74 Flüge Es fliegen etliche Fluggesellschaften ins südliche Afrika. Unsere bevorzugten Partner sind South African Airways, Air Namibia und Swiss. Falls gewünscht, buchen wir für Sie auch alle anderen Airlines. Flugpreise Afrikas Süden South African Airways Air Namibia Swiss International Air Lines täglich: Frankfurt-Johannesburg-Frankfurt täglich: München-Johannesburg-München Flugzeugtyp: Airbus 340-600 (Frankfurt) Airbus 340- 300/200 (München) Sitze: • Economy Class: Komfortsitze, 2-4-2 Bestuhlung, Abstand: 85 cm, 115 Grad Neigungswinkel • Premium Class: 2-2-2 Bestuhlung, Abstand: 185 cm, Flat-Bed 180 Grad Neigungswinkel Sehr dichtes innersüdafrikanisches und regionales Streckennetz. Flugtarife: • Pauschalreise-Tarif incl. innerdeutscher Lufthansa- Flüge oder Rail&Fly. Innersüdafrikanische und Regional-Flüge zu ermäßigten Preisen im Zusammenhang mit SAA-Langstrecken. • Ermäßigter Pauschalreise-Tarif ohne innerdeutsche Anschlussflüge aber mit Rail&Fly nach Johannesburg, Kapstadt, Durban und Windhoek. Fluggesellschaften sind starken Schwankungen unterworfen. Zum einen gibt es Saisonzeiten, zum anderen sind sie abhängig von der Verfügbarkeit der verschiedenen Buchungsklassen. Außerdem gibt es gelegentlich Sonderangebote. 6 x wöchentlich: Frankfurt-Windhoek-Frankfurt Flugzeugtyp: Airbus 340-300 Sitze: • Economy Class: 2-4-2 Bestuhlung, Abstand: 79 cm, 115 Grad Neigungswinkel • Business Class: 2-2-2 Bestuhlung, Abstand 152 cm, 150 Grad Neigungswinkel. Einzige NONSTOP-Verbindung Deutschland-Namibia ( 9 ½ Std.). Weitere Destinationen im südlichen Afrika: Johannesburg, Kapstadt, Maun,Victoria Falls. Flugtarife: • Point-to-Point: Frankfurt-Windhoek-Frankfurt • Johannesburg, Kapstadt, Maun undVictoria Falls mit Aufpreis • innerdeutsch Rail&Fly inclusive • preiswerte Business-Class-Tarife Wir beraten Sie gerne um für Sie den jeweils günstigsten Flugpreis zu ermitteln. täglich: Zürich-Johannesburg-Zürich Flugzeugtyp: Airbus 340-300 Sitze: • Economy Class: 2-4-2 Bestuhlung, Abstand: 81 cm Neigungswinkel: 116 • Business Class: 2-2-2 Bestuhlung, Abstand: 152 cm, Neigungswinkel: nahezu Flat Bed 167 Grad. • First Class: 1-2-1 Bestuhlung, Abstand 211 cm, Neigungswinkel: Flat Bed 180 Grad Flugtarife: • Pauschalreise-Tarif incl. Zubringer-Flüge nach/von Zürich von allen SWISS-Abflughäfen in Deutschland. • Kapstadt preisgleich mit Johannesburg bei direktem Umstieg. • Weiterflüge nach Durban, East London, George, Kapstadt, Port Elizabeth Victoria Falls, Harare und Windhoek mit Partnerairlines zu ermäßigten Preisen.
REISEVEREINBARUNGEN Sehr geehrter Reisegast, bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Bestimmungen durch. Sie werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des Reisevertrages, der im Falle Ihrer Buchung zwischen dem Reiseveranstalter - nachstehend „RV“ genannt - und Ihnen zustande kommt. 1. Abschluss des Reisevertrages 1.1. Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem RV den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Der Inhalt des Vertrages richtet sich nach dem Reiseprospekt und der schriftlichen Reisebestätigung. Nebenabreden, die diesen Bedingungen oder der Leistungsbeschreibung nicht entsprechen, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung durch den RV. Die Anmeldung sollte schriftlich vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den RV zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der RV dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des RV vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem RV die Annahme erklärt. 2. Leistungen 2.1. Die Leistungsverpflichtung des RV ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt unter Maßgabe sämtlicher im Prospekt enthaltenen Hinweise und Erläuterungen. 2.2. Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisebüros sind ohne schriftliche Bestätigung des RV nicht berechtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung des RV hinaus-gehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern. 3. Anzahlung und Restzahlung 3.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Mit Vertragsabschluss kann eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises gefordert werden. Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlung spätestens bei Aushändigung der Reiseunterlagen fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 5 genannten Gründen abgesagt werden kann. 4. Leistungsänderungen 4.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. 4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. 4.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. 4.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.. 5. Preisanpassung Der RV behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern. 5.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere der Treibstoffkosten, so kann der RV den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der RV vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. b. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag kann der RV vom Reisenden verlangen. 5.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem RV erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 5.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den RV verteuert hat. 5.4. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluß noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den RV nicht vorhersehbar waren. 5.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der RV den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. 6. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er A in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und B in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist deutlich angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist. Ein Rücktritt ist spätestens am 21 Tage vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. 7. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzteilnehmer Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim RV. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der RV Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich möglich anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der RV kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Es bleibt dem Reisenden jedoch unbenommen, den Nachweis zu führen, dass die nachfolgend in den Ziffern 7.1 bis 7.4 ausgewiesenen Kosten nicht oder nur in geringer Höhe entstanden sind. 7.1. Rücktrittsgebühren bei Flugpauschalreisen pro Person (ab Buchungsbestätigung): bis zum 30. Tag vor Reiseantritt: > 20 % des Reisepreises ab/bis Deutschland ab 29. – 22. Tag vor Reiseantritt: > 25 % des Reisepreises ab/bis Deutschland ab 21. - 15. Tag vor Reiseantritt: > 35 % des Reisepreises ab/bis Deutschland ab 14.- 8.Tag vor Reiseantritt: > 50 % des Reisepreises ab/bis Deutschland ab 7. Tag – vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise: > 80% des Reisepreises ab/bis Deutschland 7.2. Rücktrittsgebühren für Einzelleistungen bei Anschlussprogrammen pro Person 7.2.1 Hotels, Tagesausflüge, Mietwagen: ab Buchungsbestätigung bis zum 45. Tag vor Reiseantritt: 15 % des Reisepreises, mindestens € 30 pro Person ab 44. - 30. Tag vor Reiseantritt: 25 % des Reisepreises ab 29. - 15. Tag vor Reiseantritt: 40 % des Reisepreises ab 14. - 8. Tag vor Reiseantritt: 55 % des Reisepreises ab 7. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise: 80 % des Reisepreises. 7.2.2. Rundreisen, Gamereserves/Lodges/, Restcamps, Fly-In Safaris, Safaris, Züge: ab Buchungsbestätigung bis zum 45. Tag vor Reiseantritt: 15 % des Reisepreises, mindestens € 30 pro Person ab 44. - 30. Tag vor Reiseantritt: 25 % des Reisepreises ab 29. - 22. Tag vor Reiseantritt: 50 % des Reisepreises ab 21. - 15. Tag vor Reiseantritt: 75 % des Reisepreises ab 14. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise: 80 % des Reisepreises. Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 7.3. Umbuchung Werden auf Wunsch des Kunden nach Vertragsabschluss für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantrittes, der Unterkunft, anderer Leistungsträger, der Person oder der Beförderungsart vorgenommen, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, bis zum 29. Tag vor Reiseantritt € 30 pro Person und € 10 pro umgebuchter Einzelposition zu berechnen. Umbuchungswünsche, die nach dem 29. Tag vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach einem Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorstehend erwähnten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. 7.4. Ersatzperson Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an den RV. Dieser kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen (z.B. spezielle Erfordernisse für die Reise, gesetzliche Verbote, Weigerung der Fluggesellschaften oder des Hoteliers bzw. Leistungsträgers etc.). Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, so ist der RV berechtigt, die durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten in Höhe von € 25 zu verlangen. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner. 7.5. Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind sofort zur Zahlung fällig. 8. Obliegenheiten des Reisenden, Kündigung durch den Reisenden 8.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit dem RV dahingehend konkretisiert, dass der Reisende verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der vom RV beauftragten Reiseleitung oder der örtlichen Agentur anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Über die Erreichbarkeit der örtlichen Reiseleitung oder Agentur wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen unterrichtet. 8.2. Ist vom RV keine Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet, so sollte der Reiseteilnehmer dem RV direkt unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen geben und um Abhilfe ersuchen. Der Kontakt mit dem RV kann unter der in den Reiseunterlagen angegebenen Adresse aufgenommen werden. 8.3. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Mängelanzeige unverschuldet unterbleibt. 8.4. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes. 8.5. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigen, dem RV erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RV bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung, örtliche Agentur) eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom RV oder seinem Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Erfolgt nach diesen Bestimmungen eine zulässige Kündigung des Reisevertrages durch den Reiseteilnehmer, so bestimmen sich die Rechtsfolgen dieser Kündigung nach § 651 e Abs. 3 und Abs. 4 BGB. Die Vorschrift des § 651 j BGB bleibt hiervon unberührt. 8.6. Wird die Reise in Folge höherer Gewalt (z.B. Anordnungen von Behörden, Kriege, innere Unruhen, Flugzeugentführungen, Terroranschläge, Feuer, Überschwemmungen, Unfälle, Sturm, Unwetter, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der RV als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung kann nach Antritt der Reise durch den RV konkludent durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der RV für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist der RV verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurück zu befördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last. Der RV haftet auch nicht für die Folgen höherer Gewalt. Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhalten Sie im Internet under www.auswaertigesamt.de, sowie unter der zentralen Telefonnummer 030/1817-2000 8.7. Es wird darauf hingewiesen, dass die vorstehend behandelten Rechte und Obliegenheiten des Reisenden im gesetzlichen Umfang (siehe hierzu: §§ 651 d, 651 e, 651 g Bürgerliches Gesetzbuch) auch dann gelten, wenn die vorliegenden Reisebedingungen im Einzelfall nicht Vertragsinhalt werden. 9. Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften 9.1 Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der €opäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. 9.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 9.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. 10. Haftung 10.1. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder b) der RV für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 10.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Der Reiseveranstalter haftet jedoch a)für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist. . 10.4. Bei Sachschäden aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter je Kunde und Reise bis zu einem Betrag in Höhe von € 4.091,-. Liegt der Reisepreis über € 1.364,- gilt als Haftungshöchstbetrag der dreifache Reisepreis. Im übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen unberührt. Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. 10.5. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich der RV darauf berufen (§651 h II BGB). 11. Ausschluss von Ansprüchen Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend / vorstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 10.3., wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen. 12. Verjährung 12.1 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. 12.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 12.3 Die Verjährung nach Ziffer 12.1 und 12.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. 12.4 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen 13.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. 14. Gerichtsstand, Sonstiges 14.1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, behalten die übrigen Bedingungen gleichwohl Gültigkeit, und die Wirksamkeit des Reisevertrages bleibt unberührt. 14.2. Der Reiseteilnehmer kann den RV ausschließlich an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Ihr Veranstalter: S.A.LANDPROGRAMM Barbara Stolzenwald Blumenstr. 9 D 90530 Wendelstein fon: 09129 26453 fax: 09129 26658 email: info@suedafrika-reisen.de www.suedafrika-reisen.de Stand: September 2010 Unsere Reisepreise sind versichert: