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TaxARTIST 1/10 ARTIST 1/10 - HHP - Hammerschmied ...

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UMSATZSTEUER NEU<br />

NEUREGELUNGEN BEI DER UMSATZSTEUER AB<br />

1. JÄNNER 20<strong>10</strong><br />

Ab 01.01.20<strong>10</strong> gilt das vom Rat der EU verabschiedete Mehrwertsteuer-Paket,<br />

in dem der Leistungsort für grenzüberschreitende<br />

Dienstleistungen grundsätzlich neu geregelt wird sowie die Vorsteuerrückerstattung<br />

vereinfacht wird.<br />

In erster Linie entscheidend ist für die Bestimmung des Leistungsortes<br />

(der Ort, an dem die Dienstleistung besteuert wird), ob<br />

es sich um Dienstleistungen an einen Unternehmer - „B2B“<br />

bzw. Business to Business, oder eine Privatperson - „B2C“<br />

bzw. Business to Consumer, handelt. Die Unternehmereigenschaft<br />

kann am schnellsten durch den Nachweis der<br />

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) überprüft<br />

werden.<br />

Dienstleistungen an Unternehmer („B2B“):<br />

Prinzipiell werden Dienstleistungen, die ein Unternehmer<br />

an einen anderen Unternehmer erbringt, künftig an<br />

jenem Ort umsatzsteuerpflichtig, wo der Leistungsempfänger<br />

sein Unternehmen betreibt (Empfängerort). Bei<br />

grenzüberschreitenden Leistungen ist dabei zwingend der<br />

Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger<br />

(Reverse-Charge-System) vorgesehen. Die Rechnung ist<br />

hierbei ohne Umsatzsteuer (d. h. netto) und mit dem Hinweis<br />

auf Übergang der Steuerschuld auszustellen.<br />

Dienstleistungen an Privatpersonen („B2C“):<br />

Dienstleistungen an Privatpersonen werden weiterhin<br />

dort besteuert, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen<br />

betreibt (Unternehmensort).<br />

Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende,<br />

sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen<br />

werden wie bisher dort umsatzsteuerpflichtig, wo der Unternehmer<br />

ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig<br />

wird (Tätigkeitsort).<br />

Eine Änderung ab 20<strong>10</strong> gibt es für Leistungen im Zusammenhang<br />

mit Messen und Ausstellungen einschließlich<br />

der Leistungen der jeweiligen Veranstalter. Diese<br />

Leistungen werden ebenfalls am Tätigkeitsort besteuert und<br />

nicht wie bisher am Grundstücksort.<br />

Ab 01.01.2011 ist eine weitergehende Änderung beabsichtigt.<br />

Im Bereich B2B ist es geplant, dass nur mehr die<br />

Gewährung der Eintrittsberechtigung (insbes. Eintrittskarten)<br />

und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen<br />

am Tätigkeitsort steuerbar sind. Alle anderen unternehmerischen<br />

Leistungen im Bereich Kunst, Kultur, Sport, Wissenschaft,<br />

Unterricht, Unterhaltung oder ähnliche Veranstaltungen wie<br />

Messen und Ausstellungen, sind nach der Grundregel am Empfängerort<br />

zu versteuern; z. B. Vortragstätigkeit eines Wissenschafters<br />

bei einem Fachkongress. Der Vorteil für den Leistungsempfänger<br />

ist, dass er in der Regel nicht mehr auf die Vorsteuerrückerstattung<br />

angewiesen wird.<br />

ÜBERSICHT: ORT DER SONSTIGEN LEISTUNG<br />

Grundregel:<br />

Vermittlungsleistungen<br />

Grundstücksleistungen<br />

Personenbeförderung<br />

Güterbeförderung<br />

ig Güterbeförderung<br />

Kunst, Sport, Wissenschaft, Unterricht, Unterhaltung und ähnliche Leistungen<br />

einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter<br />

Nebentätigkeiten zur Beförderung<br />

Begutachtung von / Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen<br />

Restaurant- /Verpflegungsdienstleistungen<br />

Restaurant- /Verpflegungsdienstleistungen bei ig Personenbeförderung<br />

Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (max 30 Tage)<br />

Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (KFZ-Leasing)<br />

Elektronisch erbrachte Dienstleistungen vom Drittland<br />

Telekom-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen vom Drittland<br />

Katalogleistungen ( zB Leistungen von Rechtsanwälten, Steuerberatern,<br />

Ingenieuren, Sachverständigen, Personalgestellern, Werbe- und Datenverarbeitungsdienstleistungen)<br />

an Drittlandskunden<br />

Katalogleistungen ( zB Leistungen von Rechtsanwälten, Steuerberatern,<br />

Ingenieuren, Sachverständigen, Personalgestellern, Werbe- und Datenverarbeitungsdienstleistungen)<br />

an EU-Kunden<br />

1) Verlagerunsmöglichkeit mittels UID-Nummer<br />

2) ab 01.01.2013 Wohnort bzw gewöhnlicher Aufenthalt der Privatperson<br />

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