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Heizkostenzuschuss - auf der Homepage der Gemeinde Gampern!

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Amt <strong>der</strong> Oö. Landesregierung<br />

Direktion Soziales und Gesundheit<br />

Abteilung Soziales<br />

4021 Linz • Bahnhofplatz 1<br />

Städte mit eigenem Statut<br />

<strong>Gemeinde</strong>n (im Wege <strong>der</strong> BH'en)<br />

Sozialhilfeverbände<br />

(per Mail)<br />

Geschäftszeichen:<br />

SO-560347/923-2011-Fr<br />

Bearbeiterin: Anne Freudenthaler<br />

Tel: (+43 732) 77 20-15242<br />

Fax: (+43 732) 77 20-215619<br />

E-Mail: so.post@ooe.gv.at<br />

www.land-oberoesterreich.gv.at<br />

_<br />

<strong>Heizkostenzuschuss</strong> - Aktion 2011/2012<br />

Sehr geehrte Damen und Herren!<br />

Linz, 21. Dezember 2011<br />

Die oö. Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 19. Dezember 2011 für die Heizperiode<br />

2011/2012 die Gewährung eines <strong>Heizkostenzuschuss</strong>es an sozial bedürftige Personen<br />

beschlossen.<br />

Dieser Regierungsbeschluss sieht für die Zuerkennung des <strong>Heizkostenzuschuss</strong>es<br />

folgende Richtlinien vor:<br />

1. Für die Beheizung einer Wohnung – gleichgültig mit welchem Energieträger- wird an sozial<br />

bedürftige Personen ein <strong>Heizkostenzuschuss</strong> gewährt. Dieser beträgt 140 Euro bei<br />

Unterschreiten <strong>der</strong> in Pkt. 3. festgesetzten Einkommensgrenze und 70 Euro bei Überschreiten<br />

dieser Einkommensgrenze um bis zu maximal 50 Euro.<br />

2. Die Wohnung, für die <strong>der</strong> <strong>Heizkostenzuschuss</strong> beantragt wird, muss als Hauptwohnsitz dienen.<br />

Diese muss ständig bewohnt sein und sich im Bundesland Oberösterreich befinden. Dieser<br />

Hauptwohnsitz muss während des Antragszeitraumes gegeben sein und zumindest für die<br />

Dauer von 2 Monaten bestehen bzw. bestanden haben. Für Zweitwohnsitze ist kein<br />

<strong>Heizkostenzuschuss</strong> möglich.<br />

3. Soziale Bedürftigkeit liegt vor, wenn das monatliche Nettoeinkommen aller tatsächlich im<br />

Haushalt/<strong>der</strong> Wohnung lebenden Personen die Summe <strong>der</strong> anzuwendenden Ausgleichszulagerichtsätze<br />

für das Jahr 2012<br />

Alleinstehende: Euro 814,82;<br />

Ehepaar/ Lebensgemeinschaft: Euro 1.221,68;<br />

je Kind: Euro 154,79 (=Erhöhung des Richtsatzes für jedes Kind von Euro 125,72<br />

zuzüglich Kin<strong>der</strong>zuschuss von Euro 29,07)<br />

nicht übersteigt.<br />

Bei Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft von Eltern(teilen) mit erwachsenen, selbsterhaltungsfähigen<br />

Kind(ern) ist für das „Kind“ die für eine alleinstehende Person festgelegte<br />

Einkommensgrenze von 814,82 Euro anzuwenden; bei gemeinsamem Haushalt von<br />

Geschwistern gilt ebenfalls jeweils dieser Richtsatz.<br />

DVR: 0069264


4. Die Antragsfrist läuft vom 27. Dezember 2011 bis 13. April 2012, wobei für sämtliche<br />

Anträge (auch jene, die nach dem 1. Jänner 2012 gestellt werden) die Einkommensverhältnisse<br />

des Jahres 2011 <strong>auf</strong> die mit den anzuwendenden Ausgleichszulagerichtsätzen für<br />

das Jahr 2012 festgelegten Einkommensgrenzen anzuwenden sind.<br />

5. Bei <strong>der</strong> antragstellenden Person muss ein eigener Haushalt vorliegen. Ein solcher liegt bei<br />

einer Heimunterbringung jedenfalls nicht vor. Leben mehrere Personen in einem Haus, liegen<br />

getrennte Haushalte nur insoweit vor, als diese Personen in jeweils abgeschlossenen<br />

Wohneinheiten (Küche, Wohn/Schlafraum, Sanitäreinheit) leben.<br />

6. Ein <strong>Heizkostenzuschuss</strong> kann nur jenen Personen gewährt werden, die auch tatsächlich für<br />

Heizkosten <strong>auf</strong>zukommen haben. Demnach ist die Gewährung eines <strong>Heizkostenzuschuss</strong>es<br />

an jene Personen ausgeschlossen, bei denen vertraglich sichergestellt ist, dass für ihre<br />

Heizkosten Dritte <strong>auf</strong>zukommen haben (z.B. im Rahmen eines Übergabevertrages).<br />

In diesem Sinne gilt dasselbe für Personen, die ihren Brennstoff aus eigenen Energiequellen<br />

abdecken.<br />

7. An unterhaltsberechtigte Kin<strong>der</strong> mit eigener Wohnung kann kein <strong>Heizkostenzuschuss</strong> gewährt<br />

werden, da für <strong>der</strong>en Lebensunterhalt jene Person <strong>auf</strong>zukommen hat, die für den/die<br />

Unterhaltsberechtigte/n sorgepflichtig ist. Sollten bei einem/einer Sorgepflichtigen die<br />

Voraussetzungen gegeben sein, kann ihm/ihr <strong>der</strong> <strong>Heizkostenzuschuss</strong> nur einmal (für einen<br />

Haushalt) gewährt werden.<br />

8. Bezieher von Mindestsicherung haben keinen Anspruch <strong>auf</strong> den <strong>Heizkostenzuschuss</strong>. Ebenso<br />

kann <strong>der</strong> <strong>Heizkostenzuschuss</strong> nicht an Asylwerber/innen, <strong>der</strong>en Aufenthalt in Oberösterreich<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Grundversorgung sichergestellt wird bzw. die Möglichkeit dieser Sicherstellung<br />

besitzen, gewährt werden.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> administrativen Abwicklung dieser <strong>Heizkostenzuschuss</strong>aktion und zur<br />

Sicherstellung einer möglichst einheitlichen Vorgehensweise wird weiters folgendes<br />

festgehalten:<br />

Einbindung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>n und Sozialhilfeverbände<br />

Gemäß Beschluss <strong>der</strong> Oö. Landesregierung erfolgt die Abwicklung <strong>der</strong> <strong>Heizkostenzuschuss</strong>aktion<br />

wie<strong>der</strong>um über die <strong>Gemeinde</strong>n. Diese Vorgangsweise ist nicht nur verwaltungsökonomisch,<br />

son<strong>der</strong>n sichert den Anspruchsberechtigten auch die rasche Verfügbarkeit des zustehenden<br />

<strong>Heizkostenzuschuss</strong>es und hat sich zudem bei allen bisherigen Aktionen als sehr zweckmäßig<br />

erwiesen.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>n sind gemäß § 67 Abs. 7 Oö. SHG 1998 zur Mitwirkung bei <strong>der</strong> Leistung sozialer<br />

Hilfe verpflichtet.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>n haben daher die Anträge entgegenzunehmen, die Anspruchsberechtigung zu<br />

prüfen und bei Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen den <strong>Heizkostenzuschuss</strong> auszuzahlen, wobei die<br />

<strong>Gemeinde</strong>n dringend ersucht werden, die Auszahlung umgehend nach Feststellung <strong>der</strong><br />

Anspruchsberechtigung und nicht erst nach erfolgter Abrechnung und dem Einlangen <strong>der</strong><br />

Landesmittel vorzunehmen.<br />

Für die Abrechnung des <strong>Heizkostenzuschuss</strong>es mit dem Land Oberösterreich erstellt die<br />

<strong>Gemeinde</strong> eine Liste <strong>der</strong> Beihilfenempfängerinnen/Beihilfeempfänger (fortl<strong>auf</strong>ende Nummer,<br />

Familien- und Vorname, Anschrift, Betrag; Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausbezahlten Heizkostenzuschüsse,<br />

Seite 2


sowie Zahl <strong>der</strong> jeweils ausbezahlten Zuschüsse und im Falle einer eigenen Aktion, ob<br />

richtliniengemäß eine Anrechnung <strong>auf</strong> den Landeszuschuss erfolgte [Muster <strong>Gemeinde</strong>liste bzw.<br />

Dokument liegt bei]) und übermittelt diese bis spätestens 29. April 2012 an die zuständige<br />

Bezirkshauptmannschaft.<br />

Jede Bezirkshauptmannschaft legt <strong>der</strong> Abteilung Soziales des Amtes <strong>der</strong> oö. Landesregierung bis<br />

längstens 10. Mai 2012 eine Gesamt<strong>auf</strong>stellung des politischen Bezirkes<br />

(<strong>Gemeinde</strong>, Anzahl <strong>der</strong> jeweiligen <strong>Heizkostenzuschuss</strong>empfängerinnen/<strong>Heizkostenzuschuss</strong>empfänger,<br />

Höhe <strong>der</strong> Gesamtsumme <strong>der</strong> von den <strong>Gemeinde</strong>n ausbezahlten<br />

Heizkostenzuschüsse, bei Durchführung einer eigenen <strong>Gemeinde</strong>aktion, Angabe, ob diese<br />

Zuschüsse richtliniengemäß beim Landeszuschuss angerechnet wurden (ansonsten bleibt diese<br />

Spalte leer), Gesamtsumme, <strong>der</strong> im Bezirk von den <strong>Gemeinde</strong>n ausbezahlten Heizkostenzuschüsse,<br />

Gesamtbetrag <strong>der</strong> vom Land zu refundierenden Heizkostenzuschüsse [Muster<br />

Bezirksliste bzw. Dokument liegt bei]) vor.<br />

Die Anträge selbst verbleiben wie<strong>der</strong>um bei <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>. Die von den <strong>Gemeinde</strong>n erstellte Liste<br />

<strong>der</strong> Zuschussempfängerinnen/Zuschussempfänger verbleibt bei <strong>der</strong> Bezirkshauptmannschaft.<br />

Es steht den Sozialhilfeverbänden frei, Ausgaben <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>n sofort o<strong>der</strong> erst nach Einlangen<br />

<strong>der</strong> Vergütung des Landes zu ersetzen; die Vergütung erfolgt im Wege <strong>der</strong> Bezirkshauptmannschaft/SHV.<br />

Allfällige von den <strong>Gemeinde</strong>n aus ihren Mitteln ausbezahlte Heizkostenzuschüsse sind bei dem<br />

vom Land gewährten <strong>Heizkostenzuschuss</strong> anzurechnen, so dass an einen Haushalt bei Anspruch<br />

<strong>auf</strong> die volle Höhe des Landesheizkostenzuschusses in Gesamtsumme nur ein Zuschuss von 140<br />

Euro bzw. bei Anspruch <strong>auf</strong> den halben Zuschuss nur ein solcher in Höhe von 70 Euro ausbezahlt<br />

werden darf.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>n können den jeweils zustehenden Landesheizkostenzuschuss jedoch in voller<br />

Höhe von 140 Euro bzw. von 70 Euro pro Haushalt mit dem Land verrechnen.<br />

Einkommensermittlung<br />

Im Sinne eines wirtschaftlichen Einkommens-Begriffes zählen zum Einkommen alle zur Deckung<br />

des Lebensbedarfes bestimmten Leistungen, wie z.B. Arbeitslohn, allfällige Abfertigungszahlungen,<br />

(Witwen/Waisen)-Pension einschließlich allfälliger Ausgleichszulage, Zusatzrente,<br />

erhaltene Unterhaltszahlungen (Alimente), Unterhaltsvorschüsse, Einkünfte aus Land- und<br />

Forstwirtschaft, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Vermögenswerten –<br />

jeweils ohne Abzug allfälliger zu <strong>der</strong>en Erhaltung getätigter Aufwendungen-, Familienunterhalt /<br />

Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz/ Zivildienstgesetz, Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld<br />

einschließlich eines allfälligen Zuschusses zum Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld, Arbeitslosenunterstützung,<br />

Notstandshilfe, Unfallrenten, Selbsterhalterstipendium einschließlich einer allenfalls dazu<br />

angerechneten Familienbeihilfe, Subsidiäres Mindesteinkommen (SMEK) nach dem<br />

Chancengleichheitsgesetz, bei "Freien Dienstnehmern/innen" und "Neuen Selbständigen", die aus<br />

dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte abzüglich des Sozialversicherungsbeitrages.<br />

Allenfalls noch nicht ausbezahlte Leistungsansprüche sind nicht zu berücksichtigen, vermin<strong>der</strong>n<br />

also das Einkommen nicht, zumal sie wie z.B. Unterhalts- o<strong>der</strong> Alimentationsrückstände einklagbar<br />

sind und <strong>der</strong> <strong>Heizkostenzuschuss</strong> als Sozialhilfeleistung nicht als Ausgleich für (noch) nicht<br />

erbrachte Zahlungen bzw. durchgesetzte Rechtsansprüche gewährt werden soll.<br />

Bei Alimentationsverzicht bzw. bei Vorliegen unglaubwürdiger und nicht amtlich (Jugendwohlfahrt,<br />

Gericht) bestätigter Alimentationsvereinbarungen sind zum Haushaltseinkommen die jeweiligen<br />

Regelbedarfssätze für Kin<strong>der</strong> dem Familieneinkommen hinzuzurechnen, das sind für Kin<strong>der</strong> von<br />

0 bis 3 Jahre 186 Euro, von 3 bis 6 Jahre 238 Euro, von 6 bis 10 Jahre 306 Euro, von 10 bis 15<br />

Jahre 351 Euro, von 15 bis 19 Jahre 412 Euro und von 19 bis 28 Jahre 517 Euro.<br />

Seite 3


Unterhaltsleistungen<br />

Vom Einkommen in Abzug zu bringen sind allenfalls zu bezahlende Unterhaltsleistungen für<br />

geschiedene Ehepartner (dazu zählen auch Unterhaltsleistungen für eine/n in einem Alten- u.<br />

Pflegeheim untergebrachten Ehepartner/in) bzw. Alimentationsleistungen für Kin<strong>der</strong>. Bei getrennt<br />

lebenden Ehepartnern können Unterhaltsleistungen nur dann in Abzug gebracht werden, wenn sie<br />

gerichtlich festgelegt sind. Der Grund für diesen Abzug liegt darin, dass diese Leistungen beim<br />

empfangenden Teil als Einkommen angerechnet werden. Darüber hinaus gibt es vom Einkommen<br />

jedoch keine Abzugsposten.<br />

Nicht zu berücksichtigende Einkommensarten<br />

Nicht zum Einkommen zählen die Son<strong>der</strong>zahlungen (13., 14. Bezug, Urlaubs- / Weihnachtsgeld),<br />

die Familienbeihilfe einschließlich des Kin<strong>der</strong>absetzbetrages, Stipendien an Unterhaltsberechtigte,<br />

Pflegegeld nach den Pflegegeldgesetzen, Wohnbeihilfe, Kin<strong>der</strong>betreuungsbonus des Landes OÖ.,<br />

von Lehrlingsentschädigungen und diesen gleichzusetzenden Ausbildungsentschädigungen ein<br />

Freibetrag von Euro 189,89 Grundrente nach den KOVG / OFG, Aufwandsentschädigungen wie<br />

Kilometergeld u.dgl.<br />

Einkommensberechnung - Son<strong>der</strong>fälle<br />

Einkommen, die nur 12 x jährlich bezogen werden – wie beispielsweise alle <strong>auf</strong> Tagsätze<br />

beruhende Einkommensarten sowie in aller Regel Unterhalts- u. Alimentationsleistungen -, sind<br />

<strong>auf</strong> 14 Bezüge umzurechnen (= mtl. Einkommen mal 12:14).<br />

Bei monatlich schwankendem Einkommen bzw. Einkommen von verschiedenen Stellen ist das<br />

Durchschnittseinkommen <strong>der</strong> letzten sechs [vorliegenden] Monate aus 2011 heranzuziehen. So ist<br />

z.B. bei Personen, bei denen die Aufnahme <strong>der</strong> Pensionszahlungen erst nach Juli 2011 erfolgt ist,<br />

das Durchschnittsnettoeinkommen aus <strong>der</strong>en vorherigen Einkommen (Erwerbstätigkeit) ab Juli<br />

2011 sowie dem Pensionsbezug ab Anfall bis Dezember 2011 zu berechnen.<br />

In diesem Sinn ist bei nicht ganzjährigem Aufenthalt in Österreich das Jahreseinkommen nicht<br />

durch 14, son<strong>der</strong>n <strong>auf</strong> die analoge Zahl <strong>der</strong> Aufenthaltsmonate in Österreich umzurechnen.<br />

Einkommensermittlung bei buchführenden Landwirten und sonstigen Selbständigen<br />

Bei buchführenden Landwirten und sonstigen Selbständigen ist die soziale Bedürftigkeit vorrangig<br />

durch die Art ihrer Lebensführung zu beurteilen. Eine Beurteilung nach dem letzten<br />

Einkommensteuerbescheid soll nur in Ausnahmefällen und mangels an<strong>der</strong>er Möglichkeiten<br />

erfolgen. In diesem Fall ist die Einkommensermittlung nach § 4 Abs. 1 Ziff. 3 Oö. Sozialhilfeverordnung<br />

in <strong>der</strong> gültigen Fassung anzuwenden.<br />

Einkommensermittlung bei pauschalierten Landwirten<br />

Die Einkommensermittlung bei pauschalierten Landwirten ist nach den Richtlinien des ASVG /<br />

BSVG (Monatliches Landwirtschaftliches Einkommen aus Bewirtschaftung/ Aufgabe gemäß<br />

beiliegen<strong>der</strong> Tabelle) vorzunehmen.<br />

Diese Tabelle enthält sowohl das Einkommen bei Bewirtschaftung (<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Spalte BEW 70%<br />

angeführte Betrag entspricht dem monatlichen Nettoeinkommen - es handelt sich hierbei um 70%<br />

des jeweils geltenden valorisierten Versicherungswertes) als auch die Aufgabepauschale bei<br />

bereits erfolgter Übergabe des Betriebes. Bei <strong>der</strong> Aufgabepauschale (EINF für Einzelpersonen und<br />

FAM für Familien) handelt es sich um jenen Betrag, <strong>der</strong> auch bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Höhe einer<br />

allfälligen Ausgleichszulage angesetzt wird. Diese Pauschale erhöht sich ab einem gewissen<br />

Einheitswert (EW 3.900 EINF und EW 5.600 FAM.) nicht mehr, so dass sie ab diesen Beträgen<br />

nicht mehr fortgeschrieben, sehr wohl aber anzuwenden ist.<br />

Ermittlung <strong>der</strong> Selbsterhaltungsfähigkeit von Kin<strong>der</strong>n<br />

Bezüglich <strong>der</strong> Selbsterhaltungsfähigkeit von Kin<strong>der</strong>n ist festzuhalten, dass diese nicht vom Alter<br />

eines Kindes (z.B. Großjährigkeit) abhängt, son<strong>der</strong>n als wesentliches Kriterium hierfür <strong>der</strong><br />

Familienbeihilfenbezug gilt. Solange für ein Kind Familienbeihilfe bezogen wird bzw. für dieses ein<br />

Anspruch dar<strong>auf</strong> besteht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieses Kind<br />

Seite 4


unterhaltsberechtigt ist und bei ihm keine Selbsterhaltungsfähigkeit vorliegt (bei Erlangung <strong>der</strong><br />

Selbsterhaltungsfähigkeit wird <strong>der</strong> Familienbeihilfenbezug vom Finanzamt eingestellt).<br />

Selbsterhaltungsfähigkeit bei Student/innen<br />

Eine Ausnahme stellen hier in aller Regel nur Studenten/innen mit einem sogen. Selbsterhalterstipendium,<br />

bei denen die Familienbeihilfe und das Stipendium im Gegensatz zu<br />

Unterhaltsberechtigten als Einkommensersatz anzusehen sind, dar. Voraussetzung für ein<br />

Selbsterhalterstipendium ist eine vor Studienbeginn vorangegangene mindestens 4-jährige<br />

sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit mit einem Jahreseinkommen von mindestens 7.272<br />

Euro.<br />

Bei einem Selbsterhalterstipendium scheint im Bescheid über dessen Zuerkennung kein Hinweis<br />

<strong>auf</strong> das Einkommen <strong>der</strong> Eltern <strong>auf</strong>. Das Selbsterhalterstipendium beträgt 679 Euro. Für jedes Kind<br />

erhöht sich dieses um 67 Euro.<br />

Bei Personen, die neben ihrem Studium arbeiten, stellt sich bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong><br />

Anspruchsvoraussetzungen für den <strong>Heizkostenzuschuss</strong> des Landes die Frage, ob sie vorrangig<br />

Studenten/Studentinnen, die gegenüber ihren Eltern noch unterhaltsberechtigt sind und sich neben<br />

ihrem Studium durch (gelegentliche) Tätigkeiten etwas dazu verdienen o<strong>der</strong> ob sie vorrangig als<br />

selbsterhaltungsfähige unselbständig Erwerbstätige anzusehen sind, die neben ihrer<br />

Erwerbstätigkeit "nebenberuflich" studieren. Bei einem Einkommen, das unter <strong>der</strong><br />

Geringfügigkeitsgrenze liegt, ist jedenfalls davon auszugehen, dass keine<br />

Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben ist. Umgekehrt stellt das Finanzamt bei einem steuerpflichtigen<br />

Jahreseinkommen von über 9.000 Euro die Familienbeihilfe wegen Erreichung <strong>der</strong><br />

Selbsterhaltungsfähigkeit ein. Das Beschäftigungsausmaß ist hierbei unerheblich. Im Zweifelsfall<br />

kann analog <strong>der</strong> Regelung bei den sonstigen Selbständigen über die Art <strong>der</strong> Lebensführung<br />

vorgegangen werden.<br />

Menschen mit beson<strong>der</strong>em Betreuungsbedarf<br />

Weiters gelten Menschen, denen <strong>auf</strong> Grund eines beson<strong>der</strong>en Betreuungsbedarfes auch über das<br />

vollendete 25. Lebensjahr hinaus die Familienbeihilfe gewährt wird, ab dem vollendeten<br />

25. Lebensjahr als selbsterhaltungsfähig nach diesen Richtlinien und sind damit an<strong>der</strong>en Kin<strong>der</strong>n,<br />

bei denen mit diesem Alter <strong>der</strong> Bezug <strong>der</strong> Familienbeihilfe eingestellt wird, gleichgestellt.<br />

Ermittlung <strong>der</strong> Haushaltszugehörigkeit<br />

Im Falle einer vor <strong>der</strong> Antragstellung während <strong>der</strong> Antragsfrist eingetretenen Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Haushaltsgröße ist für die Beurteilung <strong>der</strong> Haushaltszugehörigkeit einer Person maßgeblich, ob sie<br />

während <strong>der</strong> überwiegenden Zeit während <strong>der</strong> Antragsfrist dem Haushalt angehört hat.<br />

Überwiegt z.B. bei Tod einer/eines Ehepartnerin/-partners während <strong>der</strong> Antragsfrist <strong>der</strong> Zeitraum<br />

des Ehestandes, ist <strong>der</strong> Richtsatz für ein Ehepaar und auch das Ehepaareinkommen<br />

heranzuziehen. Überwiegt jedoch <strong>der</strong> Zeitraum als Witwe/r ist <strong>der</strong> Richtsatz für Alleinstehende und<br />

folglich auch <strong>der</strong>en/dessen Einkommen heranzuziehen. In diesen Fällen kann häufig eine<br />

Durchrechnung nur für jenen Zeitraum vorgenommen werden, als das dem Familienstand<br />

entsprechende Einkommen besteht bzw. bestanden hat.<br />

Auch bei einer sich aus an<strong>der</strong>en Gründen verän<strong>der</strong>nden Zahl <strong>der</strong> Haushaltszugehörigen während<br />

<strong>der</strong> Antragsfrist ist analog vorzugehen.<br />

Heizkostennachweis<br />

Nachdem <strong>der</strong> <strong>Heizkostenzuschuss</strong> für alle Energieträger gewährt wird und davon auszugehen ist,<br />

dass für alle Wohnungen/Haushalte Heizkosten anfallen, ist ein beson<strong>der</strong>er Nachweis von<br />

Heizkosten (Rechnungsvorlage) im Regelfall nicht erfor<strong>der</strong>lich. Sehr wohl kann aber im<br />

Zweifelsfalle die Vorlage diesbezüglicher Rechnungen von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> verlangt werden.<br />

Seite 5


Antrags- und Abrechnungsformulare für die <strong>Heizkostenzuschuss</strong>aktion 2011/2012<br />

Das Land Oberösterreich beabsichtigt, die <strong>Heizkostenzuschuss</strong>aktion wie<strong>der</strong>um zumindest<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Einkommensart <strong>der</strong> Zuschussbezieher und ihrer Staatsangehörigkeit auszuwerten.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>n werden daher ersucht, diese Daten gleichzeitig mit <strong>der</strong> Abrechnung <strong>der</strong><br />

Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln (Statistikformblatt bzw. Dokument liegt bei).<br />

Die Bezirkshauptmannschaften werden ersucht, mit dem gleichen Statistikformblatt hierüber eine<br />

summenmäßige Zusammenfassung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>daten ebenfalls gemeinsam mit <strong>der</strong> Abrechnung<br />

<strong>der</strong> Abteilung Soziales des Amtes <strong>der</strong> oö. Landesregierung vorzulegen.<br />

Die Bezirkshauptmannschaften werden ersucht, diesen Erlass auch den Sozialberatungsstellen<br />

zur Kenntnis zu bringen.<br />

Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch für die Städte mit eigenem Statut.<br />

Es wird ersucht, die gesetzten Termine unbedingt einzuhalten.<br />

Das Land behält sich eine stichprobenartige Überprüfung <strong>der</strong> Anspruchsberechtigungen vor.<br />

Das Antragsformular steht ab sofort im Internet <strong>auf</strong> <strong>der</strong> <strong>Homepage</strong> des Landes Oberösterreich<br />

www.land-oberoesterreich.gv.at<br />

sowie im Gemnet zur Verfügung.<br />

Während im Antragsformular <strong>auf</strong> <strong>der</strong> <strong>Homepage</strong> des Landes wegen <strong>der</strong> unbeschränkten<br />

Zugriffsmöglichkeit die Spalte Einkommensgrenze nicht ausfüllbar ist, kann diese in dem im<br />

Gemnet zur Verfügung stehenden Antragsformular jedoch ausgefüllt werden. Somit ist den<br />

<strong>Gemeinde</strong>n eine vollständige online Ausfertigung des <strong>Heizkostenzuschuss</strong>antrages möglich.<br />

Mit freundlichen Grüßen!<br />

Für das Land Oberösterreich:<br />

Josef Ackerl<br />

Landeshauptmann-Stellvertreter<br />

Beilagen:<br />

Muster für <strong>Gemeinde</strong>abrechnung<br />

Muster für Bezirks<strong>auf</strong>stellung<br />

Antragsformblatt<br />

Statistikformblatt<br />

Tabelle: Monatliches Landwirtschaftliches Einkommen aus Bewirtschaftung/Aufgabe<br />

Hinweis:<br />

Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an das Amt <strong>der</strong> Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und<br />

Gesundheit / Abteilung Soziales, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, und führen Sie das Geschäftszeichen dieses Schreibens an.<br />

Sie erreichen uns mit öffentlichen Verkehrsmitteln über die Nahverkehrsdrehscheibe (Regional- und städtische Busse, Straßenbahn, Bahnen).<br />

Fahrplanauskunft: http://www.ooevg.at. Im Landesdienstleistungszentrum (LDZ) gibt es ca. 1000 überdachte Fahrrad-Abstellplätze.<br />

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