TaxARTIST 1/10 ARTIST 1/10 - HHP - Hammerschmied ...
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UMSATZSTEUER NEU<br />
NEUREGELUNGEN BEI DER UMSATZSTEUER AB<br />
1. JÄNNER 20<strong>10</strong><br />
Ab 01.01.20<strong>10</strong> gilt das vom Rat der EU verabschiedete Mehrwertsteuer-Paket,<br />
in dem der Leistungsort für grenzüberschreitende<br />
Dienstleistungen grundsätzlich neu geregelt wird sowie die Vorsteuerrückerstattung<br />
vereinfacht wird.<br />
In erster Linie entscheidend ist für die Bestimmung des Leistungsortes<br />
(der Ort, an dem die Dienstleistung besteuert wird), ob<br />
es sich um Dienstleistungen an einen Unternehmer - „B2B“<br />
bzw. Business to Business, oder eine Privatperson - „B2C“<br />
bzw. Business to Consumer, handelt. Die Unternehmereigenschaft<br />
kann am schnellsten durch den Nachweis der<br />
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) überprüft<br />
werden.<br />
Dienstleistungen an Unternehmer („B2B“):<br />
Prinzipiell werden Dienstleistungen, die ein Unternehmer<br />
an einen anderen Unternehmer erbringt, künftig an<br />
jenem Ort umsatzsteuerpflichtig, wo der Leistungsempfänger<br />
sein Unternehmen betreibt (Empfängerort). Bei<br />
grenzüberschreitenden Leistungen ist dabei zwingend der<br />
Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger<br />
(Reverse-Charge-System) vorgesehen. Die Rechnung ist<br />
hierbei ohne Umsatzsteuer (d. h. netto) und mit dem Hinweis<br />
auf Übergang der Steuerschuld auszustellen.<br />
Dienstleistungen an Privatpersonen („B2C“):<br />
Dienstleistungen an Privatpersonen werden weiterhin<br />
dort besteuert, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen<br />
betreibt (Unternehmensort).<br />
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende,<br />
sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen<br />
werden wie bisher dort umsatzsteuerpflichtig, wo der Unternehmer<br />
ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig<br />
wird (Tätigkeitsort).<br />
Eine Änderung ab 20<strong>10</strong> gibt es für Leistungen im Zusammenhang<br />
mit Messen und Ausstellungen einschließlich<br />
der Leistungen der jeweiligen Veranstalter. Diese<br />
Leistungen werden ebenfalls am Tätigkeitsort besteuert und<br />
nicht wie bisher am Grundstücksort.<br />
Ab 01.01.2011 ist eine weitergehende Änderung beabsichtigt.<br />
Im Bereich B2B ist es geplant, dass nur mehr die<br />
Gewährung der Eintrittsberechtigung (insbes. Eintrittskarten)<br />
und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen<br />
am Tätigkeitsort steuerbar sind. Alle anderen unternehmerischen<br />
Leistungen im Bereich Kunst, Kultur, Sport, Wissenschaft,<br />
Unterricht, Unterhaltung oder ähnliche Veranstaltungen wie<br />
Messen und Ausstellungen, sind nach der Grundregel am Empfängerort<br />
zu versteuern; z. B. Vortragstätigkeit eines Wissenschafters<br />
bei einem Fachkongress. Der Vorteil für den Leistungsempfänger<br />
ist, dass er in der Regel nicht mehr auf die Vorsteuerrückerstattung<br />
angewiesen wird.<br />
ÜBERSICHT: ORT DER SONSTIGEN LEISTUNG<br />
Grundregel:<br />
Vermittlungsleistungen<br />
Grundstücksleistungen<br />
Personenbeförderung<br />
Güterbeförderung<br />
ig Güterbeförderung<br />
Kunst, Sport, Wissenschaft, Unterricht, Unterhaltung und ähnliche Leistungen<br />
einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter<br />
Nebentätigkeiten zur Beförderung<br />
Begutachtung von / Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen<br />
Restaurant- /Verpflegungsdienstleistungen<br />
Restaurant- /Verpflegungsdienstleistungen bei ig Personenbeförderung<br />
Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (max 30 Tage)<br />
Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (KFZ-Leasing)<br />
Elektronisch erbrachte Dienstleistungen vom Drittland<br />
Telekom-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen vom Drittland<br />
Katalogleistungen ( zB Leistungen von Rechtsanwälten, Steuerberatern,<br />
Ingenieuren, Sachverständigen, Personalgestellern, Werbe- und Datenverarbeitungsdienstleistungen)<br />
an Drittlandskunden<br />
Katalogleistungen ( zB Leistungen von Rechtsanwälten, Steuerberatern,<br />
Ingenieuren, Sachverständigen, Personalgestellern, Werbe- und Datenverarbeitungsdienstleistungen)<br />
an EU-Kunden<br />
1) Verlagerunsmöglichkeit mittels UID-Nummer<br />
2) ab 01.01.2013 Wohnort bzw gewöhnlicher Aufenthalt der Privatperson<br />
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