Behandlungsvereinbarung - Aktion Psychisch Kranke e.V.
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Rolf Marschner<br />
Gesetzliche Grundlagen<br />
Eine ausdrückliche Erwähnung findet die <strong>Behandlungsvereinbarung</strong> nur in § 2<br />
PsychKG-NRW. Danach ist auf den in eine <strong>Behandlungsvereinbarung</strong> geäußerten<br />
Willen des Betroffenen Rücksicht zu nehmen.<br />
Ähnliche Formulierungen finden sich in verschiedenen PsychKG und im Betreuungsrecht<br />
(§ 1901 Abs. 3 BGB). Danach ist den Wünschen des Betroffenen<br />
zu entsprechen, soweit nicht höherrangige Rechtsgüter gefährdet sind. Insoweit<br />
enthält das Betreuungsrecht im Rahmen der vorgenannten Grenze einen Willensvorrang<br />
vor dem sogenannten objektiven Wohl des Betroffenen. Auch das<br />
Wohl ist im Betreuungsrecht subjektiv nach den persönlichen Wünschen und<br />
Vorstellungen des Betroffenen zu interpretieren (§ 1901 Abs. 2 BGB).<br />
Verbindlichkeit der <strong>Behandlungsvereinbarung</strong><br />
Der Behandlungsvertrag verpflichtet den Arzt zur Gewährung der vereinbarten<br />
Behandlung. Ein Abweichen von der <strong>Behandlungsvereinbarung</strong> kann einen ärztlichen<br />
Behandlungsfehler darstellen.<br />
Wie in der somatischen Medizin ist es möglich, den Inhalt der Behandlung<br />
von vornherein auf eine bestimmte Behandlung zu beschränken. Weicht der<br />
behandelnde Arzt davon ab, liegt eine Vertragsverletzung vor. Außerdem gehört<br />
die Beteiligung des Patienten an den Entscheidungen über die durchzuführende<br />
Behandlung zu den ärztlichen Standards, sodass ein Abweichen einen ärztlichen<br />
Behandlungsfehler darstellt.<br />
Der in der <strong>Behandlungsvereinbarung</strong> niedergelegte Wille des Betroffenen ist<br />
nach § 1901 a Abs. 1 und 2 BGB beachtlich. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze<br />
wie bei der Patientenverfügung, da es sich um eine einseitige Willenserklärung<br />
handelt, die in jeder <strong>Behandlungsvereinbarung</strong> enthalten ist. Die Verbindlichkeit<br />
besteht daher wie eingangs dargelegt auch im Rahmen einer Unterbringung durch<br />
den Betreuer oder nach PsychKG.<br />
Ein Widerruf kommt wie bei der Patientenverfügung in Betracht. Bei bestehender<br />
Einwilligungsfähigkeit geht der aktuelle Wille vor. Auch bei aktuell nicht<br />
bestehender Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen kann die Patientenverfügung<br />
entsprechend den Grundsätzen des § 1901 Abs. 3 BGB widerrufen werden, da<br />
den dann aktuellen Wünschen des Betroffenen zu folgen ist. Insoweit ist nach<br />
allerdings umstrittener Auffassung keine Einwilligungsfähigkeit erforderlich.