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JMStV in der Fassung des 14. RÄStV - Telemedicus

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<strong>JMStV</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Fassung</strong> <strong>des</strong> <strong>14.</strong> <strong>RÄStV</strong> Seite 20<br />

ren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,<br />

o<strong>der</strong><br />

l) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 <strong>in</strong> den Teilen B und D <strong>der</strong> Liste<br />

nach § 18 <strong>des</strong> Jugendschutzgesetzes aufgenommen s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> mit<br />

e<strong>in</strong>em <strong>in</strong> dieser Liste aufgenommenen Werk ganz o<strong>der</strong> im Wesentlichen<br />

<strong>in</strong>haltsgleich s<strong>in</strong>d,<br />

2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Angebote verbreitet o<strong>der</strong><br />

zugänglich macht, die <strong>in</strong> sonstiger Weise pornografisch s<strong>in</strong>d,<br />

3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Angebote verbreitet o<strong>der</strong><br />

zugänglich macht, die <strong>in</strong> den Teilen A und C <strong>der</strong> Liste nach § 18 <strong>des</strong> Jugendschutzgesetzes<br />

aufgenommen s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> mit e<strong>in</strong>em <strong>in</strong> dieser Liste<br />

aufgenommenen Werk ganz o<strong>der</strong> im Wesentlichen <strong>in</strong>haltsgleich s<strong>in</strong>d,<br />

4. entgegen § 5 Abs. 1 Angebote verbreitet o<strong>der</strong> zugänglich macht, die geeignet<br />

s<strong>in</strong>d, die Entwicklung von K<strong>in</strong><strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Jugend-lichen zu e<strong>in</strong>er eigenverantwortlichen<br />

und geme<strong>in</strong>schaftsfähigen Persönlichkeit zu bee<strong>in</strong>trächtigen,<br />

ohne dafür Sorge zu tragen, dass K<strong>in</strong><strong>der</strong> o<strong>der</strong> Jugendliche<br />

<strong>der</strong> betroffenen Altersstufe sie üblicherweise nicht wahrnehmen, es sei<br />

denn, dass <strong>der</strong> Anbieter von Telemedien die von ihm angebotenen Inhalte<br />

durch e<strong>in</strong> von e<strong>in</strong>er anerkannten E<strong>in</strong>richtung <strong>der</strong> Freiwilligen Selbstkontrolle<br />

zur Verfügung gestelltes Klassifizierungssystem gekennzeichnet,<br />

die Kennzeichnung dokumentiert und ke<strong>in</strong>e unzutreffenden Angaben<br />

gemacht hat,<br />

5. entgegen § 5 Abs. 2 wie<strong>der</strong>holt se<strong>in</strong> Angebot mit e<strong>in</strong>er offenbar zu niedrigen<br />

Altersstufe bewertet o<strong>der</strong> kennzeichnet,<br />

6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Werbung o<strong>der</strong> Teleshopp<strong>in</strong>g für<br />

<strong>in</strong>dizierte Angebote verbreitet o<strong>der</strong> zugänglich macht,<br />

7. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 die Liste <strong>der</strong> jugendgefährdenden<br />

Medien verbreitet o<strong>der</strong> zugänglich macht,<br />

8. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 e<strong>in</strong>en dort genannten H<strong>in</strong>weis<br />

gibt,<br />

9. Werbung entgegen § 6 Abs. 2 bis 5 o<strong>der</strong> Teleshopp<strong>in</strong>g o<strong>der</strong> Sponsor<strong>in</strong>g<br />

entgegen § 6 Abs. 6 verbreitet,<br />

10. entgegen § 7 Abs. 1 ke<strong>in</strong>en Jugendschutzbeauftragten bestellt,<br />

11. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 4 und 5 nicht die wesentlichen Informationen<br />

über den Jugendschutzbeauftragten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar<br />

und ständig verfügbar hält,<br />

12. Sendeformate entgegen Sendezeitbeschränkungen nach § 8 Abs. 2 verbreitet,<br />

13. Sendungen entgegen <strong>der</strong> nach § 5 Abs. 4 zu übernehmenden Altersfreigabe<br />

verbreitet, ohne dass die KJM o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e hierfür anerkannte E<strong>in</strong>richtung<br />

<strong>der</strong> Freiwilligen Selbstkontrolle die Eignung zur Entwicklungsbee<strong>in</strong>trächtigung<br />

gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 abweichend beurteilte,<br />

<strong>14.</strong> entgegen § 10 Abs. 1 Programmankündigungen mit Bewegt-bil<strong>der</strong>n außerhalb<br />

<strong>der</strong> geeigneten Sendezeit und unverschlüsselt verbreitet,

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