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Frohe Weihnachten - Verwaltungsgemeinschaft Höchstädt ad Donau

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Bürgerschaftliches Engagement:<br />

2011 fand das Original der Steinskulptur des Hl. Joseph im<br />

Rathaus der VG sein neues Zuhause. Verabschieden mussten<br />

wir uns von seinem Retter, von unserem St<strong>ad</strong>tratskollegen<br />

Lorenz Kollmann. Ihm gilt unser Gedenken ebenso wie dem im<br />

Januar verstorbenen ehemaligen St<strong>ad</strong>tratsmitglied und langjährigen<br />

Rektor unserer Schule, Herrn Josef Schmid. Zu seinem 70.<br />

Geburtstag ehrten wir Josef Sing für seine Verdienste für das<br />

Gemeinwohl der St<strong>ad</strong>t <strong>Höchstädt</strong> und insbesondere des St<strong>ad</strong>tteils<br />

Schwennenbach mit der Bürgermedaille.<br />

Im Übrigen prägte ein reiches Vereinsleben mit zahlreichen<br />

Veranstaltungen und Festen das Leben in unserer St<strong>ad</strong>t. An<br />

zwei Vereinsbaustellen, bei der SSV und beim Schützenverein<br />

Falke Schwennenbach e.V., wurde mit großem ehrenamtlichem<br />

Engagement Herausragendes geleistet.<br />

Von dieser Stelle aus sei allen gedankt, die sich in Vereinen,<br />

Kirchen und Institutionen der St<strong>ad</strong>t für das Gemeinschaftsleben<br />

der St<strong>ad</strong>t einsetzen.<br />

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,<br />

die Bilanz 2011 kann sich sehen lassen. Ich möchte aber nicht<br />

schließen, ohne den Mitarbeitern in der Verwaltung und im<br />

Amtliche Mitteilungen<br />

Abbrennen von Feuerwerkskörpern<br />

Zur Jahreswende werden wieder pyrotechnische Gegenstände<br />

(Feuerwerkskörper) abgebrannt. Aus diesem Anlass wird darauf<br />

hingewiesen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2<br />

ohne behördliche Erlaubnis nur am 31.12.2011 und am<br />

01.01.2012 abgebrannt werden dürfen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 1.<br />

SprengV).<br />

Das bedeutet, dass am 31. Dezember und 1. Januar pyrotechnische<br />

Gegenstände auch von Personen abgebrannt werden<br />

dürfen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 23 Abs. 2<br />

Satz 2 1. SprengV).<br />

Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in gefährlicher<br />

Nähe von Gebäuden und feuerfangenden Sachen ist verboten.<br />

Mit besonderem Nachdruck wird darauf hingewiesen,<br />

dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörper)<br />

in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern,<br />

Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern<br />

verboten ist (§ 23 Abs. 1 1. SprengV).<br />

Auf folgende Strafbestimmungen wird hingewiesen:<br />

§ 222 StGB fahrlässige Tötung,<br />

§ 224 StGB schwere Körperverletzung,<br />

§ 230 StGB fahrlässige Körperverletzung,<br />

§ 303 StGB Sachbeschädigung,<br />

§ 311 StGB Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion,<br />

§§ 315, 315 a - StGB Transport und Verkehrsgefährdung,<br />

§ 117 OwiG unzulässiger Lärm.<br />

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher<br />

nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen<br />

werden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 1. SprengV); ist einer der genannten<br />

Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab 28. Dezember<br />

zulässig. Dies gilt nicht für Verbraucher, die eine Erlaubnis<br />

- 4 -<br />

Bauhof zu danken. Sie haben an der positiven Bilanz großen<br />

Anteil.<br />

Ausblick auf die nächsten Jahre:<br />

Der Bau der Kinderkrippe und des Parkplatzes, die Erschließung<br />

des Bau- und Gewerbegebietes, der Bau eines neuen Feuerwehrgerätehauses,<br />

die Gestaltung des Schlossumfeldes, die<br />

Nachnutzung des Internatsgeländes und die Generalsanierung<br />

unserer Schule sind Projekte, die anstehen, die in den kommenden<br />

Jahren unseren Einsatz fordern. Freuen dürfen wir uns<br />

über die anstehende Breitbandversorgung von drei St<strong>ad</strong>tteilen<br />

(Deisenhofen, Oberglauheim und Schwennenbach). Darüber<br />

hinaus sind wir weiter gefordert, die Weichen für die sich abzeichnende<br />

Demoskopie zu stellen. Wie können wir, die St<strong>ad</strong>t,<br />

für die älter werdende Generation Angebote schaffen?<br />

Es gibt viel zu tun. Gehen wir mit Schwung in das neue Jahr<br />

und hoffen, dass Deutschland wirtschaftlich stabil bleibt. Auf ein<br />

gutes Jahr 2012!<br />

nach § 7 oder § 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20<br />

des Gesetzes oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs.<br />

1 1. SprengV besitzen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 1. SprengV). Die<br />

Abgabe von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 an<br />

Personen unter 18 Jahren ist grundsätzlich verboten (§ 22<br />

Abs. 3 Sprengstoffgesetz –SprengG-).<br />

Pyrotechnische Gegenstände dürfen außer im Versandhandel an<br />

den Verbraucher nur in Verkaufsräumen vertrieben und anderen<br />

überlassen werden (§ 21 Abs. 3 Satz 1 1. SprengV).<br />

Die Städte und Gemeinden können allgemein oder im Einzelfall<br />

anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 in<br />

der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich<br />

sind und der Kategorie 2 mit ausschließlicher Knallwirkung<br />

in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen<br />

von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember<br />

und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen (§ 24 Abs. 2<br />

Satz 1 1. SprengV i.V.m. Nr. 9.2.5 der Verordnung über Zuständigkeiten<br />

auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik,<br />

des Chemikalien- und Medizinprodukterechts<br />

-ASiMPV-).<br />

Wer gewerblich pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1<br />

und 2 verkauft (vertreibt) hat dies der Regierung von Schwaben<br />

- Gewerbeaufsichtsamt Augsburg, Morellstraße 30 d, 86159<br />

Augsburg, vorher schriftlich anzuzeigen. Das Gewerbeaufsichtsamt<br />

erteilt auch genaue Auskunft über die zulässige Lagermenge.<br />

Es ist telefonisch unter folgender Rufnummer zu erreichen:<br />

0821/327-01.<br />

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Vorschriften<br />

über den Vertrieb, die Lagerung, das Überlassen, das<br />

Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zuwiderhandelt.<br />

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000<br />

Euro geahndet werden (§ 41 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 SprengG,<br />

§ 46 1. SprengV).

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