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Gegenüberstellung VVG alte Fassung / VVG neue Fassung

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§ 26 (Zulässige Gefahrerhöhung)<br />

Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 finden keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer<br />

zu der Erhöhung der Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch<br />

ein Ereignis, für welches der Versicherer haftet, oder durch ein Gebot der Menschlichkeit<br />

veranlaßt wird.<br />

§ 27 (Ungewollte Gefahrerhöhung)<br />

(1) 1 Tritt nach dem Abschluß des Vertrags eine Erhöhung der Gefahr unabhängig von<br />

dem Willen des Versicherungsnehmers ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis<br />

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen.<br />

2 Die Vorschriften des § 24 Abs. 2 finden Anwendung.<br />

(2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis<br />

erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.<br />

§ 28 (Leistungsfreiheit)<br />

(1) Wird die in § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der<br />

Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später<br />

als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer<br />

hätte zugehen müssen.<br />

(2) 1 Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung der<br />

Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.<br />

2 Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die<br />

Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn<br />

die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf<br />

den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.<br />

§ 29 (Unerhebliche Gefahrerhöhung)<br />

1 Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. 2 Eine Gefahrerhöhung<br />

kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als vereinbart<br />

anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt<br />

werden soll.<br />

§ 6 (Obliegenheitsverletzung)<br />

(1) 1 Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt<br />

des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von<br />

der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein,<br />

wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. 2 Der Versicherer kann den<br />

Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,<br />

ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als<br />

eine unverschuldete anzusehen ist. 3 Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monats<br />

nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.<br />

(2) 1 Ist eine Obliegenheit verletzt, die von dem Versicherungsnehmer zum Zweck der<br />

Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Gefahrerhöhung dem Versicherer<br />

gegenüber zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit<br />

nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versiche-<br />

1. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles<br />

oder den Umfang der Leistungspflicht war, oder<br />

2. wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung<br />

des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.<br />

§ 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung<br />

Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der<br />

Gefahr vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die<br />

Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.<br />

§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit<br />

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor<br />

Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der<br />

Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung<br />

Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung<br />

beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.<br />

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer<br />

zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet<br />

ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich<br />

verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer<br />

berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />

entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen<br />

einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

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