleistungsumfeld (Sicherstellung des Services) als auch den persönlichen Bedürfnissen <strong>der</strong><br />

MitarbeiterInnen gerecht wird. Es ist ebenfalls Ziel dieser Vereinbarung, den administrativen<br />

Aufwand im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Arbeitszeit</strong>wirtschaft auf ein Minimum zu reduzieren und den<br />

MitarbeiterInnen mehr Eigenverantwortung zu ermöglichen.<br />

Im Mittelpunkt steht dabei insbeson<strong>der</strong>e das Bedürfnis eines jeden einzelnen Erwerbstätigen, den<br />

Beruf mit den persönlichen Interessen und den Bedürfnissen <strong>der</strong> Familie bzgl. Lage und Ort <strong>der</strong><br />

Arbeitsleistung in Einklang zu bringen. Gerade im IT-Bereich wird <strong>der</strong> Arbeitsort eine zunehmend<br />

geringere Bedeutung haben. Daher soll mit dieser Regelung gleichzeitig eine Möglichkeit<br />

geschaffen werden, Tätigkeiten, die nicht zwingend in den Geschäftsräumen <strong>der</strong> IDG geleistet<br />

werden müssen, in Abstimmung mit den Führungskräften auch außerhalb <strong>der</strong> IDG verrichten zu<br />

können.<br />

Gleitzeit ermöglicht dem/<strong>der</strong> MitarbeiterIn, aus persönlichen Gründen von <strong>der</strong> täglichen<br />

Sollarbeitszeit (7,6 Stunden bei Vollzeit) abzuweichen. Im Gegensatz dazu stellen Überstunden<br />

Mehrarbeit dar, die aus betrieblichen Gründen erfor<strong>der</strong>lich ist, die vom Arbeitgeber angeordnet<br />

wird und vom Betriebsrat mitbestimmt werden muss.<br />

Die Vertragspartner sind sich dabei einig, dass die den einzelnen MitarbeiterInnen eingeräumte<br />

Flexibilität ein hohes Maß an Verantwortungsbewußtsein voraussetzt. Soweit es Arbeitsabläufe,<br />

sonstige betriebliche Belange o<strong>der</strong> das persönliche Verhalten von MitarbeiterInnen erfor<strong>der</strong>lich<br />

1


machen, können die Regelungen <strong>der</strong> flexiblen <strong>Arbeitszeit</strong> mit Zustimmung des Betriebsrates<br />

eingeschränkt werden.<br />

l. Geltungsbereich<br />

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle MitarbeiterInnen <strong>der</strong> IDG am Standort Köln, die<br />

Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG sind.<br />

2. <strong>Arbeitszeit</strong><br />

2.1 Es gilt eine regelmäßige wöchentliche <strong>Arbeitszeit</strong> von 38 Stunden für Vollzeitkräfte,<br />

für Teilzeitkräfte gilt eine entsprechende anteilige <strong>Arbeitszeit</strong>. Die <strong>Arbeitszeit</strong><br />

verteilt sich auf die Tage Montag bis Freitag.<br />

2.2 Die monatliche Soll-<strong>Arbeitszeit</strong> ergibt sich aus <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Arbeitstage des<br />

betreffenden Monats.<br />

2.3 Eine Anwesenheitspflicht kann in begründeten Fällen (z.B. dienstliche<br />

Besprechungen) nur für die Zeit von montags bis freitags jeweils von 9.00 Uhr bis<br />

15.00 Uhr angeordnet werden.<br />

2.4 Die <strong>Arbeitszeit</strong> liegt montags bis freitags zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr<br />

(allgemeiner <strong>Arbeitszeit</strong>korridor). Die Lage <strong>der</strong> täglichen <strong>Arbeitszeit</strong> innerhalb des<br />

<strong>Arbeitszeit</strong>korridors kann von den MitarbeiterInnen grundsätzlich selbst bestimmt<br />

werden.<br />

Auf Wunsch des/<strong>der</strong> MitarbeiterIn ist es möglich, einen persönlichen<br />

<strong>Arbeitszeit</strong>korridor für die Zeit von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr o<strong>der</strong> für die Zeit von<br />

8.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu vereinbaren. Dieser persönliche <strong>Arbeitszeit</strong>korridor muss<br />

schriftlich von dem/<strong>der</strong> MitarbeiterIn mit Zustimmung <strong>der</strong> personellen Führungskraft<br />

bei Personal-Service und –Entwicklung (PSE) beantragt werden.<br />

Eine Rückkehrmöglichkeit zu dem allgemeinen <strong>Arbeitszeit</strong>korridor (6.00 Uhr bis<br />

20.00 Uhr) ist je<strong>der</strong>zeit möglich und muss schriftlich erklärt werden.<br />

Der Betriebsrat wird über jede Än<strong>der</strong>ung des <strong>Arbeitszeit</strong>korridors einzelner<br />

MitarbeiterInnen unmittelbar informiert.<br />

2.5 Für Mitarbeiterlnnen im Schichtdienst des Operatings und MitarbeiterInnen im<br />

Schichtdienst <strong>der</strong> Nachbereitung gelten die Punkte 2.3, 2.4 und 2.9 nicht, da die aus<br />

betrieblichen Gründen bestehenden beson<strong>der</strong>en <strong>Arbeitszeit</strong>en im Schichtdienst<br />

weiter eingehalten werden müssen.<br />

2


Der allgemeine <strong>Arbeitszeit</strong>korridor im Schichtdienst wird wie folgt definiert:<br />

‣ Bei 3-Schicht-Betrieb in den Zeiten montags 6.00 Uhr bis samstags 6.00 Uhr<br />

‣ Bei 2-Schicht-Betrieb an den Tagen montags bis freitags jeweils 5.00 Uhr bis<br />

22.00 Uhr.<br />

2.6 Die tägliche <strong>Arbeitszeit</strong> darf aus gesetzlichen Gründen 10 Stunden zuzüglich 0,25<br />

Stunden bezahlter Pause nicht überschreiten. Sollte es dennoch vorkommen, dass<br />

diese Zeit überschritten worden ist, so sind die MitarbeiterInnen verpflichtet,<br />

unmittelbar am Tag darauf ihre jeweilige personelle Führungskraft und Personal-<br />

Service und –Entwicklung zu informieren und die Überschreitung zu begründen.<br />

2.7 Über- und Unterschreitungen <strong>der</strong> monatlichen Soll-<strong>Arbeitszeit</strong> können in den<br />

jeweiligen Folgemonat als Plus-Stunden bzw. Minus-Stunden übernommen werden.<br />

Grundsätzlich sollen dabei die Grenzen von plus 50 Stunden bzw. minus 20 Stunden<br />

nicht überschritten werden.<br />

Übersteigt am Monatsende <strong>der</strong> Plus-Saldo die Grenze von 50 Stunden bzw. <strong>der</strong><br />

Minus-Saldo die Grenze von 20 Stunden und lag <strong>der</strong> Saldo im Vormonat innerhalb<br />

<strong>der</strong> genannten Grenzen, so ist im Folgemonat dafür Sorge zu tragen, dass <strong>der</strong> neue<br />

Saldo wie<strong>der</strong> innerhalb dieser Grenzen liegt.<br />

Sollte dies nicht erreicht werden, so soll <strong>der</strong>/die MitarbeiterIn in dem darauf<br />

folgenden Monat je angefangene 7,6 Plus-Stunden über <strong>der</strong> Grenze von 50 Stunden<br />

je einen Gleittag nehmen.<br />

Wird von einem/einer MitarbeiterIn in drei aufeinan<strong>der</strong> folgenden Monaten die<br />

Grenze von 50 Plus-Stunden überschritten, so wird - innerhalb des allgemeinen bzw.<br />

persönlichen <strong>Arbeitszeit</strong>korridors - die maximale tägliche <strong>Arbeitszeit</strong> des/<strong>der</strong><br />

MitarbeiterIn so lange auf 6 Stunden je Tag reduziert, bis sein/ihr Saldo die Grenze<br />

von 30 Plus-Stunden unterschritten hat.<br />

Für Teilzeitkräfte mit täglich reduzierter <strong>Arbeitszeit</strong> werden die 6 Stunden<br />

entsprechend ihrem <strong>Arbeitszeit</strong>prozentsatz gekürzt.<br />

2.8 Lediglich angeordnete und vom Betriebsrat genehmigte Überstunden gestatten eine<br />

<strong>Arbeitszeit</strong> außerhalb des allgemeinen bzw. persönlichen <strong>Arbeitszeit</strong>korridors, somit<br />

auch solche <strong>Arbeitszeit</strong>en, die an Samstagen o<strong>der</strong> an Sonn- und Feiertagen geleistet<br />

werden.<br />

2.9 Bei beson<strong>der</strong>en privaten Belangen können einzelne MitarbeiterInnen unter Angabe<br />

<strong>der</strong> voraussichtlichen Dauer schriftlich beantragen, dass sie grundsätzlich auch<br />

samstags innerhalb <strong>der</strong> Zeiten ihres allgemeinen bzw. persönlichen<br />

<strong>Arbeitszeit</strong>korridors arbeiten können. Voraussetzung für eine Genehmigung ist die<br />

Erfüllung folgen<strong>der</strong> Kriterien:<br />

‣ Der Antrag muss im rein privaten Interesse liegen.<br />

3


‣ Die freiwillige Samstagsarbeit aus persönlichen Gründen darf keine Überstunden,<br />

Bereitschaften o<strong>der</strong> sonstige Son<strong>der</strong>einsätze für an<strong>der</strong>e MitarbeiterInnen zur<br />

Folge haben.<br />

‣ Der Antrag muss von <strong>der</strong> personellen Führungskraft unterstützt, von Personal-<br />

Service und –Entwicklung befürwortet und dem Betriebsrat genehmigt werden.<br />

Die Freigabe gilt bis zum Fortfall des Grundes. Bei vorzeitiger Beendigung <strong>der</strong><br />

Vereinbarung wird <strong>der</strong> Betriebsrat unverzüglich informiert.<br />

Die Samstagsarbeit aus persönlichen Gründen stellt eine Erweiterung des<br />

Gleitzeitrahmens dar und wird im Gegensatz zur Samstagsarbeit aus betrieblichen<br />

Gründen nicht mit einem Überstundenzuschlag vergütet.<br />

Je<strong>der</strong> Samstag, an dem <strong>der</strong>/die MitarbeiterIn aus persönlichen Gründen arbeiten<br />

möchte, ist vorher mit <strong>der</strong> personellen Führungskraft abzusprechen.<br />

3. Erfassung und Bewertung von Abwesenheiten<br />

3.1 Die Anzahl <strong>der</strong> Gleittage ist unbegrenzt. Gleittage können jedoch nur in<br />

Abstimmung mit <strong>der</strong> zuständigen personellen Führungskraft gewährt werden.<br />

Hierbei sind die Wünsche <strong>der</strong> Mitarbeiterlnnen zu berücksichtigen.<br />

3.2 Reisezeiten sind <strong>Arbeitszeit</strong>en. Ganztägige Dienstreisen und Dienstgänge werden<br />

mit <strong>der</strong> tatsächlichen <strong>Arbeitszeit</strong>, maximal mit 10,25 Stunden, bewertet. Bei <strong>der</strong><br />

Planung von Dienstreisen sind die Bestimmungen des <strong>Arbeitszeit</strong>gesetzes zu<br />

berücksichtigen.<br />

Externe Seminare werden grundsätzlich mit 7,6 Stunden je Tag bewertet.<br />

Bei internen Seminaren gilt die übliche Zeiterfassung (siehe Punkt 8).<br />

3.3 Arztbesuche liegen grundsätzlich außerhalb <strong>der</strong> <strong>Arbeitszeit</strong>.<br />

3.4 Urlaubs- und Krankheitstage werden mit <strong>der</strong> täglichen Soll-<strong>Arbeitszeit</strong> bewertet.<br />

3.5 Abwesenheit aufgrund höherer Gewalt o<strong>der</strong> eigenen Unfalles wird wie <strong>Arbeitszeit</strong><br />

bewertet.<br />

4


4. Überstunden<br />

4.1 Überstunden sind:<br />

‣ Mehrarbeit, die auf ausdrückliche Anordnung durch den Arbeitgeber und nach<br />

Zustimmung durch den Betriebsrat anfällt und über die monatliche Soll-<br />

<strong>Arbeitszeit</strong> hinausgeht, sowie<br />

‣ <strong>Arbeitszeit</strong>, die auf ausdrückliche Anordnung durch den Arbeitgeber und nach<br />

Zustimmung durch den Betriebsrat anfällt und in Zeiten außerhalb des<br />

<strong>Arbeitszeit</strong>korridors des/<strong>der</strong> betroffenen MitarbeiterIn liegt.<br />

Die Beantragung von Überstunden ist somit unabhängig vom persönlichen Zeitkonto<br />

<strong>der</strong> MitarbeiterInnen (Gleitzeit) zu sehen.<br />

Ziel ist es, die flexible <strong>Arbeitszeit</strong> konsequent von originären Überstunden zu<br />

trennen. Bei jedem beliebigen Stundensaldo können daher Überstunden geleistet und<br />

abgerechnet werden.<br />

Bei <strong>der</strong> Beantragung von Überstunden muss <strong>der</strong>/die MitarbeiterIn auf dem Antrag im<br />

elektronischen Workflow die Anzahl <strong>der</strong> Stunden (inklusive Zuschläge) angeben, die<br />

in Freizeit abgegolten werden sollen.<br />

4.2 Geleistete Überstunden werden am Monatsende von <strong>der</strong> Soll-<strong>Arbeitszeit</strong> abgesetzt<br />

und über den elektronischen Workflow zur Abrechnung (wahlweise Auszahlung<br />

o<strong>der</strong> Aufsummierung auf dem Überstundenkonto) an PSE weitergeleitet.<br />

4.3 Geleistete Überstunden werden zusätzlich zur Grundvergütung mit folgenden<br />

Zuschlägen auf 1/162 des Monatsgehaltes abgegolten:<br />

- montags bis freitags Zuschlag von 25 %,<br />

- samstags Zuschlag von 50 %,<br />

- sonntags und feiertags Zuschlag von 100 %,<br />

- Son<strong>der</strong>tage (24.12.-26.12. und 31.12.) Zuschlag von 150 %.<br />

Zusätzlich wird ein 25%iger Zuschlag auf 1/162 des Monatsgehalts gezahlt, wenn<br />

die Überstunden in folgenden Zeiträumen liegen:<br />

- montags bis freitags außerhalb des <strong>Arbeitszeit</strong>korridors des/<strong>der</strong> MitarbeiterIn<br />

bzw. bei Schichtdienst von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr<br />

- samstags und sonntags vor 6.00 Uhr o<strong>der</strong> nach 20.00 Uhr.<br />

4.4 Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und montags bis freitags außerhalb<br />

des allgemeinen bzw. persönlichen <strong>Arbeitszeit</strong>korridors sollen nur ausnahmsweise<br />

durchgeführt werden. Es handelt sich hierbei stets um Überstunden, die unter das<br />

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates fallen. Dies gilt nicht für die Samstagsarbeit<br />

aus persönlichen Gründen gemäß Punkt 2.9 dieser Betriebsvereinbarung.<br />

5


5. Freizeitausgleich für Überstunden<br />

Auf Wunsch <strong>der</strong> Mitarbeiterlnnen können Überstunden ggf. auch unter Hinzurechnung <strong>der</strong><br />

Zuschläge in Freizeit abgegolten werden.<br />

Dabei sind Überträge bis zu 6 Folgemonate möglich. Spätestens nach Ablauf dieser 6<br />

Monate sind die Stundenguthaben von den MitarbeiterInnen zur Auszahlung aufzugeben.<br />

6. Arbeiten zu Hause<br />

Auf Wunsch <strong>der</strong> Mitarbeiterlnnen können in Absprache mit <strong>der</strong> personellen Führungskraft<br />

innerhalb des allgemeinen bzw. persönlichen <strong>Arbeitszeit</strong>korridors gelegentlich Arbeiten zu<br />

Hause durchgeführt werden. Hierbei sind die gesetzlichen Bestimmungen und betrieblichen<br />

Regelungen zu beachten. Die <strong>Arbeitszeit</strong> muss am ersten folgenden Arbeitstag in den<br />

Räumen <strong>der</strong> IDG nacherfasst werden.<br />

7. Einschränkungen<br />

Mitarbeiterinnen, für die das Mutterschutzgesetz zutrifft, können auf ihren Wunsch hin im<br />

Rahmen <strong>der</strong> vom Gesetz vorgeschriebenen täglichen <strong>Arbeitszeit</strong> an <strong>der</strong> flexiblen <strong>Arbeitszeit</strong><br />

teilnehmen. Die tägliche <strong>Arbeitszeit</strong> darf dabei 8 Stunden und 30 Minuten nicht<br />

überschreiten.<br />

8. Zeiterfassung<br />

8.1 Das Erfassen <strong>der</strong> <strong>Arbeitszeit</strong> und <strong>der</strong> Überstunden ist für alle MitarbeiterInnen<br />

verbindlich vorgeschrieben und erfolgt über ein elektronisches Zeiterfassungssystem<br />

an zentralen Erfassungsgeräten. Dabei werden die Kommt- und Gehtzeit erfasst.<br />

Jedem/je<strong>der</strong> MitarbeiterIn wird die Möglichkeit eingeräumt, manuelle Korrekturen,<br />

Ergänzungen o<strong>der</strong> Nachträge vorzunehmen. Diese Eintragungen werden im System<br />

als manuelle Einträge gekennzeichnet.<br />

Jede manuell erfasste <strong>Arbeitszeit</strong> gilt wie die objektiv erfasste <strong>Arbeitszeit</strong> als<br />

nachgewiesen.<br />

8.2 Es erfolgen automatische Auswertungen <strong>der</strong> Zeiterfassungen zur Überprüfung <strong>der</strong><br />

Einhaltung <strong>der</strong> <strong>Arbeitszeit</strong>bestimmungen, Gesetze und betrieblichen<br />

Vereinbarungen. Diese werden in einem Anhang zur “Betriebsvereinbarung für<br />

Systeme, die personenbezogene Daten verarbeiten” näher bestimmt.<br />

6


8.3 Bis zur Einrichtung des elektronischen Zeiterfassungssystems und dem Abschluss<br />

des Anhangs zur “Betriebsvereinbarung für Systeme, die personenbezogene Daten<br />

verarbeiten” erfolgt die Zeiterfassung mit <strong>der</strong> Stempelkarte. Die dafür bestehenden<br />

Regelungen aus <strong>der</strong> alten Betriebsvereinbarung „<strong>Flexibilisierung</strong> <strong>der</strong> <strong>Arbeitszeit</strong> vom<br />

15.8.1995“ bleiben solange gültig.<br />

8.4 Nach 6-monatiger Nutzung <strong>der</strong> objektiven Zeiterfassung an den zentralen<br />

Erfassungsgeräten (nach Einführung <strong>der</strong> elektronischen Zeiterfassung o<strong>der</strong> nach<br />

Neueinstellung) können einzelne MitarbeiterInnen schriftlich erklären, dass er/sie<br />

seine/ihre Kommt- und Gehtzeiten manuell an einem PC (statt an einem zentralen<br />

Erfassungsgerät) erfassen möchte. Die <strong>Arbeitszeit</strong>erfassung bleibt auch bei manueller<br />

Erfassung verbindlich und muss spätestens am ersten folgenden Arbeitstag in den<br />

Räumen <strong>der</strong> IDG erfolgen.<br />

Der Betriebrat wird über jede dieser schriftlichen Erklärungen unverzüglich<br />

informiert.<br />

In begründeten Fällen kann in Abstimmung zwischen Geschäftsführung und<br />

Betriebsrat vereinbart werden, dass die Möglichkeit <strong>der</strong> manuellen Erfassung bei<br />

einzelnen MitarbeiterInnen für 6 Monate außer Kraft gesetzt wird. Können sich<br />

Geschäftsführung und Betriebsrat in einzelnen Fällen nicht einigen, so wird die<br />

Möglichkeit <strong>der</strong> manuellen Erfassung in diesen Fällen für 6 Monate außer Kraft<br />

gesetzt.<br />

9. Schlussvorschriften<br />

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung unwirksam sein o<strong>der</strong> werden<br />

o<strong>der</strong> in Wi<strong>der</strong>spruch zu anzuwendenden tariflichen o<strong>der</strong> gesetzlichen Regelungen stehen, so<br />

bleiben die übrigen Regelungen bestehen. Die unwirksame o<strong>der</strong> im Wi<strong>der</strong>spruch stehende<br />

Regelung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem von den Parteien mit <strong>der</strong> ersetzten<br />

Regelung Gewollten möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für eine eventuelle<br />

Regelungslücke.<br />

Das Unternehmen und <strong>der</strong> Betriebsrat sind sich darüber einig, dass zukünftige Erfahrungen<br />

Än<strong>der</strong>ungen erfor<strong>der</strong>lich machen können.<br />

Diese Betriebsvereinbarung tritt am 1.10.2006 in Kraft, ersetzt die bisher gültige<br />

Betriebsvereinbarung zur <strong>Flexibilisierung</strong> <strong>der</strong> <strong>Arbeitszeit</strong> gültig ab 1.10.2002 und ist<br />

unbefristet. Sie kann je<strong>der</strong>zeit mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Im Falle<br />

einer Kündigung wirkt sie nach bis zum Abschluss einer entsprechenden neuen<br />

Vereinbarung.<br />

Köln, den _________________<br />

Für die IDG<br />

Für den Betriebsrat <strong>der</strong> IDG<br />

7

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