26.10.1999 sowie Artikel 5 <strong>der</strong> Euro-Anpassungs-Satzung vom 18.09.2001 außer Kraft. Anlage
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten 1. Die Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 <strong>der</strong> Friedhofssatzung für 20 Jahre gesetzliche Ruhezeit a) für Erdbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Grablänge 1,20 m, Breite 0,60 m = 39,50 € b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab Grablänge 2,00 m, Breite 0,80 m = 184,50 € c) Urnenreihengrabstätte Grablänge 1,00 m, Breite 0,70 m = 184,50 € (wahlweise Maße wie Reihengrabstätte für Erdbestattung) II. a) Urnenreihengrabstätten im Rasengrabfeld für Berechtigte nach § 2 Abs. 2 <strong>der</strong> Friedhofssatzung für 20 Jahre gesetzliche Ruhezeit = 500,00 € b) Urnenreihengrabstätte im anonymen Gräberfeld für Berechtigte nach § 2 Abs. 2 <strong>der</strong> Friedhofssatzung für 20 Jahre gesetzliche Ruhezeit = 368,50 € III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 14 <strong>der</strong> Friedhofssatzung auf 30 Jahre für aa) Doppelgrabstätte, Länge 2,00 m, Breite 2,00 m = 790,00 € bb) Einzelgrabstätte, Länge 2,00 m, Breite 0,90 m = 434,50 € cc) Tiefgrab zusätzlich zu aa) und bb) je Bestattungsstelle = 263,50 € dd) Urnengrabstätte, Länge 1,00 m, Breite 0,70 m = 263,50 € (wahlweise Maße wie Wahlgrabstätte für Erdbestattung) für die erste Beisetzung (Grundpreis) = 263,50 € für jede weitere Beisetzung = 100,00 € b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) je angefangenes Jahr 1/30 des Grundpreises. c) Bei Wie<strong>der</strong>verleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf <strong>der</strong> ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Buchstabe a) erhoben.