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Behandlungsvereinbarung - Aktion Psychisch Kranke e.V.

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Reinhard Peukert und Jörg Holke<br />

Jochen Vollmann verweist in seinem Beitrag aus medizinethischer Sicht auf<br />

die schon lange Tradition in Amerika, mit Patientenverfügung in der Praxis<br />

umzugehen. Ein entscheidender Faktor ist hier, die Kompetenzen zur Verfassung<br />

einer Patientenverfügung zu stärken. Das Verständnis und Wissen über psychische<br />

Erkrankungen und über mögliche Behandlungsmethoden in der Klinik sind demnach<br />

wichtige Komponenten, will man Behandlungsoptionen ausschließen. Behandlungswünsche<br />

bzw. -vorgaben lassen sich über eine Patientenverfügung nur<br />

schwer umsetzen, da hier die Behandlungsdiagnostik und Behandlungsplanung<br />

der entscheidende Faktor ist.<br />

Vollmann formuliert unter Berücksichtigung der genannten gesetzlichen Vorgaben<br />

ethische Voraussetzungen, denen aber auch Bedeutung für die Inhalte von<br />

Patientenberatung zukommen:<br />

• Neben der Selbstbestimmungsfähigkeit sind die Passgenauigkeit der Patientenverfügung<br />

sowie möglichst konkrete Behandlungsausschlüsse wichtig.<br />

• Da das Kriterium der Passgenauigkeit mittels einer Verfügung für zukünftige<br />

Situationen naturgemäß nicht immer herzustellen ist, sind grundlegendere<br />

Angaben zur Werthaltung, Lebenseinstellung etc. hilfreich.<br />

• Es ist zu empfehlen, die Patientenverfügung mit der Bevollmächtigung eines<br />

informierten und vertrauten Menschen mittels Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung<br />

zu verbinden.<br />

• Eine rechtzeitige und angemessene Arzt-Patient-Kommunikation über Therapieoptionen<br />

und Patientenselbstbestimmung sollten dem Verfassen einer<br />

Patientenverfügung vorausgehen.<br />

Nach Dirk Olzen definieren die neuen gesetzlichen Regelungen die Wirksamkeit<br />

daraufhin, ob die enthaltenen Festlegungen im Hinblick auf ärztliche Behandlungen<br />

auf die »aktuelle Lebens- und Behandlungssituation« zutreffen.<br />

Der Betreuer bzw. Bevollmächtigte und nicht der Arzt ist für die Feststellung<br />

des Patientenwillens zuständig. Der Betreuer bzw. Bevollmächtigte muss dann<br />

dafür Sorge tragen, dass der Wille des Patienten umgesetzt wird.<br />

Auch ohne wirksame Patientenverfügung oder dann, wenn sie auf die Lebenssituation<br />

nicht zutrifft, muss der Wille – so Olzen weiter in seinem Beitrag – des<br />

Betroffenen wie bisher auch mit Hilfe des Betreuers/Bevollmächtigten festgestellt<br />

werden. Dieser muss sich an den »Behandlungswünschen oder dem mutmaßlichen<br />

Willen des Betreuten« ausrichten, der aufgrund konkreter Anhaltspunkte<br />

zu ermitteln ist. Hierfür sind frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen<br />

(auch Patientenverfügungen, deren Wirksamkeit in Zweifel steht), ethischer<br />

oder religiöser Überzeugungen oder sonstiger persönlicher Wertvorstellungen<br />

einzubeziehen.<br />

Wenn sich Betreuer und Arzt nicht einigen können, muss das Betreuungsgericht<br />

angerufen werden. Auch in dieser Zeit muss über Behandlungen ent-

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