Ausgabe 6 - AHS-Gewerkschaft
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gut zu wissen<br />
Mag. Herbert WeiSS,<br />
Vorsitzender-Stellvertreter<br />
und Besoldungsreferent<br />
herbert.weiss@goed.at<br />
1 Personenbezogene Bezeichnungen<br />
umfassen gleichermaßen Personen<br />
männlichen und weiblichen<br />
Geschlechts.<br />
Wegweiser durch den<br />
Sozialversicherungsdschungel<br />
Teil 2: Pensions(versicherungs)beitrag<br />
Im ersten Teil der Serie habe ich die Kranken-<br />
und Arbeitslosenversicherungsbeiträge<br />
sowie den Pensionsbeitrag der nicht<br />
„harmonisierten“ Beamten 1 erläutert. Teil 2<br />
behandelt den Pensions(versicherungs)beitrag<br />
der „harmonisierten“ Beamten.<br />
Pensions(versicherungs)beitrag<br />
Beamte zahlen einen Pensionsbeitrag. Vertragslehrer<br />
zahlen einen Pensionsversicherungsbeitrag.<br />
Pensionsbeitrag der „harmonisierten“<br />
Beamten<br />
Als „harmonisierte“ Beamte bezeichne ich<br />
Personen, die nach dem 31. Dezember<br />
1954 geboren, vor dem 1. Jänner 2005<br />
in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis<br />
zum Bund aufgenommen worden sind und<br />
sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand<br />
befunden haben. Bei „harmonisierten“<br />
Beamten hängt die Höhe des Pensionsbeitrages<br />
vom Geburtsjahr ab. Für Personen<br />
des Jahrganges 1959 ist sogar das Geburtsdatum<br />
entscheidend.<br />
Bis Ende 2004 mussten zwei Fälle unterschieden<br />
werden. Wurde der Beamte vor dem<br />
2. Dezember 1959 geboren, betrug der Pensionsbeitrag<br />
12,55 Prozent, wurde er hingegen<br />
nach dem 1. Dezember 1959 geboren,<br />
betrug der Pensionsbeitrag 11,05 Prozent<br />
des Grundbezuges und allfälliger ruhegenussfähiger<br />
Zulagen wie z. B. die Zulage der<br />
Schulleiter, Administratoren und Erzieher.<br />
Den Prozentsatz der Bemessungsgrundlage<br />
für den Pensionsbeitrag („Pensionsbeitrag<br />
laufend“) bei „harmonisierten“ Beamten<br />
entnehmen Sie der Tabelle auf Seite 9.<br />
Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage<br />
nach § 45 ASVG beträgt 2013 EUR 4.440.<br />
Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem<br />
Gehalt, den als ruhegenussfähig erklärten<br />
Zulagen (z. B. die Zulage der Schulleiter,<br />
Administratoren und Erzieher) sowie aus den<br />
dem Beamten gebührenden anspruchsbegründenden<br />
Nebengebühren (z. B. Abgeltung<br />
für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte<br />
und Kustodiatsabgeltung). Für<br />
den Kinderzuschuss ist kein Pensionsbeitrag<br />
zu entrichten. Zu beachten ist, dass auf<br />
dem Bezugszettel der Pensionsbeitrag des<br />
Grundbezuges, allfälliger Dienstzulagen und<br />
der anspruchsbegründenden Nebengebühren<br />
in einer Summe ausgewiesen wird.<br />
Für die Sonderzahlung („Pensionsbeitrag<br />
Sonderzl.“) gelten dieselben Beitragssätze.<br />
Die Beitragsgrundlage besteht aus der<br />
Sonderzahlung. Beträgt die Sonderzahlung<br />
höchstens die Hälfte der monatlichen<br />
Höchstbeitragsgrundlage (2013 EUR 2.220),<br />
so gilt für die gesamte Sonderzahlung der<br />
für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage<br />
vorgesehene Beitragssatz.<br />
Ist die Sonderzahlung höher als die<br />
halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage,<br />
so gilt für den Teil der Sonderzahlung<br />
bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage<br />
der für Bezugsteile bis zur<br />
monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene<br />
Beitragssatz, für den Rest der<br />
Sonderzahlung der für Bezugsteile über der<br />
monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene<br />
Beitragssatz.<br />
Bei einer Rückrechnung („KV/SV/PB/WFB<br />
Rückrechnung“) ist der Pensionsbeitrag normalerweise<br />
nur für anspruchsbegründende<br />
Nebengebühren zu entrichten. In unserem<br />
Bereich kommen dafür die Abgeltung für<br />
Mehrdienstleistungen (Dauermehrdienstleistungen<br />
und Einzelsupplierungen) und die<br />
Klassenvorstands- und Kustodiatsabgeltung<br />
(werden meist am Monatsbezugszettel ausgewiesen<br />
und nicht als Nachtragsbezug<br />
bezahlt) in Frage. Die Beitragsgrundlage<br />
des Nachtragsbezuges (Rückrechnung)<br />
wird auf der Monatsabrechnung nicht ausgewiesen.<br />
Zur Berechnung sind die anspruchsbegründenden<br />
Nebengebühren der Rückrechnung<br />
zur Beitragsgrundlage der laufenden<br />
8 gymnasium