Angebotsunterlagen Waldkalkung FBG Rhode-Neger.pdf
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VHB-VOL NRW<br />
1212012<br />
Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Erfüllung der verpflichtungen<br />
zur Tarifträue unJfvtinOestentlohnung nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen<br />
(BVB TVgG - NRW11,,9L)für die Vergabe von Dienstleistungen<br />
1) Mindestentgelte<br />
Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet stch,<br />
(1) für LeÄtungen, deren Erbringung dem Geltungsbereichdes Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom<br />
ZA.April2009 (BGBl. lS.79"9) iicler jeweils geltenden Fassung unterfällt, seinen Arbeitnehmerinnen<br />
und Arbeitnehmern bei der Ausführung des Auftrags r,venigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen<br />
einschließlich des lvlindestentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich<br />
erklärten Tarifvertrag oder einä nach den SS 7 oder 11 des Arbeitnehmer-<br />
Entsendegesetzes erlassene dechtsverordnung für die beireffence Leistung verbindlich vorgegeben<br />
werdön. Dies gilt entsprechend für Mindestentgelte, die auf Grund der Vorschriften des Mindestarbeitsbedinguigengeäetzes<br />
in der im Sundesgesetzblatt Teil ill, Gliederungsnummer 8O2- 2,<br />
veröffenlichten Uerel-nigien Fassung für den leweiligen Wirtschaftszweig in der jeweils geitenden<br />
Fassung festgesetzt worden sind;<br />
(2) für Leisiungen, deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes<br />
vom 20. April 2009 (BGBI. rb. z-gg)in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, seinen Beschäftigten<br />
(ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung wenigstens eirr Mindeststundenentgält<br />
uon g,62 Euro zu zahlen, sofern die Auftragnehmerin bzw. der Aufiragnehmer nicht ein bevoriugtes<br />
Unternehmen gemäß SS 141 Satz 1 und 143 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB lX) -<br />
Rehabilitation uno Teähabe behinderter Menschen - Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001<br />
(BGBI. lS. 1046), zuletzt geändert durch Artikei '12 Absatz 6 des Gesetzes vom 24.Mär22011<br />
(BGBI I S. 453) ist;<br />
(3) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer de1 in (1 ) und (2) getroffenen Regelungen erfüllt<br />
srnd, für seine Beschäftigten die jer,veils günstigste Regelung anzrrwenden;<br />
(4) dafür zu sorgen, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbertnehmer im Sinne des ArbeitnehmerüberlassungsgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom3<br />
Februar1995(BGBI'IS'158)<br />
in der jelveils geltenden Fassung, beider Ausführung der Leistung für die gieiche Tätigkeit ebenso<br />
entlohnt werden wie seine regulär Beschäftigten.<br />
2) Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer<br />
Die Auftragnehmerin bzw. Cer Auftragnehmer verpflichtet sich'<br />
(1 ) seine Nachunternehmerinnen bzw Nachunternehmer und Verleiherinnen bztry' Verleiher von Arbeitskräften<br />
sorgfältig auszuwählen,<br />
(2) die Angebote dör Nachunternehmerinnen bzw, Nachunternehmer und Verleihei''nnen bzw Verleiher<br />
von Arbeitskräften daraufhin zu überprüfen, ob sie auf der Basis der nach $ 4 TVgG - NRW<br />
maßgeblichen tarifvertraglichen Mindestarbeilsentgelte und -bedtngungen bzr'v mindestens auf<br />
BasiJ des festgelegten vergabespezifischen Mindestlohns kalkuliert sein können'<br />
(3) die von den Nächünternehmerinnen bzw. Nachunternehmern und Verleiherinnen bzw, Verleihern<br />
von Arbeitskräften abgegebene Verpfllchtungserklärung gemäß s a TVgG - NRW dem Auftraggeber<br />
vorzuiegen,<br />
(a) bei Vertragilaufzeiten von mehr als drei Jahren von den Nachunternehmerinnen bzrv' Nachunternehmern<br />
und Verleiherinnen bzw, Verlelhern von Arbeitskräften jevreils mit Ablauf von drei Jahren<br />
nach Vertragsschluss eine Erklärung des lnhalts zu verlangen, ob die Bedingungen der abgegebenen<br />
Erklärung gemäß $ a TVgG - NnW nach wie vor eingehalten werden und diese Eigenerklärungen<br />
für sich und für äie einleschalteten Nachunternehmerinnen bzw Nachunternehmer und<br />
Verieiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften beim Auftraggeber einzureichen,<br />
(5) Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer davon in Kenntnis zu Setzen' dass es sich urn<br />
einen öffentlichen Auftrag handelt,<br />
(6) den Nachunternenmerinnen bzvr. Nachunternehmern keine insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise<br />
ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als sie zwischen der Auftragnehmer n bzw'<br />
deÄ Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart werden,<br />
{7) bei der Weitergabe von Dienstleistungen die VergäUe- und Vertragsordnung fÜr Leisiungen (VOL)'<br />
Teil B, zum Vertragsbestandteil zu machen.<br />
Die Verpflichtungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers aus den Zusätztichen Vertragsbedingungen<br />
des Llndes NRW zu g 4 Nr. 4 VOL/B bleiben unberÜhrt.<br />
/-z