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Behandlungsvereinbarung - Aktion Psychisch Kranke e.V.

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Rolf Marschner<br />

Gesetzliche Grundlagen<br />

Eine ausdrückliche Erwähnung findet die <strong>Behandlungsvereinbarung</strong> nur in § 2<br />

PsychKG-NRW. Danach ist auf den in eine <strong>Behandlungsvereinbarung</strong> geäußerten<br />

Willen des Betroffenen Rücksicht zu nehmen.<br />

Ähnliche Formulierungen finden sich in verschiedenen PsychKG und im Betreuungsrecht<br />

(§ 1901 Abs. 3 BGB). Danach ist den Wünschen des Betroffenen<br />

zu entsprechen, soweit nicht höherrangige Rechtsgüter gefährdet sind. Insoweit<br />

enthält das Betreuungsrecht im Rahmen der vorgenannten Grenze einen Willensvorrang<br />

vor dem sogenannten objektiven Wohl des Betroffenen. Auch das<br />

Wohl ist im Betreuungsrecht subjektiv nach den persönlichen Wünschen und<br />

Vorstellungen des Betroffenen zu interpretieren (§ 1901 Abs. 2 BGB).<br />

Verbindlichkeit der <strong>Behandlungsvereinbarung</strong><br />

Der Behandlungsvertrag verpflichtet den Arzt zur Gewährung der vereinbarten<br />

Behandlung. Ein Abweichen von der <strong>Behandlungsvereinbarung</strong> kann einen ärztlichen<br />

Behandlungsfehler darstellen.<br />

Wie in der somatischen Medizin ist es möglich, den Inhalt der Behandlung<br />

von vornherein auf eine bestimmte Behandlung zu beschränken. Weicht der<br />

behandelnde Arzt davon ab, liegt eine Vertragsverletzung vor. Außerdem gehört<br />

die Beteiligung des Patienten an den Entscheidungen über die durchzuführende<br />

Behandlung zu den ärztlichen Standards, sodass ein Abweichen einen ärztlichen<br />

Behandlungsfehler darstellt.<br />

Der in der <strong>Behandlungsvereinbarung</strong> niedergelegte Wille des Betroffenen ist<br />

nach § 1901 a Abs. 1 und 2 BGB beachtlich. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze<br />

wie bei der Patientenverfügung, da es sich um eine einseitige Willenserklärung<br />

handelt, die in jeder <strong>Behandlungsvereinbarung</strong> enthalten ist. Die Verbindlichkeit<br />

besteht daher wie eingangs dargelegt auch im Rahmen einer Unterbringung durch<br />

den Betreuer oder nach PsychKG.<br />

Ein Widerruf kommt wie bei der Patientenverfügung in Betracht. Bei bestehender<br />

Einwilligungsfähigkeit geht der aktuelle Wille vor. Auch bei aktuell nicht<br />

bestehender Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen kann die Patientenverfügung<br />

entsprechend den Grundsätzen des § 1901 Abs. 3 BGB widerrufen werden, da<br />

den dann aktuellen Wünschen des Betroffenen zu folgen ist. Insoweit ist nach<br />

allerdings umstrittener Auffassung keine Einwilligungsfähigkeit erforderlich.

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