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Gegenüberstellung VVG alte Fassung / VVG neue Fassung

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so hat er dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />

(3) 1 Der Versicherer kann von dem Dritten Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung<br />

des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. 2 Zur Vorlegung<br />

von Belegen ist der Dritte nur insoweit verpflichtet, als ihm die Beschaffung billigerweise<br />

zugemutet werden kann.<br />

§ 158e (Pflichtverletzung des Dritten)<br />

(1) 1 Verletzt der Dritte die Verpflichtungen nach § 158d Abs. 2, 3, so beschränkt sich die<br />

Haftung des Versicherers nach § 158c auf den Betrag, den er auch bei gehöriger Erfüllung<br />

der Verpflichtungen zu leisten gehabt hätte. 2 Liegt eine Verletzung der Verpflichtung<br />

nach § 158d Abs. 3 vor, so tritt diese Rechtsfolge nur ein, wenn der Dritte vorher<br />

ausdrücklich und in Textform auf die Folgen der Verletzung hingewiesen worden ist.<br />

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 gilt sinngemäß, wenn der Versicherungsnehmer<br />

mit dem Dritten ohne Einwilligung des Versicherers einen Vergleich schließt oder<br />

dessen Anspruch anerkennt; § 154 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.<br />

in Textform anzuzeigen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.<br />

(2) Macht der Dritte den Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich geltend,<br />

hat er dies dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.<br />

(3) Der Versicherer kann von dem Dritten Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung<br />

des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Belege<br />

kann der Versicherer insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Dritten billigerweise<br />

zugemutet werden kann.<br />

§ 120 Obliegenheitsverletzung des Dritten<br />

Verletzt der Dritte schuldhaft die Obliegenheit nach § 119 Abs. 2 oder 3, beschränkt<br />

sich die Haftung des Versicherers nach den §§ 115 und 117 auf den Betrag, den er<br />

auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheit zu leisten gehabt hätte, sofern der Dritte<br />

vorher ausdrücklich und in Textform auf die Folgen der Verletzung hingewiesen worden<br />

ist.<br />

§ 158f (Forderungsübergang)<br />

Soweit der Versicherer den Dritten nach § 158c befriedigt, geht die Forderung des Dritten<br />

gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil<br />

des Dritten geltend gemacht werden.<br />

§ 158g (Aufrechnung gegenüber Dritten)<br />

§ 35b findet in Ansehung des Dritten keine Anwendung.<br />

§ 158h (Veräußerung der Sache)<br />

1 Die Vorschriften über die Veräußerung der versicherten Sache gelten sinngemäß.<br />

2 Schließt der Erwerber eines veräußerten Kraftfahrzeuges eine <strong>neue</strong> Kraftfahrzeug-<br />

Haftpflichtversicherung, ohne die auf ihn übergegangene Versicherung zu kündigen, so<br />

gilt mit Beginn des <strong>neue</strong>n Versicherungsverhältnisses das <strong>alte</strong> Versicherungsverhältnis<br />

als gekündigt.<br />

§ 158i (Leistungspflicht bei Fremdversicherung)<br />

1 Ist bei der Versicherung für fremde Rechnung der Versicherer dem Versicherungsnehmer<br />

gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so kann er dies einem Versicherten,<br />

der zur selbständigen Geltendmachung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag<br />

befugt ist, nur dann entgegenh<strong>alte</strong>n, wenn die der Leistungsfreiheit<br />

zugrundeliegenden Umstände in der Person dieses Versicherten vorliegen oder wenn<br />

diese Umstände dem Versicherten bekannt oder grob fahrlässig nicht bekannt waren.<br />

2 Der Umfang der Leistungspflicht bestimmt sich nach § 158c Abs. 3. § 158c Abs. 4 findet<br />

keine Anwendung; § 158c Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. 3 Soweit der Versicherer<br />

Leistungen nach Satz 1 gewährt, kann er gegen den Versicherungsnehmer<br />

Rückgriff nehmen.<br />

§ 121 Aufrechnung gegenüber Dritten<br />

§ 35 ist gegenüber Dritten nicht anzuwenden.<br />

§ 122 Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache<br />

Die §§ 95 bis 98 über die Veräußerung der versicherten Sache sind entsprechend anzuwenden.<br />

§ 123 Rückgriff bei mehreren Versicherten<br />

(1) Ist bei einer Versicherung für fremde Rechnung der Versicherer dem Versicherungsnehmer<br />

gegenüber nicht zur Leistung verpflichtet, kann er dies einem Versicherten,<br />

der zur selbständigen Geltendmachung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag<br />

befugt ist, nur entgegenh<strong>alte</strong>n, wenn die der Leistungsfreiheit zu Grunde liegenden<br />

Umstände in der Person dieses Versicherten vorliegen oder wenn diese Umstände dem<br />

Versicherten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.<br />

(2) Der Umfang der Leistungspflicht nach Absatz 1 bestimmt sich nach § 117 Abs. 3<br />

Satz 1; § 117 Abs. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden. § 117 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.<br />

(3) Soweit der Versicherer nach Absatz 1 leistet, kann er beim Versicherungsnehmer

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