Südafrika - S.A.Landprogramm
Südafrika - S.A.Landprogramm
Südafrika - S.A.Landprogramm
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
REISEVEREINBARUNGEN<br />
Sehr geehrter Reisegast, bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Bestimmungen durch. Sie werden, soweit<br />
wirksam einbezogen, Inhalt des Reisevertrages, der im Falle Ihrer Buchung zwischen dem Reiseveranstalter -<br />
nachstehend „RV“ genannt - und Ihnen zustande kommt.<br />
1. Abschluss des Reisevertrages<br />
1.1. Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem RV den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Der Inhalt<br />
des Vertrages richtet sich nach dem Reiseprospekt und der schriftlichen Reisebestätigung. Nebenabreden, die<br />
diesen Bedingungen oder der Leistungsbeschreibung nicht entsprechen, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung<br />
durch den RV. Die Anmeldung sollte schriftlich vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme<br />
durch den RV zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Unverzüglich nach Vertragsabschluss wird<br />
der RV dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der<br />
Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des RV vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der<br />
Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist<br />
dem RV die Annahme erklärt.<br />
2. Leistungen<br />
2.1. Die Leistungsverpflichtung des RV ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in<br />
Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt unter Maßgabe sämtlicher im Prospekt enthaltenen<br />
Hinweise und Erläuterungen.<br />
2.2. Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisebüros sind ohne schriftliche Bestätigung des RV<br />
nicht berechtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder<br />
die Buchungsbestätigung des RV hinaus-gehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt<br />
des Reisevertrages abändern.<br />
3. Anzahlung und Restzahlung<br />
3.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im<br />
Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Mit Vertragsabschluss kann eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises<br />
gefordert werden. Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlung spätestens<br />
bei Aushändigung der Reiseunterlagen fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 5 genannten Gründen<br />
abgesagt werden kann.<br />
4. Leistungsänderungen<br />
4.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss<br />
notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden,<br />
sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht<br />
beeinträchtigen.<br />
4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln<br />
behaftet sind.<br />
4.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach<br />
Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.<br />
4.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich<br />
vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen,<br />
wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot<br />
anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung<br />
der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen..<br />
5. Preisanpassung<br />
Der RV behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten<br />
oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die<br />
betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.<br />
5.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere der<br />
Treibstoffkosten, so kann der RV den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:<br />
a. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der RV vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.<br />
b. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen<br />
Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden<br />
Erhöhungsbetrag kann der RV vom Reisenden verlangen.<br />
5.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren<br />
gegenüber dem RV erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt<br />
werden.<br />
5.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange<br />
erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den RV verteuert hat.<br />
5.4. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr<br />
als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluß noch nicht eingetreten und<br />
bei Vertragsabschluss für den RV nicht vorhersehbar waren.<br />
5.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der RV den Reisenden unverzüglich zu informieren.<br />
Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als<br />
5% ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer<br />
mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für<br />
den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.<br />
6. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl<br />
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten,<br />
wenn er<br />
A in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem<br />
vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss,<br />
angegeben hat und<br />
B in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist deutlich angibt oder dort auf<br />
die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist.<br />
Ein Rücktritt ist spätestens am 21 Tage vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären.<br />
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden<br />
kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.<br />
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen<br />
unverzüglich zurück.<br />
7. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzteilnehmer<br />
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung<br />
beim RV. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Reisende<br />
vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der RV Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen<br />
und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte<br />
Aufwendungen und gewöhnlich möglich anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der<br />
RV kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes<br />
des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis<br />
pauschalieren. Es bleibt dem Reisenden jedoch unbenommen, den Nachweis zu führen, dass die nachfolgend in<br />
den Ziffern 7.1 bis 7.4 ausgewiesenen Kosten nicht oder nur in geringer Höhe entstanden sind.<br />
7.1. Rücktrittsgebühren bei Flugpauschalreisen pro Person (ab Buchungsbestätigung):<br />
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt:<br />
> 20 % des Reisepreises ab/bis Deutschland<br />
ab 29. – 22. Tag vor Reiseantritt:<br />
> 25 % des Reisepreises ab/bis Deutschland<br />
ab 21. - 15. Tag vor Reiseantritt:<br />
> 35 % des Reisepreises ab/bis Deutschland<br />
ab 14.- 8.Tag vor Reiseantritt:<br />
> 50 % des Reisepreises ab/bis Deutschland<br />
ab 7. Tag – vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise:<br />
> 80% des Reisepreises ab/bis Deutschland<br />
7.2. Rücktrittsgebühren für Einzelleistungen bei Anschlussprogrammen pro Person<br />
7.2.1 Hotels, Tagesausflüge, Mietwagen:<br />
ab Buchungsbestätigung bis zum 45. Tag vor Reiseantritt:<br />
15 % des Reisepreises, mindestens € 30 pro Person<br />
ab 44. - 30. Tag vor Reiseantritt: 25 % des Reisepreises<br />
ab 29. - 15. Tag vor Reiseantritt: 40 % des Reisepreises<br />
ab 14. - 8. Tag vor Reiseantritt: 55 % des Reisepreises<br />
ab 7. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise:<br />
80 % des Reisepreises.<br />
7.2.2. Rundreisen, Gamereserves/Lodges/, Restcamps, Fly-In Safaris, Safaris, Züge:<br />
ab Buchungsbestätigung bis zum 45. Tag vor Reiseantritt:<br />
15 % des Reisepreises, mindestens € 30 pro Person<br />
ab 44. - 30. Tag vor Reiseantritt: 25 % des Reisepreises<br />
ab 29. - 22. Tag vor Reiseantritt: 50 % des Reisepreises<br />
ab 21. - 15. Tag vor Reiseantritt: 75 % des Reisepreises<br />
ab 14. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise:<br />
80 % des Reisepreises.<br />
Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung<br />
zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils<br />
anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung<br />
unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung<br />
der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.<br />
7.3. Umbuchung<br />
Werden auf Wunsch des Kunden nach Vertragsabschluss für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches<br />
der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des<br />
Reiseantrittes, der Unterkunft, anderer Leistungsträger, der Person oder der Beförderungsart vorgenommen, so<br />
ist der Reiseveranstalter berechtigt, bis zum 29. Tag vor Reiseantritt € 30 pro Person und € 10 pro umgebuchter<br />
Einzelposition zu berechnen. Umbuchungswünsche, die nach dem 29. Tag vor Reiseantritt erfolgen, können,<br />
sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach einem Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorstehend<br />
erwähnten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden.<br />
7.4. Ersatzperson<br />
Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag<br />
eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an den RV. Dieser kann dem Wechsel in der Person widersprechen,<br />
wenn dafür wichtige Gründe vorliegen (z.B. spezielle Erfordernisse für die Reise, gesetzliche Verbote, Weigerung<br />
der Fluggesellschaften oder des Hoteliers bzw. Leistungsträgers etc.). Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des<br />
angemeldeten Teilnehmers, so ist der RV berechtigt, die durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden<br />
Mehrkosten in Höhe von € 25 zu verlangen. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson<br />
entstehenden Mehrkosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.<br />
7.5. Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind sofort zur Zahlung fällig.<br />
8. Obliegenheiten des Reisenden, Kündigung durch den Reisenden<br />
8.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit dem RV<br />
dahingehend konkretisiert, dass der Reisende verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der vom RV beauftragten<br />
Reiseleitung oder der örtlichen Agentur anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Über die Erreichbarkeit<br />
der örtlichen Reiseleitung oder Agentur wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen<br />
unterrichtet.<br />
8.2. Ist vom RV keine Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet,<br />
so sollte der Reiseteilnehmer dem RV direkt unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen geben und<br />
um Abhilfe ersuchen. Der Kontakt mit dem RV kann unter der in den Reiseunterlagen angegebenen Adresse<br />
aufgenommen werden.<br />
8.3. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Mängelanzeige<br />
unverschuldet unterbleibt.<br />
8.4. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen.<br />
Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer<br />
schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes.<br />
8.5. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen.<br />
Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigen, dem RV erkennbaren Grund<br />
nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RV bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung, örtliche<br />
Agentur) eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu<br />
leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom RV oder seinem Beauftragten<br />
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des<br />
Reisenden gerechtfertigt wird. Erfolgt nach diesen Bestimmungen eine zulässige Kündigung des Reisevertrages<br />
durch den Reiseteilnehmer, so bestimmen sich die Rechtsfolgen dieser Kündigung nach § 651 e Abs. 3 und Abs.<br />
4 BGB. Die Vorschrift des § 651 j BGB bleibt hiervon unberührt.<br />
8.6. Wird die Reise in Folge höherer Gewalt (z.B. Anordnungen von Behörden, Kriege, innere Unruhen, Flugzeugentführungen,<br />
Terroranschläge, Feuer, Überschwemmungen, Unfälle, Sturm, Unwetter, erheblich erschwert,<br />
gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der RV als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung<br />
kann nach Antritt der Reise durch den RV konkludent durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Wird der<br />
Vertrag gekündigt, so kann der RV für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden<br />
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist<br />
der RV verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung<br />
umfasst, den Reisenden zurück zu befördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je<br />
zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last. Der RV haftet auch nicht für die<br />
Folgen höherer Gewalt. Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhalten Sie im Internet under www.auswaertigesamt.de,<br />
sowie unter der zentralen Telefonnummer 030/1817-2000<br />
8.7. Es wird darauf hingewiesen, dass die vorstehend behandelten Rechte und Obliegenheiten des Reisenden im<br />
gesetzlichen Umfang (siehe hierzu: §§ 651 d, 651 e, 651 g Bürgerliches Gesetzbuch) auch dann gelten, wenn<br />
die vorliegenden Reisebedingungen im Einzelfall nicht Vertragsinhalt werden.<br />
9. Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften<br />
9.1 Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der €opäischen Gemeinschaft, in dem die Reise<br />
angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie<br />
über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige<br />
Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und<br />
eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.<br />
9.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente,<br />
eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem<br />
Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies<br />
gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.<br />
9.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die<br />
jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der<br />
Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.<br />
10. Haftung<br />
10.1. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung<br />
vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein<br />
Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder b) der RV für einen dem<br />
Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.<br />
10.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang<br />
mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,<br />
Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn<br />
diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des<br />
vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden<br />
erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.<br />
Der Reiseveranstalter haftet jedoch<br />
a)für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen<br />
Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise<br />
beinhalten,<br />
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten<br />
des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.<br />
.<br />
10.4. Bei Sachschäden aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet<br />
der Reiseveranstalter je Kunde und Reise bis zu einem Betrag in Höhe von € 4.091,-. Liegt der Reisepreis über €<br />
1.364,- gilt als Haftungshöchstbetrag der dreifache Reisepreis. Im übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen<br />
unberührt. Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.<br />
10.5. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen<br />
oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter<br />
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen<br />
ausgeschlossen ist, so kann sich der RV darauf berufen (§651 h II BGB).<br />
11. Ausschluss von Ansprüchen<br />
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem<br />
vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann<br />
fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend / vorstehend angegebenen Anschrift<br />
erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der<br />
Einhaltung der Frist verhindert worden ist.<br />
Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im<br />
Zusammenhang mit Flügen gemäß<br />
Ziffer 10.3., wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d,<br />
651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist<br />
binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung<br />
geltend zu machen.<br />
12. Verjährung<br />
12.1 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder<br />
der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines<br />
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies<br />
gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen<br />
Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters<br />
beruhen.<br />
12.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.<br />
12.3 Die Verjährung nach Ziffer 12.1 und 12.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes<br />
folgt.<br />
12.4 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die<br />
den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter<br />
die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der<br />
Hemmung ein.<br />
13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen<br />
13.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten<br />
Reisevertrages zur Folge.<br />
14. Gerichtsstand, Sonstiges<br />
14.1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, behalten die übrigen Bedingungen<br />
gleichwohl Gültigkeit, und die Wirksamkeit des Reisevertrages bleibt unberührt.<br />
14.2. Der Reiseteilnehmer kann den RV ausschließlich an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.<br />
Ihr Veranstalter:<br />
S.A.LANDPROGRAMM<br />
Barbara Stolzenwald<br />
Blumenstr. 9<br />
D 90530 Wendelstein<br />
fon: 09129 26453<br />
fax: 09129 26658<br />
email: info@suedafrika-reisen.de<br />
www.suedafrika-reisen.de<br />
Stand: September 2010<br />
Unsere Reisepreise sind versichert: