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Südafrika - S.A.Landprogramm

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REISEVEREINBARUNGEN<br />

Sehr geehrter Reisegast, bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Bestimmungen durch. Sie werden, soweit<br />

wirksam einbezogen, Inhalt des Reisevertrages, der im Falle Ihrer Buchung zwischen dem Reiseveranstalter -<br />

nachstehend „RV“ genannt - und Ihnen zustande kommt.<br />

1. Abschluss des Reisevertrages<br />

1.1. Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem RV den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Der Inhalt<br />

des Vertrages richtet sich nach dem Reiseprospekt und der schriftlichen Reisebestätigung. Nebenabreden, die<br />

diesen Bedingungen oder der Leistungsbeschreibung nicht entsprechen, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung<br />

durch den RV. Die Anmeldung sollte schriftlich vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme<br />

durch den RV zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Unverzüglich nach Vertragsabschluss wird<br />

der RV dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der<br />

Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des RV vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der<br />

Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist<br />

dem RV die Annahme erklärt.<br />

2. Leistungen<br />

2.1. Die Leistungsverpflichtung des RV ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in<br />

Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt unter Maßgabe sämtlicher im Prospekt enthaltenen<br />

Hinweise und Erläuterungen.<br />

2.2. Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisebüros sind ohne schriftliche Bestätigung des RV<br />

nicht berechtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder<br />

die Buchungsbestätigung des RV hinaus-gehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt<br />

des Reisevertrages abändern.<br />

3. Anzahlung und Restzahlung<br />

3.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im<br />

Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Mit Vertragsabschluss kann eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises<br />

gefordert werden. Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlung spätestens<br />

bei Aushändigung der Reiseunterlagen fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 5 genannten Gründen<br />

abgesagt werden kann.<br />

4. Leistungsänderungen<br />

4.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss<br />

notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden,<br />

sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht<br />

beeinträchtigen.<br />

4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln<br />

behaftet sind.<br />

4.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach<br />

Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.<br />

4.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich<br />

vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen,<br />

wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot<br />

anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung<br />

der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen..<br />

5. Preisanpassung<br />

Der RV behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten<br />

oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die<br />

betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.<br />

5.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere der<br />

Treibstoffkosten, so kann der RV den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:<br />

a. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der RV vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.<br />

b. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen<br />

Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden<br />

Erhöhungsbetrag kann der RV vom Reisenden verlangen.<br />

5.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren<br />

gegenüber dem RV erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt<br />

werden.<br />

5.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange<br />

erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den RV verteuert hat.<br />

5.4. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr<br />

als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluß noch nicht eingetreten und<br />

bei Vertragsabschluss für den RV nicht vorhersehbar waren.<br />

5.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der RV den Reisenden unverzüglich zu informieren.<br />

Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als<br />

5% ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer<br />

mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für<br />

den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.<br />

6. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl<br />

Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten,<br />

wenn er<br />

A in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem<br />

vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss,<br />

angegeben hat und<br />

B in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist deutlich angibt oder dort auf<br />

die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist.<br />

Ein Rücktritt ist spätestens am 21 Tage vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären.<br />

Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden<br />

kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.<br />

Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen<br />

unverzüglich zurück.<br />

7. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzteilnehmer<br />

Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung<br />

beim RV. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Reisende<br />

vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der RV Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen<br />

und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte<br />

Aufwendungen und gewöhnlich möglich anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der<br />

RV kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes<br />

des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis<br />

pauschalieren. Es bleibt dem Reisenden jedoch unbenommen, den Nachweis zu führen, dass die nachfolgend in<br />

den Ziffern 7.1 bis 7.4 ausgewiesenen Kosten nicht oder nur in geringer Höhe entstanden sind.<br />

7.1. Rücktrittsgebühren bei Flugpauschalreisen pro Person (ab Buchungsbestätigung):<br />

bis zum 30. Tag vor Reiseantritt:<br />

> 20 % des Reisepreises ab/bis Deutschland<br />

ab 29. – 22. Tag vor Reiseantritt:<br />

> 25 % des Reisepreises ab/bis Deutschland<br />

ab 21. - 15. Tag vor Reiseantritt:<br />

> 35 % des Reisepreises ab/bis Deutschland<br />

ab 14.- 8.Tag vor Reiseantritt:<br />

> 50 % des Reisepreises ab/bis Deutschland<br />

ab 7. Tag – vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise:<br />

> 80% des Reisepreises ab/bis Deutschland<br />

7.2. Rücktrittsgebühren für Einzelleistungen bei Anschlussprogrammen pro Person<br />

7.2.1 Hotels, Tagesausflüge, Mietwagen:<br />

ab Buchungsbestätigung bis zum 45. Tag vor Reiseantritt:<br />

15 % des Reisepreises, mindestens € 30 pro Person<br />

ab 44. - 30. Tag vor Reiseantritt: 25 % des Reisepreises<br />

ab 29. - 15. Tag vor Reiseantritt: 40 % des Reisepreises<br />

ab 14. - 8. Tag vor Reiseantritt: 55 % des Reisepreises<br />

ab 7. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise:<br />

80 % des Reisepreises.<br />

7.2.2. Rundreisen, Gamereserves/Lodges/, Restcamps, Fly-In Safaris, Safaris, Züge:<br />

ab Buchungsbestätigung bis zum 45. Tag vor Reiseantritt:<br />

15 % des Reisepreises, mindestens € 30 pro Person<br />

ab 44. - 30. Tag vor Reiseantritt: 25 % des Reisepreises<br />

ab 29. - 22. Tag vor Reiseantritt: 50 % des Reisepreises<br />

ab 21. - 15. Tag vor Reiseantritt: 75 % des Reisepreises<br />

ab 14. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise:<br />

80 % des Reisepreises.<br />

Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung<br />

zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils<br />

anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung<br />

unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung<br />

der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.<br />

7.3. Umbuchung<br />

Werden auf Wunsch des Kunden nach Vertragsabschluss für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches<br />

der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des<br />

Reiseantrittes, der Unterkunft, anderer Leistungsträger, der Person oder der Beförderungsart vorgenommen, so<br />

ist der Reiseveranstalter berechtigt, bis zum 29. Tag vor Reiseantritt € 30 pro Person und € 10 pro umgebuchter<br />

Einzelposition zu berechnen. Umbuchungswünsche, die nach dem 29. Tag vor Reiseantritt erfolgen, können,<br />

sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach einem Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorstehend<br />

erwähnten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden.<br />

7.4. Ersatzperson<br />

Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag<br />

eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an den RV. Dieser kann dem Wechsel in der Person widersprechen,<br />

wenn dafür wichtige Gründe vorliegen (z.B. spezielle Erfordernisse für die Reise, gesetzliche Verbote, Weigerung<br />

der Fluggesellschaften oder des Hoteliers bzw. Leistungsträgers etc.). Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des<br />

angemeldeten Teilnehmers, so ist der RV berechtigt, die durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden<br />

Mehrkosten in Höhe von € 25 zu verlangen. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson<br />

entstehenden Mehrkosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.<br />

7.5. Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind sofort zur Zahlung fällig.<br />

8. Obliegenheiten des Reisenden, Kündigung durch den Reisenden<br />

8.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit dem RV<br />

dahingehend konkretisiert, dass der Reisende verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der vom RV beauftragten<br />

Reiseleitung oder der örtlichen Agentur anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Über die Erreichbarkeit<br />

der örtlichen Reiseleitung oder Agentur wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen<br />

unterrichtet.<br />

8.2. Ist vom RV keine Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet,<br />

so sollte der Reiseteilnehmer dem RV direkt unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen geben und<br />

um Abhilfe ersuchen. Der Kontakt mit dem RV kann unter der in den Reiseunterlagen angegebenen Adresse<br />

aufgenommen werden.<br />

8.3. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Mängelanzeige<br />

unverschuldet unterbleibt.<br />

8.4. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen.<br />

Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer<br />

schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes.<br />

8.5. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen.<br />

Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigen, dem RV erkennbaren Grund<br />

nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RV bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung, örtliche<br />

Agentur) eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu<br />

leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom RV oder seinem Beauftragten<br />

verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des<br />

Reisenden gerechtfertigt wird. Erfolgt nach diesen Bestimmungen eine zulässige Kündigung des Reisevertrages<br />

durch den Reiseteilnehmer, so bestimmen sich die Rechtsfolgen dieser Kündigung nach § 651 e Abs. 3 und Abs.<br />

4 BGB. Die Vorschrift des § 651 j BGB bleibt hiervon unberührt.<br />

8.6. Wird die Reise in Folge höherer Gewalt (z.B. Anordnungen von Behörden, Kriege, innere Unruhen, Flugzeugentführungen,<br />

Terroranschläge, Feuer, Überschwemmungen, Unfälle, Sturm, Unwetter, erheblich erschwert,<br />

gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der RV als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung<br />

kann nach Antritt der Reise durch den RV konkludent durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Wird der<br />

Vertrag gekündigt, so kann der RV für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden<br />

Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist<br />

der RV verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung<br />

umfasst, den Reisenden zurück zu befördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je<br />

zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last. Der RV haftet auch nicht für die<br />

Folgen höherer Gewalt. Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhalten Sie im Internet under www.auswaertigesamt.de,<br />

sowie unter der zentralen Telefonnummer 030/1817-2000<br />

8.7. Es wird darauf hingewiesen, dass die vorstehend behandelten Rechte und Obliegenheiten des Reisenden im<br />

gesetzlichen Umfang (siehe hierzu: §§ 651 d, 651 e, 651 g Bürgerliches Gesetzbuch) auch dann gelten, wenn<br />

die vorliegenden Reisebedingungen im Einzelfall nicht Vertragsinhalt werden.<br />

9. Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften<br />

9.1 Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der €opäischen Gemeinschaft, in dem die Reise<br />

angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie<br />

über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige<br />

Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und<br />

eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.<br />

9.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente,<br />

eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem<br />

Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies<br />

gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.<br />

9.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die<br />

jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der<br />

Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.<br />

10. Haftung<br />

10.1. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung<br />

vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein<br />

Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder b) der RV für einen dem<br />

Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.<br />

10.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang<br />

mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,<br />

Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn<br />

diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des<br />

vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden<br />

erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.<br />

Der Reiseveranstalter haftet jedoch<br />

a)für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen<br />

Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise<br />

beinhalten,<br />

b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten<br />

des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.<br />

.<br />

10.4. Bei Sachschäden aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet<br />

der Reiseveranstalter je Kunde und Reise bis zu einem Betrag in Höhe von € 4.091,-. Liegt der Reisepreis über €<br />

1.364,- gilt als Haftungshöchstbetrag der dreifache Reisepreis. Im übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen<br />

unberührt. Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.<br />

10.5. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen<br />

oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter<br />

bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen<br />

ausgeschlossen ist, so kann sich der RV darauf berufen (§651 h II BGB).<br />

11. Ausschluss von Ansprüchen<br />

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem<br />

vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann<br />

fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend / vorstehend angegebenen Anschrift<br />

erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der<br />

Einhaltung der Frist verhindert worden ist.<br />

Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im<br />

Zusammenhang mit Flügen gemäß<br />

Ziffer 10.3., wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d,<br />

651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist<br />

binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung<br />

geltend zu machen.<br />

12. Verjährung<br />

12.1 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder<br />

der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines<br />

gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies<br />

gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen<br />

Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters<br />

beruhen.<br />

12.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.<br />

12.3 Die Verjährung nach Ziffer 12.1 und 12.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes<br />

folgt.<br />

12.4 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die<br />

den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter<br />

die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der<br />

Hemmung ein.<br />

13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen<br />

13.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten<br />

Reisevertrages zur Folge.<br />

14. Gerichtsstand, Sonstiges<br />

14.1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, behalten die übrigen Bedingungen<br />

gleichwohl Gültigkeit, und die Wirksamkeit des Reisevertrages bleibt unberührt.<br />

14.2. Der Reiseteilnehmer kann den RV ausschließlich an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.<br />

Ihr Veranstalter:<br />

S.A.LANDPROGRAMM<br />

Barbara Stolzenwald<br />

Blumenstr. 9<br />

D 90530 Wendelstein<br />

fon: 09129 26453<br />

fax: 09129 26658<br />

email: info@suedafrika-reisen.de<br />

www.suedafrika-reisen.de<br />

Stand: September 2010<br />

Unsere Reisepreise sind versichert:

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