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Ausgabe 6 - AHS-Gewerkschaft

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gymnasium<br />

Die Zeitschrift der<br />

<strong>AHS</strong>-<strong>Gewerkschaft</strong><br />

62. jahrgang<br />

november/dezember<br />

2013 nr. 6<br />

Die subversive Kraft<br />

der störrischen Lehrer<br />

<strong>Gewerkschaft</strong><br />

Öffentlicher Dienst<br />

Foto: IStock


zugespitzt<br />

inhalt<br />

Fähig oder willig<br />

Gleich am Wahlabend beschworen die beiden großen<br />

Mittelparteien, im Fall einer (auf Grund der Kräfteverhältnisse<br />

wahrscheinlichen) neuerlichen Zusammenarbeit,<br />

diese auf eine völlig neue Basis stellen zu<br />

wollen. Um Zweifler zu besänftigen, erklärte sogar der<br />

Bundespräsident, er halte Spitzenpolitiker für lernfähig.<br />

Am nächsten Tag erklärte die Unterrichtsministerin<br />

ihren Rückzug aus dem Amt. War sie so realitätsfern,<br />

dass sie die rund 1800 fast durchwegs negativen Stellungnahmen<br />

zu dem hochgejubelten Entwurf eines<br />

Lehrerdienstrechts wirklich überraschten Hat sie bei<br />

ihrem Abgang mit „Grandezza und Souveränität“ (©<br />

C. Schmied), vielleicht Bildung mit Einbildung verwechselt<br />

Die Lehrerschaft konnte jedenfalls einmal aufatmen.<br />

Man kann nur hoffen, dass, wer immer ihr nachfolgt,<br />

von der Sache wirklich etwas versteht oder sich von<br />

echten Fachleuten beraten lässt, nötige Verbesserungen<br />

gemeinsam mit der Lehrerschaft erarbeitet, vor<br />

allem aber die Leistungen der Lehrerinnen und Lehrer<br />

würdigt.<br />

Schließlich gab es in der Vergangenheit kaum je Minister<br />

oder Ministerinnen, die sich dem vor allem vom<br />

Boulevard und selbst ernannten Experten betriebenen<br />

Lehrer-Bashing nicht entgegenstellten. Im Gegenteil<br />

– Claudia Schmied goss oft sogar Öl ins Feuer und<br />

verhehlte nie ihr gestörtes Verhältnis zur gymnasialen<br />

Langform, obwohl Umfragen belegen, dass eine satte<br />

Mehrheit in der Bevölkerung das Gymnasium schätzt.<br />

Versuche, einen Keil zwischen Standesvertretung und<br />

Lehrerschaft, zwischen ältere und jüngere Lehrerinnen<br />

und Lehrer zu treiben, waren naturgemäß erfolglos. Ein<br />

klassischer Fall von Fehleinschätzung bzw. Realitätsverweigerung.<br />

Letzteres scheint auch auf die derzeitige Beamtenministerin,<br />

die gemäß Kaffeesudlesern als Schmied-<br />

Nachfolgerin gehandelt wird, zuzutreffen. Glaubt sie<br />

tatsächlich, beim Lehrerdienstrecht, das ja u. a. offenkundig<br />

den Weg zur Gesamtschule ebnen soll, mit marginalen<br />

Änderungen und Retuschen auskommen und<br />

die breite Ablehnung ignorieren zu können Ist das nun<br />

ein Mangel an Lernfähigkeit oder vielmehr an Lernwilligkeit<br />

Ist es gar beides<br />

MP<br />

top thema<br />

Die subversive Kraft der<br />

störrischen lehrer<br />

Von Mag. Dr. Eckehard Quin<br />

gut zu wissen<br />

wegweiser durch den<br />

sozialversicherungsdschungel,<br />

Teil 2<br />

Von Mag. Herbert Weiß<br />

Befristete<br />

Dienstverhältnisse<br />

Von Mag. Peter Friebel<br />

im fokus<br />

Der finnische<br />

gesamtschul-schmäh<br />

Von Mag. Verena Hofer<br />

Die pädagogische<br />

Output-Orientierung und<br />

ihre Nebenwirkungen<br />

Von Univ.-Prof Dr. Bernd Hackl<br />

bundesleitung aktiv<br />

Sprechstunden 2013<br />

facts statt fakes<br />

Von Mag. Gerhard Riegler<br />

menschen<br />

Auszeichnungen<br />

und ernennungen<br />

aktuelle seite<br />

Geld oder leistung<br />

Von Mag. Dr. Eckehard Quin<br />

nachgeschlagen<br />

Redaktionsschluss<br />

Redaktionsschluss für die<br />

Nr. 1/2014: 3. Januar 2014<br />

4<br />

8<br />

10<br />

13<br />

16<br />

20<br />

21<br />

22<br />

23<br />

24<br />

10<br />

13<br />

16<br />

2 gymnasium<br />

Beiträge bitte per E-Mail an<br />

office.ahs@goed.at


Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!<br />

editorial<br />

„Aurea prima sata est aetas …“ Alle, die früher ein Gymnasium besucht haben, kennen<br />

diese Worte aus den „Metamorphosen“ Ovids, der das erste Weltzeitalter als das<br />

goldene beschreibt. Aber ist die „gute alte Zeit“ wirklich so gut gewesen<br />

Ich gehöre definitiv nicht zu den Personen, die meinen, alles würde schlechter. Ich bin<br />

aber ebenso felsenfest davon überzeugt, dass etwas Neues nicht per se besser ist als<br />

das Alte.<br />

Finnland wird von den Gesamtschulapologeten gerne als das Gelobte Land dargestellt.<br />

Die gemeinsame Schule der 10- bis 14-, 15- oder gar 18-Jährigen wäre die einzige<br />

Möglichkeit, unser sozial ach so selektives Schulsystem zu verbessern.<br />

Im „Erwachsenen-PISA“, der OECD-Studie namens PIAAC, deren Ergebnisse Anfang<br />

Oktober erstmals präsentiert worden sind, findet man dazu interessante Daten. PIAAC<br />

setzt in altbewährter OECD-Tradition die von den ProbandInnen erbrachten Leistungen<br />

mit dem höchsten Bildungsabschluss ihrer Eltern in Korrelation. Daraus ergibt sich ein<br />

„slope of the socio-economic gradient“. Je höher der Wert, umso stärker hängt die bei<br />

der Testung erbrachte Leistung vom sozio-ökonomischen Hintergrund der Testperson<br />

ab – oder wertend ausgedrückt, wie es die OECD so gerne tut, umso „ungerechter“ ist<br />

ein Bildungssystem. Zur Überraschung aller, die die PISA-Studien und ihre „Interpretationen“<br />

durch IdeologInnen im Expertengewand ernst genommen haben, zeigt jetzt die<br />

OECD-Studie PIAAC, dass der „Slope“ Finnlands über dem Österreichs liegt, dass also<br />

Finnlands Bildungssystem im Sinne der OECD ungerechter ist.<br />

Dieser „Slope“ beträgt bei der Lesekompetenz der 16- bis 24-jährigen Finnen 21,3,<br />

bei den 45- bis 65-Jährigen allerdings nur 16,4. Die meisten der Letzteren haben die<br />

finnische Schule besucht, als diese noch keine „gemeinsame“, sondern eine<br />

differenzierte gewesen ist. Die Abhängigkeit der Leistungen vom sozioökonomischen<br />

Hintergrund hat sich in Finnland seit der Einführung<br />

der Gesamtschule also massiv erhöht!<br />

Im hohen Norden ist das „goldene Zeitalter“ der Schule Geschichte.<br />

Hoffen wir für Österreich, dass die „hohe Politik“ nicht denselben<br />

Fehler begeht. Bei manchen politisch Verantwortlichen muss ich<br />

nämlich an das „eiserne Zeitalter“ denken, über das Ovid schreibt: „fugere pudor<br />

verumque fidesque; in quorum subiere locum fraudesque dolusque insidiaeque et vis<br />

et amor sceleratus habendi.“ Vor einer Ehrenbeleidigungsklage fühle ich mich sicher,<br />

denn die, an die ich dabei in erster Linie denke, verstehen das ohnehin nicht.<br />

Foto: IStock<br />

Mag. Dr. Eckehard Quin,<br />

Vorsitzender der <strong>AHS</strong>-<strong>Gewerkschaft</strong><br />

Die Redaktion wünscht<br />

eine besinnliche<br />

adventszeit!<br />

impressum<br />

gymnasium. Zeitschrift der <strong>AHS</strong>-<strong>Gewerkschaft</strong> in der <strong>Gewerkschaft</strong> Öffentlicher Dienst. He raus ge ber: <strong>Gewerkschaft</strong> Öffentlicher Dienst, Fritz<br />

Neugebauer. Medieninhaber: Die GÖD Wirtschaftsbetriebe Ges. m. b. H., A-1010 Wien, Teinfaltstraße 7. Chefredaktion und für den Inhalt<br />

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Pro duk tion, Kon zep tion und Anzeigenverwaltung: Mo dern Ti mes Me di a Ver lags ges. m. b. H., 4020 Linz, Büro Wien: 1030 Wien, Lager gas se<br />

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Die Redaktion behält sich das Recht der Kürzung vor. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben in dieser Zeitschrift trotz sorgfältiger<br />

Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Herausgebers und Medieninhabers, der Redaktion oder der Autor/innen ausgeschlossen<br />

ist. Die Redaktion behält sich das ausschließliche Recht der Vervielfältigung in jedem technischen Verfahren und der Verbreitung<br />

sowie der Verwertung durch Datenbanken oder ähnliche Einrichtungen der zum Abdruck gelangenden Beiträge sowie ihre Verwendung<br />

für andere <strong>Ausgabe</strong>n vor.<br />

3


top thema<br />

Mag. Dr. Eckehard Quin,<br />

Vorsitzender der<br />

<strong>AHS</strong>-<strong>Gewerkschaft</strong><br />

eckehard.quin@goed.at<br />

Die subversive Kraft der<br />

störrischen Lehrer 1<br />

OECD-Testungen verfolgen stets ein klares Ziel: die Konstruktion der<br />

gewünschten Wirklichkeit. Aber manche Störrischen lassen sich selbst<br />

durch die vereinten Kräfte von Politik und Medien nicht von des Kaisers<br />

neuen Kleidern überzeugen.<br />

Foto: IStock<br />

4 gymnasium


„Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht<br />

geht vom Volk aus.“ So lautet Artikel 1 der österreichischen<br />

Bundesverfassung. In Artikel 14 liest man<br />

dann: „Demokratie, Humanität, Solidarität, Friede und<br />

Gerechtigkeit sowie Offenheit und Toleranz gegenüber<br />

den Menschen sind Grundwerte der Schule“. Die<br />

jungen Menschen sollen befähigt werden, „an den<br />

sozialen, religiösen und moralischen Werten orientiert<br />

Verantwortung für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt<br />

und nachfolgende Generationen zu übernehmen.“<br />

Und in § 2 Schulorganisationsgesetz, der die Aufgabe<br />

der österreichischen Schule definiert, heißt es:<br />

„Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an<br />

der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den<br />

sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach<br />

den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch<br />

einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg<br />

entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die<br />

Jugend mit dem für das Leben und den künftigen<br />

Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten<br />

und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.“<br />

Die jungen Menschen „sollen zu selbständigem Urteil<br />

und sozialem Verständnis geführt, dem politischen<br />

und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen<br />

sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und<br />

Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil<br />

zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den<br />

gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.“<br />

Kurzfassung: Das österreichische Volk bestimmt, was<br />

in Österreich geschieht. Die Schule soll Werte, Wissen<br />

und Können vermitteln. Diese Prinzipien erscheinen<br />

mir zumindest im Bildungsbereich mehr als gefährdet.<br />

Österreichs Bildungspolitik<br />

unter dem Einfluss von EU und OECD<br />

Den Nationalen Bildungsbericht 2012 des BIFIE werden<br />

wohl nur sehr wenige Menschen gelesen haben,<br />

obwohl er höchst interessante Passagen enthält.<br />

„Allen voran sei die Organisation für wirtschaftliche<br />

Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) genannt,<br />

die mit PISA (Programme for International Student<br />

Assessment) eine globale Diskursebene zu Bildungspolitik<br />

geschaffen hat, die in der österreichischen Öffentlichkeit<br />

mit vorher nie da gewesener Aufmerksamkeit<br />

verfolgt wird. Ebenso führt sie in Zusammenarbeit mit<br />

den Ministerien der jeweiligen Mitgliedsländer Länderprüfungen<br />

zu bestimmten Themen durch, die den<br />

Ressortverantwortlichen ermöglichen, unterschiedliche<br />

Stakeholder in einer internationalen Rahmung<br />

an einen Tisch zu bringen und Impulse zu setzen. […]<br />

Dabei handelt es sich einerseits um die europäischen<br />

Bildungsprogramme, d. h. eine ‚Europäisierung von<br />

unten‘ […], andererseits um europäische Soft-Governance-Prozesse<br />

im Rahmen der offenen Methode der<br />

Koordinierung, die trotz der Einbindung einer breiten<br />

Palette von Akteurinnen und Akteuren in die Meinungsbildungs-<br />

und Entscheidungsprozesse eher topdown<br />

umgesetzt werden.“ 2 (meine Hervorhebung)<br />

Weiter heißt es dann: „Trotz eingeschränkter inhaltlicher<br />

Zuständigkeit sind […] intensive bildungspolitische<br />

Bemühungen der EU erkennbar. Das Spannungsfeld<br />

zwischen ‚Kompetenzkonflikt und Koordinierungsbedarf‘<br />

[…] wurde durch Formen der Soft<br />

Governance, die nicht auf Rechtssetzung, sondern<br />

auf politische Verbindlichkeit setzen, aufgelöst. […]<br />

Die in den 1990er Jahren im Bereich der Beschäftigungspolitik<br />

entwickelte offene Methode der Koordinierung<br />

(OMK) wurde […] als neues, […] rechtlich<br />

unverbindliches, aber politisch wirksames Instrument<br />

eingeführt, um die Zusammenarbeit auf ‚sensible‘<br />

Politikfelder […] auszudehnen, in denen die gängigen<br />

sekundärrechtlichen Instrumente (Richtlinien, Verordnungen)<br />

nicht zum Einsatz kommen dürfen. Das<br />

Verfahren arbeitet mit Zielhierarchien, Kennziffern,<br />

europäischen Vergleichen und Austausch von guter<br />

Praxis.“ 3 (meine Hervorhebung)<br />

Die Verfahrensschritte werden so beschrieben: „Durch<br />

gemeinsam verabschiedete Leitlinien, Fortschrittsberichte<br />

und Vergleiche anhand von Indikatoren und<br />

Benchmarks wird (sanfter) politischer Druck auf die<br />

Mitgliedsstaaten erzeugt, auf nationaler Ebene im<br />

Sinne der gemeinsamen Ziele tätig zu werden. […] Die<br />

Standardisierung durch Ziel- und Kennzahlensysteme<br />

beruht stark auf (v. a. quantitativen) Daten und Expertenwissen<br />

und soll zu einer stärkeren Evidenzbasierung<br />

beitragen, birgt aber gleichzeitig die Gefahr einer<br />

zentralistischen und technokratischen Regulierung in<br />

sich.“ 4 (meine Hervorhebung)<br />

BM Dr. Schmied macht überhaupt kein Hehl daraus,<br />

sich dieser Verfahren zu bedienen. Im Vorwort (ident<br />

in beiden Bänden) des Nationalen Bildungsberichts<br />

betont sie, „dass die österreichische Schulpolitik in<br />

den vergangenen Jahren wesentlich stärker internationale<br />

Erfahrungen, die insbesondere durch unsere<br />

Beteiligung an EU-Bildungsprogrammen und OECD-<br />

Aktivitäten gemacht wurden, in die Steuerung der<br />

österreichischen Schulen hat einfließen lassen.“<br />

Soft Governance und Propaganda<br />

„Die bewusste und zielgerichtete Manipulation der<br />

Verhaltensweisen und Einstellungen der Massen ist ein<br />

1 Personenbezogene Bezeichnungen umfassen gleichermaßen Personen<br />

männlichen und weiblichen Geschlechts.<br />

2 Maria Gutknecht-Gmeiner, Europäische Bildungsinitiativen und nationale<br />

Bildungspolitik: Erfahrungen und Bewertungen des nationalen Umgangs mit<br />

EU-Initiativen, S. 396. In: Barbara Herzog-Punzenberger (Hrsg.), Nationaler Bildungsbericht<br />

Österreich 2012, Band 2. Fokussierte Analysen bildungspolitischer<br />

Schwerpunktthemen (Graz 2012), S. 395-427.<br />

3 Ebenda, S. 400.<br />

4 Ebenda, S. 401.<br />

5


top thema<br />

wesentlicher Bestandteil demokratischer Gesellschaften.<br />

Organisationen, die im Verborgenen arbeiten,<br />

lenken die gesellschaftlichen Abläufe. Sie sind die<br />

eigentlichen Regierungen in unserem Lande.“ 5 Auf<br />

diesen Prinzipien beruht die Propaganda des 20. und<br />

21. Jahrhunderts – und die Soft Governance. Die<br />

OECD nutzt dieses Mittel zur Durchsetzung ihres Ziels,<br />

einer Beantwortung ökonomischer Fragen im Sinne<br />

eines neoliberalen Marktmodells.<br />

Da die OECD keine legitimierte direkte Einflussmöglichkeit<br />

auf nationale Bildungspolitiken hat, bedient<br />

sie sich des öffentlich gemachten Vergleichs wie<br />

etwa der PISA-Studien, um Umsetzungsdruck im Sinne<br />

der eigenen Konzepte aufzubauen. Die OECD meint<br />

selbst dazu: „In einer Welt globaler Interdependenzen<br />

ist diese Vorgehensweise wohl der effizienteste<br />

Weg, Einfluss auf das Verhalten souveräner Staaten<br />

auszuüben.“ 6 „Dazu dient ihr die ‚naming and shaming<br />

technique, which singles out poor performers‘.<br />

[…] Dies gemahnt an die altbekannte Methode des<br />

öffentlichen Prangers: Fehlverhalten gegenüber dem<br />

durch PISA aufgestellten Kodex in Form schlechter<br />

Testergebnisse wird medial bloßgestellt. So sollen alte<br />

Sichtweisen verändert und mental für Veränderungen<br />

bereit gemacht werden: ‚Most likely, social actors will<br />

adjust their perceptions when they believe that their<br />

previous views and models have yielded poor policy<br />

outcomes.‘“ 7<br />

Als weitere Durchsetzungsstrategie kommt „das Aufstellen<br />

von Standards“ zur Anwendung. „Das ‚norm<br />

setting‘ beeinflusst also Verhalten durch Vergleichsdruck,<br />

ein angesichts der offenkundigen Wirkung von<br />

Standardisierungen im Bildungsbereich gut nachvollziehbarer<br />

Vorgang der normierenden Steuerung politischen<br />

und pädagogischen Handelns.“ 8<br />

Standards als Mittel<br />

der Soft Governance<br />

Standards und andere externe Überprüfungen sind<br />

die nach außen am besten sichtbaren Instrumente<br />

der neuen Governance-Struktur. „Dieses neue<br />

Steuerungsmodell ist mit vielen Hoffnungen auf eine<br />

Rationalisierung und Dynamisierung der Entwicklung<br />

der Schulen verbunden, die letztlich zu einer nachhaltigen<br />

Verbesserung ihrer Leistungen führen sollen. Das<br />

Modell und die mit ihm verbundenen Erwartungen<br />

klingen in vielen Einzelaspekten plausibel, doch sind<br />

sie nicht im strengen Sinn empirisch geprüft.“ 9 Anders<br />

ausgedrückt: In Österreich wurden um teures Geld flächendeckend<br />

„Bildungsstandards“ eingeführt, ohne<br />

auch nur den geringsten Beleg für ihre Wirksamkeit zu<br />

besitzen. Dass Finnland, das von der OECD so gerne<br />

als Argument strapaziert wird, auf diese verzichtet,<br />

wird großzügig ausgeblendet.<br />

Auf die Frage, ob Standards und externe Leistungsüberprüfung<br />

zu verbesserten „Schülerkompetenzen“,<br />

zu einer „Leistungssteigerung des Systems“ oder zu<br />

mehr „Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit<br />

im Schulwesen“ führen, antwortet das BIFIE im<br />

Nationalen Bildungsbericht 2012: „Uns sind aus den<br />

deutschsprachigen Schulsystemen keine empirischen<br />

Untersuchungen bekannt, die beanspruchen würden,<br />

fundierte Aussagen zu dieser Frage zu machen.“ 10<br />

„Ob die spezielle Version von Bildungsstandards und<br />

externer Leistungsüberprüfungen, wie sie in Österreich<br />

gewählt wurde, zu verbesserten Schülerkompetenzen<br />

führt […], muss […] gegenwärtig bezweifelt werden.“ 11<br />

In manchen Staaten werden mit den Ergebnissen<br />

externer Prüfungen gravierende Konsequenzen für<br />

Schüler, Lehrer und/oder Schulen verknüpft. Auch dort<br />

gebe es „keine eindeutige Befundlage“. 12 Es ergeben<br />

sich allerdings eine Reihe negativer Effekte:<br />

„(1) Konzentration auf testmethodische und -strategische<br />

Kompetenzen: Mehr Unterrichtszeit wird<br />

verwendet, um Teststrategien (z. B. Umgang mit<br />

Multiple-Choice-Aufgaben) zu vermitteln und typische<br />

Aufgabenformate bzw. Aufgabenbeispiele aus<br />

vergangenen Tests zu üben. […] Dies führt zu einer<br />

Beschränkung der Lerninhalte sowie zu vermehrtem<br />

Auswendiglernen und weniger problemlösendem und<br />

verstehendem Lernen.<br />

(2) Eine Verengung des Curriculums findet sowohl<br />

durch Umschichtung von Unterrichtszeit zwischen<br />

Fächern (z. B. von Musik oder Geschichte zu getesteten<br />

Fächern wie Mathematik oder Englisch) als auch<br />

innerhalb von Fächern (verstärkte Konzentration auf<br />

testrelevante Fähigkeiten und Inhalte, z. B. mehr Lesen<br />

auch im Geschichteunterricht) statt.<br />

(3) Der Ausschluss von Schülerinnen und Schülern aus<br />

Lerngelegenheiten kann in Form der Zuweisung zu<br />

nicht getesteten Schülergruppen (z. B. Schülerinnen<br />

und Schülern mit Beeinträchtigungen) bzw. zu anderen<br />

Schulen, durch Nichtteilnahme von schlechteren<br />

Schülerinnen und Schülern oder Abgang von der<br />

Schule erfolgen […]. Schüler/innen im Grenzbereich,<br />

die die Accountability-relevanten Leistungsziele noch<br />

erreichen können, erhalten stärkere Aufmerksamkeit<br />

bei der Prüfungsvorbereitung als „sichere“ und „hoffnungslose“<br />

Fälle. […]<br />

(4) Schummeln auf Lehrerseite erstreckt sich von ‚kleinen‘<br />

Hilfestellungen während der Testdurchführung,<br />

wie Hinweis auf ausgelassene Items, Betonung beim<br />

Vorlesen der Instruktion etc. bis zur Manipulation der<br />

Testdaten in Form von nachträglichen Ergänzungen<br />

oder Änderungen.“ 13<br />

Widerspenstige Lehrer<br />

Die Fachleute der Praxis, die Lehrer, wissen all das<br />

offenbar auch ohne groß angelegte Studien. Ihre<br />

Haltung „zu dieser neuen Steuerungsform“ sei „keines-<br />

6


wegs vorwiegend positiv […]. Es besteht z. B. große<br />

Skepsis dahingehend, inwiefern aus den derzeitigen<br />

Feedbacks Informationen zur Weiterentwicklung des<br />

Unterrichts abzuleiten sind. […] Die grundlegend<br />

skeptische Haltung der Lehrkräfte hat eine Reihe<br />

nachvollziehbarer Gründe, zu denen nicht zuletzt der<br />

nur schwer führbare Nachweis der per se höheren<br />

Effektivität dieser Steuerungsform zählt. Auch ist die<br />

Definition eines ‚Ergebnisses‘ oder ‚Outputs‘ notwendigerweise<br />

mit normativen Setzungen verbunden,<br />

die kaum von allen Beteiligten gleichermaßen geteilt<br />

werden. Überdies hängt die Skepsis auch mit der<br />

unvermeidlichen Limitiertheit der empirischen Messverfahren<br />

von Bildungsoutput zusammen.“ 14<br />

Die Skepsis der Lehrerschaft ist wenig verwunderlich,<br />

„denn die normativen Ansprüche des Tests berühren<br />

die pädagogische Freiheit der Kollegen und widersprechen<br />

in ihrer funktionalistischen Grundausrichtung<br />

dem Geist und dem Menschenbild der Verfassung“. 15<br />

Bei den Standards und anderen externen Überprüfungen<br />

geht es nämlich um das Überprüfen von<br />

„Kompetenzen“, die die OECD als funktionale Fähigkeiten<br />

definiert, die letztlich wertunabhängig sind.<br />

Volker Ladenthin hat es in einem Interview drastisch<br />

so formuliert: „PISA ist an Kompetenzbündeln interessiert,<br />

nicht an Menschen. Für PISA ist der Mensch eine<br />

Summe aus Datensätzen. […] Schüler sollen nach PISA<br />

nicht lernen, nach dem Sinn des Lernens zu fragen,<br />

sondern sie sollen Aufgaben lösen, gleichgültig welche.<br />

Der von PISA als kompetent Geprüfte soll später<br />

einmal ebenso Babynahrung produzieren können wie<br />

Landminen. Angesichts der Kriterien von PISA (und<br />

einer auf PISA ausgerichteten Schule) sind beide Aufgaben<br />

gleich gültig. Und sie bedürfen der gleichen<br />

Kompetenzen.“ 16<br />

Fazit<br />

Pointiert formuliert könnte man sagen, die OECD<br />

unterläuft die Souveränität der Republik Österreich<br />

– unterstützt von vielen Politikern und anderen wichtigen<br />

„Stakeholdern“. Denn die Ziele der OECD sind<br />

weder im Bundesverfassungsgesetz und Schulorganisationsgesetz<br />

verankert, noch von ihnen intendiert.<br />

Wer daran Zweifel hegt, soll im Dezember, wenn die<br />

noch streng geheimen Ergebnisse von PISA 2012 präsentiert<br />

werden, an meine Vorhersage der wichtigsten<br />

Befunde denken: Das Bildungssystem sei „ineffektiv,<br />

ungerecht und unzeitgemäß. Die Empfehlungen: Das<br />

Schulsystem soll ,einheitlich‘ sein, alle Unterschiede<br />

sollen ‚innerhalb der Schulen berücksichtigt und nicht<br />

durch Auswahl der Kinder für verschiedene Schultypen‘<br />

verstärkt werden (länger gemeinsam lernen)“. 17<br />

Diese Analyse ist fast vierzig Jahre alt und stammt aus<br />

dem „OECD-Länderexamen“, dem Vorläufer des heutigen<br />

PISA, für die BRD vom Mai 1973! „Wieso kann bei<br />

einem Bildungssystem, dem die OECD attestiert, es<br />

sei ‚mangelhaft‘, Deutschland seit 40 Jahren Exportweltmeister<br />

sein, europaweit eine vergleichsweise<br />

geringe Arbeitslosigkeit haben und nunmehr zu den<br />

wenigen währungsstabilen Staaten gehören“ 18 Die<br />

Frage ließe sich analog auch für Österreich stellen.<br />

Die Antwort ist einfach: Die Tests – egal, ob man sie<br />

nun „PISA“ oder „Länderexamen“ nennt – verfolgen<br />

stets ein klares Ziel: die Konstruktion der gewünschten<br />

Wirklichkeit.<br />

Und welches Mittel gibt es dagegen Edward Bernays,<br />

der Vater der modernen Propaganda, gibt<br />

implizit die Antwort: „Die Zahl der Manipulierbaren<br />

ist groß. Aber mitunter reagieren sie störrisch auf<br />

Beeinflussungsversuche und lassen sich selbst durch<br />

die vereinten Kräfte von Gesetzgeber, Medien und<br />

Bildungssystem nicht umstimmen.“ 19 Wir können störrisch<br />

sein und auf den Bildungsidealen der Verfassung<br />

beharren, wie es der über jeden Verdacht des Konservativismus<br />

erhabene französische Soziologe Pierre<br />

Bourdieu formulierte: „Aber diese Kräfte der Bewahrung,<br />

die sich leicht als konservative Kräfte hinstellen<br />

lassen, sind auch in einem anderen Zusammenhang<br />

die Kräfte des Widerstandes gegen die Einführung der<br />

neuen Ordnung, die zu subversiven Kräften werden<br />

können.“ 20 <br />

n<br />

5 „The conscious and intelligent manipulation of organized habits and opinions<br />

of the masses is an important element in democratic society. Those who manipulate<br />

this unseen mechanism of society constitute an invisible government<br />

which ist he true ruling power of our country.“ Edward L. Bernays, Propaganda<br />

(New York 1928), S. 9.<br />

6 OECD (Hrsg.), Die Globalisierung in den Griff bekommen. Die Rolle der OECD<br />

in einer sich wandelnden Welt (2004), S. 23.<br />

7 Jochen Krautz, Bildungsreform und Propaganda, S. 98. In: Deutscher Lehrerverband<br />

(Hrsg.), Wozu Bildungsökonomie (Berlin 2012), S. 86-128.<br />

8 Ebenda, S. 98f.<br />

9 Herbert Altrichter und Anna Kanape-Willingshofer, Bildungsstandards und<br />

externe Überprüfung von Schülerkompetenzen: Mögliche Beiträge externer<br />

Messungen zur Erreichung der Qualitätsziele der Schule, S. 355. In: Herzog-<br />

Punzenberger (Hrsg.), Nationaler Bildungsbericht 2012, Band 2, S. 355-394.<br />

10 Ebenda, S. 374.<br />

11 Ebenda, S. 378.<br />

12 Altrichter/ Kanape-Willingshofer, 2012, S. 378.<br />

13 Ebenda, S. 374.<br />

14 Barbara Schober, Julia Klug, Monika Finsterwald, Petra Wagner und Christiane<br />

Spiel, Ergebnisorientierte Qualitätsentwicklung von Schule: Spezifische<br />

Kompetenzen von Lehrkräften, Schulleiterinnen und Schulleitern, S. 111. In: Herzog-Punzenberger<br />

(Hrsg.), Nationaler Bildungsbericht 2012, Band 2, S. 111-142.<br />

15 Jochen Krautz, Auf dem Niveau eines Heizungsthermostaten. In: Frankfurter<br />

Allgemeine Zeitung, 30. August 2013, Nr. 201, S. 7.<br />

16 Volker Ladenthin, PISA und Bildung In: Neue Ruhr Zeitung, 18. November<br />

2007. Univ.-Prof. Dr. Volker Ladenthin lehrt Historische und Systematische Erziehungswissenschaft<br />

an der Universität Bonn.<br />

17 Volker Ladenthin, Konstruieren sich Leistungsstudien ihre eigene Wirklichkeit<br />

In: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 12. April 2012, S. 6.<br />

18 Ebenda.<br />

19 „So vast are the numbers of minds which can be regimented, and so tenacious<br />

are they when regimented, that a group at times offers an irresistible<br />

pressure before which legislators, editors, and teachers are helpless.“ Bernays,<br />

Propaganda, 25.<br />

20 „Mais ces mêmes forces de ‚conservation‘, qu’il est trop facile de traiter<br />

comme des forces conservatrices, sont aussi, sous un autre rapport, des forces<br />

de résistance à l’instauration de l’ordre nouveau, qui peuvent devenir des<br />

forces subversives.“ Pierre Bourdieu, L’essence du néolibéralisme. In: Le Monde<br />

diplomatique, mars 1998.<br />

top thema<br />

7


gut zu wissen<br />

Mag. Herbert WeiSS,<br />

Vorsitzender-Stellvertreter<br />

und Besoldungsreferent<br />

herbert.weiss@goed.at<br />

1 Personenbezogene Bezeichnungen<br />

umfassen gleichermaßen Personen<br />

männlichen und weiblichen<br />

Geschlechts.<br />

Wegweiser durch den<br />

Sozialversicherungsdschungel<br />

Teil 2: Pensions(versicherungs)beitrag<br />

Im ersten Teil der Serie habe ich die Kranken-<br />

und Arbeitslosenversicherungsbeiträge<br />

sowie den Pensionsbeitrag der nicht<br />

„harmonisierten“ Beamten 1 erläutert. Teil 2<br />

behandelt den Pensions(versicherungs)beitrag<br />

der „harmonisierten“ Beamten.<br />

Pensions(versicherungs)beitrag<br />

Beamte zahlen einen Pensionsbeitrag. Vertragslehrer<br />

zahlen einen Pensionsversicherungsbeitrag.<br />

Pensionsbeitrag der „harmonisierten“<br />

Beamten<br />

Als „harmonisierte“ Beamte bezeichne ich<br />

Personen, die nach dem 31. Dezember<br />

1954 geboren, vor dem 1. Jänner 2005<br />

in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis<br />

zum Bund aufgenommen worden sind und<br />

sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand<br />

befunden haben. Bei „harmonisierten“<br />

Beamten hängt die Höhe des Pensionsbeitrages<br />

vom Geburtsjahr ab. Für Personen<br />

des Jahrganges 1959 ist sogar das Geburtsdatum<br />

entscheidend.<br />

Bis Ende 2004 mussten zwei Fälle unterschieden<br />

werden. Wurde der Beamte vor dem<br />

2. Dezember 1959 geboren, betrug der Pensionsbeitrag<br />

12,55 Prozent, wurde er hingegen<br />

nach dem 1. Dezember 1959 geboren,<br />

betrug der Pensionsbeitrag 11,05 Prozent<br />

des Grundbezuges und allfälliger ruhegenussfähiger<br />

Zulagen wie z. B. die Zulage der<br />

Schulleiter, Administratoren und Erzieher.<br />

Den Prozentsatz der Bemessungsgrundlage<br />

für den Pensionsbeitrag („Pensionsbeitrag<br />

laufend“) bei „harmonisierten“ Beamten<br />

entnehmen Sie der Tabelle auf Seite 9.<br />

Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage<br />

nach § 45 ASVG beträgt 2013 EUR 4.440.<br />

Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem<br />

Gehalt, den als ruhegenussfähig erklärten<br />

Zulagen (z. B. die Zulage der Schulleiter,<br />

Administratoren und Erzieher) sowie aus den<br />

dem Beamten gebührenden anspruchsbegründenden<br />

Nebengebühren (z. B. Abgeltung<br />

für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte<br />

und Kustodiatsabgeltung). Für<br />

den Kinderzuschuss ist kein Pensionsbeitrag<br />

zu entrichten. Zu beachten ist, dass auf<br />

dem Bezugszettel der Pensionsbeitrag des<br />

Grundbezuges, allfälliger Dienstzulagen und<br />

der anspruchsbegründenden Nebengebühren<br />

in einer Summe ausgewiesen wird.<br />

Für die Sonderzahlung („Pensionsbeitrag<br />

Sonderzl.“) gelten dieselben Beitragssätze.<br />

Die Beitragsgrundlage besteht aus der<br />

Sonderzahlung. Beträgt die Sonderzahlung<br />

höchstens die Hälfte der monatlichen<br />

Höchstbeitragsgrundlage (2013 EUR 2.220),<br />

so gilt für die gesamte Sonderzahlung der<br />

für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage<br />

vorgesehene Beitragssatz.<br />

Ist die Sonderzahlung höher als die<br />

halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage,<br />

so gilt für den Teil der Sonderzahlung<br />

bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage<br />

der für Bezugsteile bis zur<br />

monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene<br />

Beitragssatz, für den Rest der<br />

Sonderzahlung der für Bezugsteile über der<br />

monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene<br />

Beitragssatz.<br />

Bei einer Rückrechnung („KV/SV/PB/WFB<br />

Rückrechnung“) ist der Pensionsbeitrag normalerweise<br />

nur für anspruchsbegründende<br />

Nebengebühren zu entrichten. In unserem<br />

Bereich kommen dafür die Abgeltung für<br />

Mehrdienstleistungen (Dauermehrdienstleistungen<br />

und Einzelsupplierungen) und die<br />

Klassenvorstands- und Kustodiatsabgeltung<br />

(werden meist am Monatsbezugszettel ausgewiesen<br />

und nicht als Nachtragsbezug<br />

bezahlt) in Frage. Die Beitragsgrundlage<br />

des Nachtragsbezuges (Rückrechnung)<br />

wird auf der Monatsabrechnung nicht ausgewiesen.<br />

Zur Berechnung sind die anspruchsbegründenden<br />

Nebengebühren der Rückrechnung<br />

zur Beitragsgrundlage der laufenden<br />

8 gymnasium


Bezüge und der laufenden anspruchsbegründenden<br />

Nebengebühren des Monats zu addieren, für den<br />

der Nachtragsbezug gebührt. Dann ist entsprechend<br />

den Angaben zum „Pensionsbeitrag laufend“ der<br />

Pensionsbeitrag zu berechnen. Von diesem Ergebnis<br />

ist der bereits geleistete Pensionsbeitrag der laufenden<br />

Bezüge und der laufenden anspruchsbegründenden<br />

Nebengebühren des Monats zu subtrahieren, für den<br />

der Nachtragsbezug gebührt.<br />

Pensionsversicherungsbeitrag der Vertragslehrer<br />

Die Pensionsversicherungsbeitragsgrundlage bei Vertragsbediensteten<br />

(„Pensionsvers.beitrag lfd.“) enthält<br />

neben dem Grundbezug und allfälligen Dienstzulagen<br />

auch den Kinderzuschuss und die als ruhegenussfähig<br />

erklärten Zulagen (z. B. Abgeltung für die Führung der<br />

Klassenvorstandsgeschäfte und Kustodiatsabgeltung).<br />

Vertragslehrer und Unterrichtspraktikanten zahlen 10,25<br />

Prozent der Beitragsgrundlage als Pensionsversicherungsbeitrag.<br />

Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage<br />

beträgt 2013 EUR 4.440.<br />

Für die Sonderzahlung („Pensionsvers.beitrag SZ“) zahlen<br />

Vertragslehrer und Unterrichtspraktikanten 10,25<br />

Prozent der Beitragsgrundlage als Pensionsversicherungsbeitrag.<br />

Die Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen<br />

beträgt 2013 EUR 8.880. Wird im Laufe des<br />

Kalenderjahres diese Höchstbeitragsgrundlage überschritten,<br />

sind von den restlichen Sonderzahlungen<br />

keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.<br />

Die Pensionsversicherungsbeitragsgrundlage bei Vertragsbediensteten<br />

kann – was den Nachtragsbezug<br />

betrifft – folgende Bestandteile enthalten:<br />

• Abgeltung für Mehrdienstleistungen (Dauermehrdienstleistungen<br />

und Einzelsupplierungen)<br />

• Abgeltung für die Vorbereitung im Rahmen der Reifeprüfung<br />

• Abgeltung für die Prüfung im Rahmen der Reifeprüfung<br />

• Vergütung für Betreuungslehrer im Schulpraktikum<br />

• Vergütung für Betreuungslehrer im Unterrichtspraktikum<br />

• Abgeltung für die Besorgung von administrativen<br />

Aufgaben<br />

• steuerpflichtige Reisegebühren<br />

• Abgeltung für Schulveranstaltungen<br />

• Klassenvorstands- und Kustodiatsabgeltung (werden<br />

meist am Monatsbezugszettel ausgewiesen und<br />

nicht als Nachtragsbezug bezahlt)<br />

Bei Vertragslehrern sind also nur der steuerfreie Anteil<br />

der Reisegebühren und die Jubiläumszulage von der<br />

Sozialversicherung befreit.<br />

Vertragslehrer und Unterrichtspraktikanten zahlen 10,25<br />

Prozent der Beitragsgrundlage als Pensionsversicherungsbeitrag<br />

(„KV/SV/PB/WFB Rückrechnung“). Dieser<br />

ist allerdings nur zu zahlen, wenn die Summe der pensionsversicherungspflichtigen<br />

Nachtragsbezugsbestandteile<br />

und der Bezugsbestandteile des Monats, für den<br />

der Nachtragsbezug gebührt, die monatliche Höchstbeitragsgrundlage<br />

(2013 EUR 4.440) nicht übersteigt.<br />

Andernfalls ist nur für den Anteil des Nachtragsbezuges,<br />

der in dieses Limit passt, ein Pensionsversicherungsbeitrag<br />

zu entrichten. Die Pensionsversicherungsbeitragsgrundlage<br />

wird auf dem Nachtragsbezugszettel<br />

nicht ausgewiesen. n<br />

Der Beitragssatz<br />

beträgt<br />

für Beamte<br />

der<br />

Geburtsjahrgänge<br />

anstelle des für sie<br />

im Jahr 2004 für den<br />

Monatsbezug maßgeblichen<br />

Beitragssatzes von<br />

12,55 Prozent<br />

für Bezugsteile<br />

bis<br />

zur monatlichen<br />

Höchstbeitragsgrundlage<br />

nach § 45<br />

ASVG<br />

für Bezugsteile<br />

über<br />

der monatlichen<br />

Höchstbeitragsgrundlage<br />

nach § 45<br />

ASVG<br />

anstelle des für sie<br />

im Jahr 2004 für den<br />

Monatsbezug maßgeblichen<br />

Beitragssatzes von<br />

11,05 Prozent<br />

für Bezugsteile<br />

bis<br />

zur monatlichen<br />

Höchstbeitragsgrundlage<br />

nach § 45<br />

ASVG<br />

für Bezugsteile<br />

über<br />

der monatlichen<br />

Höchstbeitragsgrundlage<br />

nach § 45<br />

ASVG<br />

ab 1986 - - 10,25 % 0,00 %<br />

1985 - - 10,25 % 0,00 %<br />

1984 - - 10,25 % 0,00 %<br />

1983 - - 10,32 % 0,98 %<br />

1982 - - 10,34 % 1,23 %<br />

1981 - - 10,36 % 1,47 %<br />

1980 - - 10,37 % 1,72 %<br />

1979 - - 10,39 % 1,96 %<br />

1978 - - 10,41 % 2,21 %<br />

1977 - - 10,43 % 2,46 %<br />

1976 - - 10,45 % 2,70 %<br />

1975 - - 10,68 % 5,90 %<br />

1974 - - 10,69 % 6,12 %<br />

1973 - - 10,71 % 6,35 %<br />

1972 - - 10,73 % 6,57 %<br />

1971 - - 10,74 % 6,79 %<br />

1970 - - 10,76 % 7,01 %<br />

1969 - - 10,77 % 7,23 %<br />

1968 - - 10,79 % 7,45 %<br />

1967 - - 10,81 % 7,67 %<br />

1966 - - 10,82 % 7,89 %<br />

1965 - - 10,84 % 8,11 %<br />

1964 - - 10,85 % 8,33 %<br />

1963 - - 10,87 % 8,56 %<br />

1962 - - 10,89 % 8,78 %<br />

1961 - - 10,90 % 9,00 %<br />

1960 - - 10,92 % 9,22 %<br />

1959 12,21 % 10,72 % 10,93 % 9,44 %<br />

1958 12,26 % 10,79 % - -<br />

1957 12,31 % 11,22 % - -<br />

1956 12,35 % 11,47 % - -<br />

1955 12,40 % 11,73 % - -<br />

9


gut zu wissen<br />

Mag. Peter Friebel,<br />

Dienstrechtsreferent der<br />

<strong>AHS</strong>-<strong>Gewerkschaft</strong><br />

peter.friebel@goed.at<br />

Befristete Dienstverhältnisse<br />

Während Kettenverträge – also das mehrmalige Aneinanderreihen<br />

von befristeten Verträgen – in weiten Teilen der Privatwirtschaft<br />

verboten sind, sind sie für angehende Lehrerinnen und Lehrer<br />

leider der Normalfall. Sie verhindern eine zuverlässige Planung der<br />

Zukunft und können im Fall einer Schwangerschaft zum Verlust des<br />

Arbeitsplatzes führen.<br />

Ausbildung als Anstellungserfordernis<br />

Das Gesetz sieht für die Verwendung als Lehrerin oder Lehrer an einer <strong>AHS</strong> eine bestimmte<br />

Ausbildung vor, und zwar in den meisten Fällen den Abschluss eines universitären<br />

Lehramtsstudiums in zwei Unterrichtsgegenständen mit dem Magistergrad plus das Unterrichtspraktikum.<br />

Wer dies erfüllt, wird nach der Entlohnungsgruppe l1 bezahlt.<br />

Für einige Unterrichtsgegenstände, z. B. im künstlerischen und sportlichen<br />

Bereich sowie für Religion, kann man auch durch andere Ausbildungen<br />

die gesetzlichen Anstellungserfordernisse erfüllen, bekommt dann<br />

aber – je nach Art der Ausbildung – in einer der Entlohnungsgruppen<br />

l2a2, l2a1, l2b1 oder l3 ein niedrigeres Gehalt.<br />

Vor dem ersten Dienstvertrag:<br />

das Unterrichtspraktikum<br />

Das Unterrichtspraktikum ist kein Dienstverhältnis, sondern ein<br />

Ausbildungsverhältnis. Es ist möglich, dass man neben dem<br />

Unterrichtspraktikum auch „eigene“ Stunden und somit zusätzlich<br />

zum Unterrichtspraktikum einen Dienstvertrag bekommt.<br />

Ein prekäres Dienstverhältnis:<br />

der IIL-Vertrag<br />

Der IIL-Vertrag ist ein befristeter Vertrag. Er ist für Lehrerinnen und<br />

Lehrer vorgesehen, die ausschließlich in „nicht gesicherter“ Verwendung<br />

stehen. In der Praxis beginnen alle Lehrerinnen und Lehrer mit einem<br />

IIL-Vertrag. Der IIL-Vertrag ist fast immer auf ein Jahr befristet und wird in den<br />

meisten Fällen mehrmals um jeweils ein Jahr verlängert.<br />

Wie bei allen Dienstverträgen muss auch bei einem IIL-Vertrag das Beschäftigungsausmaß<br />

im Vertrag festgehalten sein.<br />

Foto: IStock<br />

10 gymnasium


§ 42b Vertragsbedienstetengesetz (VBG) definiert,<br />

was unter „nicht gesicherter“ Verwendung zu verstehen<br />

ist: eine Vertretung, eine Verwendung im<br />

Rahmen eines Schulversuches, wenn durch dessen<br />

Änderung Stunden wegfallen können, eine Verwendung<br />

in schulautonom geschaffenen Gegenständen,<br />

in Freigegenständen und unverbindlichen Übungen<br />

oder in der Nachmittagsbetreuung oder eine „sonstige<br />

Verwendung, die aus wichtigen organisatorischen<br />

Gründen nur für einen von vornherein begrenzten<br />

Zeitraum vorgesehen ist“. Letzteres klingt nach Gummi-Paragraph<br />

und wird vom Dienstgeber daher häufig<br />

als Begründung für eine „nicht gesicherte“ Verwendung<br />

herangezogen. Im Fall einer Vertretung muss im<br />

Dienstvertrag angegeben werden, welche Kollegin<br />

bzw. welcher Kollege vertreten wird. Da sich der<br />

Dienstvertrag aber nicht auf die Verwendung an einer<br />

bestimmten Schule, sondern in der Regel im ganzen<br />

Bundesland bezieht, kann die zu vertretende Person<br />

auch an einer anderen Schule beschäftigt sein.<br />

Bei einem IIL-Vertrag gibt es keine Entlohnungsstufen<br />

und somit keine Vorrückungen. Die Bezahlung ist in der<br />

Entlohnungsgruppe l1 bei einem IIL-Vertrag ungefähr<br />

gleich hoch wie bei einem IL-Vertrag in der vierten<br />

Entlohnungsstufe und beträgt derzeit 2444 Euro für 20<br />

Werteinheiten. Nach dem Auslaufen eines befristeten<br />

Vertrages besteht kein Rechtsanspruch auf eine Verlängerung.<br />

Die Lehrerin bzw. der Lehrer weiß daher<br />

nicht, ob sie bzw. er im nächsten Schuljahr wieder<br />

einen Job haben wird. Das erschwert nicht nur die<br />

Zukunftsplanung, sondern kann auch bewirken, dass<br />

man, wenn man z. B. eine Wohnung kaufen oder<br />

ein Haus bauen will, einen Kredit nicht oder nur zu<br />

schlechteren Konditionen bekommt.<br />

Im Fall einer Schwangerschaft, Geburt und anschließenden<br />

Karenz verbietet das Mutterschutzgesetz zwar<br />

eine Kündigung durch den Dienstgeber, aber das<br />

ändert nichts am Auslaufen eines von vornherein<br />

befristeten Dienstverhältnisses. Wer dann wegen einer<br />

Schwangerschaft im nächsten Schuljahr den Dienst<br />

nicht antreten kann oder länger beim Kind zu Hause<br />

bleiben will, hat einfach Pech gehabt und muss hoffen,<br />

bei einem später geplanten Neueinstieg wieder<br />

Stunden zu bekommen. Ein Rechtsanspruch besteht<br />

aber nicht. Somit benachteiligen die im Lehrerbereich<br />

üblichen Kettenverträge junge Mütter noch zusätzlich.<br />

Studierende und Quereinsteigerinnen<br />

bzw. Quereinsteiger<br />

In etlichen Bundesländern hat sich in den letzten<br />

Jahren der Lehrermangel in zahlreichen Unterrichtsgegenständen<br />

massiv verschärft. An vielen Schulen<br />

unterrichten daher zahlreiche Studierende, die ihr<br />

Lehramtsstudium noch nicht abgeschlossen haben,<br />

11


und Absolventinnen bzw. Absolventen von Nicht-<br />

Lehramts-Studien. Nach welcher Entlohnungsgruppe<br />

sie jeweils bezahlt werden, ist in Artikel X des BGBl.<br />

350/1982 geregelt – man spricht daher von Artikelzehn-Verträgen.<br />

Alle diese Kolleginnen und Kollegen dürfen gemäß<br />

VBG nur verwendet werden, solange keine anderen,<br />

die die gesetzlichen Anstellungserfordernisse erfüllen,<br />

gefunden werden. Das gilt selbst dann, wenn jemand<br />

außerhalb des Schulwesens viele Jahre einschlägige<br />

Berufspraxis erworben hat oder in dem Gegenstand<br />

an einer Universität gelehrt hat.<br />

Der „Sicherstellungserlass“ – ein Erlass, der jedes<br />

Jahr vor der provisorischen Lehrfächerverteilung vom<br />

BMUKK herausgegeben wird – sieht derzeit vor, dass<br />

Artikel-X-Verträge zunächst jeweils auf ein Jahr befristet<br />

sein müssen und nach einem ununterbrochenen<br />

Dienstverhältnis von mindestens fünf Jahren auf zwei<br />

Jahre bzw. von mindestens sieben Jahren auf drei<br />

Jahre befristet werden dürfen. Erst nach einem ununterbrochenen<br />

Dienstverhältnis von zehn Jahren kann<br />

ein Artikel-X-Vertrag unbefristet ausgestellt werden.<br />

Abgesehen von der Unsicherheit, die damit verbunden<br />

ist, wenn man zehn Jahre lang keinen Dauervertrag<br />

bekommt, zahlt es sich für Studierende auch<br />

finanziell aus, das Lehramtsstudium abzuschließen,<br />

auch wenn sie bereits eine Anstelllung haben: Wer<br />

zwar eine Reifeprüfung abgelegt, aber sonst keinerlei<br />

Ausbildung abgeschlossen hat, wird bloß in<br />

l2b1 eingestuft. Das Anfangsgehalt<br />

beträgt dann bei ganzjähriger<br />

Beschäftigung monatlich<br />

1556 Euro für 20 Wochenstunden.<br />

Solange das Lehramtsstudium<br />

nicht<br />

abgeschlossen ist,<br />

kann die angehende<br />

Lehrerin bzw.<br />

der Lehrer kein<br />

Unterrichtspraktikum<br />

machen,<br />

bekommt daher<br />

viele gerade am<br />

Anfang wichtige<br />

Informationen nicht<br />

und hat keine Kollegin<br />

bzw. keinen Kollegen<br />

als Betreuerin bzw. Betreuer.<br />

Sobald das Lehramtsstudium<br />

abgeschlossen ist, muss in der Regel das<br />

Unterrichtspraktikum nachgeholt werden. Falls eine<br />

Lehrerin bzw. ein Lehrer dann bereits mindestens zwei<br />

Jahre lang vollbeschäftigt unterrichtet hat, ersetzt<br />

dies das Unterrichtspraktikum.<br />

Endlich Sicherheit: der IL-Vertrag<br />

Im Entlohnungsschema IL gibt es Entlohnungsstufen.<br />

Bei der Umstellung von IIL nach IL werden daher die<br />

für die Vorrückung anrechenbaren Vordienstzeiten<br />

ermittelt (z. B. Schulzeiten, Wehrdienst bzw. Zivildienst,<br />

Zeiten eines Lehramtsstudiums, Unterrichtspraktikum,<br />

Zeiten als Lehrerin bzw. Lehrer an einer öffentlichen<br />

Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht,<br />

Zeiten in der Lehre oder als wissenschaftliche<br />

Mitarbeiterin bzw. als wissenschaftlicher Mitarbeiter<br />

an einer Universität oder Hochschule, Zeiten mit<br />

Bund, Land oder Gemeinde als Dienstgeber, vergleichbare<br />

Zeiten in EU-Mitgliedsstaaten usw.) und<br />

somit der Vorrückungsstichtag festgelegt. Daraus<br />

ergibt sich die Entlohnungsstufe und das Datum, an<br />

dem man in die nächste Entlohnungsstufe vorrückt.<br />

Der IL-Vertrag ist in der Regel unbefristet und bietet<br />

also endlich Sicherheit.<br />

Es gibt eine Ausnahme: Bei Artikel-X-Verträgen sind<br />

auch befristete IL-Verträge möglich. Diese bieten<br />

zwar Vorrückungen in höhere Gehaltsstufen, aber<br />

keine Jobsicherheit.<br />

Die Umstellung von einem IIL-Vertrag auf einen<br />

unbefristeten IL-Vertrag erfolgt bei Lehrerinnen und<br />

Lehrern, die die gesetzlichen Anstellungserfordernisse<br />

erfüllen (also keinen Artikel-X-Vertrag haben)<br />

nach spätestens fünf Jahren. Das Unterrichtspraktikum<br />

(ohne gleichzeitiges Dienstverhältnis, d. h. ohne<br />

„eigene Stunden“) zählt nicht mit. Wer nach (auf<br />

den Tag genau gerechnet) fünf Jahren im Dienst ist<br />

und einen IIL-Vertrag hat, hat einen Rechtsanspruch<br />

auf einen IL-Vertrag mit dem zu diesem Zeitpunkt<br />

geltenden Beschäftigungsausmaß. Frühere Zeiten<br />

als Lehrerin bzw. Lehrer werden auch nach Unterbrechungen<br />

mitgezählt, wenn der Dienstgeber der<br />

Bund war.<br />

Falls die Umstellung auf IL vor Ablauf der fünf Jahre<br />

erfolgt, können im Vertrag „gesicherte“ und „nicht<br />

gesicherte“ Stunden unterschieden werden. Auf<br />

die „nicht gesicherten“ hat man erst nach Ablauf<br />

der oben beschriebenen fünf Jahre einen Rechtsanspruch<br />

– allerdings nur, wenn man nicht freiwillig<br />

reduziert. In diesem Zusammenhang gilt leider: Wer<br />

sich gegen eine Reduktion nicht wehrt (notfalls unter<br />

Einschaltung des Fachausschusses, das ist die Personalvertretung<br />

auf Landesebene), hat zugestimmt<br />

und verliert den Rechtsanspruch auf die „nicht gesicherten“<br />

Stunden auch für die folgenden Jahre. n<br />

12 gymnasium


im fokus<br />

Mag. Verena Hofer<br />

Pressereferentin der<br />

<strong>AHS</strong> <strong>Gewerkschaft</strong><br />

verena.hofer@goed.at<br />

Foto: Tommy Seiter<br />

Der finnische<br />

Gesamtschul-Schmäh<br />

Warum finnische Äpfel nicht auf österreichischen Birnbäumen wachsen.<br />

Foto: IStock<br />

Warum in Finnland die Gesamtschule der einzig konsequente<br />

Ausweg aus einer Bildungsmisere war, leuchtet<br />

nach der Lektüre von Pasi Sahlbergs Buch „Finnish<br />

Lessons“ (Teachers College Press 2011) völlig ein.<br />

Schade bloß, dass diese Lektüre Österreichs zahllosen<br />

„Bildungsexperten“ bislang offensichtlich noch<br />

verwehrt geblieben ist. Interessant ist, dass der Autor<br />

davor warnt, das finnische Schulsystem zu imitieren. 1<br />

Und warum kann das finnische Modell in Österreich<br />

niemals funktionieren 7 Gründe dafür:<br />

1. Weil „gleiche Chancen für alle“ etwas<br />

ganz anderes bedeutet<br />

„Gleiche Chancen für alle“ – das klingt eigentlich<br />

unmissverständlich. Aber haben Sie schon einmal hinterfragt,<br />

was eigentlich dahintersteckt Wie verlogen<br />

dieser viel zitierte Schlachtruf der Gesamtschul-Befürworter<br />

ist, zeigt ein Blick in die Geschichte Finnlands:<br />

Nach dem 2. Weltkrieg kämpfte Finnland hart für die<br />

Freiheit und arbeitete sich bis 1970 von einer ausgeprägt<br />

ländlichen zu einer industrialisierten Nation hoch.<br />

13


Insbesondere die ländliche Bevölkerung wünschte<br />

sich zu dieser Zeit endlich eine Ausbildung für alle. In<br />

Anbetracht der wirtschaftlichen und kulturellen Ausgangslage<br />

war dieser Wunsch wirklich fortschrittlich:<br />

In den 1950ern gab es nur in den größeren Städten<br />

so genannte grammar und middle schools. Große<br />

Bevölkerungsteile waren von Bildungszugängen weitgehend<br />

abgeschnitten. Zudem waren damals 217 von<br />

insgesamt 338 grammar schools in privater Hand: Das<br />

bedeutete höchst unterschiedliche Lehrpläne. 2 Dass<br />

angesichts dieser Umstände der Wunsch nach einer<br />

– im wörtlichen Sinn – gleichen Ausbildung für alle aufkam,<br />

verwundert nicht. Gleiche Chancen für alle heißt<br />

auf Finnisch also: Gleiche Ausbildung an allen Orten<br />

und für alle.<br />

Aber passt das auch für Österreich, wo das Schulwesen<br />

im ländlichen Raum sehr gut ausgebaut ist Volksschulen<br />

gibt es flächendeckend, längere Wegstrecken<br />

zur nächsten NMS, HS oder <strong>AHS</strong> fallen selbst am Land<br />

selten an. Unsere Schulen sind überwiegend in öffentlicher<br />

Hand, die Lehrpläne der Sekundarstufe 1 sind an<br />

den HS, NMS und <strong>AHS</strong> inhaltlich identisch.<br />

Dass es Brennpunktschulen gibt, darf man selbstverständlich<br />

nicht unter den Teppich kehren. Diese sind<br />

jedoch kein strukturelles Problem, das man einfach mit<br />

einer anderen Schulart (z. B. der Gesamtschule) lösen<br />

könnte! Wer das glaubt, vermischt finnische Äpfel mit<br />

österreichischen Birnen.<br />

2. Weil die finnische Bevölkerung<br />

homogener ist<br />

Der soziale Background der Jugend Finnlands ist deutlich<br />

höher als bei uns. So gibt es bei Finnlands Jugend<br />

laut UNICEF 3 eine Deprivationsrate von nur 2,5 Prozent,<br />

während sie in Österreich mit 8,7 Prozent mehr als drei<br />

Mal so hoch liegt. Bis 1995 war Finnlands Bevölkerung<br />

sehr homogen, mittlerweile findet jedoch eine Durchmischung<br />

statt. 2010 hatten 4,7 Prozent der finnischen<br />

Bevölkerung Migrationshintergrund, ein für finnische<br />

Verhältnisse hoher Wert, im Vergleich mit Österreich<br />

(20,3 Prozent 4 ) fast noch mikroskopisch klein.<br />

3. Weil Finnen mit „Durchlässigkeit“ noch<br />

nie etwas anfangen konnten<br />

Oft hört man die abgedroschene Killerphrase, Kinder<br />

müssten sich zu früh für einen Bildungsweg entscheiden,<br />

und sei dies einmal geschehen, so gebe es kein<br />

Zurück mehr. Aus österreichischer Sicht betrachtet ist<br />

dies jedoch völliger Unfug, denn unser Bildungssystem<br />

ist durchlässig: Ein Wechsel von der <strong>AHS</strong> in die NMS<br />

und umgekehrt ist möglich und wird auch praktiziert.<br />

Und noch viel wichtiger: Ein entsprechender<br />

Abschluss der NMS eröffnet alle Bildungsangebote der<br />

Sekundarstufe II.<br />

Für die Finnen hingegen ist das gänzlich unvorstellbar:<br />

Schon 1946 dachte man an eine gemeinsame (damals<br />

8-jährige) Schule, „to avoid tracking to ‚academic’<br />

subjects for more able students and ‚vocational’ studies<br />

for those preferring to learn manual skills“ 5 . Nur wer in<br />

der basic school Fremdsprachen gelernt hatte, durfte<br />

in die secondary school bzw. aufs Gymnasium gehen.<br />

Finnische Realität waren also parallele, in keiner Weise<br />

durchlässige Schulsysteme, die man nun vereinheitlichen<br />

wollte. Und dazu blieb schlichtweg keine andere<br />

Alternative, denn die zwei parallelen Schienen erlaubten<br />

bis in die frühen 1970er keinen Wechsel! Es gab also<br />

null Durchlässigkeit: „There was practically no possibility<br />

to move between these streams once students had<br />

decided which pathway to follow.“ 6<br />

Wenden wir den Blick nach Österreich, so stellen wir fest:<br />

Diese finnische Sackgasse gab und gibt es bei uns nicht.<br />

Auch hier vermischt wieder so mancher „Bildungsexperte“<br />

finnische Äpfel mit österreichischen Birnen.<br />

4. Weil Finnen „Supportpersonal“ nicht<br />

nur dem Namen nach kennen<br />

Kritiker befürchteten mit der Einführung der öffentlichen<br />

9-jährigen Gesamtschule („peruskoulu“) 1972 ein massives<br />

Downgrading. Während man das in Österreich zwar<br />

auch befürchtet, aber nichts dagegen zu tun gedenkt,<br />

setzte Finnland aufwändige flankierende Maßnahmen.<br />

Niemand behauptete, dass alle Kinder gleich sind und<br />

dasselbe benötigen. Eine gleichwohl naheliegende<br />

wie kluge Erkenntnis, die man aus den Schnäbeln<br />

österreichischer Gesamtschul-Apologeten seltsamerweise<br />

nie hört. Den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen<br />

wurde und wird in Finnland schon sehr früh<br />

durch umfangreichen, intensiven Spezialunterricht entsprochen.<br />

Soziale Probleme und Verhaltensprobleme<br />

werden - anders als in Österreich - nicht weggeredet,<br />

sondern bearbeitet. Da alle denselben Unterricht erhielten<br />

(Schulschwerpunkte sind nicht die Intention von<br />

Gesamtschulen) und sich dadurch gleich qualifiziert<br />

sahen, setzten die Finnen ihre Hoffnung auf Schullaufbahnberater:<br />

„They would need systematic counseling<br />

on their options after completing basic school.“ 7<br />

Die Crux an der Sache: Finnlands Eltern glaubten, alle<br />

Kinder seien in gleichem Ausmaß fähig, dasselbe zu<br />

leisten. Und wenn alle dasselbe leisten können, warum<br />

sollte dann nicht auch eine akademische Laufbahn<br />

für alle Kinder möglich und schaffbar sein Deshalb<br />

drängten viele Eltern auf eine akademische Laufbahn<br />

ihrer Kinder.<br />

Was die Finnen von diesem Luftschloss haben, ist aber<br />

auch bekannt: strenges Aussieben an den Unis, hohe<br />

Jugendarbeitslosigkeit, verspätete Studienabschlüsse ...<br />

Die Frage ist, ob das den Eltern und v. a. den Kindern<br />

gegenüber fair ist<br />

14 gymnasium


5. Weil Finnland auf Wettbewerb, PISA und<br />

die Testhysterie pfeift: test less, learn more<br />

Während finnische Lehrer an den Schulen individuell<br />

Lehrpläne an die schulischen Gegebenheiten anpassen<br />

und Bewertungskriterien festlegen, kämpfen ihre<br />

Kollegen in Großbritannien, Deutschland, Frankreich<br />

und in den USA mit „increased school inspection,<br />

controversial externally imposed learning standards,<br />

and competition that disturbed some teachers to the<br />

point that they decided to leave their jobs.“ 8 Österreich<br />

kann in diesem Chor auch langsam mitsingen.<br />

Finnland dagegen blieb im Gegensatz zu den anderen<br />

OECD-Ländern immun gegen marktgesteuerte bildungspolitische<br />

Veränderungen. Denn häufiges Testen<br />

verbessere Leistungen nicht, finden die Finnen. Alle<br />

drei bis vier Jahre werden externe Assessments durchgeführt.<br />

Kostenpunkt: 5000 US-Dollar pro Test inklusive<br />

Auswertung für eine 500-Schüler-Schule. 9 Daran könnte<br />

sich das BIFIE mit seinem Millionenbudget ein Beispiel<br />

nehmen. Warum unterwirft man sich in Österreich<br />

also dem OECD-Diktat und klammert sich sklavisch an<br />

PISA-Rankings<br />

6. Weil finnische Lehrer nicht als die faulen<br />

Säcke der Nation dargestellt werden<br />

Finnische 7- bis 14-Jährige haben am wenigsten<br />

Unterricht. Lehrer unterrichten an lower secondary<br />

schools jährlich nur etwa 800 Einheiten (á 45 Minuten).<br />

Dafür bleibt mehr Zeit für Vorbereitung, Gespräche<br />

etc. Österreichische Lehrer unterrichten zwar knapp<br />

unter dem OECD-Schnitt, aber weit mehr als ihre finnischen<br />

Kollegen und werden permanent mit medialen<br />

Neiddebatten konfrontiert. 10<br />

Wovon unsere Ex-Bildungsministerin nur träumen konnte:<br />

Jährlich finden sich in Finnland 20.000 Anwärter<br />

für die Lehrerausbildung. Es gibt – richtig geraten!<br />

– keinen Einheitslehrer, sondern fünf Lehrertypen: für<br />

elementary, primary, subjects, special needs und<br />

vocational. Nur einer von zehn Bewerbern darf mit der<br />

Ausbildung beginnen. Das Auswahlverfahren umfasst<br />

eine allgemeine Prüfung, Interviews, Noten. 11<br />

Viele werden sich vielleicht fragen, warum es so viele<br />

„beste Bewerber“ gibt Ganz einfach: Das liegt in<br />

hohem Maße an den motivierenden Rahmenbedingungen<br />

wie Wertschätzung, Professionalität, Freiheit.<br />

Die akademische Lehrerausbildung ist nur an der Uni<br />

möglich und eröffnet auch andere Karrieremöglichkeiten;<br />

die Bezahlung der Lehrer liegt über dem nationalen<br />

Durchschnitt. Einen Jobwechsel würden sich, so<br />

Sahlberg, viele finnische Lehrer übrigens überlegen,<br />

wenn Druck durch Standards oder Inspektionen von<br />

außen kämen ... 12<br />

Ob sich all diese finnischen Erkenntnisse bis zum<br />

Minoritenplatz durchsprechen werden<br />

7. Weil Finnland Ausbildung als geteilte<br />

Verantwortung lebt<br />

In der Sendung „Im Zentrum“ meinte Wiens Stadtschulratspräsidentin<br />

Brandsteidl am 12. Mai 2013 wörtlich:<br />

„Eltern sind für Schule nicht zuständig. Ich bin fürs Liebhaben<br />

und nicht für den Mathematikunterricht als Mutter<br />

zuständig und die Mathematik-Lehrerin wesentlich<br />

weniger fürs Liebhaben. Das heißt, das ist alles in einer<br />

Ganztagsschule unterzubringen, und das kann eine<br />

moderne Schule auch leisten.“ Vom finnischen Weg<br />

„of trust, professionalism, and shared responsibility“ 13<br />

könnte sich Brandsteidl einiges abschauen: In Finnland<br />

sind nicht ausschließlich die Lehrer für das Gelingen der<br />

Ausbildung unserer Kinder zuständig, sondern es ist eine<br />

geteilte Verantwortung von Lehrern, Eltern, Kindern,<br />

der Gesellschaft (durch enorme Wertschätzung den<br />

Lehrern gegenüber) und des Staates (durch ansprechende<br />

Bezahlung, pädagogische Freiheiten, kostenloses<br />

Mittagessen für die Kinder, beste Infrastrukturen<br />

etc.). Finnische Schulen sind Ausbildungsstätten, keine<br />

Betreuungsanstalten. Ganztagesschulen sind keineswegs<br />

üblich: Der Unterricht beginnt zwar etwas später,<br />

dauert aber inklusive Mittagspause nur etwa bis 14.30<br />

Uhr. Der Erhalt traditioneller Werte hat in Finnland eben<br />

einen hohen Stellenwert. 14<br />

Warum glaubt man in Österreich trotzdem beharrlich,<br />

jede Erneuerung sei geradezu per definitionem besser<br />

als bewährte Strukturen und, noch schlimmer, wichtiger<br />

als Qualität<br />

Fazit<br />

Finnland hatte aufgrund der soziokulturellen, wirtschaftlichen,<br />

historischen und geografischen Voraussetzungen<br />

keine andere Wahl als die Gesamtschule.<br />

In Österreich haben wir aber völlig andere Voraussetzungen.<br />

Warum wollen Politiker auf Biegen und<br />

Brechen ein neues System überstülpen, obwohl es<br />

deutlich effektiver ist, gezielt Lecks des bestehenden<br />

Systems zu verbessern und auszubauen Die Antwort<br />

auf diese Frage wissen vermutlich nicht einmal die<br />

Finnen ... <br />

n<br />

1 Vgl. Sahlberg (2011), S. 95<br />

2 Vgl. ebd. S. 14ff.<br />

3 UNICEF, „Measuring child poverty“ (2012), S. 6f<br />

4 Statistik Austria, „Bildung in Zahlen 2011/12 (2013), S. 13<br />

5 S. 18<br />

6 S. 19<br />

7 S. 23<br />

8 S. 34<br />

9 Vgl. S. 65ff.<br />

10 Vgl. S. 62ff.<br />

11 Vgl. S. 71f.<br />

12 Vgl. S. 76ff.<br />

13 S. 5<br />

14 Vgl. S. 112<br />

von fall zu fall<br />

15


im fokus<br />

Univ.-Prof. Dr. Bernd Hackl<br />

bernd.hackl@uni-graz.at<br />

Die pädagogische<br />

Output-Orientierung und ihre<br />

Nebenwirkungen<br />

Zur Person: Bernd Hackl ist Professor<br />

und Leiter des Instituts für<br />

Schulpädagogik an der Universität<br />

Graz. Er betreibt phänomenologisch-hermeneutisch<br />

orientierte<br />

Forschung über sprachliche<br />

und körperliche Kommunikation<br />

im Unterricht und beschäftigt<br />

sich kritisch mit dem pädagogischen<br />

Zeitgeist.<br />

Die aktuelle Bildungsreform versucht die Qualitätssicherung<br />

in der Schule auf moderne Unternehmensideologien<br />

umzustellen. Ob dies ein verbessertes Abschneiden bei<br />

PISA & Co bewirken wird, ist fraglich, die bedenklichen<br />

Nebenwirkungen dagegen sicher.<br />

Die österreichische Schule erlebt derzeit dramatische<br />

Veränderungen, und dies könnte ein gutes Zeichen<br />

sein, denn die Schule hat Verbesserungen dringend<br />

nötig. Müsste sie doch für die Heranwachsenden noch<br />

viel motivierender werden, Selektion stärker durch Förderung<br />

ersetzen, sich bereitwilliger an die unterschiedlichen<br />

Möglichkeiten, Bedürfnisse und mitgebrachten<br />

Erfahrungen der Heranwachsenden anpassen und<br />

diese wesentlich mehr als bisher zu weltoffenen, verantwortlichen,<br />

kritisch denkenden und handlungsbereiten<br />

Menschen erziehen.<br />

Ganz ähnlich lauten auch die erklärten Ziele jener<br />

Reformallianz aus Vertretern von Politik, Wirtschaft, Wissenschaft<br />

und Publizistik, welche gegenwärtig dem<br />

Schulsystem einen entsprechenden Entwicklungsschub<br />

zu verpassen versuchen. Bei diesem Versuch werden auf<br />

der einen Seite gesetzliche Regelungen geschaffen, die<br />

direkt in das Schulsystem eingreifen und auf der anderen<br />

durch bildungspolitisches product placement einprägsame<br />

Forderungen an die Schule in Umlauf gebracht.<br />

Was beides zusammen ergibt, möchte ich ein wenig<br />

genauer untersuchen und zwar am Beispiel von drei<br />

besonders populären Forderungen: Schule soll effizient<br />

sein, sie soll individualisieren und sie soll Spaß machen.<br />

Was soll die Schule leisten<br />

Die Schule soll ihr Wissen effizient vermitteln. Das scheint<br />

auf den ersten Blick eine sehr vernünftige Forderung:<br />

Die Ressourcen sind begrenzt und weder der monetäre<br />

Aufwand noch die Lebenszeit der Heranwachsenden<br />

sollte unproduktiv vergeudet werden. Das bloße<br />

Absitzen von Schulzeit hilft niemandem und bei all der<br />

geleisteten Anstrengung sollte auch etwas Vernünftiges<br />

herauskommen.<br />

Die Schule soll individualisieren. Auch diese Forderung<br />

scheint unmittelbar einleuchtend: Natürlich kann es<br />

nicht sinnvoll sein, alle Heranwachsenden über einen<br />

Kamm zu scheren und sie mit pädagogischen Fließbandprogrammen<br />

abzuspeisen. Sie sind eigenständige<br />

Persönlichkeiten und haben unterschiedliche Interessen<br />

und Bedürfnisse. Sie brauchen daher ganz auf sie zugeschnittene<br />

Anregungen und Unterstützungen.<br />

Die Schule soll Spaß machen. Wieder eine ganz plausible<br />

Forderung: Wer wollte bestreiten, dass es dem Lernen<br />

zuträglich ist, wenn Heranwachsende gerne zur Schule<br />

gehen, sich dort wohl fühlen und die ihnen gestellten<br />

Aufgaben mit Freude erfüllen Und es gebietet doch<br />

schon die Zuneigung zu jungen Menschen, dass man<br />

ihnen möglichst viel gute Laune vergönnt.<br />

16 gymnasium


Foto: IStock<br />

Was sich dem gesunden Hausverstand so unmittelbar<br />

erschließt, erweist sich bei genauerer Betrachtung<br />

jedoch als vertrackte Materie: Wie kann man die<br />

pädagogische Effizienz erhöhen Soll man in den verfügbaren<br />

Stunden den Stoff schneller vortragen, die<br />

Anzahl der Aufgaben erhöhen oder die Heranwachsenden<br />

härter 'rannehmen' Wie kann es gelingen,<br />

zu individualisieren, wenn die Ziele und Leistungsvorgaben<br />

immer präziser vorgegeben werden Sollen<br />

wir Spaß garantieren, indem wir schnell zu einem<br />

Action-Comic greifen und zur Bedienungsanleitung<br />

des Taschenrechners, wenn es zu anstrengend ist, ein<br />

kompliziertes Gedicht oder die Logik des Integrals zu<br />

verstehen<br />

Schule in der Assessment-Zange<br />

Fragen dieser Art sprechen natürlich nicht gegen<br />

die drei Forderungen, an die sie gerichtet sind. Doch<br />

erst wenn sie sorgfältig geklärt wurden, wissen wir, ob<br />

und wie wir ihnen pädagogisch sinnvoll entsprechen<br />

können. Dazu wird es allerdings nicht genügen, die<br />

Probleme bloß in abstrakter Realitätsferne zu überdenken,<br />

denn wie man die pädagogische Arbeit<br />

tatsächlich gestalten kann, hängt weniger von wohlmeinenden<br />

Fantasien ab als von den realen Bedingungen,<br />

unter denen sie stattfindet.<br />

Diese Bedingungen werden durch die laufenden<br />

Reformen gerade neu definiert. Das Projekt geht auf<br />

die Ergebnisse von Leistungstests zurück, die der Schule<br />

allerlei unverzeihliche Schwächen attestiert haben.<br />

Als beispielhaft und als mit Abstand am einflussreichsten<br />

kann sicherlich das Programme for International<br />

Student Assessment, kurz 'PISA', gesehen werden,<br />

doch gibt es noch eine Reihe weiterer nationaler und<br />

internationaler Prüfverfahren dieser oder ähnlicher<br />

Art.<br />

Was bei derlei Tests gemessen und verglichen wird,<br />

gibt allerdings nur über einen sehr kleinen und selektiven<br />

Ausschnitt der möglichen Eigenschaften, nicht<br />

aber über die Qualität eines Schulsystems Auskunft.<br />

Problematisch ist etwa, dass die Ergebnisse nur auf<br />

die ganz kurze Momentaufnahme einer punktuellen<br />

Testsituation zurückgehen. Eine besondere 'Schlagseite'<br />

der Tests zeigt sich darin, dass von vornherein nur<br />

sprachliche, mathematische und naturwissenschaftliche<br />

Leistungen erhoben werden, aber keinerlei geisteswissenschaftliches<br />

Wissen, nichts über Philosophie,<br />

Kunst, Sport, Spiritualität und anderes mehr. Kurios sind<br />

17


auch manche Ergebnisse, so etwa, dass die für ihre<br />

hohe Zahl an Schülerselbstmorden berühmten Schulsysteme<br />

Chinas oder Japans bei den Vergleichen<br />

regelmäßig einen Spitzenplatz einnehmen. Man wird<br />

einer „Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit<br />

und Entwicklung“ (OECD) allerdings nachsehen<br />

müssen, dass sie keine pädagogischen, kulturellen<br />

oder aufklärerischen, sondern eben ökonomische<br />

Interessen im Auge hat.<br />

Pädagogik: abgemessen und ausgezählt<br />

Gegen die Durchführung solcher Tests ist selbstverständlich<br />

nichts einzuwenden – solange man die<br />

Ergebnisse vor dem Hintergrund jener partikularen<br />

Interessen betrachtet, die für ihre Produktion maßgeblich<br />

sind. Leider dienen sie gegenwärtig ungeachtet<br />

ihrer Engführungen als unproblematischer<br />

Ausgangspunkt der Reform des Bildungswesens –<br />

und zu allem Unglück nicht nur als Ausgangspunkt:<br />

Betrachtet man Bildungsstandards, Zentralmatura<br />

und Kompetenzorientierung, so zeigt sich, dass die<br />

hauptsächliche Erneuerungsstrategie selbst bloß in<br />

der Auf-Dauer-Stellung des Zählens und Messens<br />

besteht. Selbst die Kompetenzorientierung besteht ja<br />

im Grunde primär in der Umstellung des Unterrichtens<br />

auf die Erzielung genau zähl- und messbarer Ergebnisse.<br />

(Dass man nicht nur etwas gelernt haben,<br />

sondern dann auch etwas können sollte, war jedem<br />

ernsthaften Pädagogen auch bisher schon immer<br />

klar).<br />

Dies mag die erstaunte Frage provozieren, wie denn<br />

das unablässige Erheben eines Zustandes schon<br />

seine Verbesserung bewirken soll. Würde man hier<br />

nicht eher qualitative Veränderungen des Unterrichtsbetriebs<br />

erwarten Doch die Pointe, die sich<br />

hinter dem unternehmensberaterischen Mantra der<br />

Output-Orientierung verbirgt, hat schon ihre Logik:<br />

Wie der Unterricht besser werden soll, wird den einzelnen<br />

Akteuren überlassen, von Amts wegen erhalten<br />

sie (zunächst) nur die kritische Diagnose, (bald<br />

schon) vielleicht auch entsprechende Sanktionen,<br />

wenn ihnen die Verbesserung nicht ausreichend<br />

gelingt.<br />

Von besonderer Bedeutung scheinen mir bei dieser<br />

Reform die atmosphärischen Verschiebungen zu<br />

sein, die mit ihr einhergehen: Die reißerische Inszenierung<br />

der Testergebnisse, die durch die Aura präziser<br />

Wissenschaftlichkeit legitimierte Schelte des Bildungssystems,<br />

die kritiklose Propagierung der Logik des<br />

Abzählens von Leistungspunkten und die unablässige<br />

Wiederholung unterschiedlichster Tests durchsetzen<br />

die öffentliche Meinung mit ökonomistisch verengten<br />

Prämissen, Denkmustern und Argumentationsfiguren.<br />

Diese werden allmählich zu unhinterfragbaren<br />

Axiomen und Selbstverständlichkeiten zeitgemäßer<br />

Pädagogik. Abweichende Vorstellungen geraten in<br />

ein schiefes Licht, kritische Rückfragen werden als<br />

hinterwäldlerisch diskriminiert, Resignation gegenüber<br />

dem allgegenwärtigen Kontrollapparat macht<br />

sich breit, und damit werden die Möglichkeiten des<br />

pädagogischen Handelns erheblich eingeschränkt.<br />

Dies lässt sich an den Forderungen nach Effizienz,<br />

Individualisierung und Spaß beispielhaft veranschaulichen.<br />

Bildung oder effiziente Ineffektivität<br />

Effizienz: Die Allgegenwart und als unhinterfragbar<br />

inszenierte Autorität des Testens und Vergleichens<br />

setzt den Versuch, effizient zu arbeiten, unter einen<br />

permanenten Nachweis-, Zeit- und Rechtfertigungsdruck.<br />

Effizienz wird zu einem Synonym für regelmäßigen<br />

Testerfolg. Damit steigt der Druck, alle Lernprozesse<br />

gezielt auf die erwartbaren Testsituationen<br />

auszurichten. Bildung wird zu dem, was der nächste<br />

Test messen wird. Neben der inhaltlichen Einengung<br />

zwingt dieses Verständnis von Effizienz auch zu zeitlicher<br />

Eile, zu oberflächlicher Aneignung der geforderten<br />

Items, zum kürzesten Weg von Vorgabe zu<br />

Vorgabe.<br />

Wer pädagogisch zu denken gelernt hat, weiß jedoch,<br />

dass man gerade Zeit und Ruhe benötigt, um an den<br />

Dingen 'in die Tiefe' gehen zu können, um lehrreiche<br />

'Um- und Irrwege' erproben zu können und um die<br />

Freude am Entdecken und Verstehen der Welt nicht<br />

zu ersticken. Aus der Kreativitätsforschung wissen wir,<br />

dass neue Einsichten, Erkenntnisse und Erfindungen<br />

genau das benötigen, was der Institution Schule einst<br />

ihren Namen gegeben hat: , Muße. Selbstverständlich<br />

sollten die aufgewandten Ressourcen nicht<br />

vergeudet, sondern sinnvoll eingesetzt werden, doch<br />

kann die 'Eigenzeit' des geistigen Verarbeitungsvorgangs<br />

nicht künstlich abgekürzt werden.<br />

Außerdem ist die Frage zu stellen, was denn nun effizient<br />

herbeigeführt werden soll: Arbeitet ein Bildungssystem<br />

sinnvoll, wenn ganze Schülerkohorten vordefinierte<br />

Rechenaufgaben in Rekordzeit fehlerfrei lösen<br />

können Oder erfüllt es seine Aufgabe, wenn es ihm<br />

über die in Anspruch genommene Schulzeit gelingt,<br />

aus den Heranwachsenden wache, kluge, verantwortliche,<br />

handlungsbereite Menschen zu machen<br />

Ich vermute, wir könnten uns rasch auf Letzteres<br />

einigen. Weder aber messen die Tests solch wertvolles<br />

Gut, noch unterstützen sie seine Kultivierung.<br />

Was durch den permanent erhöhten Druck, den sie<br />

erzeugen, vielmehr hervorgetrieben wird, ist effiziente<br />

Ineffektivität: Alle lernen, immer schneller ein immer<br />

größeres Pensum zu erledigen, aber dieses Pensum<br />

wird immer mehr zur sinnentleerten 'to-do-list', deren<br />

Abarbeitung kein wirkliches Erschließen der Welt mehr<br />

verbürgt.<br />

18 gymnasium


Eigenständigkeit<br />

oder kompetitive Gleichschaltung<br />

Ein ähnliches Schicksal erleidet die Individualisierung:<br />

Aus pädagogischer Sicht sollte sie wohl zu einer solidarischen<br />

Gemeinschaft führen, in der alle Heranwachsenden<br />

einander ungeachtet ihrer Verschiedenheit achten,<br />

würdigen und unterstützen, zu einer Kultur, in der<br />

die unterschiedlichen Weltzugänge nicht nur als gleichberechtigt,<br />

sondern als Bereicherung, ihr Eigensinn nicht<br />

nur als tolerabel, sondern als schöpferisches Korrektiv<br />

der menschlichen Ordnungen angesehen wird. Doch<br />

was soll bleiben von der individuellen Entfaltung, wenn<br />

die zu erreichenden Resultate durch operationalisierte<br />

Zielkataloge minutiös vorgegeben sind Was hier noch<br />

individuell abgestimmt werden kann, ist bloß der Weg,<br />

der zur festgeschriebenen Norm hinführt.<br />

Auf diese Weise erfährt die Individualisierung einen<br />

bemerkenswerten Bedeutungswandel: Getrieben von<br />

Testdruck, Ressourcenknappheit und der propagierten<br />

Wettbewerbslogik verkehrt sich die rhetorisch angerufene<br />

Würde des Individuums in das Leitmotiv einer<br />

allumfassenden Konkurrenz, in der jeder und jede versuchen<br />

muss, die vorgegebenen Normen zu erfüllen,<br />

und zwar besser, schneller, wendiger, geschickter, und<br />

wenn's drauf ankommt, eben auch egoistischer, härter<br />

und brutaler als die anderen. Damit etabliert sich ein<br />

Menschenbild, das uns den Einzelkämpfer, die Monade,<br />

die 'Ich-AG' als die natürliche und alternativenlose<br />

Daseinsform des Homo Sapiens vorspiegelt. Aus der<br />

Pflege von Eigensinn und Selbstverantwortung wird<br />

kompetitive Gleichschaltung: Jeder ist für sich ganz<br />

alleine verantwortlich, aber um zu bestehen, muss er<br />

sich so opportunistisch wie möglich anpassen.<br />

Anregung<br />

oder unterhaltsame Entmotivierung<br />

Dem Spaß schließlich, den die Schule machen soll, bleibt<br />

die Aufgabe, die Heranwachsenden trotz allem bei der<br />

Stange zu halten, denn unter dem beständig steigenden<br />

Effizienzdruck und der sich zuspitzenden Konkurrenz<br />

wird es schwieriger, sich ein neugieriges Interesse an<br />

der Sache oder gar ein angestrengtes Abarbeiten an<br />

Problemstellungen als etwas subjektiv Befriedigendes<br />

vorzustellen. Wenn man sich durch immer mehr abgepresste<br />

Verausgabung das blanke soziale Überleben<br />

erkämpfen muss, kann man als Anlass für Freude nur<br />

noch entlastende Ausgleichstätigkeit erleben: Was 'einfach<br />

reingeht', was mit Reizen nicht spart, was einen<br />

'zerstreut', was man anstrengungslos konsumieren kann,<br />

das wird dann wohl am ehesten als attraktiv akzeptiert<br />

werden können. Damit aber wird auf den Plan gerufen,<br />

was als moderne Infotainment-Didaktik sich bereits<br />

allerorten andient: Wissen in kleinen Häppchen statt<br />

sinnvollen Zusammenhängen, schneller, aufmerksamkeitsheischender<br />

'Methodenwechsel' statt Anpassung<br />

der Vorgangsweise an das Ziel, buntes 'Präsentieren'<br />

durch einfliegende Wörter und hüpfende Bilder statt<br />

einer verständigen und verständlichen Darstellung, die<br />

Zerlegung des Lernens in vorweg entworfene, heitere<br />

Spielsequenzen u. Ä.<br />

Aber fördern wir die Heranwachsenden wirklich nachhaltig,<br />

wenn wir sie nicht nur 'abholen', wo sie sich<br />

gerade befinden, sondern auch noch hintragen, wo<br />

sie ankommen sollen Welterschließendes Lernen ist<br />

häufig anstrengend: Es erfordert Geduld und Ausdauer,<br />

weil es eine (manchmal auch schmerzhafte) Neu- und<br />

Umstrukturierung der eigenen Denkmuster impliziert.<br />

Pädagogisch jene Spannung zu erzeugen und aufrecht<br />

zu erhalten, die Lernen zur eigenen Angelegenheit<br />

machen kann, bedeutet also, sich gemeinsam<br />

durch die Mühen der Erkenntnis durchzukämpfen, die<br />

Risiken des Irrens und der Erschöpfung zu überwinden,<br />

um zuletzt das elementare Glück einer wirklich tiefen<br />

Einsicht erleben zu können. Die so harmlos klingende<br />

Forderung nach Spaß mündet dagegen schnell in<br />

unterhaltsame Entmotivierung: Der kulinarische Aufputz<br />

des Unterrichts gewöhnt die Heranwachsenden daran,<br />

dass sie fun and action kriegen müssen und lenkt sie fort<br />

vom ungleich spannenderen Abenteuer der umfassenden<br />

Erschließung der Welt, in der sie leben.<br />

Der neue heimliche Lehrplan<br />

Die begleitende Forschung beginnt heute bereits zu<br />

dokumentieren, dass die hohen Erwartungen an Bildungsstandards,<br />

Zentralmatura, Kompetenzorientierung<br />

usw. nicht begründbar sind und es mehren sich<br />

kritische Stimmen, die von ihrer relativen Wirkungslosigkeit<br />

sprechen. Nun mag eintreffen, dass das vordergründige<br />

Ziel des verbesserten Abschneidens bei Tests<br />

und Rankings nicht zufriedenstellend erreicht werden<br />

kann, doch erscheint mir dieses Urteil vorschnell. Denn<br />

die an meinen drei Beispielen veranschaulichten indirekten<br />

Folgen der Reformoffensive sind dabei nicht mitgedacht<br />

und diese indirekten Folgen scheinen bereits<br />

recht wirkungsvoll einzutreten.<br />

Das aber könnte auch der eigentliche Zweck des Unternehmens<br />

sein. Was als allgemeine Hebung des gesellschaftlichen<br />

Bildungsniveaus propagiert wird, erweist<br />

sich bei genauer Analyse nämlich als maßgeschneidertes<br />

Instrumentarium ökonomischer Bedarfsdeckung: ein<br />

rigides Anpassungstraining, das die Heranwachsenden<br />

bereit macht für die Casinogesellschaft und ihre alltagsweltlichen<br />

Auswirkungen: erhöhten Arbeitsdruck,<br />

gesteigerte Konkurrenz, sinkende Beteiligung am gesellschaftlichen<br />

Reichtum, konsumistische Unmündigkeit<br />

und reduzierte politische Mitbestimmung. Der neue<br />

heimliche Lehrplan der Schule könnte so wesentlich<br />

dazu beitragen, die Heranwachsenden zu besonders<br />

willfährigen Untertanen einer entsolidarisierten postdemokratischen<br />

Hochdruckgesellschaft zu machen. n<br />

im fokus<br />

19


undesleitung<br />

aktiv<br />

Sprechstunden<br />

der Bundesleitung 2013<br />

Mag. Dr. Eckehard Quin (FCG)<br />

Vorsitzender<br />

Mag. Herbert Weiß (FCG)<br />

Vorsitzender-Stellvertreter und<br />

Besoldungsreferent<br />

Mag. Michael Zahradnik (FSG)<br />

Vorsitzender-Stellvertreter<br />

Sekretariat der <strong>AHS</strong> <strong>Gewerkschaft</strong><br />

01/4056148<br />

BG/BRG Perchtoldsdorf, Roseggergasse<br />

2-4, 01/8694728<br />

BG/BRG Oeverseegasse 28<br />

8020 Graz, herbert.weiss@oepu.at<br />

BRG/BORG Wien XX, Karajangasse 14<br />

0676/5414235<br />

michael.zahradnik@inode.at<br />

Mag. Franz Andexlinger (FCG) BRG Rohrbach, Hopfengasse 20<br />

07289/8633<br />

Mag. Peter Friebel (FCG)<br />

Dienstrechtsreferent<br />

BG/BRG Mödling, Franz-Keim-Gasse 3<br />

2340 Mödling<br />

peter.friebel@oepu.at<br />

Mag. Uschi Hafner (FCG) BG/BRG Wien XXI, Franklinstraße 26<br />

uschi.hafner@oepu.at<br />

Mag. Matthias Hofer (FCG) BRG Imst, Meraner Straße 13<br />

6460 Imst<br />

Mag. Verena Hofer (FCG)<br />

Pressereferentin<br />

BG/BRG Telfs, Weißenbachgasse 37<br />

6410 Telfs, verena.hofer@oepu.at<br />

Manfred Jantscher (FCG) BG/BRG Mössingerstraße 25<br />

9020 Klagenfurt<br />

Mag. Alexander Keil (FCG)<br />

Organisationsreferent<br />

Mag. Andrea Meiser (FCG)<br />

Frauenreferentin<br />

Mag. Elfi Paleta (FCG)<br />

Finanzreferentin<br />

BG/BRG Wien XVII, Parhamerplatz 18<br />

01/4863407<br />

Georg v. Peuerbach Gymnasium,<br />

Peuerbachstraße 35, 4040 Linz<br />

andrea.meiser@oepu.at<br />

BG/BRG Wien XIII, Wenzgasse 7<br />

01/8771032, FAX: 01/8765507<br />

Mag. Heidemarie Petermichl (FSG) BG/WRG Körnerstraße 9<br />

4020 Linz, 0732/77 42 52<br />

Mag. Gerhard Riegler (FCG) ZA-<strong>AHS</strong> Strozzigasse 2, 1080 Wien<br />

01/513203210<br />

Mag. Susanne Rosza (FCG)<br />

G11 Geringergasse 2, 1110 Wien<br />

01/3176197<br />

Mag. Christian Schwaiger (ÖLI-UG) BRG in der Au, Bachlechnerstraße 35<br />

6020 Innsbruck<br />

nach tel. Vereinbarung<br />

unter 0650/2380888<br />

nach tel. Vereinbarung<br />

unter 0650/4001245<br />

nach tel. Vereinbarung unter<br />

0676/5414235<br />

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unter 0699/14160160<br />

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0664/2526225 oder per Mail<br />

nach tel. Vereinbarung<br />

unter 0664/4638288 oder per Mail<br />

nach tel. Vereinbarung unter<br />

0664/4604153<br />

nach tel. Vereinbarung unter<br />

0664/4805032 oder per Mail<br />

nach tel. Vereinbarung unter<br />

0664/5056283<br />

nach tel. Vereinbarung unter<br />

0680/1282255<br />

nach tel. Vereinbarung unter<br />

0664/9925844<br />

Do 13.50 – 14.40<br />

01/8771032<br />

nach Vereinbarung<br />

h.petermichl@eduhi.at<br />

nach tel. Vereinbarung unter<br />

01/513203210<br />

nach tel. Vereinbarung<br />

unter 0676/7264651<br />

nach tel. Vereinbarung unter<br />

0650/3779360<br />

Mag. Reinhart Sellner (ÖLI-UG) reinhart.sellner@gmx.at nach tel. Vereinbarung<br />

unter 0676/3437521<br />

Das Sekretariat der <strong>AHS</strong>-<strong>Gewerkschaft</strong> ist Montag – Donnerstag von 8.00 – 16.00 Uhr und Freitag von<br />

8.00 – 12.00 Uhr besetzt. Zu allen übrigen Zeiten können Sie eine Nachricht auf unserem Anrufbeantworter<br />

hinterlassen. Telefonnummer: 01/4056148 FAX: 01/4039488 E-Mail: office.ahs@goed.at<br />

20 gymnasium


facts<br />

statt fakes<br />

Mag. Gerhard Riegler,<br />

Mitglied der Bundesleitung<br />

gerhard.riegler@goed.at<br />

Das sagt Österreichs Unterrichtsministerin:<br />

„Ja, wir haben ein sehr teures Bildungssystem.“<br />

BM Schmied, Kurier ONLINE am 18. September 2013<br />

fakt ist …<br />

Gesamtkosten für das Bildungswesen als Prozentanteil des BIP<br />

(Stand: 2010):<br />

8,0<br />

gastkommentar<br />

5,8<br />

6,3<br />

6,5 6,5 6,5<br />

6,6<br />

7,3<br />

7,5<br />

7,6<br />

Österreich gehört in<br />

Wirklichkeit zu den OECD-<br />

Staaten, die den geringsten<br />

Anteil ihrer Wirtschaftskraft<br />

dem Bildungswesen zukommen<br />

lassen. Hatten Ex-BM<br />

Schmied und ihre „ExpertInnen“<br />

Probleme mit der<br />

Prozentrechnung<br />

Quelle: OECD, „Education at a Glance 2013: OECD Indicators“ (2013), Seite 182<br />

fakt ist …<br />

Anteil der Bildungsausgaben an allen öffentlichen <strong>Ausgabe</strong>n<br />

(Stand: 2010):<br />

16,2<br />

9,0<br />

10,8<br />

10,8<br />

11,5<br />

11,8<br />

13,0 13,3<br />

13,8 14,0<br />

Die Staaten des hohen Nordens,<br />

deren Gesamtschulsystem<br />

als erfolgreich verkauft<br />

wird, widmen der Bildung<br />

ein weit größeres Stück des<br />

Kuchens. Auch in Großbritannien<br />

ist der Anteil der Bildungsausgaben<br />

um mehr als ein<br />

Viertel größer.<br />

Quelle: Eurydice, „Funding of Education in Europe“ (2013), Seite 26<br />

fakt ist …<br />

Von den gesamten Schulkosten haben die Eltern zu bezahlen<br />

(Stand: 2010):<br />

27,7<br />

3,6<br />

7,3<br />

8,1<br />

13,6<br />

17,4 19,7<br />

20,2 20,4<br />

24,5<br />

Das verschweigen Österreichs<br />

Politik und Medien:<br />

Die Eltern haben in anderen<br />

europäischen Staaten ein<br />

Vielfaches an Schulkosten<br />

zu tragen. Von den USA<br />

und überseeischen OECD-<br />

„Vorzeigeländern“ ganz zu<br />

schweigen!<br />

Quelle: OECD (Hrsg.), „Education at a Glance 2013: OECD Indicators“ (2013), Seite 205<br />

21


menschen<br />

Auszeichnungen und Ernennungen<br />

DER BUNDESPRÄSIDENT HAT ERNANNT:<br />

Prof. Mag. Beatrix Reichmann<br />

zur Direktorin des BORG Althofen, Bezirk Sankt Veit an der Glan<br />

Der Bundespräsident hat verliehen:<br />

DEN TITEL HOFRAT:<br />

Prof. Mag. Karl Haudum<br />

Leiter am Stiftsgymnasium Wilhering, Bezirk Linz-Land<br />

DEN TITEL OBERSTUDIENRÄTIN / OBERSTUDIENRAT:<br />

Mag. Klaus Brandner<br />

Prof. am BG Vöcklabruck<br />

Mag. Karl Edegger<br />

Prof. am BG/BRG Stainach<br />

Mag. Ulrike Emler<br />

Prof. am BG/BRG Graz, Kirchengasse<br />

Mag. Beatrix Enzinger<br />

Prof. am BG/BRG Graz, Kirchengasse<br />

Mag. Christiane Feyrer-Königshofer Prof. am BG/Wiku BRG Wien VI, Amerlingstraße<br />

Mag. et Dr. Ursula Gerstenbauer<br />

Prof. am Öffentlichen Stiftsgymnasium der Franziskaner in Hall in Tirol,<br />

Bezirk Innsbruck-Land<br />

Mag. Rita Grassl<br />

Prof. am BORG Krems<br />

Mag. Ulrike Gross<br />

Prof. am BG/BRG Bad Ischl<br />

Mag. Erwin Haneder<br />

Prof. am BG/Sport-RG Saalfelden am Steinernen Meer<br />

Mag. Hannelore Kamper<br />

Prof. am BG/BRG Völkermarkt<br />

Mag. Elisabeth Mautner<br />

Prof. am BRG Wien V, Reinprechtsdorfer Straße<br />

Mag. Eva Moßhammer<br />

Prof. am Musischen Gymnasium Salzburg, Haunspergstraße<br />

Mag. Silvia Oberhofer<br />

Prof. am Öffentlichen Stiftsgymnasium der Franziskaner in Hall in Tirol,<br />

Bezirk Innsbruck-Land<br />

Mag. Johannes Pacher<br />

Prof. am BG/BRG Graz, Kirchengasse<br />

Mag. Berta Rettenwander<br />

Prof. am Öffentlichen Stiftsgymnasium der Franziskaner in Hall in Tirol,<br />

Bezirk Innsbruck-Land<br />

Mag. Elisabeth Sam<br />

Prof. am BORG Krems<br />

Mag. Erwin Speigner<br />

Prof. am BG/Sport-RG Saalfelden am Steinernen Meer<br />

Mag. Walter Steinkogler<br />

Prof. am BG/BRG/Wiku BRG für Berufstätige in Salzburg, Franz-Josef-Kai<br />

Mag. Siegfried Waldner<br />

Prof. am BRG Wörgl<br />

Mag. Bernhard Wimmer<br />

Prof. am BG Vöcklabruck<br />

DEN TITEL STUDIENRAT:<br />

Mag. Gerhard Raab<br />

FOL am BG/BRG Graz, Kirchengasse<br />

DER BUNDESPRÄSIDENT HAT WEITERS VERLIEHEN:<br />

DAS GROSSE EHRENZEICHEN FÜR VERDIENSTE UM DIE REPUBLIK ÖSTERREICH:<br />

HR Mag. Martha Siegel<br />

LSI für <strong>AHS</strong> im Schulaufsichtsbereich des LSR für NÖ<br />

DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR UNTERRICHT UND KUNST HAT BESTELLT:<br />

Prof. Mag. Robert Donner (ehem. Beier)<br />

Prof. Mag. et Dr. Klaus Heitzmann<br />

Prof. Mag. Norbert Santner<br />

zum Direktor am BG/BRG Klosterneuburg<br />

zum Direktor am BG Tamsweg<br />

zum Direktor am BRG Spittal an der Drau<br />

Die Bundesleitung gratuliert ihren Mitgliedern!<br />

22 gymnasium


Alles was Recht ist<br />

✂<br />

Nr. 1/2004 6/2013<br />

Lexikon des des Dienst-, Besoldungs- und und Schulrechts, Seite Seite 13989<br />

• Eine Nostrifikation ist nicht erforderlich, wenn ein Schüler<br />

die Aufnahme in eine Schule anstrebt und die Ablegung von<br />

Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6 SchUG) zulässig ist.<br />

• Die Nostrifikation kann auch mit Zeugnissen von Schularten<br />

und mit Prüfungen, die nicht mehr bestehen, vorgenommen<br />

werden; ausgenommen davon ist eine Anerkennung als<br />

dem Zeugnis einer Lehrerbildungsanstalt gleichartig, soweit<br />

es sich um die Lehrbefähigung handelt. Die seinerzeitigen<br />

fünfjährigen Lehrerbildungsanstalten zur Ausbildung von<br />

Volksschullehrern, die ab der neunten Schulstufe besucht<br />

wurden, sind nämlich im Jahre 1967 ausgelaufen. Im Übrigen<br />

wäre jedoch eine Nostrifikation (z. B. wegen Hochschulreife)<br />

möglich.<br />

• Schüler, die aus einer ausländischen Schule in eine österreichische<br />

Schule übertreten, haben die Wahl zwischen einer<br />

Einstufungsprüfung und der Nostrifikation des ausländischen<br />

Zeugnisses über die letzte besuchte Schulstufe.<br />

• Auch mehrere ausländische Zeugnisse können gemeinsam mit<br />

einem österreichischen Zeugnis als gleichwertig anerkannt<br />

werden.<br />

• Nicht erforderlich ist eine Nostrifikation, wenn eine<br />

Einstufungsprüfung möglich ist. Auch im Falle einer<br />

Aufnahmsprüfung (z. B. in den ersten Jahrgang einer berufsbildenden<br />

höheren Schule) ist eine Nostrifikation im Regelfall<br />

nicht erforderlich.<br />

• Eine Nostrifikation ist nur auf Ansuchen möglich. Sofern<br />

dem Standpunkt des Antragstellers nicht voll Rechnung<br />

getragen wird, hat der zuständige Bundesminister<br />

in der Bescheidbegründung darzulegen, auf welche<br />

Ermittlungsergebnisse (hiebei ist auch zu überprüfen, welche<br />

Beurteilungsstufen des ausländischen Systems dem österreichischen<br />

entsprechen) und auf welche rechtlichen Überlegungen<br />

sich die Entscheidung gründet (Erkenntnis des VwGH vom<br />

24. März 1980, Zl. 2121/77 [RdS 4/80]).<br />

• Dem Ansuchen sind anzuschließen:<br />

– Geburtsurkunde;<br />

– bei österreichischen Staatsbürgern, die ihren Hauptwohnsitz<br />

im Ausland haben, der Nachweis der österreichischen<br />

Staatsbürgerschaft, bei Personen, die ihren Hauptwohnsitz<br />

im Inland haben, der Nachweis des Hauptwohnsitzes im<br />

Inland;<br />

– Nachweise über den zurückgelegten Schulbesuch bzw. die<br />

abgelegten Prüfungen.<br />

• Der zuständige Bundesminister hat zu prüfen, ob der<br />

Schulbesuch und die abgelegten Prüfungen den Anforderungen<br />

für ein Zeugnis entsprechen, mit dem die Gleichhaltung angestrebt<br />

wird.<br />

• Eine Gleichhaltung ist nur möglich, wenn die betreffende<br />

ausländische Schule hinsichtlich Bildungshöhe mit einer<br />

inländischen Schule vergleichbar ist. In diesem Sinne ist z. B.<br />

eine deutsche (Abend-)Realschule, welche nicht zur allgemeinen<br />

Hochschulreife führt, eine „allgemein bildende mittlere<br />

Schule“, weshalb ein Zeugnis dieser Schule nicht mit einem<br />

Zeugnis einer österreichischen allgemein bildenden Schule als<br />

gleichwertig anerkannt werden kann.<br />

• Soweit den Anforderungen der Vergleichbarkeit mit einer<br />

inländischen Schule nur zum Teil entsprochen wird, ist die<br />

Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z<br />

Mag. Dr. Harald Eckehard Hubatschke Quin<br />

Nostrifikation vom erfolgreichen Besuch einzelner Schulstufen<br />

oder Unterrichtsgegenstände als außerordentlicher Schüler<br />

oder von der erfolgreichen Ablegung von Prüfungen<br />

abhängig zu machen. Auf diese Prüfungen ist § 42 SchUG<br />

(Externistenprüfungen) sinngemäß anzuwenden.<br />

• Wird die Nostrifikation eines ausländischen Zeugnisses beantragt<br />

und macht die Behörde die Nostrifikation von zuvor abzulegenden<br />

Prüfungen abhängig, wird dem Begehren nicht vollinhaltlich<br />

Rechnung getragen, weshalb die Begründungspflicht<br />

des AVG greift (Erkenntnis des VwGH vom 21. Dezember 1987,<br />

Zl. 87/10/0157-5).<br />

• Nostrifizierte Zeugnisse gewähren die gleichen Berechtigungen<br />

wie Zeugnisse, mit denen sie gleichgehalten werden. Wenn die<br />

Anforderungen zwar hinsichtlich der Bildungshöhe erfüllt<br />

sind, aber eine lehrplanmäßig gleiche Fachrichtung oder<br />

Form einer Schulart in Österreich nicht vorgesehen ist oder<br />

nicht alle Voraussetzungen für die mit einem gleichwertigen<br />

österreichischen Zeugnis verbundenen Berechtigungen gegeben<br />

sind, kann die Nostrifikation auch mit eingeschränkten<br />

Berechtigungen ausgesprochen werden.<br />

• Dies kann v. a. im berufsbildenden Schulwesen in Frage kommen,<br />

wenn die für gewerbliche Berechtigungen erforderliche<br />

praktische Unterweisung nicht gleichwertig mit jener nach<br />

österreichischen Lehrplänen ist.<br />

• Die Nostrifikation ist auf dem Zeugnis oder einem damit<br />

fest verbundenen Anhang zu beurkunden. Wenn die<br />

Voraussetzungen für die Nostrifikation nicht gegeben sind, ist<br />

das Ansuchen abzuweisen.<br />

• Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Anerkennung<br />

von im Ausland erworbenen Zeugnissen, insbesondere<br />

die Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der<br />

Reifezeugnisse, die für den Hochschulbesuch von Bedeutung<br />

ist, werden hiedurch nicht berührt.<br />

• Die genannten Bestimmungen gelten sinngemäß für den<br />

Besuch von Privatschulen mit ausländischem Lehrplan, die<br />

das Öffentlichkeitsrecht besitzen, und von Schulen, die auf<br />

Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen in Österreich<br />

bestehen. Die Nostrifikation kann im Einzelfall oder – sofern<br />

dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig<br />

ist – durch Verordnung erfolgen. Bei Nostrifikation durch<br />

Verordnung kann ein diesbezüglicher Vermerk von der Schule<br />

in das betreffende Zeugnis aufgenommen werden.<br />

• Die Reifezeugnisse des Lycée Français de Vienne entsprechen<br />

dann inländischen Reifezeugnissen, wenn die für<br />

österreichische Staatsbürger vorgesehenen Prüfungen über<br />

den ergänzenden Unterricht erfolgreich abgelegt wurden<br />

(Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik<br />

Österreich und der Regierung der Französischen Republik<br />

betreffend die Verfassung des Lycée Français in Wien,<br />

BGBl. Nr. 44/1983 vom 27. Jänner 1983).<br />

2. Dienst- und besoldungsrechtliche Aspekte (Lehrer an<br />

ausländischen Schulen):<br />

a) Mitverwendung eines Lehrers an einer Schule im Ausland:<br />

• Hinsichtlich der Mitverwendung eines österreichischen Lehrers<br />

an einer Schule im Ausland normiert § 11 BLVG Folgendes:


Alles was Recht ist<br />

Nr. 6/2013<br />

• Wird der Lehrer mit einem Teil seiner Lehrverpflichtung an einer<br />

Schule im Ausland verwendet, sind die Unterrichtsstunden an<br />

der Schule im Ausland auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.<br />

• Diese Unterrichtsstunden sind dabei mit jener Zahl von<br />

Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen, die<br />

sich ausgehend vom entsprechenden österreichischen<br />

Unterrichtsgegenstand und unter Berücksichtigung einer<br />

abweichenden Dauer der Unterrichtsstunde und der jährlichen<br />

Unterrichtszeit ergibt.<br />

• Besteht kein entsprechender österreichischer Unterrichtsgegen<br />

stand, hat der zuständige Bundesminister jene<br />

Zahl von Werteinheiten im Einzelfall festzulegen, die der<br />

Anrechnung zugrunde zu legen ist. Maßgebend hiefür ist<br />

die zeitliche Belastung des Lehrers mit dem ausländischen<br />

Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur zeitlichen Belastung<br />

mit den im BLVG genannten Unterrichtsgegenständen.<br />

• Eine Mitverwendung eines Lehrers mit einem Teil seiner<br />

Lehrverpflichtung an einer Schule im Ausland darf nur unterrichtliche<br />

Tätigkeiten umfassen und ist nur an Schulen in<br />

grenznahen Orten zulässig. Sie darf nicht so gestaltet sein, dass<br />

der Lehrer im Ausland wohnen muss oder an der Erfüllung<br />

seiner dienstlichen Aufgaben an der inländischen Schule<br />

beeinträchtigt wird.<br />

• Eine Mitverwendung an einer Schule im Ausland bedarf eines<br />

Auftrages des Bundesministers für Unterricht, Kunst und<br />

Kultur und der Zustimmung des ausländischen Schulerhalters<br />

und des Lehrers.<br />

• Erhält der Lehrer für oder im Zusammenhang mit seiner<br />

Mitverwendung an einer Schule im Ausland Zuwendungen<br />

von dritter Seite, hat er diese dem Bund abzuführen.<br />

b) Auslandsverwendungszulage:<br />

• Die Ausführungen gelten für Beamte und Vertragsbedienstete.<br />

Die Regelungen sind in den §§ 21-21h GehG normiert, die<br />

gem. § 22a VBG auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden<br />

sind. Der Einfachheit halber spreche ich im Folgenden nur von<br />

„Beamten“.<br />

• Die Bestimmungen haben im Besonderen für jene Lehrer<br />

Relevanz, die an einer der österreichischen Schulen im Ausland<br />

unterrichten. Österreichische Auslandsschulen gibt es in<br />

Budapest, Guatemala City, Istanbul, Prag, Querétaro (Mexiko)<br />

und Shkodra (Albanien).<br />

• Der Beamte hat, solange er einer im Ausland gelegenen<br />

Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und<br />

dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 21a bis 21h GehG<br />

Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch<br />

die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen<br />

oder entstanden sind.<br />

• Dem Beamten gebührt eine Auslandsverwendungszulage,<br />

bestehend aus<br />

− einem Grundbetrag,<br />

Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 90<br />

− einem Funktionszuschlag nach Maßgabe seiner dauernden<br />

dienstlichen Verwendung,<br />

− einem Zonenzuschlag nach Maßgabe der kürzesten geographischen<br />

Entfernung seines ausländischen Dienst- und<br />

Wohnortes von Wien, sofern diese Entfernung mehr als 200<br />

Kilometer beträgt und der Dienstort nicht als Grenzort gilt<br />

(Als Grenzort gelten die im benachbarten Ausland gelegenen<br />

Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der<br />

Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.),<br />

− einem Klimazuschlag, wenn die klimatischen Verhältnisse am<br />

ausländischen Dienst- und Wohnort wesentlich von denen in<br />

Wien abweichen,<br />

− einem Härtezuschlag, wenn am ausländischen Dienst- und<br />

Wohnort im Vergleich zu Wien dauernd besonders schwierige<br />

Lebensverhältnisse in Form von politischer oder kultureller<br />

Isolation, Umweltbelastung, Sicherheits-, Versorgungsoder<br />

Infrastrukturmängeln vorliegen,<br />

− einem Krisenzuschlag auf die begrenzte Dauer außerordentlicher<br />

Ereignisse am ausländischen Dienst- und Wohnort wie<br />

Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr und Terror sowie Katastrophen,<br />

wenn diese Ereignisse dem Beamten zusätzliche besondere<br />

Kosten verursachen,<br />

− einem Ehegattenzuschlag, solange sich der Ehegatte bei<br />

gemeinsamer Haushaltsführung mit dem Beamten ständig<br />

am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält, und<br />

− einem Kinderzuschlag für jedes Kind, Wahl-, Pflegeoder<br />

Stiefkind des Beamten, für das er Anspruch auf<br />

Kinderzuschuss hat, solange es sich ständig am ausländischen<br />

Dienst- und Wohnort des Beamten aufhält.<br />

c) Kaufkraftausgleichszulage:<br />

• Dem Beamten gebührt, solange für seinen ausländischen<br />

Dienstort ein Hundertsatz nach dem folgenden Absatz festgesetzt<br />

ist, eine Kaufkraftausgleichszulage im Ausmaß dieses<br />

Hundertsatzes seines Monatsbezuges, seiner Sonderzahlung<br />

und seiner Auslandsverwendungszulage.<br />

• Der Bundesminister für europäische und internationale<br />

Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler<br />

für Dienstorte im Ausland, an denen die Kaufkraft des Euro geringer<br />

ist als in Wien, durch Verordnung monatliche Hundertsätze<br />

für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen festzusetzen.<br />

Der kundgemachte Hundertsatz gilt jeweils für den in der<br />

Verordnung festgesetzten Monat.<br />

• Zum Zwecke der Festsetzung der monatlichen Hundertsätze<br />

sind die Ergebnisse von wirtschaftswissenschaftlichen Kaufkrafterhebungs-<br />

und Kaufkraftberechnungsverfahren heranzuziehen,<br />

die auf möglichst zeitnahen Wirtschaftsdaten beruhen.<br />

Können für einzelne Dienstorte Kaufkrafterhebungen<br />

und Kaufkraftberechnungen auf Grund außerordentlicher<br />

Ereignisse im Aufenthaltsland nicht oder nur unter Aufbietung<br />

unverhältnismäßig hoher Mittel durchgeführt werden, sind<br />

für diese Dienstorte mit Bedacht auf die Gegebenheiten des<br />

jeweiligen Landes Hundertsätze näherungsweise festzusetzen.<br />

d) Wohnkostenzuschuss:<br />

• Dem Beamten, dem am ausländischen Dienstort keine Dienstoder<br />

Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen<br />

worden ist, gebührt ein Wohnkostenzuschuss zu den Kosten<br />

für die Anmietung einer eigenen, nach Art, Lage, Größe und<br />

Ausstattung angemessenen Wohnung. Bei der Beurteilung der<br />

Angemessenheit sind zu berücksichtigen:<br />

Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z<br />

Mag. Dr. Eckehard Quin<br />


Alles was Recht ist<br />

✂<br />

Nr. 6/2013<br />

− Familienangehörige, für die der Beamte Anspruch auf einen<br />

Ehegatten- oder Kinderzuschlag hat,<br />

− besondere ortsübliche, von den Verhältnissen im Inland<br />

wesentlich abweichende Lebens- und Wohnverhältnisse am<br />

ausländischen Dienstort,<br />

− ein allfälliger Raumbedarf zur Entfaltung einer dem<br />

Beamten vom Dienstgeber aufgetragenen aktiven<br />

Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege und<br />

− das Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort.<br />

• Dem Beamten, der aus zwingenden Gründen am ausländischen<br />

Dienstort eine vorübergehende Unterkunft benützen<br />

muss, gebührt auf die hierfür unbedingt notwendige<br />

Dauer ein Wohnkostenzuschuss zu den entstandenen Kosten<br />

für die angemessene Unterbringung des Beamten und seiner<br />

Familienangehörigen, für die er Anspruch auf einen<br />

Ehegatten- oder Kinderzuschlag hat.<br />

e) Zuschüsse für Familienangehörige:<br />

• Dem Beamten gebührt<br />

Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 91<br />

− ein Ausbildungskostenzuschuss für jedes Kind, für das er<br />

Anspruch auf Kinderzuschlag hat, zu den Kosten für<br />

a) die frühe Förderung in institutionellen Kinder betreuungseinrichtungen,<br />

die mit Bedacht auf die besonderen<br />

Lebensverhältnisse am ausländischen Dienst- und Wohnort<br />

so weit wie möglich den Zielsetzungen der der halbtägig<br />

kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung<br />

in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

(Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 99/2009)<br />

gerecht wird, in jenem Schuljahr, das dem Beginn der<br />

Schulpflicht nach österreichischem Schulrecht vorangeht,<br />

und<br />

b) die Schul- oder Berufsausbildung am ausländischen Dienstund<br />

Wohnort bis zur Volljährigkeit des Kindes oder, wenn<br />

die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung oder ein<br />

gleichwertiges Diplom erst danach erlangt wird, bis zu<br />

diesem Zeitpunkt,<br />

− ein Kinderzuschuss für jedes Kind des Beamten, wenn es bisher<br />

ständig im Haushalt des Beamten gelebt hat, jedoch nach<br />

der Versetzung des Beamten aus Gründen der Erziehung, der<br />

Schul- oder Berufsausbildung oder anderen gleich bedeutenden<br />

Gründen (ausgenommen der Leistung des Präsenz- oder<br />

Ausbildungs- oder Zivildienstes) im Inland bleibt oder vom<br />

ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ins Inland<br />

zurückkehrt,<br />

− ein Ehegattenzuschuss, wenn der Beamte mit seinem<br />

Ehegatten bisher ständig einen gemeinsamen Haushalt<br />

geführt hat, der Ehegatte jedoch im Interesse eines Kindes<br />

aus den im vorigen Absatz genannten Gründen nach der<br />

Versetzung des Beamten im Inland bleibt oder vom ausländischen<br />

Dienst- und Wohnort des Beamten ins Inland zurückkehrt,<br />

und<br />

− ein Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten für<br />

Familienangehörige, für die der Beamte Anspruch auf einen<br />

Ehegatten- oder Kinderzuschlag hat, wenn am ausländischen<br />

Dienst- und Wohnort die besondere Gefahr einer parasitären<br />

oder tropischen Erkrankung besteht.<br />

• Der Anspruch für einen Familienangehörigen auf den soeben<br />

genannten Kinder- oder Ehegattenzuschuss ist natürlich ausgeschlossen,<br />

solange der Beamte für diesen Familienangehörigen<br />

Anspruch auf einen Ehegatten- oder Kinderzuschlag hat, der<br />

gewährt wird, wenn die Familienangehörigen beim Beamten<br />

im Ausland sind.<br />

f) Ausstattungszuschuss:<br />

• Dem Beamten, der nach der Natur des Dienstes im<br />

Verlauf seiner gesamten Bundesdienstzeit immer wieder<br />

ins Ausland zu versetzen sein wird, gebührt anlässlich<br />

einer Versetzung vom Inland ins Ausland, insgesamt jedoch<br />

anlässlich höchstens zweier solcher Versetzungen, jeweils<br />

ein Ausstattungszuschuss zur Bestreitung der Kosten für<br />

notwendige Erstanschaffungen nach Maßgabe seiner<br />

Verwendungsgruppe, besonderer tropischer oder arktischer<br />

Klimaverhältnisse am ausländischen Dienst- und Wohnort<br />

und der Familienangehörigen, für die er zum Zeitpunkt<br />

der Versetzung vom Inland ins Ausland Anspruch auf einen<br />

Ehegatten- oder Kinderzuschlag hat.<br />

g) Folgekostenzuschuss:<br />

• Dem Beamten gebührt ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm<br />

nach der Verwendung im Ausland<br />

− dort noch besondere Kosten im Sinne des § 21c Abs. 1<br />

GehG (Wohnkostenzuschuss) oder des § 21d Z 1 GehG<br />

(Ausbildungskostenzuschuss ) oder<br />

− im Inland besondere Kosten durch die Eingliederung der<br />

Kinder in das österreichische Schulsystem, für die ein<br />

Kinderzuschlag bezogen worden ist, oder, wenn diese<br />

Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung<br />

der fremdsprachigen Schulausbildung dieser Kinder<br />

entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren<br />

Verwendung im Ausland liegt und die der Beamte nicht<br />

selbst zu vertreten hat.<br />

h) Gemeinsame Bestimmungen:<br />

• Der Anspruch auf die genannten Zulagen und Zuschüsse<br />

kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein<br />

Anspruch auf Gehalt besteht.<br />

• Ehegatten- oder Kinderzuschlag sowie Wohkostenzuschuss,<br />

Zuschüsse für Familienangehörige, Ausstattungszuschuss<br />

und Folgekostenzuschuss gebühren nur auf Antrag des<br />

Beamten.<br />

• Die Zulagen und Zuschüsse gelten als Aufwandsentschädigung.<br />

Die Bundesregierung kann die anspruchsbegründenden<br />

Umstände und die Bemessung der Zulagen und Zuschüsse<br />

durch Verordnung näher regeln. Die Bemessung im Einzelfall<br />

obliegt dem zuständigen Bundesminister im Einvernehmen<br />

mit dem Bundeskanzler.<br />

• Festzusetzen sind<br />

− die Auslandsverwendungszulage, der Kinderzuschuss,<br />

der Ehegattenzuschuss, der Zuschuss zur Vorbeugung<br />

vor Tropenkrankheiten für Familienangehörige und der<br />

Ausstattungszuschuss in Pauschalbeträgen und<br />

Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z<br />

Mag. Dr. Eckehard Quin


Alles was Recht ist<br />

Nr. 6/2013<br />

Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 92<br />

Mag. Dr. Eckehard Quin<br />

− der Wohnkostenzuschuss, der Ausbildungskostenzuschuss<br />

und der Folgekostenzuschuss im jeweils zu bemessenden<br />

Betrag.<br />

• Die Pauschalbeträge ändern sich jährlich zum 1. Jänner in dem<br />

Maß, in dem sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik<br />

Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder<br />

dem an seine Stelle tretenden Index der Durchschnitt der<br />

Indexzahlen für die Monate Oktober des vorvergangenen<br />

Jahres bis September des vergangenen Jahres gegenüber<br />

dem Durchschnitt der Indexzahlen für den jeweils davor<br />

liegenden zwölfmonatigen Vergleichszeitraum ändert. Der<br />

Bundeskanzler hat die neuen Beträge und den Zeitpunkt, in<br />

dem diese wirksam werden, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.<br />

• Die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage<br />

sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.<br />

Abrechnungszeitraum für den Wohnkostenzuschuss, die<br />

Zuschüsse für Familienangehörige und der Folgekostenzuschuss<br />

ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden<br />

sind.<br />

• Ist der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend,<br />

ruht der Funktionszuschlag vom Beginn des letzten<br />

Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der<br />

Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume eines Urlaubs, während<br />

dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält,<br />

oder einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls<br />

einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier<br />

Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume in eine<br />

Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich<br />

die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im<br />

entsprechenden Ausmaß. Innerhalb des Ruhenszeitraumes<br />

ruhen weiters die Auslandsverwendungszulage und die<br />

Kaufkraftausgleichszulage jeweils für Zeiträume, in denen<br />

sich der Beamte nicht am ausländischen Dienst- und Wohnort<br />

aufhält.<br />

• Ist der Familienangehörige innerhalb eines Kalenderjahres<br />

mehr als 91 Kalendertage vom Dienst- und Wohnort des<br />

Beamten abwesend, ruht während des verbleibenden<br />

Kalenderjahres der Ehegatten- oder Kinderzuschlag an jedem<br />

weiteren Tag der Abwesenheit. Zeiträume, in denen der<br />

Familienangehörige auf Grund außerordentlicher Ereignisse im<br />

Aufenthaltsland den Dienst- und Wohnort des Beamten verlassen<br />

muss oder wegen mangelnder medizinischer Versorgung<br />

im Aufenthaltsland in stationärer Behandlung im Inland steht,<br />

bleiben außer Betracht. Liegen die Voraussetzungen für den<br />

erstgenannten Grund für einen länger als sechs Monate dauernden<br />

Zeitraum vor, endet der Anspruch auf den Ehegattenoder<br />

Kinderzuschlag mit Ablauf des sechsten Monats nach<br />

dem Eintreten dieser Voraussetzungen.<br />

• Die Auslandsverwendungszulage ist mit dem Tag einer wesentlichen<br />

Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden<br />

Sachverhaltes neu zu bemessen.<br />

• Die Auslandsverwendungszulage und die in monatlichen<br />

Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse gebühren<br />

dem Beamten jeweils in jenem Ausmaß, das seinem<br />

Beschäftigungsausmaß entspricht.<br />

• Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Auslandsverwendungszulage,<br />

die Kaufkraftausgleichszulage und die<br />

in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse<br />

nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben,<br />

ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht,<br />

der verhältnismäßige Teil des jeweiligen Monatsbetrages<br />

abzuziehen. Ändert sich im Laufe des Monates die Höhe<br />

dieser Zulagen und Zuschüsse, entfällt auf jeden Kalendertag<br />

der verhältnismäßige Teil des jeweils entsprechenden<br />

Monatsbetrages. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende<br />

Beträge sind hereinzubringen.<br />

• Fließen dem Ehegatten des Beamten selbst die hier beschriebenen<br />

Zuwendungen oder gleichartige Zuwendungen<br />

von dritter Seite zu, sind diese nach ihrem inhaltlichen<br />

Zweck auf den Ehegatten- oder Kinderzuschlag sowie den<br />

Wohnkostenzuschuss, die Zuschüsse für Familienangehörige,<br />

den Ausstattungszuschuss und den Folgekostenzuschuss<br />

anzurechnen. Auf den Kinderzuschuss für ein Stiefkind sind<br />

Unterhaltsansprüche des Stiefkindes gegen Dritte anzurechnen.<br />

• Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle Tatsachen<br />

zu melden, die für die Änderung, das Ruhen oder die<br />

Einstellung des Ehegatten- oder Kinderzuschlags sowie des<br />

Wohnkostenzuschusses, der Zuschüsse für Familienangehörige,<br />

des Ausstattungszuschusses und des Folgekostenzuschusses<br />

von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten binnen eines<br />

Monats nach dem Eintritt der Tatsache oder, wenn der Beamte<br />

nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis<br />

erlangt hat, binnen eines Monats nach Kenntnis.<br />

i) Besondere Auszahlungsbestimmungen:<br />

• Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig<br />

ist, können mit Zustimmung des Bundeskanzlers sämtliche<br />

Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung<br />

ausgezahlt werden.<br />

• Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann dem<br />

Beamten auf seinen Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe<br />

des Dreifachen seiner Auslandsverwendungszulage und<br />

Kaufkraftausgleichszulage gezahlt werden. Dieser Vorschuss<br />

ist längstens binnen eines Jahres durch Abzug von den<br />

Bezügen des Beamten hereinzubringen.<br />

• Ist im Zuge der Anmietung einer Wohnung im Sinne des<br />

Wohnkostenzuschusses eine Kaution zu hinterlegen, kann<br />

dem Beamten auf seinen Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe<br />

der ortsüblichen Kaution gezahlt werden. Diesen Vorschuss<br />

hat der Beamte in allen Fällen längstens binnen 30 Tagen nach<br />

Enden der Verwendung am ausländischen Dienstort oder,<br />

wenn das Mietverhältnis früher endet, binnen 30 Tagen nach<br />

Enden des Mietverhältnisses zur Gänze zurückzuzahlen. Die<br />

Rückzahlung des ausgezahlten Vorschusses zuzüglich allenfalls<br />

erzielter Zinserträge hat entweder in jener Währung zu<br />

erfolgen, in der die Kaution entrichtet wurde, oder, wenn dies<br />

unzweckmäßig ist, in Euro zum Gegenwert dieser Währung<br />

zum Zeitpunkt der Rückzahlung oder deren Fälligkeit. Kommt<br />

der Beamte der Rückzahlungspflicht innerhalb der jeweiligen<br />

Frist nicht oder nur teilweise nach, ist der aushaftende Betrag<br />

binnen kürzest möglicher Zeit durch Abzug von den Bezügen<br />

des Beamten hereinzubringen.<br />

* Ausländische Zeugnisse:<br />

Siehe die Stichworte „Anerkennung ausländischer Zeugnisse“<br />

und „Ausländische Schulen“!<br />

Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z<br />


Alles was Recht ist<br />

Nr. 6/2013<br />

Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 93<br />

Mag. Dr. Eckehard Quin<br />

* Ausscheiden von<br />

Inventargegenständen:<br />

* Ausschluss eines Schülers:<br />

Rechtsgrundlage: §§ 20, 21 Richtlinien für Inventar und Materialverwaltung<br />

(RIM).<br />

Rechtsgrundlage: §§ 13 Abs. 2, 33 Abs. 2, 47 Abs. 2, 49, 50, 58<br />

Abs. 2, 61 Abs. 2 SchUG; § 10 Abs. 5 SchVV; § 5 Schulordnung.<br />

✂<br />

• Gegenstände, die von der Inventarverwaltung oder von<br />

der Inventurkommission für den bisherigen Zweck als nicht<br />

mehr geeignet befunden wurden, sind, nötigenfalls nach<br />

Anhörung einer Fachstelle (z. B. Bundesimmobilienverwaltung,<br />

Bundesversuchsanstalt für Kraftfahrzeuge) oder eines<br />

Fachmannes, durch entsprechende Umarbeitung anderweitig<br />

zu verwenden oder andernfalls als Altmaterial auszuscheiden.<br />

• Die Ausscheidung von Gegenständen und deren Austragung in<br />

den Inventaraufschreibungen darf nur auf Grund einer schriftlichen<br />

Verfügung des Dienststellenleiters jener Dienststelle<br />

erfolgen, bei der die Gegenstände in Verwendung stehen.<br />

• Die anweisenden Stellen können sich vorbehalten, dass<br />

Gegenstände, die infolge technischer oder wirtschaftlicher<br />

Abnutzung unbrauchbar geworden sind und deren<br />

Verkehrswert einen bestimmten Betrag überschreitet, nur mit<br />

ihrer Zustimmung ausgeschieden werden dürfen.<br />

• Die Ausscheidung von Gegenständen, die infolge höherer<br />

Gewalt (z. B. Naturkatastrophen) oder durch widerrechtliche<br />

Handlungen oder Unterlassungen (z. B. Einbruch, Diebstahl,<br />

Plünderung, Veruntreuung) notwendig wird, darf, unbeschadet<br />

der Höhe des Verkehrswertes, nur auf Anordnung<br />

der anweisenden Stelle erfolgen. Für die Meldung und<br />

Ersatzvorschreibung von Sachschäden in Verschuldensfällen<br />

gelten die einschlägigen Bestimmungen des Rundschreibens<br />

des Bundesministeriums für Finanzen vom 31. Oktober 1980,<br />

Z. 01.3003/36-II/3/80, betreffend Richtlinien für die Behandlung<br />

von Schadensfällen im Bereich der Bundesverwaltung.<br />

• Nebenstellen und nachgeordnete Dienststellen, bei denen die<br />

Inventargegenstände in Gegeninventaren erfasst sind, haben<br />

über jede durch Ausscheidung verursachte Bestandsänderung<br />

der Inventarverwaltung der vorgesetzten Dienststelle fallweise<br />

zu berichten.<br />

• Nebenstellen und nachgeordnete Dienststellen haben alle<br />

bundeseigenen Gegenstände, die sie von ihrer vorgesetzten<br />

Dienststelle zugewiesen bekommen oder über deren<br />

Verfügung abgeben müssen, nur mengenmäßig – nach<br />

Gegenstandsgattungen oder Gegenstandsarten gegliedert – in<br />

einem Gegeninventar zu erfassen . Die einfache Verzeichnung<br />

ist zulässig, weil diese Gegenstände als Bestand der vorgesetzten<br />

Dienststelle in deren Inventar oder Sonderinventar bereits<br />

mengen- und wertmäßig in Ausweis gehalten ist.<br />

• Die anweisenden Stellen können sich vorbehalten, dass<br />

Gegenstände, deren Verkehrswert eine bestimmte<br />

Betragsgrenze übersteigt, nur mit ihrer Zustimmung veräußert<br />

werden dürfen. Bei Veräußerung von Gegenständen ist<br />

das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen<br />

zu pflegen, wenn dies in den jeweils geltenden Bestimmungen<br />

über den finanziellen Wirkungsbereich vorgesehen ist.<br />

• Diese Bestimmung ist sinngemäß bei unentgeltlicher oder<br />

leihweiser Überlassung an eine andere Dienststelle anzuwenden.<br />

a) Beendigung des Schulbesuches:<br />

• Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die<br />

lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn<br />

ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten<br />

Schulstufe berechtigt ist und von diesem Recht Gebrauch<br />

macht, bleibt er bis zum Abschluss der Wiederholung weiterhin<br />

Schüler.<br />

• Ein Schüler hört schon vor dem genannten Zeitpunkt auf,<br />

Schüler einer Schule zu sein<br />

− mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen<br />

Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter, sofern darin<br />

nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt<br />

wird;<br />

− in der Berufsschule mit der Beendigung des Lehr- oder<br />

Ausbildungsverhältnisses, sofern die Berufsschule nicht<br />

gemäß § 32 Abs. 3 oder 3a SchUG besucht wird;<br />

− mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen Frist<br />

seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur<br />

Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 5 SchUG (bei Fernbleiben<br />

vom Unterricht von mehr als einer Woche);<br />

− mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass ein Schüler im<br />

Falle des Weiterbesuches die gemäß § 32 SchUG zulässige<br />

Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet;<br />

− mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses<br />

oder eines Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme in die<br />

Volksschule bzw. der Abmeldung vom Besuch der ersten<br />

Schulstufe (§ 7 Abs. 8 SchPflG);<br />

− wenn er die erste Stufe einer berufsbildenden mittleren<br />

oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der<br />

Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit vier oder mehr<br />

„Nicht genügend” in Pflichtgegenständen abgeschlossen<br />

hat.<br />

b) Mitwirkung der Schule an der Erziehung:<br />

• Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung<br />

der Schüler (§ 2 SchOG) hat der Lehrer in seiner Unterrichtsund<br />

Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen<br />

persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden<br />

Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere<br />

Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können.<br />

(Eine taxative Aufzählung enthält § 8 Schulordnung.)<br />

Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand<br />

und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen<br />

Fällen auch von der Schulbehörde erster Instanz ausgesprochen<br />

werden. Der erste Satz gilt auch für Erzieher<br />

und Freizeitpädagogen im Betreuungsteil an ganztägigen<br />

Schulformen.<br />

• Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung<br />

der Ordnung notwendig erscheint, kann der<br />

Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z


Alles was Recht ist<br />

Nr. 6/2013<br />

Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 94<br />

Mag. Dr. Eckehard Quin<br />

Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen<br />

Berufsschulen auch in einen anderen<br />

Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme<br />

nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die<br />

Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert<br />

sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines<br />

Antrages auf Ausschluss des Schülers androhen. Hierbei steht<br />

den Erziehungsberechtigten gem. § 61 Abs. 2 Z 2 lit. a SchUG<br />

ein Mitentscheidungsrecht zu. Ab der neunten Schulstufe<br />

steht den Schülern gem. § 58 Abs. 2 Z 2 lit. a SchUG ebenfalls<br />

ein Mitentscheidungsrecht zu.<br />

• Gem. § 57 Abs. 5 SchUG ist in Angelegenheiten, die<br />

in die Zuständigkeit von Lehrerkonferenzen fallen und<br />

bei denen den Schülern und Erziehungsberechtigten ein<br />

Mitentscheidungsrecht zusteht, dieses Recht von den<br />

Vertretern der Schüler bzw. Erziehungsberechtigten im<br />

Schulgemeinschaftsausschuss bzw. den Klassenelternvertretern<br />

der betreffenden Klasse durch Teilnahme an den<br />

Beratungen und Abstimmungen in den Lehrerkonferenzen<br />

auszuüben.<br />

• Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und<br />

Kollektivstrafen sind verboten.<br />

• Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das<br />

Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt<br />

werden; hiebei dürfen nur im ersten Absatz genannte<br />

Maßnahmen und Maßnahmen gem. § 48 SchUG<br />

(Verständigung der Erziehungsberechtigten bzw. nötigenfalls<br />

des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers) gesetzt werden.<br />

Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlass zu Maßnahmen<br />

der Erziehungsberechtigten, der Jugendwohlfahrtsbehörden,<br />

sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist<br />

unzulässig.<br />

c) Gründe für den Ausschluss eines Schülers aus der Schule:<br />

• Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43 SchUG) in schwerwiegender<br />

Weise verletzt und die Anwendung von<br />

Erziehungsmitteln gemäß § 47 SchUG oder von Maßnahmen<br />

gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das<br />

Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von<br />

Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen<br />

hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder<br />

ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen.<br />

• An allgemein bildenden Pflichtschulen (Volks-, Haupt- und<br />

Sonderschulen, NMS sowie Polytechnischen Schulen) ist ein<br />

Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers<br />

eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer<br />

an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit,<br />

körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und<br />

die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist. Im Falle eines<br />

Ausschlusses eines Pflichtschülers besteht auf Grund von<br />

§ 8 Abs. 2 Z 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz der<br />

Rechtsanspruch auf Besuch einer sprengelfremden Schule.<br />

Sofern die Erfüllung der Schulpflicht nicht gesichert ist<br />

(Dies ist der Fall, wenn der Schulweg zur nächstgelegenen<br />

in Betracht kommenden Schule nicht zumutbar ist.),<br />

kommt allenfalls die Anwendung von § 49 Abs. 9 SchUG<br />

(Suspendierung, siehe unten) oder die Aufnahme in ein<br />

Heim in Frage.<br />

• Zu den Ausschlussgründen ist u. a. folgende Judikatur beachtenswert:<br />

– Das Gesamtverhalten eines Schülers (Verletzung<br />

von Schülerpflichten) während eines Schikurses<br />

(Schulveranstaltung) kann einen Ausschluss gemäß<br />

§ 49 Abs. 1 SchUG rechtfertigen (VwGH-Erkenntnis vom<br />

16. September 1977, Zl. 1979 und 1980/ 77).<br />

– Hat sich ein Schüler zwar mehrerer Verstöße gegen<br />

Schülerpflichten (§ 43 SchUG) schuldig gemacht, ist jedoch<br />

keiner von diesen schwerwiegend, ist die Ultima-Ratio-<br />

Maßnahme des Ausschlusses von der Schule nicht gerechtfertigt.<br />

Eine Summierung mehrerer jeweils nicht schwerer<br />

Pflichtverletzungen zu einer schwerwiegenden ist<br />

durch das Gesetz nicht gedeckt (VwGH-Erkenntnis vom<br />

24. November 1986, Slg. Nr. 12.312 A).<br />

– Ein Verstoß eines Schülers gegen die ihm in § 45 Abs. 3 SchUG<br />

auferlegte Benachrichtigungspflicht (Benachrichtigung des<br />

Klassenvorstandes oder des Schulleiters bei Fernbleiben<br />

von der Schule) kann in Extremfällen als schwerwiegende<br />

Verletzung von Schülerpflichten qualifiziert werden<br />

und solcherart – vorausgesetzt, die Anwendung von<br />

Erziehungsmitteln ist erfolglos geblieben – zum Ausschluss<br />

des Schülers führen. Das nur fallweise Nichtbeibringen der<br />

Rechtfertigung für versäumte Unterrichtsstunden stellt<br />

keine schwere Pflichtverletzung dar; eine solche ist erst<br />

gegeben, wenn es der Schüler aus Prinzip ablehnt, sich zu<br />

rechtfertigen (VwGH-Erkenntnis vom 24. November 1986,<br />

Slg. Nr. 12.312 A).<br />

– Ein ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht in<br />

einem Ausmaß von knapp 40 Prozent ist als schwerwiegende<br />

Verletzung von Schülerpflichten zu qualifizieren,<br />

welche die in § 2 SchOG grundgelegte Aufgabe der österreichischen<br />

Schule ernstlich zu gefährden geeignet ist<br />

(VwGH-Erkenntnis vom 19. Oktober 1987, Zl. 87/10/0135).<br />

Ein Ausschluss ist somit gerechtfertigt.<br />

– Eine ohne hinreichende Begründung gestellte Forderung<br />

des Schülers, die nachzuholende Schularbeit auf einen<br />

anderen als den festgelegten Zeitpunkt zu verlegen, in<br />

Verbindung mit der daran anschließenden Weigerung,<br />

sich dieser Leistungsfeststellung zu unterziehen, kann als<br />

Pflichtverletzung, aber keinesfalls als schwerwiegend im<br />

Sinne des § 49 Abs. 1 SchUG gewertet werden (VwGH-<br />

Erkenntnis vom 24. November 1986, Slg. Nr. 12.312 A).<br />

– Rauschgiftkonsum und Rauschgifthandel eines Schülers<br />

stellen eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich<br />

ihrer Sittlichkeit und körperlichen Sicherheit dar<br />

und sind somit ein Ausschlussgrund.<br />

– Der Ausschluss eines Schülers und eine vorherige<br />

Suspendierung sind nur möglich, wenn der Schüler eine<br />

dauernde Gefährdung seiner Mitschüler hinsichtlich ihrer<br />

Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums<br />

darstellt. Besteht bei einem Schüler, der bisher eine<br />

aggressive Verhaltensweise gezeigt hat, die begründete<br />

Aussicht, dass sich sein Verhalten in Kürze bessern wird,<br />

liegt keine dauernde Gefährdung vor.<br />

– Der zweite Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG setzt kein<br />

wiederholtes Fehlverhalten voraus. Der zweite Tatbestand<br />

trägt der Behörde auf, eine Prognoseentscheidung zu<br />

treffen; dabei hat sie die Frage zu lösen, ob in Zukunft<br />

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Alles was Recht ist<br />

Nr. 6/2013<br />

Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 95<br />

Mag. Dr. Eckehard Quin<br />

✂<br />

ein Verhalten des Schülers zu befürchten ist, das eine<br />

Gefährdung der genannten Rechtsgüter in Ansehung<br />

anderer Schüler darstellt. Diese Entscheidung ist auf der<br />

Grundlage der im vorliegenden Zusammenhang relevanten<br />

Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden<br />

Schülers zu treffen; dabei ist besonderes Augenmerk auf<br />

solche in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen<br />

zu legen, die Rückschlüsse auf jene Eigenschaften zulassen,<br />

von denen es abhängt, ob vom betreffenden Schüler<br />

in Zukunft eine Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen<br />

Sicherheit und des Eigentums anderer Schüler ausgehen<br />

kann. In dieser Hinsicht können unter Umständen<br />

auch einzelne Vorfälle aussagekräftig sein. Hat der betreffende<br />

Schüler ein seiner Art und Intensität nach schwerwiegendes,<br />

gegen die im zweiten Tatbestand des § 49<br />

Abs. 1 SchUG genannten Rechtsgüter gerichtetes<br />

Fehlverhalten zu vertreten, so ist – auch wenn es sich um<br />

den ersten derartigen Verstoß handeln sollte – mit dem<br />

Ausschluss vorzugehen, es sei denn, dass – insbesondere in<br />

der Persönlichkeitsstruktur des Betreffenden begründete<br />

– Umstände vorliegen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit<br />

darauf schließen lassen, dass sich Derartiges nicht wiederholen<br />

werde. Die Schulbehörden haben auf das<br />

Wohl aller Schüler zu achten; die Bedachtnahme auf<br />

das Wohl der Mitschüler des Betreffenden verbietet es,<br />

mit dem Ausschluss desjenigen, dem ein gravierendes,<br />

gegen die besonders geschützten Rechtsgüter gerichtetes<br />

Fehlverhalten vorzuwerfen ist, zuzuwarten, bis die<br />

„Dauerhaftigkeit“ der vom Betreffenden ausgehenden<br />

Gefährdung durch weitere Vorfälle erwiesen ist (VwGH-<br />

Erkenntnis vom 31. Jänner 1994, Zl. 93/10/0200).<br />

– Das Mitführen einer Waffe in das Schulgebäude ist<br />

– ungeachtet der Frage des vom Schüler ausgehenden<br />

Gefahrenpotenzials – als grober Verstoß gegen das<br />

Einordnungsgebot des § 43 Abs. 1 SchUG aufzufassen<br />

und kann als schwerwiegende Pflichtverletzung im<br />

Sinne des ersten Tatbestandes des § 49 Abs. 1 SchUG<br />

angesehen werden. Der Ausschlussgrund nach dem<br />

ersten Tatbestand liegt aber nur dann vor, wenn die<br />

Anwendung von Erziehungsmitteln im Sinne des § 47<br />

SchUG erfolglos blieb oder wenn nach den Umständen<br />

des Einzelfalles ein seiner Art und Intensität nach schwerwiegendes,<br />

gegen die im Gesetz genannten Rechtsgüter<br />

(Sittlichkeit, körperliche Sicherheit, Eigentum) gerichtetes<br />

Fehlverhalten vorliegt, das Rückschlüsse auf Eigenschaften<br />

und Persönlichkeitsmerkmale zulässt, die ein künftiges,<br />

die geschützten Rechtsgüter gefährdendes Fehlverhalten<br />

befürchten lässt (VwGH-Erkenntnis vom 22. März 1999,<br />

Zl. 96/10/0242).<br />

– Auch ein bloß einmaliges schwerwiegendes Fehlverhalten<br />

führt zum Ausschluss, wenn nicht – insbesondere in<br />

der Persönlichkeitsstruktur des Schülers begründete –<br />

Umstände vorliegen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit<br />

eine Wiederholung ausschließen (VwGH-Erkenntnis vom<br />

31. Jänner 1994, Zl. 93/10/0200, Slg. 13997 A.)<br />

d) Maßnahmen der Schulkonferenz beim Ausschluss<br />

eines Schülers:<br />

• Bei Vorliegen der Voraussetzungen zum Ausschluss eines<br />

Schülers hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in<br />

Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz)<br />

einen Antrag auf Ausschluss des Schülers an die<br />

Schulbehörde erster Instanz zu stellen. Hierbei steht den<br />

Erziehungsberechtigten gem. § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b SchUG ein<br />

Mitentscheidungsrecht zu. Ab der neunten Schulstufe steht<br />

den Schülern gem. § 58 Abs. 2 Z 2 lit. b SchUG ebenfalls ein<br />

Mitentscheidungsrecht zu.<br />

• Gem. § 57 Abs. 5 SchUG ist in Angelegenheiten, die in<br />

die Zuständigkeit von Lehrerkonferenzen fallen und bei<br />

denen den Schülern und Erziehungsberechtigten ein<br />

Mitentscheidungsrecht zusteht, dieses Recht von den<br />

Vertretern der Schüler bzw. Erziehungsberechtigten im<br />

Schulgemeinschaftsausschuss bzw. den Klassenelternvertretern<br />

der betreffenden Klasse durch Teilnahme an den Beratungen<br />

und Abstimmungen in den Lehrerkonferenzen auszuüben.<br />

• Dem Schüler ist – ohne Rücksicht auf sein Alter – vor<br />

der Beschlussfassung über die Antragstellung Gelegenheit<br />

zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den<br />

Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu<br />

geben.<br />

• Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen<br />

den Ausschluss sprechenden Gründe zu berücksichtigen und<br />

ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist<br />

dem Schüler zuzustellen.<br />

• Die allenfalls unterlaufende Verletzung von Verfahrensvorschriften<br />

(Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.<br />

zur Stellungnahme, Zustellung einer Zweitschrift des<br />

Ausschlussantrages an den Schüler, Parteiengehör) in der<br />

unteren Instanz (Schulbehörde 1. Instanz auf Antrag der<br />

Schulkonferenz) ist nicht wesentlich und kann nicht zur<br />

Aufhebung des angefochtenen Berufungsbescheides durch den<br />

Verwaltungsgerichtshof führen, wenn der Beschwerdeführer<br />

auch noch im Berufungsverfahren Gelegenheit hatte, alles<br />

das vorzubringen, was er bzw. seine Erziehungsberechtigten<br />

seinerzeit vorgebracht hätten (VwGH-Erkenntnis vom<br />

16. September 1977, Zl. 1979 und 1980/77).<br />

e) Maßnahmen der Schulbehörde beim Ausschluss eines<br />

Schülers:<br />

• Die Schulbehörde erster Instanz hat bei Gefahr im Verzug<br />

auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch<br />

suspendiert wird. Die Schulbehörden haben gem. § 73 Abs. 3a<br />

SchUG über Anträge auf Suspendierung binnen zwei Tagen<br />

zu entscheiden. Da eine Berufung gegen diesen Bescheid<br />

aufschiebende Wirkung hätte (§ 64 Abs. 1 AVG), wird eine<br />

solche – weil Gefahr im Verzug gegeben ist – im Regelfall<br />

auszuschließen sein.<br />

• Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen<br />

werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im<br />

Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen für den<br />

Ausschluss nicht oder nicht mehr gegeben sind.<br />

• Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung<br />

über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren.<br />

Es ist denkbar, dass in diesem Zusammenhang die<br />

Übernahme von Aktivitäten durch die Schülervertretung pädagogisch<br />

sinnvoll erscheinen kann (Erläuternde Bemerkungen<br />

zum SchUG).<br />

• Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit<br />

zur Ablegung einer Feststellungsprüfung zu geben, soweit<br />

Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z


Alles was Recht ist<br />

Nr. 6/2013 1/2012<br />

Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 96<br />

Mag. Dr. Eckehard Quin<br />

eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst<br />

nicht möglich wäre.<br />

• Die Schulbehörde erster Instanz hat nach Durchführung<br />

des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlussverfahrens<br />

festzustellen, wenn die Voraussetzungen für einen<br />

Ausschluss nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler<br />

eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 47 Abs. 2<br />

SchUG (Versetzung in die Parallelklasse) anordnen, wenn sein<br />

Verhalten zwar einen Ausschluss nicht begründet, er aber<br />

sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die<br />

Schulbehörde erster Instanz den Ausschluss des Schülers mit<br />

Bescheid auszusprechen.<br />

• Der Ausschluss kann sich auf die betreffende Schule oder<br />

auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis<br />

erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist<br />

jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte<br />

Sicherungszweck im Sinne des § 49 Abs. 1 SchUG bereits<br />

erreicht werden kann.<br />

• Gegen den Ausschluss ist eine Berufung an die Schulbehörde<br />

zweiter Instanz zulässig; gegen die Entscheidung der<br />

Schulbehörde zweiter Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel<br />

zulässig.<br />

• Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf<br />

die sich der Ausschluss erstreckt, weder als ordentlicher noch<br />

als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer<br />

Externistenprüfung wird davon nicht berührt.<br />

• Der Ausschluss kann von jener Schulbehörde, die ihn rechtskräftig<br />

ausgesprochen hat, auf Antrag des Schülers eingeschränkt<br />

oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für<br />

seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf<br />

andere Weise erreicht werden kann.<br />

• Sollte für Schüler allgemeinbildender Pflichtschulen<br />

(Volks-, Haupt- und Sonderschulen, NMS sowie Polytechnischen<br />

Schulen) ein Ausschluss nicht zielführend sein, so tritt an die<br />

Stelle des Ausschlusses die Suspendierung und die Einleitung<br />

eines Verfahrens gemäß § 8 SchPflG (Schulbesuch bei sonderpädagogischem<br />

Förderbedarf).<br />

• Sämtliche Bestimmungen betreffend den Ausschluss eines<br />

Schülers sind im Übrigen gem. § 50 SchUG auch auf nicht schulpflichtige<br />

außerordentliche Schüler sinngemäß anzuwenden.<br />

f) Mitentscheidung der Schüler- und Elternvertreter:<br />

• Im Rahmen der Interessensvertretung gegenüber den<br />

Lehrern, dem Schulleiter und den Schulbehörden stehen den<br />

Schülervertretern (siehe § 59 Abs. 2 SchUG) Mitwirkungsrechte<br />

(siehe hiezu § 58 Abs. 2 Z 1 SchUG) und Mitbestimmungsrechte<br />

(siehe hiezu § 58 Abs. 2 Z 2 SchUG) zu.<br />

• Die Mitbestimmungsrechte stehen erst ab der neunten<br />

Schulstufe zu und umfassen<br />

− das Recht auf Mitentscheidung bei der Anwendung von<br />

Erziehungsmitteln gem. § 47 Abs. 2 SchUG (Versetzung in<br />

eine Parallelklasse),<br />

− das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf<br />

Ausschluss eines Schülers;<br />

− das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von<br />

Unterrichtsmitteln.<br />

• Im Rahmen der Mitbestimmungsrechte haben die Schüler – im<br />

Gegensatz zu den Mitwirkungsrechten – das Recht, unmittelbar<br />

an der Entscheidungsfällung mitzuwirken. Die Mitwirkung an<br />

der Entscheidung im Bereich der Versetzung in die Parallelklasse<br />

erfolgt sohin gemeinsam mit dem Schulleiter, im Übrigen<br />

(Antrag auf Ausschluss, Mitentscheidung bei der Festlegung<br />

von Unterrichtsmitteln) durch Mitwirkung an der Beratung<br />

und Beschlussfassung in der Lehrerkonferenz gem. § 57 Abs. 5<br />

SchUG. Ferner bestehen Mitbestimmungsrechte der Schüler<br />

gem. § 64 Abs. 2 Z 1 SchUG (im Schulgemeinschaftsausschuss).<br />

• Die Erziehungsberechtigten haben gem. § 61 Abs. 2<br />

SchUG das Recht auf Interessenvertretung gegenüber<br />

den Lehrern, dem Schulleiter (Abteilungsvorstand) und<br />

den Schul behörden durch die Klassenelternvertreter (an<br />

Volks-, Haupt- und Sonderschulen, NMS sowie Polytechnischen<br />

Schulen; § 63a Abs. 5 SchUG) bzw. durch ihre Vertreter im<br />

Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 Abs. 6 SchUG). Hierbei<br />

stehen ihnen Mitwirkungsrechte (siehe hiezu § 61 Abs. 2 Z 1<br />

SchUG) und Mitbestimmungsrechte (siehe hiezu § 61 Abs. 2<br />

Z 2 SchUG) zu. Die Mitbestimmungsrechte umfassen<br />

− das Recht auf Mitentscheidung bei der Androhung des<br />

Antrages auf Ausschluss,<br />

− das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf<br />

Ausschluss eines Schülers;<br />

− das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von<br />

Unterrichtsmitteln.<br />

g) Ausschluss eines Schülers von Schulveranstaltungen:<br />

• Stört ein Schüler den geordneten Ablauf einer Schulveran<br />

staltung in schwerwiegender Weise oder wird durch<br />

sein Verhalten die eigene oder die körperliche Sicherheit<br />

der anderen Teilnehmer gefährdet, so kann der Leiter der<br />

Schulveranstaltung den Schüler von der weiteren Teilnahme<br />

an der Schulveranstaltung ausschließen (§ 10 Abs. 5 SchVV).<br />

Hierbei handelt es sich um eine Sicherungsmaßnahme und<br />

keine Strafe für ein Fehlverhalten.<br />

• In diesem Fall sind der Schulleiter und die Erziehungs berechtigten<br />

des betreffenden Schülers unverzüglich in Kenntnis<br />

zu setzen.<br />

• Die Erziehungsberechtigten sind vor der Durchführung einer<br />

mehrtägigen Schulveranstaltung verpflichtet, eine Erklärung<br />

darüber abzugeben, ob sie im Falle des Ausschlusses ihres<br />

Kindes mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden<br />

sind oder für eine Beaufsichtigung während der Heimfahrt<br />

Sorge tragen werden.<br />

• Sofern eine Gefährdung von Mitschülern oder anderen<br />

Personen mit großer Wahrscheinlichkeit bereits vor der<br />

Schulveranstaltung zu erwarten ist, hat gem. § 13 Abs. 3<br />

Z 2 SchUG ein Ausschluss von der Teilnahme bereits vor der<br />

Schulveranstaltung zu erfolgen.<br />

h) Ausschluss eines Schülers vom Unterricht:<br />

• Gem. § 5 Schulordnung sind die Schüler vor dem Gebrauch<br />

von Maschinen und Geräten, die eine Gefährdung verursachen<br />

können, auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen<br />

aufmerksam zu machen.<br />

Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z<br />


aktuelle seite<br />

Mag. Dr. Eckehard Quin,<br />

Vorsitzender der<br />

<strong>AHS</strong>-<strong>Gewerkschaft</strong><br />

eckehard.quin@goed.at<br />

Geld oder Leistung<br />

„Ich finde es gut, wenn die 8-jährige Langform<br />

des Gymnasiums erhalten bleibt.“ Die Zustimmung<br />

zu dieser Aussage ist unter den wahlberechtigten<br />

Österreichern 1 mehr als doppelt so hoch wie die<br />

Ablehnung. 2<br />

Zu diesem Ergebnis kommt eine vom „Standard“<br />

in Auftrag gegebene Umfrage des Market-Instituts<br />

– und die Blattlinie des „Standard“ kann man wohl<br />

kaum als gesamtschulfeindlich charakterisieren. Die<br />

genauere Analyse ergibt, dass sich „sogar unter<br />

SPÖ-Wählern […] eine relative Mehrheit dafür“ findet<br />

– „und damit für eine Absage an die Gesamtschule.“<br />

Selbst die Anhänger der Grünen sind „mit<br />

einer sehr schwachen relativen Mehrheit für das<br />

Gymnasium“. 3<br />

Davon hebt sich deutlich ab, was wenige Tage<br />

danach in Presseaussendungen zu lesen war. Die<br />

„rote“ Schülerorganisation fordert die Gesamtschule<br />

mit folgenden Worten: „Die Leistung von jungen<br />

Schülerinnen und Schülern hängt nach wie vor nicht<br />

von den Begabungen der Kinder ab, sondern vom<br />

Geldbeutel der Eltern. […] Das Gymnasium in seiner<br />

jetzigen Form und auch mit zusätzlichen Aufnahmetests<br />

fördert nur eine Elite, die das Geld hat sich das<br />

zu leisten und alle anderen fallen unter den Tisch.“ 4<br />

Und der Bildungssprecher der Grünen sieht „durch<br />

das absurde Aussortieren“ von Zehnjährigen überhaupt<br />

„die pädagogische Steinzeit“ am Horizont<br />

heraufziehen. Mit der Forderung nach einer <strong>AHS</strong> für<br />

Leistungsstarke „wäre der Zugang nur noch für Kinder<br />

aus gutbürgerlichen Haushalten gewährleistet,<br />

die durch massive privat finanzierte Nachhilfe ihrem<br />

Kind einen Zugang zum Gymnasium ermöglichen<br />

würden“ 5 .<br />

Es ist zweifellos richtig, dass der Schulerfolg in<br />

beträchtlichem Maß vom sozioökonomischen Status<br />

der Eltern abhängt – und zwar in allen Staaten der<br />

Welt. In keinem Teilnehmerland am „Erwachsenen-<br />

PISA“ PIAAC 6 hängt die Lesekompetenz jedoch<br />

derart stark vom sozioökonomischen Hintergrund<br />

ab wie in den USA, einem Gesamtschul-Urgestein.<br />

Europas traditionsreiche Gesamtschulstaaten Frankreich,<br />

England und Italien folgen auf den Plätzen.<br />

Aber auch in Finnland, dem Liebling der Gesamtschulapologeten,<br />

ist diese Abhängigkeit größer als<br />

in Österreich. 7<br />

Die Lösung ist eigentlich ganz einfach: Differenzierung<br />

erfolgt nach Leistung oder nach Geld.<br />

Wird auf Leistung gesetzt, haben in einem qualitativ<br />

hochwertigen, staatlich finanzierten Schulwesen<br />

auch Kinder aus unterprivilegierten Verhältnissen<br />

eine reelle Chance auf bestmögliche Bildung. Führt<br />

man ein staatliches Gesamtschulwesen ein, bringen<br />

die Reichen – koste es, was es wolle – ihre Kinder<br />

in exklusiven Privatschulen unter, was alle Gesamtschulländer<br />

mit langer Tradition beweisen. Mir ist es<br />

daher nach wie vor unverständlich, dass Politiker, die<br />

in Sonntagsreden ständig von sozialer Gerechtigkeit<br />

reden, ein derart unsoziales System fordern können.<br />

<br />

n<br />

1 Personenbezogene Bezeichnungen umfassen gleichermaßen Personen<br />

männlichen und weiblichen Geschlechts.<br />

2 Der Aussage stimmen 59 % der wahlberechtigten Österreicher zu. Lediglich<br />

27 % tun das nicht. Die restlichen Befragten machten keine Angaben. Siehe<br />

Conrad Seidl, Umfrage: Mehrheit will Ehe und Adoptionsrecht für Homosexuelle.<br />

In: Standard online vom 3. November 2013, http://derstandard.<br />

at/1381370702708/Mehrheit-will-Ehe-und-Adoption-fuer-Homosexuelle.<br />

3 a. a. O.<br />

4 Presseaussendung der AKS vom 7. November 2013.<br />

5 Presseaussendung der Grünen vom 7. November 2013.<br />

6 PIAAC steht für „Programme for the International Assessment of Adult Competencies“.<br />

7 OECD (Hrsg.), Skills Outlook 2013 (2013), S. 117.<br />

23


„Der gleiche Bundeskanzler, der ansonsten im Wahlkampf verspricht, gegen überlange<br />

Arbeitszeiten zu kämpfen, hätte anscheinend kein Problem damit, den Lehrkräften mehr<br />

Arbeitszeit aufzubrummen, wobei es hier nicht um zwei, sondern in Wirklichkeit um bis zu<br />

zehn Arbeitsstunden pro Woche geht.“<br />

Univ.-Prof. Dr. Stefan Hopmann, Presse Online am 7. September 2013<br />

„1800, großteils kritische, Stellungnahmen<br />

gingen ein. Viel ändern wollen die<br />

Regierenden dennoch nicht. ‚Es wird<br />

technische und kleine inhaltliche<br />

Anpassungen geben‘, verlautet aus<br />

Heinischs Büro. Die ‚Eckpfeiler‘ blieben.“<br />

Kurier online am 23. Oktober 2013<br />

nachgeschlagen<br />

„Was ich nicht nachvollziehen<br />

kann, sind Aussagen von<br />

Exbildungsministerin Claudia<br />

Schmied und Beamtenministerin<br />

Gabriele Heinisch-Hosek (beide<br />

SPÖ). Zuerst wünschen sie sich<br />

Stellungnahmen, und dann<br />

sagen sie: ‚Jetzt sind sie uns eh<br />

wurscht.‘ Dieses eigenartige<br />

Demokratieverständnis lehne ich<br />

ab.“<br />

Paul Kimberger, Vorsitzender ARGE<br />

LehrerInnen, Standard online am<br />

23. Oktober 2013<br />

Fotos: Minerva Studio / Stefan Gräf - Fotolia.com<br />

„Mein Verständnis einer gewerkschaftlichen<br />

Solidarität beinhaltet auch die<br />

kommende Lehrergeneration.“<br />

Mag. Dr. Eckehard Quin, Vorsitzender<br />

der <strong>AHS</strong>-<strong>Gewerkschaft</strong>, Kurier vom<br />

4. November 2013<br />

„Das neue Lehrerdienstrecht sieht<br />

vor, dass in <strong>AHS</strong>, BMHS Lehrerinnen<br />

und Lehrer unterrichten dürfen,<br />

die nur halb so lange ausgebildet<br />

sind wie bisher. Das als qualitativen<br />

Fortschritt darzustellen, das ist schon<br />

ein starkes Stück.“<br />

Mag. Dr. Eckehard Quin,<br />

Vorsitzender der <strong>AHS</strong>-<strong>Gewerkschaft</strong>,<br />

ZIB 1 am 8. November 2013<br />

P. b. b. ■ Erscheinungsort Wien ■ Verlagspostamt 1010 Wien ■ GZ 03Z035306M<br />

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