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Angebotsunterlagen Waldkalkung FBG Rhode-Neger.pdf

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VHB-VOL NRW<br />

1212012<br />

Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Erfüllung der verpflichtungen<br />

zur Tarifträue unJfvtinOestentlohnung nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen<br />

(BVB TVgG - NRW11,,9L)für die Vergabe von Dienstleistungen<br />

1) Mindestentgelte<br />

Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet stch,<br />

(1) für LeÄtungen, deren Erbringung dem Geltungsbereichdes Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom<br />

ZA.April2009 (BGBl. lS.79"9) iicler jeweils geltenden Fassung unterfällt, seinen Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmern bei der Ausführung des Auftrags r,venigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen<br />

einschließlich des lvlindestentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich<br />

erklärten Tarifvertrag oder einä nach den SS 7 oder 11 des Arbeitnehmer-<br />

Entsendegesetzes erlassene dechtsverordnung für die beireffence Leistung verbindlich vorgegeben<br />

werdön. Dies gilt entsprechend für Mindestentgelte, die auf Grund der Vorschriften des Mindestarbeitsbedinguigengeäetzes<br />

in der im Sundesgesetzblatt Teil ill, Gliederungsnummer 8O2- 2,<br />

veröffenlichten Uerel-nigien Fassung für den leweiligen Wirtschaftszweig in der jeweils geitenden<br />

Fassung festgesetzt worden sind;<br />

(2) für Leisiungen, deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes<br />

vom 20. April 2009 (BGBI. rb. z-gg)in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, seinen Beschäftigten<br />

(ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung wenigstens eirr Mindeststundenentgält<br />

uon g,62 Euro zu zahlen, sofern die Auftragnehmerin bzw. der Aufiragnehmer nicht ein bevoriugtes<br />

Unternehmen gemäß SS 141 Satz 1 und 143 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB lX) -<br />

Rehabilitation uno Teähabe behinderter Menschen - Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001<br />

(BGBI. lS. 1046), zuletzt geändert durch Artikei '12 Absatz 6 des Gesetzes vom 24.Mär22011<br />

(BGBI I S. 453) ist;<br />

(3) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer de1 in (1 ) und (2) getroffenen Regelungen erfüllt<br />

srnd, für seine Beschäftigten die jer,veils günstigste Regelung anzrrwenden;<br />

(4) dafür zu sorgen, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbertnehmer im Sinne des ArbeitnehmerüberlassungsgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom3<br />

Februar1995(BGBI'IS'158)<br />

in der jelveils geltenden Fassung, beider Ausführung der Leistung für die gieiche Tätigkeit ebenso<br />

entlohnt werden wie seine regulär Beschäftigten.<br />

2) Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer<br />

Die Auftragnehmerin bzw. Cer Auftragnehmer verpflichtet sich'<br />

(1 ) seine Nachunternehmerinnen bzw Nachunternehmer und Verleiherinnen bztry' Verleiher von Arbeitskräften<br />

sorgfältig auszuwählen,<br />

(2) die Angebote dör Nachunternehmerinnen bzw, Nachunternehmer und Verleihei''nnen bzw Verleiher<br />

von Arbeitskräften daraufhin zu überprüfen, ob sie auf der Basis der nach $ 4 TVgG - NRW<br />

maßgeblichen tarifvertraglichen Mindestarbeilsentgelte und -bedtngungen bzr'v mindestens auf<br />

BasiJ des festgelegten vergabespezifischen Mindestlohns kalkuliert sein können'<br />

(3) die von den Nächünternehmerinnen bzw. Nachunternehmern und Verleiherinnen bzw, Verleihern<br />

von Arbeitskräften abgegebene Verpfllchtungserklärung gemäß s a TVgG - NRW dem Auftraggeber<br />

vorzuiegen,<br />

(a) bei Vertragilaufzeiten von mehr als drei Jahren von den Nachunternehmerinnen bzrv' Nachunternehmern<br />

und Verleiherinnen bzw, Verlelhern von Arbeitskräften jevreils mit Ablauf von drei Jahren<br />

nach Vertragsschluss eine Erklärung des lnhalts zu verlangen, ob die Bedingungen der abgegebenen<br />

Erklärung gemäß $ a TVgG - NnW nach wie vor eingehalten werden und diese Eigenerklärungen<br />

für sich und für äie einleschalteten Nachunternehmerinnen bzw Nachunternehmer und<br />

Verieiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften beim Auftraggeber einzureichen,<br />

(5) Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer davon in Kenntnis zu Setzen' dass es sich urn<br />

einen öffentlichen Auftrag handelt,<br />

(6) den Nachunternenmerinnen bzvr. Nachunternehmern keine insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise<br />

ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als sie zwischen der Auftragnehmer n bzw'<br />

deÄ Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart werden,<br />

{7) bei der Weitergabe von Dienstleistungen die VergäUe- und Vertragsordnung fÜr Leisiungen (VOL)'<br />

Teil B, zum Vertragsbestandteil zu machen.<br />

Die Verpflichtungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers aus den Zusätztichen Vertragsbedingungen<br />

des Llndes NRW zu g 4 Nr. 4 VOL/B bleiben unberÜhrt.<br />

/-z

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