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Gegenüberstellung VVG alte Fassung / VVG neue Fassung

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2<br />

langen. 2 Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, so ist der Versicherer<br />

erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.<br />

(3) 1 Der Versicherungsnehmer kann jederzeit Abschriften der Erklärungen fordern, die<br />

er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. 2 Der Versicherer hat ihn bei der Aushändigung<br />

des Versicherungsscheins auf dieses Recht aufmerksam zu machen. 3 Bedarf<br />

der Versicherungsnehmer der Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber<br />

dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm<br />

nicht schon früher vom Versicherer ausgehändigt worden, so ist der Lauf der Frist von<br />

der Stellung des Verlangens bis zum Eingang der Abschriften gehemmt.<br />

(4) Die Kosten der Ersatzurkunde sowie der Abschriften hat der Versicherungsnehmer<br />

zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.<br />

(5) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes abgeschlossen, so ist im Versicherungsschein die Anschrift des<br />

Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen worden ist,<br />

anzugeben.<br />

§ 4 (Versicherungsschein auf den Inhaber)<br />

(1) Wird ein Versicherungsschein auf den Inhaber ausgestellt, so treten die in § 808 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Wirkungen ein.<br />

(2) 1 Ist im Vertrag bestimmt, dass der Versicherer nur gegen Rückgabe des Versicherungsscheins<br />

zu leisten hat, so genügt, wenn der Versicherungsnehmer behauptet, zur<br />

Rückgabe außerstande zu sein, das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis, dass die<br />

Schuld erloschen sei. 2 Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Versicherungsschein<br />

der Kraftloserklärung unterliegt.<br />

§ 5 (Billigungsklausel)<br />

(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag oder den getroffenen<br />

Vereinbarungen ab, so gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer<br />

nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins schriftlich<br />

widerspricht.<br />

(2) 1 Diese Genehmigung ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Versicherer den<br />

Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins darauf hingewiesen<br />

hat, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht<br />

innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.<br />

2 Der Hinweis hat durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen<br />

Vermerk in dem Versicherungsschein, der aus dem übrigen Inhalt des Versicherungsscheins<br />

hervorgehoben ist, zu geschehen; auf die einzelnen Abweichungen ist<br />

besonders aufmerksam zu machen.<br />

(3) Hat der Versicherer den Vorschriften des Absatzes 2 nicht entsprochen, so ist die<br />

Abweichung für den Versicherungsnehmer unverbindlich und der Inhalt des Versicherungsantrags<br />

insoweit als vereinbart anzusehen.<br />

(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den<br />

Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.<br />

(3) Ist ein Versicherungsschein abhanden gekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer<br />

vom Versicherer die Ausstellung eines <strong>neue</strong>n Versicherungsscheins<br />

verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer<br />

erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.<br />

(4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen<br />

verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt der Versicherungsnehmer<br />

die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer,<br />

die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher<br />

vom Versicherer übermittelt worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens<br />

beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.<br />

(5) Die Kosten für die Erteilung eines <strong>neue</strong>n Versicherungsscheins nach Absatz 3 und<br />

der Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen<br />

vorzuschießen.<br />

§ 4 Versicherungsschein auf den Inhaber<br />

(1) Auf einen als Urkunde auf den Inhaber ausgestellten Versicherungsschein ist § 808<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.<br />

(2) Ist im Vertrag bestimmt, dass der Versicherer nur gegen Rückgabe eines als Urkunde<br />

ausgestellten Versicherungsscheins zu leisten hat, genügt, wenn der Versicherungsnehmer<br />

erklärt, zur Rückgabe außerstande zu sein, das öffentlich beglaubigte<br />

Anerkenntnis, dass die Schuld erloschen sei. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der<br />

Versicherungsschein der Kraftloserklärung unterliegt.<br />

§ 5 Abweichender Versicherungsschein<br />

(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers<br />

oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt,<br />

wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer<br />

nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.<br />

(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins<br />

darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer<br />

nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins<br />

in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen<br />

Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein<br />

aufmerksam zu machen.<br />

(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag<br />

als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.<br />

(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag<br />

wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.

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