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Gegenüberstellung VVG alte Fassung / VVG neue Fassung

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§ 68a (Halbzwingende Vorschriften)<br />

Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften des § 51 Abs. 1, 2 und der<br />

§§ 62, 67, 68 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der<br />

Versicherer nicht berufen.<br />

§ 87 Abweichende Vereinbarungen<br />

Von den §§ 74, 78 Abs. 3, §§ 80, 82 bis 84 Abs. 1 Satz 1 und § 86 kann nicht zum<br />

Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.<br />

Abschnitt 2<br />

Sachversicherung<br />

§ 52 (Versicherungswert einer Sache)<br />

Bezieht sich die Versicherung auf eine Sache, so gilt, soweit sich nicht aus den Umständen<br />

ein anderes ergibt, der Wert der Sache als Versicherungswert.<br />

§ 86 (Versicherungswert beweglicher Sachen)<br />

Als Versicherungswert gilt bei Haushalts- und sonstigen Gebrauchsgegenständen, bei<br />

Arbeitsgerätschaften und Maschinen derjenige Betrag, welcher erforderlich ist, um Sachen<br />

gleicher Art anzuschaffen, unter billiger Berücksichtigung des aus dem Unterschied<br />

zwischen alt und neu sich ergebenden Minderwerts.<br />

§ 88 (Versicherungswert von Gebäuden)<br />

Als Versicherungswert gilt bei Gebäuden der ortsübliche Bauwert unter Abzug eines<br />

dem Zustand des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnutzung entsprechenden<br />

Betrags.<br />

§ 54 (Inbegriff von Sachen)<br />

Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, so umfasst sie die jeweils<br />

zu dem Inbegriff gehörigen Sachen.<br />

§ 85 (Häusliche Gemeinschaft)<br />

1 Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, so erstreckt sie sich<br />

auf die Sachen der zur Familie des Versicherungsnehmers gehörenden sowie der in<br />

einem Dienstverhältnis zu ihm stehenden Personen, sofern diese Personen in häuslicher<br />

Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben oder an dem Ort, für den die<br />

Versicherung gilt, ihren Beruf ausüben. 2 Die Versicherung gilt insoweit als für fremde<br />

Rechnung genommen.<br />

§ 88 Versicherungswert<br />

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Versicherungswert, wenn sich die Versicherung<br />

auf eine Sache oder einen Inbegriff von Sachen bezieht, der Betrag, den der Versicherungsnehmer<br />

zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles für die Wiederbeschaffung<br />

oder Wiederherstellung der versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter<br />

Abzug des sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwertes<br />

aufzuwenden hat.<br />

§ 89 Versicherung für Inbegriff von Sachen<br />

(1) Eine Versicherung, die für einen Inbegriff von Sachen genommen ist, umfasst die<br />

jeweils dem Inbegriff zugehörigen Sachen.<br />

(2) Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, erstreckt sie sich auf<br />

die Sachen der Personen, mit denen der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens<br />

in häuslicher Gemeinschaft lebt oder die zu diesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis<br />

zum Versicherungsnehmer stehen und ihre Tätigkeit an dem Ort ausüben, für<br />

den die Versicherung gilt. Die Versicherung gilt insoweit als für fremde Rechnung genommen.<br />

§ 90 Erweiterter Aufwendungsersatz<br />

Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden<br />

Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83 Abs. 1<br />

Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.<br />

§ 94 (Verzinsung)<br />

(1) Die Entschädigung ist nach dem Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls<br />

mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit nicht aus besonderen<br />

Gründen eine weitergehende Zinspflicht besteht.<br />

(2) Der Lauf der in Absatz 1 bezeichneten Frist ist gehemmt, solange infolge eines Verschuldens<br />

des Versicherungsnehmers die Festsetzung des Schadens nicht erfolgen kann.<br />

§ 91 Verzinsung der Entschädigung<br />

Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist nach Ablauf eines Monats seit der<br />

Anzeige des Versicherungsfalles für das Jahr mit vier Prozent zu verzinsen, soweit nicht<br />

aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. Der Lauf der<br />

Frist ist gehemmt, solange der Schaden infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />

nicht festgestellt werden kann.

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