Heizkostenzuschuss - auf der Homepage der Gemeinde Gampern!
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Amt <strong>der</strong> Oö. Landesregierung<br />
Direktion Soziales und Gesundheit<br />
Abteilung Soziales<br />
4021 Linz • Bahnhofplatz 1<br />
Städte mit eigenem Statut<br />
<strong>Gemeinde</strong>n (im Wege <strong>der</strong> BH'en)<br />
Sozialhilfeverbände<br />
(per Mail)<br />
Geschäftszeichen:<br />
SO-560347/923-2011-Fr<br />
Bearbeiterin: Anne Freudenthaler<br />
Tel: (+43 732) 77 20-15242<br />
Fax: (+43 732) 77 20-215619<br />
E-Mail: so.post@ooe.gv.at<br />
www.land-oberoesterreich.gv.at<br />
_<br />
<strong>Heizkostenzuschuss</strong> - Aktion 2011/2012<br />
Sehr geehrte Damen und Herren!<br />
Linz, 21. Dezember 2011<br />
Die oö. Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 19. Dezember 2011 für die Heizperiode<br />
2011/2012 die Gewährung eines <strong>Heizkostenzuschuss</strong>es an sozial bedürftige Personen<br />
beschlossen.<br />
Dieser Regierungsbeschluss sieht für die Zuerkennung des <strong>Heizkostenzuschuss</strong>es<br />
folgende Richtlinien vor:<br />
1. Für die Beheizung einer Wohnung – gleichgültig mit welchem Energieträger- wird an sozial<br />
bedürftige Personen ein <strong>Heizkostenzuschuss</strong> gewährt. Dieser beträgt 140 Euro bei<br />
Unterschreiten <strong>der</strong> in Pkt. 3. festgesetzten Einkommensgrenze und 70 Euro bei Überschreiten<br />
dieser Einkommensgrenze um bis zu maximal 50 Euro.<br />
2. Die Wohnung, für die <strong>der</strong> <strong>Heizkostenzuschuss</strong> beantragt wird, muss als Hauptwohnsitz dienen.<br />
Diese muss ständig bewohnt sein und sich im Bundesland Oberösterreich befinden. Dieser<br />
Hauptwohnsitz muss während des Antragszeitraumes gegeben sein und zumindest für die<br />
Dauer von 2 Monaten bestehen bzw. bestanden haben. Für Zweitwohnsitze ist kein<br />
<strong>Heizkostenzuschuss</strong> möglich.<br />
3. Soziale Bedürftigkeit liegt vor, wenn das monatliche Nettoeinkommen aller tatsächlich im<br />
Haushalt/<strong>der</strong> Wohnung lebenden Personen die Summe <strong>der</strong> anzuwendenden Ausgleichszulagerichtsätze<br />
für das Jahr 2012<br />
Alleinstehende: Euro 814,82;<br />
Ehepaar/ Lebensgemeinschaft: Euro 1.221,68;<br />
je Kind: Euro 154,79 (=Erhöhung des Richtsatzes für jedes Kind von Euro 125,72<br />
zuzüglich Kin<strong>der</strong>zuschuss von Euro 29,07)<br />
nicht übersteigt.<br />
Bei Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft von Eltern(teilen) mit erwachsenen, selbsterhaltungsfähigen<br />
Kind(ern) ist für das „Kind“ die für eine alleinstehende Person festgelegte<br />
Einkommensgrenze von 814,82 Euro anzuwenden; bei gemeinsamem Haushalt von<br />
Geschwistern gilt ebenfalls jeweils dieser Richtsatz.<br />
DVR: 0069264
4. Die Antragsfrist läuft vom 27. Dezember 2011 bis 13. April 2012, wobei für sämtliche<br />
Anträge (auch jene, die nach dem 1. Jänner 2012 gestellt werden) die Einkommensverhältnisse<br />
des Jahres 2011 <strong>auf</strong> die mit den anzuwendenden Ausgleichszulagerichtsätzen für<br />
das Jahr 2012 festgelegten Einkommensgrenzen anzuwenden sind.<br />
5. Bei <strong>der</strong> antragstellenden Person muss ein eigener Haushalt vorliegen. Ein solcher liegt bei<br />
einer Heimunterbringung jedenfalls nicht vor. Leben mehrere Personen in einem Haus, liegen<br />
getrennte Haushalte nur insoweit vor, als diese Personen in jeweils abgeschlossenen<br />
Wohneinheiten (Küche, Wohn/Schlafraum, Sanitäreinheit) leben.<br />
6. Ein <strong>Heizkostenzuschuss</strong> kann nur jenen Personen gewährt werden, die auch tatsächlich für<br />
Heizkosten <strong>auf</strong>zukommen haben. Demnach ist die Gewährung eines <strong>Heizkostenzuschuss</strong>es<br />
an jene Personen ausgeschlossen, bei denen vertraglich sichergestellt ist, dass für ihre<br />
Heizkosten Dritte <strong>auf</strong>zukommen haben (z.B. im Rahmen eines Übergabevertrages).<br />
In diesem Sinne gilt dasselbe für Personen, die ihren Brennstoff aus eigenen Energiequellen<br />
abdecken.<br />
7. An unterhaltsberechtigte Kin<strong>der</strong> mit eigener Wohnung kann kein <strong>Heizkostenzuschuss</strong> gewährt<br />
werden, da für <strong>der</strong>en Lebensunterhalt jene Person <strong>auf</strong>zukommen hat, die für den/die<br />
Unterhaltsberechtigte/n sorgepflichtig ist. Sollten bei einem/einer Sorgepflichtigen die<br />
Voraussetzungen gegeben sein, kann ihm/ihr <strong>der</strong> <strong>Heizkostenzuschuss</strong> nur einmal (für einen<br />
Haushalt) gewährt werden.<br />
8. Bezieher von Mindestsicherung haben keinen Anspruch <strong>auf</strong> den <strong>Heizkostenzuschuss</strong>. Ebenso<br />
kann <strong>der</strong> <strong>Heizkostenzuschuss</strong> nicht an Asylwerber/innen, <strong>der</strong>en Aufenthalt in Oberösterreich<br />
im Rahmen <strong>der</strong> Grundversorgung sichergestellt wird bzw. die Möglichkeit dieser Sicherstellung<br />
besitzen, gewährt werden.<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> administrativen Abwicklung dieser <strong>Heizkostenzuschuss</strong>aktion und zur<br />
Sicherstellung einer möglichst einheitlichen Vorgehensweise wird weiters folgendes<br />
festgehalten:<br />
Einbindung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>n und Sozialhilfeverbände<br />
Gemäß Beschluss <strong>der</strong> Oö. Landesregierung erfolgt die Abwicklung <strong>der</strong> <strong>Heizkostenzuschuss</strong>aktion<br />
wie<strong>der</strong>um über die <strong>Gemeinde</strong>n. Diese Vorgangsweise ist nicht nur verwaltungsökonomisch,<br />
son<strong>der</strong>n sichert den Anspruchsberechtigten auch die rasche Verfügbarkeit des zustehenden<br />
<strong>Heizkostenzuschuss</strong>es und hat sich zudem bei allen bisherigen Aktionen als sehr zweckmäßig<br />
erwiesen.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>n sind gemäß § 67 Abs. 7 Oö. SHG 1998 zur Mitwirkung bei <strong>der</strong> Leistung sozialer<br />
Hilfe verpflichtet.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>n haben daher die Anträge entgegenzunehmen, die Anspruchsberechtigung zu<br />
prüfen und bei Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen den <strong>Heizkostenzuschuss</strong> auszuzahlen, wobei die<br />
<strong>Gemeinde</strong>n dringend ersucht werden, die Auszahlung umgehend nach Feststellung <strong>der</strong><br />
Anspruchsberechtigung und nicht erst nach erfolgter Abrechnung und dem Einlangen <strong>der</strong><br />
Landesmittel vorzunehmen.<br />
Für die Abrechnung des <strong>Heizkostenzuschuss</strong>es mit dem Land Oberösterreich erstellt die<br />
<strong>Gemeinde</strong> eine Liste <strong>der</strong> Beihilfenempfängerinnen/Beihilfeempfänger (fortl<strong>auf</strong>ende Nummer,<br />
Familien- und Vorname, Anschrift, Betrag; Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausbezahlten Heizkostenzuschüsse,<br />
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sowie Zahl <strong>der</strong> jeweils ausbezahlten Zuschüsse und im Falle einer eigenen Aktion, ob<br />
richtliniengemäß eine Anrechnung <strong>auf</strong> den Landeszuschuss erfolgte [Muster <strong>Gemeinde</strong>liste bzw.<br />
Dokument liegt bei]) und übermittelt diese bis spätestens 29. April 2012 an die zuständige<br />
Bezirkshauptmannschaft.<br />
Jede Bezirkshauptmannschaft legt <strong>der</strong> Abteilung Soziales des Amtes <strong>der</strong> oö. Landesregierung bis<br />
längstens 10. Mai 2012 eine Gesamt<strong>auf</strong>stellung des politischen Bezirkes<br />
(<strong>Gemeinde</strong>, Anzahl <strong>der</strong> jeweiligen <strong>Heizkostenzuschuss</strong>empfängerinnen/<strong>Heizkostenzuschuss</strong>empfänger,<br />
Höhe <strong>der</strong> Gesamtsumme <strong>der</strong> von den <strong>Gemeinde</strong>n ausbezahlten<br />
Heizkostenzuschüsse, bei Durchführung einer eigenen <strong>Gemeinde</strong>aktion, Angabe, ob diese<br />
Zuschüsse richtliniengemäß beim Landeszuschuss angerechnet wurden (ansonsten bleibt diese<br />
Spalte leer), Gesamtsumme, <strong>der</strong> im Bezirk von den <strong>Gemeinde</strong>n ausbezahlten Heizkostenzuschüsse,<br />
Gesamtbetrag <strong>der</strong> vom Land zu refundierenden Heizkostenzuschüsse [Muster<br />
Bezirksliste bzw. Dokument liegt bei]) vor.<br />
Die Anträge selbst verbleiben wie<strong>der</strong>um bei <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>. Die von den <strong>Gemeinde</strong>n erstellte Liste<br />
<strong>der</strong> Zuschussempfängerinnen/Zuschussempfänger verbleibt bei <strong>der</strong> Bezirkshauptmannschaft.<br />
Es steht den Sozialhilfeverbänden frei, Ausgaben <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>n sofort o<strong>der</strong> erst nach Einlangen<br />
<strong>der</strong> Vergütung des Landes zu ersetzen; die Vergütung erfolgt im Wege <strong>der</strong> Bezirkshauptmannschaft/SHV.<br />
Allfällige von den <strong>Gemeinde</strong>n aus ihren Mitteln ausbezahlte Heizkostenzuschüsse sind bei dem<br />
vom Land gewährten <strong>Heizkostenzuschuss</strong> anzurechnen, so dass an einen Haushalt bei Anspruch<br />
<strong>auf</strong> die volle Höhe des Landesheizkostenzuschusses in Gesamtsumme nur ein Zuschuss von 140<br />
Euro bzw. bei Anspruch <strong>auf</strong> den halben Zuschuss nur ein solcher in Höhe von 70 Euro ausbezahlt<br />
werden darf.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>n können den jeweils zustehenden Landesheizkostenzuschuss jedoch in voller<br />
Höhe von 140 Euro bzw. von 70 Euro pro Haushalt mit dem Land verrechnen.<br />
Einkommensermittlung<br />
Im Sinne eines wirtschaftlichen Einkommens-Begriffes zählen zum Einkommen alle zur Deckung<br />
des Lebensbedarfes bestimmten Leistungen, wie z.B. Arbeitslohn, allfällige Abfertigungszahlungen,<br />
(Witwen/Waisen)-Pension einschließlich allfälliger Ausgleichszulage, Zusatzrente,<br />
erhaltene Unterhaltszahlungen (Alimente), Unterhaltsvorschüsse, Einkünfte aus Land- und<br />
Forstwirtschaft, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Vermögenswerten –<br />
jeweils ohne Abzug allfälliger zu <strong>der</strong>en Erhaltung getätigter Aufwendungen-, Familienunterhalt /<br />
Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz/ Zivildienstgesetz, Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld<br />
einschließlich eines allfälligen Zuschusses zum Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld, Arbeitslosenunterstützung,<br />
Notstandshilfe, Unfallrenten, Selbsterhalterstipendium einschließlich einer allenfalls dazu<br />
angerechneten Familienbeihilfe, Subsidiäres Mindesteinkommen (SMEK) nach dem<br />
Chancengleichheitsgesetz, bei "Freien Dienstnehmern/innen" und "Neuen Selbständigen", die aus<br />
dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte abzüglich des Sozialversicherungsbeitrages.<br />
Allenfalls noch nicht ausbezahlte Leistungsansprüche sind nicht zu berücksichtigen, vermin<strong>der</strong>n<br />
also das Einkommen nicht, zumal sie wie z.B. Unterhalts- o<strong>der</strong> Alimentationsrückstände einklagbar<br />
sind und <strong>der</strong> <strong>Heizkostenzuschuss</strong> als Sozialhilfeleistung nicht als Ausgleich für (noch) nicht<br />
erbrachte Zahlungen bzw. durchgesetzte Rechtsansprüche gewährt werden soll.<br />
Bei Alimentationsverzicht bzw. bei Vorliegen unglaubwürdiger und nicht amtlich (Jugendwohlfahrt,<br />
Gericht) bestätigter Alimentationsvereinbarungen sind zum Haushaltseinkommen die jeweiligen<br />
Regelbedarfssätze für Kin<strong>der</strong> dem Familieneinkommen hinzuzurechnen, das sind für Kin<strong>der</strong> von<br />
0 bis 3 Jahre 186 Euro, von 3 bis 6 Jahre 238 Euro, von 6 bis 10 Jahre 306 Euro, von 10 bis 15<br />
Jahre 351 Euro, von 15 bis 19 Jahre 412 Euro und von 19 bis 28 Jahre 517 Euro.<br />
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Unterhaltsleistungen<br />
Vom Einkommen in Abzug zu bringen sind allenfalls zu bezahlende Unterhaltsleistungen für<br />
geschiedene Ehepartner (dazu zählen auch Unterhaltsleistungen für eine/n in einem Alten- u.<br />
Pflegeheim untergebrachten Ehepartner/in) bzw. Alimentationsleistungen für Kin<strong>der</strong>. Bei getrennt<br />
lebenden Ehepartnern können Unterhaltsleistungen nur dann in Abzug gebracht werden, wenn sie<br />
gerichtlich festgelegt sind. Der Grund für diesen Abzug liegt darin, dass diese Leistungen beim<br />
empfangenden Teil als Einkommen angerechnet werden. Darüber hinaus gibt es vom Einkommen<br />
jedoch keine Abzugsposten.<br />
Nicht zu berücksichtigende Einkommensarten<br />
Nicht zum Einkommen zählen die Son<strong>der</strong>zahlungen (13., 14. Bezug, Urlaubs- / Weihnachtsgeld),<br />
die Familienbeihilfe einschließlich des Kin<strong>der</strong>absetzbetrages, Stipendien an Unterhaltsberechtigte,<br />
Pflegegeld nach den Pflegegeldgesetzen, Wohnbeihilfe, Kin<strong>der</strong>betreuungsbonus des Landes OÖ.,<br />
von Lehrlingsentschädigungen und diesen gleichzusetzenden Ausbildungsentschädigungen ein<br />
Freibetrag von Euro 189,89 Grundrente nach den KOVG / OFG, Aufwandsentschädigungen wie<br />
Kilometergeld u.dgl.<br />
Einkommensberechnung - Son<strong>der</strong>fälle<br />
Einkommen, die nur 12 x jährlich bezogen werden – wie beispielsweise alle <strong>auf</strong> Tagsätze<br />
beruhende Einkommensarten sowie in aller Regel Unterhalts- u. Alimentationsleistungen -, sind<br />
<strong>auf</strong> 14 Bezüge umzurechnen (= mtl. Einkommen mal 12:14).<br />
Bei monatlich schwankendem Einkommen bzw. Einkommen von verschiedenen Stellen ist das<br />
Durchschnittseinkommen <strong>der</strong> letzten sechs [vorliegenden] Monate aus 2011 heranzuziehen. So ist<br />
z.B. bei Personen, bei denen die Aufnahme <strong>der</strong> Pensionszahlungen erst nach Juli 2011 erfolgt ist,<br />
das Durchschnittsnettoeinkommen aus <strong>der</strong>en vorherigen Einkommen (Erwerbstätigkeit) ab Juli<br />
2011 sowie dem Pensionsbezug ab Anfall bis Dezember 2011 zu berechnen.<br />
In diesem Sinn ist bei nicht ganzjährigem Aufenthalt in Österreich das Jahreseinkommen nicht<br />
durch 14, son<strong>der</strong>n <strong>auf</strong> die analoge Zahl <strong>der</strong> Aufenthaltsmonate in Österreich umzurechnen.<br />
Einkommensermittlung bei buchführenden Landwirten und sonstigen Selbständigen<br />
Bei buchführenden Landwirten und sonstigen Selbständigen ist die soziale Bedürftigkeit vorrangig<br />
durch die Art ihrer Lebensführung zu beurteilen. Eine Beurteilung nach dem letzten<br />
Einkommensteuerbescheid soll nur in Ausnahmefällen und mangels an<strong>der</strong>er Möglichkeiten<br />
erfolgen. In diesem Fall ist die Einkommensermittlung nach § 4 Abs. 1 Ziff. 3 Oö. Sozialhilfeverordnung<br />
in <strong>der</strong> gültigen Fassung anzuwenden.<br />
Einkommensermittlung bei pauschalierten Landwirten<br />
Die Einkommensermittlung bei pauschalierten Landwirten ist nach den Richtlinien des ASVG /<br />
BSVG (Monatliches Landwirtschaftliches Einkommen aus Bewirtschaftung/ Aufgabe gemäß<br />
beiliegen<strong>der</strong> Tabelle) vorzunehmen.<br />
Diese Tabelle enthält sowohl das Einkommen bei Bewirtschaftung (<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Spalte BEW 70%<br />
angeführte Betrag entspricht dem monatlichen Nettoeinkommen - es handelt sich hierbei um 70%<br />
des jeweils geltenden valorisierten Versicherungswertes) als auch die Aufgabepauschale bei<br />
bereits erfolgter Übergabe des Betriebes. Bei <strong>der</strong> Aufgabepauschale (EINF für Einzelpersonen und<br />
FAM für Familien) handelt es sich um jenen Betrag, <strong>der</strong> auch bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Höhe einer<br />
allfälligen Ausgleichszulage angesetzt wird. Diese Pauschale erhöht sich ab einem gewissen<br />
Einheitswert (EW 3.900 EINF und EW 5.600 FAM.) nicht mehr, so dass sie ab diesen Beträgen<br />
nicht mehr fortgeschrieben, sehr wohl aber anzuwenden ist.<br />
Ermittlung <strong>der</strong> Selbsterhaltungsfähigkeit von Kin<strong>der</strong>n<br />
Bezüglich <strong>der</strong> Selbsterhaltungsfähigkeit von Kin<strong>der</strong>n ist festzuhalten, dass diese nicht vom Alter<br />
eines Kindes (z.B. Großjährigkeit) abhängt, son<strong>der</strong>n als wesentliches Kriterium hierfür <strong>der</strong><br />
Familienbeihilfenbezug gilt. Solange für ein Kind Familienbeihilfe bezogen wird bzw. für dieses ein<br />
Anspruch dar<strong>auf</strong> besteht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieses Kind<br />
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unterhaltsberechtigt ist und bei ihm keine Selbsterhaltungsfähigkeit vorliegt (bei Erlangung <strong>der</strong><br />
Selbsterhaltungsfähigkeit wird <strong>der</strong> Familienbeihilfenbezug vom Finanzamt eingestellt).<br />
Selbsterhaltungsfähigkeit bei Student/innen<br />
Eine Ausnahme stellen hier in aller Regel nur Studenten/innen mit einem sogen. Selbsterhalterstipendium,<br />
bei denen die Familienbeihilfe und das Stipendium im Gegensatz zu<br />
Unterhaltsberechtigten als Einkommensersatz anzusehen sind, dar. Voraussetzung für ein<br />
Selbsterhalterstipendium ist eine vor Studienbeginn vorangegangene mindestens 4-jährige<br />
sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit mit einem Jahreseinkommen von mindestens 7.272<br />
Euro.<br />
Bei einem Selbsterhalterstipendium scheint im Bescheid über dessen Zuerkennung kein Hinweis<br />
<strong>auf</strong> das Einkommen <strong>der</strong> Eltern <strong>auf</strong>. Das Selbsterhalterstipendium beträgt 679 Euro. Für jedes Kind<br />
erhöht sich dieses um 67 Euro.<br />
Bei Personen, die neben ihrem Studium arbeiten, stellt sich bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong><br />
Anspruchsvoraussetzungen für den <strong>Heizkostenzuschuss</strong> des Landes die Frage, ob sie vorrangig<br />
Studenten/Studentinnen, die gegenüber ihren Eltern noch unterhaltsberechtigt sind und sich neben<br />
ihrem Studium durch (gelegentliche) Tätigkeiten etwas dazu verdienen o<strong>der</strong> ob sie vorrangig als<br />
selbsterhaltungsfähige unselbständig Erwerbstätige anzusehen sind, die neben ihrer<br />
Erwerbstätigkeit "nebenberuflich" studieren. Bei einem Einkommen, das unter <strong>der</strong><br />
Geringfügigkeitsgrenze liegt, ist jedenfalls davon auszugehen, dass keine<br />
Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben ist. Umgekehrt stellt das Finanzamt bei einem steuerpflichtigen<br />
Jahreseinkommen von über 9.000 Euro die Familienbeihilfe wegen Erreichung <strong>der</strong><br />
Selbsterhaltungsfähigkeit ein. Das Beschäftigungsausmaß ist hierbei unerheblich. Im Zweifelsfall<br />
kann analog <strong>der</strong> Regelung bei den sonstigen Selbständigen über die Art <strong>der</strong> Lebensführung<br />
vorgegangen werden.<br />
Menschen mit beson<strong>der</strong>em Betreuungsbedarf<br />
Weiters gelten Menschen, denen <strong>auf</strong> Grund eines beson<strong>der</strong>en Betreuungsbedarfes auch über das<br />
vollendete 25. Lebensjahr hinaus die Familienbeihilfe gewährt wird, ab dem vollendeten<br />
25. Lebensjahr als selbsterhaltungsfähig nach diesen Richtlinien und sind damit an<strong>der</strong>en Kin<strong>der</strong>n,<br />
bei denen mit diesem Alter <strong>der</strong> Bezug <strong>der</strong> Familienbeihilfe eingestellt wird, gleichgestellt.<br />
Ermittlung <strong>der</strong> Haushaltszugehörigkeit<br />
Im Falle einer vor <strong>der</strong> Antragstellung während <strong>der</strong> Antragsfrist eingetretenen Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Haushaltsgröße ist für die Beurteilung <strong>der</strong> Haushaltszugehörigkeit einer Person maßgeblich, ob sie<br />
während <strong>der</strong> überwiegenden Zeit während <strong>der</strong> Antragsfrist dem Haushalt angehört hat.<br />
Überwiegt z.B. bei Tod einer/eines Ehepartnerin/-partners während <strong>der</strong> Antragsfrist <strong>der</strong> Zeitraum<br />
des Ehestandes, ist <strong>der</strong> Richtsatz für ein Ehepaar und auch das Ehepaareinkommen<br />
heranzuziehen. Überwiegt jedoch <strong>der</strong> Zeitraum als Witwe/r ist <strong>der</strong> Richtsatz für Alleinstehende und<br />
folglich auch <strong>der</strong>en/dessen Einkommen heranzuziehen. In diesen Fällen kann häufig eine<br />
Durchrechnung nur für jenen Zeitraum vorgenommen werden, als das dem Familienstand<br />
entsprechende Einkommen besteht bzw. bestanden hat.<br />
Auch bei einer sich aus an<strong>der</strong>en Gründen verän<strong>der</strong>nden Zahl <strong>der</strong> Haushaltszugehörigen während<br />
<strong>der</strong> Antragsfrist ist analog vorzugehen.<br />
Heizkostennachweis<br />
Nachdem <strong>der</strong> <strong>Heizkostenzuschuss</strong> für alle Energieträger gewährt wird und davon auszugehen ist,<br />
dass für alle Wohnungen/Haushalte Heizkosten anfallen, ist ein beson<strong>der</strong>er Nachweis von<br />
Heizkosten (Rechnungsvorlage) im Regelfall nicht erfor<strong>der</strong>lich. Sehr wohl kann aber im<br />
Zweifelsfalle die Vorlage diesbezüglicher Rechnungen von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> verlangt werden.<br />
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Antrags- und Abrechnungsformulare für die <strong>Heizkostenzuschuss</strong>aktion 2011/2012<br />
Das Land Oberösterreich beabsichtigt, die <strong>Heizkostenzuschuss</strong>aktion wie<strong>der</strong>um zumindest<br />
hinsichtlich <strong>der</strong> Einkommensart <strong>der</strong> Zuschussbezieher und ihrer Staatsangehörigkeit auszuwerten.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>n werden daher ersucht, diese Daten gleichzeitig mit <strong>der</strong> Abrechnung <strong>der</strong><br />
Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln (Statistikformblatt bzw. Dokument liegt bei).<br />
Die Bezirkshauptmannschaften werden ersucht, mit dem gleichen Statistikformblatt hierüber eine<br />
summenmäßige Zusammenfassung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>daten ebenfalls gemeinsam mit <strong>der</strong> Abrechnung<br />
<strong>der</strong> Abteilung Soziales des Amtes <strong>der</strong> oö. Landesregierung vorzulegen.<br />
Die Bezirkshauptmannschaften werden ersucht, diesen Erlass auch den Sozialberatungsstellen<br />
zur Kenntnis zu bringen.<br />
Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch für die Städte mit eigenem Statut.<br />
Es wird ersucht, die gesetzten Termine unbedingt einzuhalten.<br />
Das Land behält sich eine stichprobenartige Überprüfung <strong>der</strong> Anspruchsberechtigungen vor.<br />
Das Antragsformular steht ab sofort im Internet <strong>auf</strong> <strong>der</strong> <strong>Homepage</strong> des Landes Oberösterreich<br />
www.land-oberoesterreich.gv.at<br />
sowie im Gemnet zur Verfügung.<br />
Während im Antragsformular <strong>auf</strong> <strong>der</strong> <strong>Homepage</strong> des Landes wegen <strong>der</strong> unbeschränkten<br />
Zugriffsmöglichkeit die Spalte Einkommensgrenze nicht ausfüllbar ist, kann diese in dem im<br />
Gemnet zur Verfügung stehenden Antragsformular jedoch ausgefüllt werden. Somit ist den<br />
<strong>Gemeinde</strong>n eine vollständige online Ausfertigung des <strong>Heizkostenzuschuss</strong>antrages möglich.<br />
Mit freundlichen Grüßen!<br />
Für das Land Oberösterreich:<br />
Josef Ackerl<br />
Landeshauptmann-Stellvertreter<br />
Beilagen:<br />
Muster für <strong>Gemeinde</strong>abrechnung<br />
Muster für Bezirks<strong>auf</strong>stellung<br />
Antragsformblatt<br />
Statistikformblatt<br />
Tabelle: Monatliches Landwirtschaftliches Einkommen aus Bewirtschaftung/Aufgabe<br />
Hinweis:<br />
Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an das Amt <strong>der</strong> Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und<br />
Gesundheit / Abteilung Soziales, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, und führen Sie das Geschäftszeichen dieses Schreibens an.<br />
Sie erreichen uns mit öffentlichen Verkehrsmitteln über die Nahverkehrsdrehscheibe (Regional- und städtische Busse, Straßenbahn, Bahnen).<br />
Fahrplanauskunft: http://www.ooevg.at. Im Landesdienstleistungszentrum (LDZ) gibt es ca. 1000 überdachte Fahrrad-Abstellplätze.<br />
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