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JMStV in der Fassung des 14. RÄStV - Telemedicus

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<strong>JMStV</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Fassung</strong> <strong>des</strong> <strong>14.</strong> <strong>RÄStV</strong> Seite 18<br />

(5) 1 Gehört e<strong>in</strong> Anbieter von Telemedien e<strong>in</strong>er anerkannten E<strong>in</strong>richtung <strong>der</strong><br />

Freiwilligen Selbstkontrolle im S<strong>in</strong>ne dieses Staatsvertrages an o<strong>der</strong> unterwirft er<br />

sich ihren Statuten, so ist bei behaupteten Verstößen gegen den Jugendschutz,<br />

mit Ausnahme von Verstößen gegen § 4 Abs. 1, durch die KJM zunächst diese<br />

E<strong>in</strong>richtung mit den behaupteten Verstößen zu befassen. 2 Maßnahmen nach<br />

Absatz 1 gegen den Anbieter durch die KJM s<strong>in</strong>d nur dann zulässig, wenn die<br />

Entscheidung o<strong>der</strong> die Unterlassung e<strong>in</strong>er Entscheidung <strong>der</strong> anerkannten E<strong>in</strong>richtung<br />

<strong>der</strong> Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen <strong>des</strong> Beurteilungsspielraums<br />

überschreitet. 3 Bei Verstößen gegen § 4 haben Wi<strong>der</strong>spruch<br />

und Anfechtungsklage <strong>des</strong> Anbieters von Telemedien ke<strong>in</strong>e aufschiebende Wirkung.<br />

(6) 1 Zuständig ist die Lan<strong>des</strong>medienanstalt <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>, <strong>in</strong> dem die Zulassung<br />

<strong>des</strong> Rundfunkveranstalters erteilt wurde o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anbieter von Telemedien se<strong>in</strong>en<br />

Sitz, Wohnsitz o<strong>der</strong> <strong>in</strong> Ermangelung <strong>des</strong>sen se<strong>in</strong>en ständigen Aufenthalt hat.<br />

2 Ergibt sich danach ke<strong>in</strong>e Zuständigkeit o<strong>der</strong> bei Gefahr im Verzug für unaufschiebbare<br />

Maßnahmen, ist diejenige Lan<strong>des</strong>medienanstalt zuständig, <strong>in</strong> <strong>der</strong>en<br />

Bezirk <strong>der</strong> Anlass für die Amtshandlung hervortritt.<br />

§ 21 Auskunftsansprüche. (1) E<strong>in</strong> Anbieter von Telemedien ist verpflichtet, <strong>der</strong><br />

KJM Auskunft über die Angebote und über die zur Wahrung <strong>des</strong> Jugendschutzes<br />

getroffenen Maßnahmen zu geben und ihr auf Anfor<strong>der</strong>ung den unentgeltlichen<br />

Zugang zu den Angeboten zu Kontrollzwecken zu ermöglichen.<br />

(2) 1 Der Abruf o<strong>der</strong> die Nutzung von Angeboten im Rahmen <strong>der</strong> Aufsicht, <strong>der</strong><br />

Ahndung von Verstößen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kontrolle ist unentgeltlich. 2 Anbieter haben dies<br />

sicherzustellen. 3 Der Anbieter darf se<strong>in</strong>e Angebote nicht gegen den Abruf o<strong>der</strong><br />

die Kenntnisnahme durch die zuständige Stelle sperren o<strong>der</strong> den Abruf o<strong>der</strong> die<br />

Kenntnisnahme erschweren.<br />

§ 22 Revision zum Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht. In e<strong>in</strong>em gerichtlichen Verfahren<br />

kann die Revision zum Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht auch darauf gestützt werden,<br />

dass das angefochtene Urteil auf <strong>der</strong> Verletzung <strong>der</strong> Bestimmungen dieses<br />

Staatsvertrages beruhe.<br />

VI. Abschnitt. Ahndung von Verstößen <strong>der</strong> Anbieter mit Ausnahme <strong>des</strong><br />

öffentlich-rechtlichen Rundfunks<br />

§ 23 Strafbestimmung. 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu e<strong>in</strong>em Jahr o<strong>der</strong> mit Geldstrafe<br />

wird bestraft, wer entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Angebote verbreitet<br />

o<strong>der</strong> zugänglich macht, die offensichtlich geeignet s<strong>in</strong>d, die Entwicklung<br />

von K<strong>in</strong><strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Jugendlichen o<strong>der</strong> ihre Erziehung zu e<strong>in</strong>er eigenverantwortlichen<br />

und geme<strong>in</strong>schaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

Wirkungsform <strong>des</strong> Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.<br />

2 Handelt <strong>der</strong> Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu 6 Monate o<strong>der</strong> die<br />

Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze.

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