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JMStV in der Fassung des 14. RÄStV - Telemedicus

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<strong>JMStV</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Fassung</strong> <strong>des</strong> <strong>14.</strong> <strong>RÄStV</strong> Seite 12<br />

und die KJM legen im Benehmen mit den obersten Lan<strong>des</strong>jugendbehörden<br />

e<strong>in</strong>heitliche Kennzeichen fest.<br />

III. Abschnitt. Vorschriften für Telemedien<br />

§ 11 Jugendschutzprogramme, Zugangssysteme. (1) 1 Der Anbieter von Telemedien<br />

kann den Anfor<strong>der</strong>ungen nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 dadurch genügen, dass<br />

1. Angebote, die geeignet s<strong>in</strong>d, die Entwicklung und Erziehung von K<strong>in</strong><strong>der</strong>n<br />

und Jugendlichen zu bee<strong>in</strong>trächtigen, für e<strong>in</strong> geeignetes Jugendschutzprogramm<br />

programmiert werden o<strong>der</strong><br />

2. durch e<strong>in</strong> geeignetes Zugangssystem <strong>der</strong> Zugang nur Personen ab e<strong>in</strong>er<br />

bestimmten Altersgruppe eröffnet wird.<br />

2 Zugangsvermittler (Diensteanbieter im S<strong>in</strong>ne von § 2 Nr. 1 <strong>des</strong> Telemediengesetzes,<br />

die aufgrund e<strong>in</strong>es zivilrechtlichen Vertrages mit Hilfe von Telekommunikationsdiensten<br />

nach § 3 Nr. 24 <strong>des</strong> Telekommunikationsgesetzes den Zugang<br />

zur Nutzung frem<strong>der</strong> Telemedien vermitteln) haben ihren Vertragspartnern e<strong>in</strong><br />

anerkanntes Jugendschutzprogramm nach Satz 1 Nr. 1 leicht auff<strong>in</strong>dbar anzubieten.<br />

3 Dies gilt nicht gegenüber ausschließlich selbstständigen o<strong>der</strong> gewerblichen<br />

Vertragspartnern, sofern Jugendschutzbelange nicht berührt s<strong>in</strong>d.<br />

(2) 1 Jugendschutzprogramme müssen e<strong>in</strong>en dem jeweiligen Stand <strong>der</strong> Technik<br />

entsprechenden, nach den Altersstufen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 differenzierten<br />

Zugang ermöglichen o<strong>der</strong> vergleichbar geeignet se<strong>in</strong>. 2 Unabhängig vom jeweiligen<br />

Stand <strong>der</strong> Technik s<strong>in</strong>d Jugendschutzprogramme nur dann geeignet, wenn<br />

sie<br />

1. auf <strong>der</strong> Grundlage e<strong>in</strong>er vorhandenen Anbieterkennzeichnung e<strong>in</strong>en altersdifferenzierten<br />

Zugang zu Angeboten aus dem Geltungsbereich dieses<br />

Staatsvertrages ermöglichen,<br />

2. e<strong>in</strong>e hohe Zuverlässigkeit bei <strong>der</strong> Erkennung aller Angebote bieten, die<br />

geeignet s<strong>in</strong>d, die Entwicklung von K<strong>in</strong><strong>der</strong>n und Jugendlichen aller Altersstufen<br />

im S<strong>in</strong>ne von § 5 Abs. 1 Satz 1 zu bee<strong>in</strong>trächtigen, und<br />

3. es dem Nutzer ermöglichen, im Rahmen e<strong>in</strong>es altersdifferenzierten Zugangs<br />

zu Angeboten festzulegen, <strong>in</strong>wieweit im Interesse e<strong>in</strong>es höheren<br />

Schutzniveaus unvermeidbare Zugangsbeschränkungen h<strong>in</strong>genommen<br />

werden.<br />

(3) 1 Jugendschutzprogramme nach Absatz 1 Nr. 1 müssen zur Anerkennung<br />

ihrer Eignung vorgelegt werden. 2 Die zuständige Lan<strong>des</strong>medienanstalt trifft ihre<br />

Entscheidung durch die KJM. 3 Zuständig ist die Lan<strong>des</strong>medienanstalt, bei <strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Antrag auf Anerkennung gestellt ist. 4 E<strong>in</strong> Jugendschutzprogramm gilt als anerkannt,<br />

wenn e<strong>in</strong>e anerkannte E<strong>in</strong>richtung <strong>der</strong> Freiwilligen Selbstkontrolle e<strong>in</strong><br />

Jugendschutzprogramm positiv beurteilt und die KJM das Jugendschutzprogramm<br />

nicht <strong>in</strong>nerhalb von vier Monaten nach Mitteilung <strong>der</strong> Beurteilung durch<br />

die Freiwillige Selbstkontrolle beanstandet hat; für die Prüfung durch die KJM gilt<br />

§ 20 Abs. 5 Satz 2 entsprechend. 5 Die Anerkennung kann ganz o<strong>der</strong> teilweise

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