TaxARTIST 1/10 ARTIST 1/10 - HHP - Hammerschmied ...
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Beispiel:<br />
Der ungarische Unternehmer U wird vom österreichischen Unternehmer<br />
Ö mit dem Catering für eine Firmenveranstaltung in Österreich<br />
im Jänner 20<strong>10</strong> beauftragt. Die Rechnung wird im Februar<br />
20<strong>10</strong> ausgestellt.<br />
Lösung ab 01.01.20<strong>10</strong>:<br />
Die Cateringleistung des U ist eine Restaurantleistung. Diese<br />
ist am Tätigkeitsort, d. h. in Österreich steuerpflichtig. Da U ein ausländischer<br />
Unternehmer ist, geht die Steuerschuld im Wege des<br />
Reverse-Charge-Systems auf Unternehmer Ö über. Die Steuerschuld<br />
bei Ö entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Leistung<br />
ausgeführt wurde, d. h. im Jänner 20<strong>10</strong>. Ö steht im Jänner 20<strong>10</strong> der<br />
Vorsteuerabzug aus der im Reverse-Charge-System erklärten Steuer<br />
zu, da das Vorliegen einer Rechnung weder Voraussetzung für die<br />
Entstehung der Steuerschuld beim Reverse-Charge-System noch für<br />
den Vorsteuerabzug ist.<br />
Lösung vor 01.01.20<strong>10</strong><br />
Die Cateringleistung des U ist am Unternehmerort, d. h. in Ungarn<br />
steuerbar.<br />
Die weiteren umsatzsteuerliche Änderungen sind in der obenstehenden<br />
Tabelle ersichtlich.<br />
Zusätzlich müssen Unternehmen ab dem 01.01.20<strong>10</strong> ihre grenzüberschreitenden<br />
Dienstleistungen an EU-Unternehmer in die sog.<br />
Zusammenfassende Meldung aufnehmen. Bisher war dies nur für<br />
innergemeinschaftliche Warenlieferungen vorgesehen.<br />
Im neuen Mehrwertsteuer-Paket ist die Vereinfachung des Vorsteuer-Vergütungsverfahren<br />
ebenfalls vorgesehen. Somit können<br />
die Anträge künftig direkt beim zuständigen Finanzamt in Österreich<br />
in elektronischer Form gestellt werden. Bisher mussten Anträge in<br />
mehreren EU-Ländern gestellt werden, sofern ein Unternehmer in<br />
mehreren Ländern Anspruch auf Vorsteuerrückerstattung hatte.<br />
KÜNSTLER UND DIE „ICH-GMBH“ - EIN<br />
DORN IM AUGE DER FINANZVERWALTUNG<br />
Wie bereits von Christian Rauter („Wo geht die freie Rechtsformwahl<br />
hin“) in „Tax Artist 2/09“ angekündigt, informieren wir Sie<br />
im folgenden Beitrag über die aktuellen Entwicklungen hinsichtlich<br />
der Zurechnung der Einkünfte aus einer höchstpersönlichen Tätigkeit.<br />
Das BMF änderte die Fassung der „Rz <strong>10</strong>4“ der Einkommensteuerrichtlinien<br />
und sorgte damit für reichlich Kritik, da die „Vergütungen<br />
für höchstpersönliche Tätigkeiten mit Wirkung ab 1.7.2009 demjenigen<br />
zuzurechnen sind, der die Leistung persönlich erbringt“. Demnach<br />
seien Leistungen von Freiberuflern, insbesondere von Schriftstellern,<br />
Vortragenden und Künstlern, die über die Rechtsform der GmbH erbracht<br />
werden, nunmehr der natürlichen Person selbst und nicht mehr<br />
der GmbH zuzurechnen.<br />
Die Gründung einer GmbH und die Erbringung der Tätigkeit über<br />
diese GmbH kann aber für einen Freiberufler durchaus steuerlich von<br />
Vorteil sein. Denn die Vergütung unterliegt auf Ebene der Kapitalgesellschaft<br />
der 25%igen Körperschaftsteuer. Erst die Ausschüttung des<br />
Gewinnes führt beim Gesellschafter zu einer Besteuerung, sodass die<br />
Gesamtsteuerbelastung der Erträge derzeit 43,75% beträgt. Ohne Zwischenschaltung<br />
einer GmbH würde die Vergütung der Tätigkeit bei der<br />
natürlichen Person der Einkommsteuer mit bis zu 50% unterliegen.<br />
Zu weiteren Bespiele verweisen wir auf den Beitrag im Tax Artist 1/09<br />
„Die GmbH als Rechtsform im Kulturbereich“.<br />
Das BMF hat auf die massive Kritik reagiert und beabsichtigt, der<br />
Randziffer <strong>10</strong>4 die „Schärfe“ zu nehmen. Die geplante Adaptierung<br />
der Randziffer <strong>10</strong>4 soll nun mehr Klarheit schaffen und Rechtsunsicherheit<br />
vermeiden. Die Finanzverwaltung hat primär „zwischengeschaltete“<br />
Einmann-Kapitalgesellschaften im Auge, die unter dem<br />
beherrschenden Einfluss der höchstpersönlich tätigen Person stehen.<br />
Nach der abgeänderten Fassung soll bei einer „zwischengeschalteten“,<br />
unter dem Einfluss des Steuerpflichtigen oder seinen nahen<br />
Angehörigen stehenden Kapitalgesellschaft, eine Zurechnung der Einkünfte<br />
an die natürliche Person nur dann erfolgen, wenn die Kapitalgesellschaft<br />
über keinen eigenständigen, sich von der natürlichen Person<br />
abhebenden geschäftlichen Betrieb verfügt und selbst Marktchancen<br />
nicht nutzen kann. Dies ist bei Vergütungen für höchstpersönliche<br />
Tätigkeiten, wie zum Beispiel bei Schriftstellern, Vortragenden, „Drittanstellung“<br />
von Vorständen, Stiftungsvorständen und Aufsichtsräten<br />
der Fall. Zu beachten ist, dass vorbereitende Tätigkeiten oder<br />
Hilfstätigkeiten zu einer höchstpersönlichen Tätigkeit in der Kapitalgesellschaft,<br />
zum Beispiel das Sekretariat, keinen eigenständigen, sich<br />
abhebenden geschäftlichen Betrieb darstellen. Ob bei einer Kapitalgesellschaft<br />
ein eigenständiger, sich von der natürlichen Person abhebender,<br />
geschäftlicher Betrieb vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen.<br />
Zusammenfassung:<br />
Bei „höchstpersönlichen“ Einkünften sind nach dem geplanten<br />
Wortlaut zwei Aspekte zu beachten: Einerseits ist abzuklären, ob<br />
bei der Kapitalgesellschaft ein eigenständiger Betrieb vorliegt, der<br />
sich von jenem der natürlichen Person abhebt. Andererseits ist zu<br />
beleuchten, ob die Kapitalgesellschaft am Markt auftritt und die Leistung<br />
von ihr erbracht werden darf. Auch wenn die Finanzverwaltung<br />
begrüßenswerterweise die EStR konkretisiert hat, bleiben einige Fragen<br />
hinsichtlich der Abgrenzung unbeantwortet. Es bleibt daher die<br />
Verwaltungspraxis abzuwarten.<br />
Karin Posch<br />
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