JMStV in der Fassung des 14. RÄStV - Telemedicus
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<strong>JMStV</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Fassung</strong> <strong>des</strong> <strong>14.</strong> <strong>RÄStV</strong> Seite 10<br />
(5) Werbung für alkoholische Getränke darf sich we<strong>der</strong> an K<strong>in</strong><strong>der</strong> o<strong>der</strong> Jugendliche<br />
richten noch durch die Art <strong>der</strong> Darstellung K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Jugendliche beson<strong>der</strong>s<br />
ansprechen o<strong>der</strong> diese beim Alkoholgenuss darstellen.<br />
(6) 1 Die Absätze 1 bis 5 gelten für Teleshopp<strong>in</strong>g und Sponsor<strong>in</strong>g entsprechend.<br />
2 Teleshopp<strong>in</strong>g darf darüber h<strong>in</strong>aus K<strong>in</strong><strong>der</strong> o<strong>der</strong> Jugendliche nicht dazu anhalten,<br />
Kauf- o<strong>der</strong> Miet- bzw. Pachtverträge für Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen zu schließen.<br />
§ 7 Jugendschutzbeauftragte. (1) 1 Wer län<strong>der</strong>übergreifen<strong>des</strong> Fernsehen veranstaltet,<br />
hat e<strong>in</strong>en Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. 2 Gleiches gilt für geschäftsmäßige<br />
Anbieter von allgeme<strong>in</strong> zugäng-lichen Telemedien, die entwicklungsbee<strong>in</strong>trächtigende<br />
o<strong>der</strong> jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie für<br />
Anbieter von Suchmasch<strong>in</strong>en.<br />
(2) Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern o<strong>der</strong> nachweislich<br />
weniger als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt e<strong>in</strong>es Jahres sowie<br />
Veranstalter, die nicht bun<strong>des</strong>weit verbreitetes Fernsehen veranstalten, können<br />
auf die Bestellung verzichten, wenn sie sich e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung <strong>der</strong> Freiwilligen<br />
Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung <strong>der</strong> Aufgaben <strong>des</strong><br />
Jugendschutzbeauftragten verpflichten sowie entsprechend Absatz 3 beteiligen<br />
und <strong>in</strong>formieren.<br />
(3) 1 Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Nutzer und berät<br />
den Anbieter <strong>in</strong> Fragen <strong>des</strong> Jugendschutzes. 2 Er ist vom Anbieter bei Fragen <strong>der</strong><br />
Herstellung, <strong>des</strong> Erwerbs, <strong>der</strong> Planung und <strong>der</strong> Gestaltung von Angeboten und<br />
bei allen Entscheidungen zur Wahrung <strong>des</strong> Jugendschutzes angemessen und<br />
rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu <strong>in</strong>formieren.<br />
3 Er kann dem Anbieter e<strong>in</strong>e Beschränkung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung von Angeboten<br />
vorschlagen. 4 Der Anbieter hat wesentliche Informationen über den Jugendschutzbeauftragten<br />
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar<br />
zu halten. 5 Sie müssen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Namen, Anschrift und Daten enthalten, die<br />
e<strong>in</strong>e schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation<br />
mit ihm ermöglichen.<br />
(4) 1 Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung se<strong>in</strong>er Aufgaben erfor<strong>der</strong>liche<br />
Fachkunde besitzen. 2 Er ist <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Tätigkeit weisungsfrei. 3 Er darf<br />
wegen <strong>der</strong> Erfüllung se<strong>in</strong>er Aufgaben nicht benachteiligt werden. 4 Ihm s<strong>in</strong>d die<br />
zur Erfüllung se<strong>in</strong>er Aufgaben notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen.<br />
5 Er ist unter Fortzahlung se<strong>in</strong>er Bezüge soweit für se<strong>in</strong>e Aufgaben erfor<strong>der</strong>lich<br />
von <strong>der</strong> Arbeitsleistung freizustellen.<br />
(5) Die Jugendschutzbeauftragten <strong>der</strong> Anbieter sollen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en regelmäßigen<br />
Erfahrungsaustausch e<strong>in</strong>treten.