Behandlungsvereinbarung - Aktion Psychisch Kranke e.V.
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Reinhard Peukert und Jörg Holke<br />
Jochen Vollmann verweist in seinem Beitrag aus medizinethischer Sicht auf<br />
die schon lange Tradition in Amerika, mit Patientenverfügung in der Praxis<br />
umzugehen. Ein entscheidender Faktor ist hier, die Kompetenzen zur Verfassung<br />
einer Patientenverfügung zu stärken. Das Verständnis und Wissen über psychische<br />
Erkrankungen und über mögliche Behandlungsmethoden in der Klinik sind demnach<br />
wichtige Komponenten, will man Behandlungsoptionen ausschließen. Behandlungswünsche<br />
bzw. -vorgaben lassen sich über eine Patientenverfügung nur<br />
schwer umsetzen, da hier die Behandlungsdiagnostik und Behandlungsplanung<br />
der entscheidende Faktor ist.<br />
Vollmann formuliert unter Berücksichtigung der genannten gesetzlichen Vorgaben<br />
ethische Voraussetzungen, denen aber auch Bedeutung für die Inhalte von<br />
Patientenberatung zukommen:<br />
• Neben der Selbstbestimmungsfähigkeit sind die Passgenauigkeit der Patientenverfügung<br />
sowie möglichst konkrete Behandlungsausschlüsse wichtig.<br />
• Da das Kriterium der Passgenauigkeit mittels einer Verfügung für zukünftige<br />
Situationen naturgemäß nicht immer herzustellen ist, sind grundlegendere<br />
Angaben zur Werthaltung, Lebenseinstellung etc. hilfreich.<br />
• Es ist zu empfehlen, die Patientenverfügung mit der Bevollmächtigung eines<br />
informierten und vertrauten Menschen mittels Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung<br />
zu verbinden.<br />
• Eine rechtzeitige und angemessene Arzt-Patient-Kommunikation über Therapieoptionen<br />
und Patientenselbstbestimmung sollten dem Verfassen einer<br />
Patientenverfügung vorausgehen.<br />
Nach Dirk Olzen definieren die neuen gesetzlichen Regelungen die Wirksamkeit<br />
daraufhin, ob die enthaltenen Festlegungen im Hinblick auf ärztliche Behandlungen<br />
auf die »aktuelle Lebens- und Behandlungssituation« zutreffen.<br />
Der Betreuer bzw. Bevollmächtigte und nicht der Arzt ist für die Feststellung<br />
des Patientenwillens zuständig. Der Betreuer bzw. Bevollmächtigte muss dann<br />
dafür Sorge tragen, dass der Wille des Patienten umgesetzt wird.<br />
Auch ohne wirksame Patientenverfügung oder dann, wenn sie auf die Lebenssituation<br />
nicht zutrifft, muss der Wille – so Olzen weiter in seinem Beitrag – des<br />
Betroffenen wie bisher auch mit Hilfe des Betreuers/Bevollmächtigten festgestellt<br />
werden. Dieser muss sich an den »Behandlungswünschen oder dem mutmaßlichen<br />
Willen des Betreuten« ausrichten, der aufgrund konkreter Anhaltspunkte<br />
zu ermitteln ist. Hierfür sind frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen<br />
(auch Patientenverfügungen, deren Wirksamkeit in Zweifel steht), ethischer<br />
oder religiöser Überzeugungen oder sonstiger persönlicher Wertvorstellungen<br />
einzubeziehen.<br />
Wenn sich Betreuer und Arzt nicht einigen können, muss das Betreuungsgericht<br />
angerufen werden. Auch in dieser Zeit muss über Behandlungen ent-