14.01.2015 Aufrufe

TaxARTIST 1/10 ARTIST 1/10 - HHP - Hammerschmied ...

TaxARTIST 1/10 ARTIST 1/10 - HHP - Hammerschmied ...

TaxARTIST 1/10 ARTIST 1/10 - HHP - Hammerschmied ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Beispiel:<br />

Der ungarische Unternehmer U wird vom österreichischen Unternehmer<br />

Ö mit dem Catering für eine Firmenveranstaltung in Österreich<br />

im Jänner 20<strong>10</strong> beauftragt. Die Rechnung wird im Februar<br />

20<strong>10</strong> ausgestellt.<br />

Lösung ab 01.01.20<strong>10</strong>:<br />

Die Cateringleistung des U ist eine Restaurantleistung. Diese<br />

ist am Tätigkeitsort, d. h. in Österreich steuerpflichtig. Da U ein ausländischer<br />

Unternehmer ist, geht die Steuerschuld im Wege des<br />

Reverse-Charge-Systems auf Unternehmer Ö über. Die Steuerschuld<br />

bei Ö entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Leistung<br />

ausgeführt wurde, d. h. im Jänner 20<strong>10</strong>. Ö steht im Jänner 20<strong>10</strong> der<br />

Vorsteuerabzug aus der im Reverse-Charge-System erklärten Steuer<br />

zu, da das Vorliegen einer Rechnung weder Voraussetzung für die<br />

Entstehung der Steuerschuld beim Reverse-Charge-System noch für<br />

den Vorsteuerabzug ist.<br />

Lösung vor 01.01.20<strong>10</strong><br />

Die Cateringleistung des U ist am Unternehmerort, d. h. in Ungarn<br />

steuerbar.<br />

Die weiteren umsatzsteuerliche Änderungen sind in der obenstehenden<br />

Tabelle ersichtlich.<br />

Zusätzlich müssen Unternehmen ab dem 01.01.20<strong>10</strong> ihre grenzüberschreitenden<br />

Dienstleistungen an EU-Unternehmer in die sog.<br />

Zusammenfassende Meldung aufnehmen. Bisher war dies nur für<br />

innergemeinschaftliche Warenlieferungen vorgesehen.<br />

Im neuen Mehrwertsteuer-Paket ist die Vereinfachung des Vorsteuer-Vergütungsverfahren<br />

ebenfalls vorgesehen. Somit können<br />

die Anträge künftig direkt beim zuständigen Finanzamt in Österreich<br />

in elektronischer Form gestellt werden. Bisher mussten Anträge in<br />

mehreren EU-Ländern gestellt werden, sofern ein Unternehmer in<br />

mehreren Ländern Anspruch auf Vorsteuerrückerstattung hatte.<br />

KÜNSTLER UND DIE „ICH-GMBH“ - EIN<br />

DORN IM AUGE DER FINANZVERWALTUNG<br />

Wie bereits von Christian Rauter („Wo geht die freie Rechtsformwahl<br />

hin“) in „Tax Artist 2/09“ angekündigt, informieren wir Sie<br />

im folgenden Beitrag über die aktuellen Entwicklungen hinsichtlich<br />

der Zurechnung der Einkünfte aus einer höchstpersönlichen Tätigkeit.<br />

Das BMF änderte die Fassung der „Rz <strong>10</strong>4“ der Einkommensteuerrichtlinien<br />

und sorgte damit für reichlich Kritik, da die „Vergütungen<br />

für höchstpersönliche Tätigkeiten mit Wirkung ab 1.7.2009 demjenigen<br />

zuzurechnen sind, der die Leistung persönlich erbringt“. Demnach<br />

seien Leistungen von Freiberuflern, insbesondere von Schriftstellern,<br />

Vortragenden und Künstlern, die über die Rechtsform der GmbH erbracht<br />

werden, nunmehr der natürlichen Person selbst und nicht mehr<br />

der GmbH zuzurechnen.<br />

Die Gründung einer GmbH und die Erbringung der Tätigkeit über<br />

diese GmbH kann aber für einen Freiberufler durchaus steuerlich von<br />

Vorteil sein. Denn die Vergütung unterliegt auf Ebene der Kapitalgesellschaft<br />

der 25%igen Körperschaftsteuer. Erst die Ausschüttung des<br />

Gewinnes führt beim Gesellschafter zu einer Besteuerung, sodass die<br />

Gesamtsteuerbelastung der Erträge derzeit 43,75% beträgt. Ohne Zwischenschaltung<br />

einer GmbH würde die Vergütung der Tätigkeit bei der<br />

natürlichen Person der Einkommsteuer mit bis zu 50% unterliegen.<br />

Zu weiteren Bespiele verweisen wir auf den Beitrag im Tax Artist 1/09<br />

„Die GmbH als Rechtsform im Kulturbereich“.<br />

Das BMF hat auf die massive Kritik reagiert und beabsichtigt, der<br />

Randziffer <strong>10</strong>4 die „Schärfe“ zu nehmen. Die geplante Adaptierung<br />

der Randziffer <strong>10</strong>4 soll nun mehr Klarheit schaffen und Rechtsunsicherheit<br />

vermeiden. Die Finanzverwaltung hat primär „zwischengeschaltete“<br />

Einmann-Kapitalgesellschaften im Auge, die unter dem<br />

beherrschenden Einfluss der höchstpersönlich tätigen Person stehen.<br />

Nach der abgeänderten Fassung soll bei einer „zwischengeschalteten“,<br />

unter dem Einfluss des Steuerpflichtigen oder seinen nahen<br />

Angehörigen stehenden Kapitalgesellschaft, eine Zurechnung der Einkünfte<br />

an die natürliche Person nur dann erfolgen, wenn die Kapitalgesellschaft<br />

über keinen eigenständigen, sich von der natürlichen Person<br />

abhebenden geschäftlichen Betrieb verfügt und selbst Marktchancen<br />

nicht nutzen kann. Dies ist bei Vergütungen für höchstpersönliche<br />

Tätigkeiten, wie zum Beispiel bei Schriftstellern, Vortragenden, „Drittanstellung“<br />

von Vorständen, Stiftungsvorständen und Aufsichtsräten<br />

der Fall. Zu beachten ist, dass vorbereitende Tätigkeiten oder<br />

Hilfstätigkeiten zu einer höchstpersönlichen Tätigkeit in der Kapitalgesellschaft,<br />

zum Beispiel das Sekretariat, keinen eigenständigen, sich<br />

abhebenden geschäftlichen Betrieb darstellen. Ob bei einer Kapitalgesellschaft<br />

ein eigenständiger, sich von der natürlichen Person abhebender,<br />

geschäftlicher Betrieb vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen.<br />

Zusammenfassung:<br />

Bei „höchstpersönlichen“ Einkünften sind nach dem geplanten<br />

Wortlaut zwei Aspekte zu beachten: Einerseits ist abzuklären, ob<br />

bei der Kapitalgesellschaft ein eigenständiger Betrieb vorliegt, der<br />

sich von jenem der natürlichen Person abhebt. Andererseits ist zu<br />

beleuchten, ob die Kapitalgesellschaft am Markt auftritt und die Leistung<br />

von ihr erbracht werden darf. Auch wenn die Finanzverwaltung<br />

begrüßenswerterweise die EStR konkretisiert hat, bleiben einige Fragen<br />

hinsichtlich der Abgrenzung unbeantwortet. Es bleibt daher die<br />

Verwaltungspraxis abzuwarten.<br />

Karin Posch<br />

8

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!