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Ausgabe 6 - AHS-Gewerkschaft

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gut zu wissen<br />

Mag. Herbert WeiSS,<br />

Vorsitzender-Stellvertreter<br />

und Besoldungsreferent<br />

herbert.weiss@goed.at<br />

1 Personenbezogene Bezeichnungen<br />

umfassen gleichermaßen Personen<br />

männlichen und weiblichen<br />

Geschlechts.<br />

Wegweiser durch den<br />

Sozialversicherungsdschungel<br />

Teil 2: Pensions(versicherungs)beitrag<br />

Im ersten Teil der Serie habe ich die Kranken-<br />

und Arbeitslosenversicherungsbeiträge<br />

sowie den Pensionsbeitrag der nicht<br />

„harmonisierten“ Beamten 1 erläutert. Teil 2<br />

behandelt den Pensions(versicherungs)beitrag<br />

der „harmonisierten“ Beamten.<br />

Pensions(versicherungs)beitrag<br />

Beamte zahlen einen Pensionsbeitrag. Vertragslehrer<br />

zahlen einen Pensionsversicherungsbeitrag.<br />

Pensionsbeitrag der „harmonisierten“<br />

Beamten<br />

Als „harmonisierte“ Beamte bezeichne ich<br />

Personen, die nach dem 31. Dezember<br />

1954 geboren, vor dem 1. Jänner 2005<br />

in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis<br />

zum Bund aufgenommen worden sind und<br />

sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand<br />

befunden haben. Bei „harmonisierten“<br />

Beamten hängt die Höhe des Pensionsbeitrages<br />

vom Geburtsjahr ab. Für Personen<br />

des Jahrganges 1959 ist sogar das Geburtsdatum<br />

entscheidend.<br />

Bis Ende 2004 mussten zwei Fälle unterschieden<br />

werden. Wurde der Beamte vor dem<br />

2. Dezember 1959 geboren, betrug der Pensionsbeitrag<br />

12,55 Prozent, wurde er hingegen<br />

nach dem 1. Dezember 1959 geboren,<br />

betrug der Pensionsbeitrag 11,05 Prozent<br />

des Grundbezuges und allfälliger ruhegenussfähiger<br />

Zulagen wie z. B. die Zulage der<br />

Schulleiter, Administratoren und Erzieher.<br />

Den Prozentsatz der Bemessungsgrundlage<br />

für den Pensionsbeitrag („Pensionsbeitrag<br />

laufend“) bei „harmonisierten“ Beamten<br />

entnehmen Sie der Tabelle auf Seite 9.<br />

Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage<br />

nach § 45 ASVG beträgt 2013 EUR 4.440.<br />

Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem<br />

Gehalt, den als ruhegenussfähig erklärten<br />

Zulagen (z. B. die Zulage der Schulleiter,<br />

Administratoren und Erzieher) sowie aus den<br />

dem Beamten gebührenden anspruchsbegründenden<br />

Nebengebühren (z. B. Abgeltung<br />

für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte<br />

und Kustodiatsabgeltung). Für<br />

den Kinderzuschuss ist kein Pensionsbeitrag<br />

zu entrichten. Zu beachten ist, dass auf<br />

dem Bezugszettel der Pensionsbeitrag des<br />

Grundbezuges, allfälliger Dienstzulagen und<br />

der anspruchsbegründenden Nebengebühren<br />

in einer Summe ausgewiesen wird.<br />

Für die Sonderzahlung („Pensionsbeitrag<br />

Sonderzl.“) gelten dieselben Beitragssätze.<br />

Die Beitragsgrundlage besteht aus der<br />

Sonderzahlung. Beträgt die Sonderzahlung<br />

höchstens die Hälfte der monatlichen<br />

Höchstbeitragsgrundlage (2013 EUR 2.220),<br />

so gilt für die gesamte Sonderzahlung der<br />

für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage<br />

vorgesehene Beitragssatz.<br />

Ist die Sonderzahlung höher als die<br />

halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage,<br />

so gilt für den Teil der Sonderzahlung<br />

bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage<br />

der für Bezugsteile bis zur<br />

monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene<br />

Beitragssatz, für den Rest der<br />

Sonderzahlung der für Bezugsteile über der<br />

monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene<br />

Beitragssatz.<br />

Bei einer Rückrechnung („KV/SV/PB/WFB<br />

Rückrechnung“) ist der Pensionsbeitrag normalerweise<br />

nur für anspruchsbegründende<br />

Nebengebühren zu entrichten. In unserem<br />

Bereich kommen dafür die Abgeltung für<br />

Mehrdienstleistungen (Dauermehrdienstleistungen<br />

und Einzelsupplierungen) und die<br />

Klassenvorstands- und Kustodiatsabgeltung<br />

(werden meist am Monatsbezugszettel ausgewiesen<br />

und nicht als Nachtragsbezug<br />

bezahlt) in Frage. Die Beitragsgrundlage<br />

des Nachtragsbezuges (Rückrechnung)<br />

wird auf der Monatsabrechnung nicht ausgewiesen.<br />

Zur Berechnung sind die anspruchsbegründenden<br />

Nebengebühren der Rückrechnung<br />

zur Beitragsgrundlage der laufenden<br />

8 gymnasium

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